SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt. |
2bis | Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115 |
3 | Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117 |
4 | Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 27 Maximale Studiendauer - 1 Wer die Voraussetzungen gemäss Studienreglement erfüllt hat, beantragt beim Departement, das für den Studiengang verantwortlich ist, die Erteilung des Bachelor- oder des Master-Diploms. |
|
1 | Wer die Voraussetzungen gemäss Studienreglement erfüllt hat, beantragt beim Departement, das für den Studiengang verantwortlich ist, die Erteilung des Bachelor- oder des Master-Diploms. |
2 | Für die Antragstellung gelten folgende Fristen: |
a | Das Bachelor-Diplom muss innerhalb von fünf Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Bachelor-Studiengang beantragt werden. |
b | Das Master-Diplom muss beantragt werden: |
b1 | wenn für das Diplom 90 ECTS-Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von drei Jahren ab Studienbeginn im jeweiligen Master-Studiengang, |
b2 | wenn für das Diplom 120 ECTS-Kreditpunkte erforderlich sind: innerhalb von vier Jahren ab Beginn im jeweiligen Master-Studiengang. |
3 | Das Studienreglement kann längere Fristen vorsehen, wenn: |
a | für den Studienabschluss mehrmonatige Berufs- oder Industriepraktika absolviert werden müssen, für die keine ECTS-Kreditpunkte erteilt werden; |
b | die Zulassung zum Master-Studium mit Auflagen nach Artikel 33 Buchstabe b der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 20106 verbunden ist. |
4 | Die Rektorin oder der Rektor kann auf begründetes Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 oder 3 verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. Vorbehalten bleibt eine allfällige Reduktion der Fristen nach Artikel 43 Absatz 7 der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010. |
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt. |
2bis | Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115 |
3 | Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117 |
4 | Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
|
1 | Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
2 | Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen. |
3 | Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. |
4 | Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern. |
5 | Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer: |
a | die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder |
b | die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat. |
6 | Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen. |
7 | Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
|
1 | Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
2 | Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen. |
3 | Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. |
4 | Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern. |
5 | Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer: |
a | die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder |
b | die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat. |
6 | Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen. |
7 | Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
|
1 | Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
2 | Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen. |
3 | Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. |
4 | Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern. |
5 | Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer: |
a | die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder |
b | die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat. |
6 | Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen. |
7 | Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
|
1 | Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
2 | Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen. |
3 | Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. |
4 | Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern. |
5 | Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer: |
a | die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder |
b | die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat. |
6 | Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen. |
7 | Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
|
1 | Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
2 | Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen. |
3 | Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. |
4 | Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern. |
5 | Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer: |
a | die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder |
b | die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat. |
6 | Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen. |
7 | Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
|
1 | Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
2 | Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen. |
3 | Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. |
4 | Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern. |
5 | Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer: |
a | die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder |
b | die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat. |
6 | Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen. |
7 | Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 24 Basisprüfung - 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
|
1 | Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. |
2 | Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. Der erste Versuch muss in der Sommerprüfungssession unmittelbar am Ende des ersten Studienjahres oder spätestens in der darauffolgenden Winterprüfungssession erfolgen. |
3 | Ist jemand aus wichtigen Gründen verhindert, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall. |
4 | Wurde ein Urlaub bewilligt, so kann die Rektorin oder der Rektor die Frist um höchstens ein Semester verlängern. |
5 | Von einem Bachelor-Studiengang wird endgültig ausgeschlossen, wer: |
a | die Basisprüfung zweimal nicht bestanden hat; oder |
b | die Fristen nach den Absätzen 2-4 schuldhaft versäumt hat. |
6 | Studierende können schon vor Bestehen der Basisprüfung weitere Leistungskontrollen gemäss Studienreglement absolvieren. Vorbehalten bleiben allfällige Zulassungsbedingungen. |
7 | Wird das Basisjahr freiwillig wiederholt, ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde, so kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin die Fristen nach Absatz 2 um höchstens ein Semester verlängern und allenfalls weitere Massnahmen anordnen. Ein solches Gesuch kann nur einmal und nur nach der erstmaligen Absolvierung des Basisjahres eingereicht werden. Die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor-Studium bleibt davon unberührt. |
SR 414.135.1 Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) - Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich AVL--ETHZ Art. 4 Vorlesungsverzeichnis - 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
|
1 | Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: |
a | die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, die Anzahl Semesterwochenstunden, die Dozentinnen und Dozenten sowie die verantwortlichen Examinatorinnen und Examinatoren; |
b | die Lehrinhalte und die Lernziele; |
c | die Zuordnung zu einer oder mehreren Lerneinheits-Kategorien; |
d | eine allfällige Voraussetzung für die Belegung; |
e | die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, nach Massgabe der von der Rektorin oder vom Rektor erlassenen Richtlinien zum Kreditsystem; |
f | die Sprache der Lerneinheit sowie die Sprache der zugehörigen Leistungskontrolle; |
g | die Form und den Zeitpunkt der Leistungskontrolle (Sessionsprüfung, Leistungskontrolle am Semesterende oder Semesterleistung); |
h | eine allfällige Voraussetzung für die Zulassung zur Leistungskontrolle; |
i | den Modus (schriftlich oder mündlich) und die Dauer der Leistungskontrolle; |
j | die zulässigen Hilfsmittel für die Leistungskontrolle. |
2 | Die Angaben sind ab Semesterbeginn verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor nach Semesterbeginn beantragte Änderungen der Angaben bewilligen, sofern der Antrag vor Ablauf der Frist für die Anmeldung zu Leistungskontrollen nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht worden ist. Nachträgliche Änderungen werden nach Artikel 3 mitgeteilt. Auf verspätet eingereichte Anträge wird nicht eingetreten. |
3 | Wird im Verzeichnis eine Lerneinheit aufgeführt, die von einem anderen Departement angeboten wird, so müssen für diese Lerneinheit die vom anbietenden Departement festgelegten Angaben übernommen werden. |
4 | Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d-g bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |