Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-8242/2007

{T 0/2}

Urteil vom 16. Februar 2009

Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Francesco Brentani und Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin;

Parteien
M._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten,
Prüfungssekretariat, Hans-Huber-Strasse 4, Postfach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz;

Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Steuerexperten.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer im Herbst 2006 die höhere Fachprüfung für Steuerexperten abgelegt hat und ihm mit Verfügung vom 3. November 2006 mitgeteilt wurde, die Prüfung sei nicht bestanden;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 5. Dezember 2006 bei der Vorinstanz angefochten und beantragt hat, seine Noten in den Fächern Diplomarbeit, einschliesslich Kolloquium, und Steuern mündlich seien auf 4 und im Fach Steuern schriftlich auf 4,5 anzuheben und es sei ihm das Diplom zu erteilen;
dass die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2007 die Note im Fach Diplomarbeit zwar auf 4 angehoben, aber dennoch anhand des unveränderten Gesamtergebnisses die Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer und die Erstinstanz im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen festgehalten haben;
dass die Vorinstanz die Beschwerde am 29. Oktober 2007 unter Kostenfolge abgewiesen hat;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz, welchen er am 5. November 2007 bei der Post abgeholt hatte, mit Beschwerde vom 1. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, die Prüfung sei als bestanden zu werten und ihm sei das Diplom zu erteilen;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. Februar 2008 an den am 1. Dezember 2007 gestellten Anträgen festhält;
dass die Vorinstanz auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist;
dass auf das Verfahren, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar ist (Art. 37 VGG);
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Bst. a -c VwVG zur Beschwerde berechtigt ist;
dass die Beschwerdefrist eingehalten ist und die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Inhalt und Form erfüllt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG);
dass damit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass das Bundesverwaltungsgericht anhand der Rügen des Beschwerdeführers den angefochtenen Entscheid dahingehend überprüft, ob er Bundesrecht verletzt oder das Ermessen missbraucht oder überschreitet, ob er den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ob er angemessen ist (Art. 49 Bst. a -c VwVG);
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsgrundsatz, Art. 12 VwVG);
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wenn sie ein Verfahren durch ihr Begehren einleiten oder soweit sie in einem Verfahren selbständige Anträge stellen (Mitwirkungspflicht, Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG), und dass im Beschwerdeverfahren der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers besonderes Gewicht zufällt, da dieser das Verfahren durch eigenes Begehren einleitet (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 675);
dass der Untersuchungsgrundsatz ebenso durch die Pflicht des Beschwerdeführers eingeschränkt wird, seine Anträge zu begründen (Substantiierungspflicht, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Rechtsmittelbehörde insbesondere nicht verpflichtet ist, über die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 676);
dass die Substantiierungspflicht miteinschliesst, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht einfach global auf die Rügen im erstinstanzlichen Verfahren verweist (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 933);
dass der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid die gleichen Rügen wie im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und die Erwägungen der Vorinstanz global als unbegründet darstellt, womit er seiner Substantiierungspflicht nur in beschränktem Masse nachkommt;
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt, dass seine Konzentration dadurch gestört worden sei, dass er für die Prüfung "Steuern schriftlich" überflüssige Unterlagen, nämlich das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-USA in zwei Exemplaren, erhalten habe, wodurch er zudem Zeit verloren habe;
dass das Gericht gerügte Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder Einwände gegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsnormen mit umfassender Kognition frei prüft;
dass die Vorinstanz zu diesem Punkt mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2007 bei der Prüfungskommission weitere Nachforschungen angestellt hat, um sich ein genaues Bild vom Prüfungsgeschehen zu machen, und die Prüfungskommission eingeladen hat, anhand eines Fragenkatalogs zu den einzelnen ungeklärten Rügen des Beschwerdeführers ergänzend Stellung zu nehmen;
dass die Prüfungskommission daraufhin der Vorinstanz die Aufgabenstellung des Faches Steuern schriftlich mit den Hilfsmitteln eingereicht und in ihrer Stellungnahme vom 11. Mail 2007 festgehalten hat, dass die verteilten, überflüssigen Unterlagen insofern keine Rolle gespielt hätten, als alle Kandidatinnen und Kandidaten gleichermassen von diesem Fehler betroffen gewesen seien;
dass in der Aufgabenstellung "Steuern schriftlich" auf S. 10 die zulässigen Hilfsmittel aufgelistet waren und der Beschwerdeführer somit nach Konsultation der Prüfungsaufsicht auch anhand dieses Verteilers überprüfen konnte, dass er im Besitze aller zur Lösung der Aufgabe notwendigen Hilfsmittel war;
dass damit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass die zusätzlichen verteilten Unterlagen zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer geführt hatten, weshalb kein Verfahrensfehler vorlag, der geeignet war, eine Aufhebung und Wiederholung der Prüfung herbeizuführen;
dass der Beschwerdeführer materiell gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, seine Ausführungen zur Dreieckstheorie im Fach "Steuern mündlich" seien als falsch gewertet worden, obwohl diese Theorie bei der direkten Bundessteuer immer zu Anwendung komme;
dass sich in Praxis und Lehre die Auffassung durchgesetzt hat, dass die Bewertung von schulischen Leistungen nicht umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (BVGE 2007/6 E. 3, mit Hinweisen);
dass sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb, ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat und die früheren Rekurskommissionen des Bundes, bei der Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung auferlegt, indem es bei Fragen, die durch gerichtliche Behörden schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane, der Experten und der Vorinstanz abweicht (BVGE 2008/14 E. 3);
dass sich die Vorinstanz und die Prüfungsexperten mit dieser Rüge eingehend befasst haben und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt in Frage zu stellen;
dass sich das Gericht in dieser materiellen Frage der schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertung der Prüfungsexpertin anschliesst und auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Entscheidbegründung verweist;
dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ihm sei keine Musterlösung ausgehändigt worden, anhand welcher er die Korrekturen im Fach "Steuern schriftlich" hätte überprüfen können;
dass die Vorinstanz dazu zu Recht ausführt, eine allfällige Musterlösung sei praxisgemäss als ein unverbindlicher Lösungsvorschlag zu betrachten, welcher ausschliesslich der Meinungsbildung der Prüfungsexperten diene und als internes Papier damit nicht der Akteneinsicht unterliege;
dass sie weiter ausführt, im vorliegenden Fall hätten die Korrektoren die Prüfungsarbeit anhand eines separaten Bewertungsrasters benotet, weshalb die Musterlösungen nicht ediert werden mussten;
dass die Prüfungsorgane bei der Korrektur von Prüfungen über einen grossen Ermessensspielraum verfügen und damit an der Bewertung und den zwei Nachkorrekturen der beiden Prüfungsexperten nichts zu beanstanden ist;
dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe einen Abzug von einer halben Note im Fach Diplomarbeit erhalten, da seine schriftliche Arbeit 27 anstatt nur 25 Seiten umfasst habe;
dass die Prüfungsorgane im erstinstanzlichen Verfahren die Note des Beschwerdeführers um 0,5 Punkte auf die Note 4 angehoben haben, womit dieser Einwand erledigt ist;
dass die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Notengebung im Fach Steuern mündlich nicht mehr zu prüfen brauchte und zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer auch mit der Note 4 anstatt 3,5 in diesem Fach die Prüfung wegen der ungenügenden Durchschnittsnote nicht bestanden hätte;
dass die mit der Replik vom 27. Februar 2008 eingereichten Bewertungsraster einer Strafrechtsklausur der Universität Zürich für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind;
dass damit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist;
dass die Verfahrenskosten nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Partei zu bemessen und der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird und die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.- festzusetzen und mit dem am 3. Januar 2008 vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen ist;
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist und dieser Entscheid damit nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen);
die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten)
die Erstinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin

Versand: 19. Februar 2009
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : B-8242/2007
Date : 16 février 2009
Publié : 26 février 2009
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Formation professionnelle
Objet : Höhere Fachprüfung für Steuerexperten


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LTF: 83
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