Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-9/2020

Urteil vom 16. Januar 2020

Einzelrichter Andreas Trommer,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

A._______, geb. (...), Iran,

Beschwerdeführer,
Parteien
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,

HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...),

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).

B.
Am 5. November 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 11. November 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 10 und 15).

C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019, eröffnet am 23. Dezember 2019, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 26 f.).

D.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 30. Dezember 2019 (Poststempel: 31. Dezember 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und - bis zum Entscheid darüber - die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme abzusehen. Des Weiteren beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

E.
Am 3. Januar 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.2. Den Einträgen in der "Eurodac -Datenbank zufolge wurde der Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 in Italien aufgegriffen und tags darauf daktyloskopiert. Im Weiteren ist den Einträgen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zehn Tage später, am 18. Juni 2019, in Deutschland ein Asylgesuch stellte (SEM-act. 8). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im persönlichen Gespräch vom 11. November 2019 hätten die deutschen Behörden im Rahmen des Dublinverfahrens seine Überstellung nach Italien angeordnet, woraufhin er Deutschland verlassen habe und über Frankreich in die Schweiz gelangt sei. In Italien wolle er kein Asylgesuch stellen (SEM-act. 15).

3.3. Die Vorinstanz ging von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus und stellte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 14. November 2019 ein Wiederaufnahmegesuch (SEM-act. 16). Die italienischen Behörden hiessen dieses Gesuch gestützt auf die gleiche Bestimmung am 12. Dezember 2019 explizit gut (SEM-act. 19).

3.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Vorliegend ist deshalb fraglich, ob die Vorinstanz an Stelle eines Wiederaufnahme- nicht ein Aufnahmeverfahren hätte durchführen müssen. Ob die Wiederaufnahmezuständigkeit Italiens gegeben war, kann jedoch offenbleiben, zumal die illegale Einreise des Beschwerdeführers am 7. Juni 2019 in Italien und eine auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmezuständigkeit Italiens unbestritten sind. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die geltenden Gesuchsfristen gemäss Dublin-III-VO keine Nachteile erfährt, die Vorinstanz ihrer Informationspflicht im Zusammenhang mit dem Übernahmeersuchen vollumfänglich nachgekommen ist und die italienischen Behörden mit geringem Aufwand hätten prüfen können, ob der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch gestellt hat (Urteil des BVGer E-5186/2018 vom 21. September 2018). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.5. Derzeit bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu in einem kürzlich ergangenen Referenzurteil eingehend geäussert (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6).

4.

4.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

4.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

4.3. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass dieser anlässlich der Befragung vom 11. November 2019 angab, unter Atemschwierigkeiten und Schlafstörungen zu leiden (SEM-act. 15). Gemäss einem Arztbericht vom 12. November 2019 (medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche) leidet der Beschwerdeführer seit einem Jahr an Asthma bronchiale, das medikamentös behandelt wird (SEM-act. 24). Auf Rückfrage der Vorinstanz erklärte die zuständige Pflegefachperson im BAZ in einer E-Mail vom 19. Dezember 2019, der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei soweit gut; betreffend das Asthma sei kein Kontrolltermin mehr vereinbart worden. Der Beschwerdeführer werde aber aufgrund eines abgebrochenen Zahnes noch zum Zahnarzt geschickt (SEM-act. 23). Der Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2019 an das (...) Zentrum für Zahnmedizin (...) überwiesen (BVGer-act. 1 Beilage 3).

4.4. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asthmaerkrankung an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Aus dem vorliegenden ärztlichen Bericht ergibt sich, dass er deshalb schon vor seiner Einreise in die Schweiz medikamentös behandelt wurde und diese Behandlung weitergeführt wird. Entsprechende Medikamente werden ihm in der Schweiz abgegeben und sein Gesundheitszustand wurde seitens des medizinischen Fachpersonals als «soweit gut» eingestuft. Die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist daher nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. In Anbetracht der gegebenen Umstände war die Vorinstanz entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht dazu gehalten, bei den italienischen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme einzuholen (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3).

4.5. Auch von weiteren medizinischen Abklärungen wären keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten gewesen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gestützt, ist nicht stichhaltig.

4.6. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019; F-4617/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es steht dem Beschwerdeführer frei, in Italien ein Asylgesuch zu stellen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Der Beschwerdeführer könnte sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den gesundheitlichen Verhältnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Allfälligen zeitlichen Verzögerungen in der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers können die schweizerischen Behörden dadurch Rechnung tragen, dass sie ihm anlässlich der Beurteilung seiner Reisefähigkeit vor der Überstellung die notwendigen Medikamente auf Vorrat abgeben.

4.7. Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist abzusehen (vgl. oben E. 4.5). Somit sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz ersichtlich. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

6.

6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von ihm mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu betrachten waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

6.2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten demnach zu tragen. Diese sind in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : F-9/2020
Data : 16. gennaio 2020
Pubblicato : 27. gennaio 2020
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Allontanamento Dublino (Art. 107a LAsi)
Oggetto : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019


Registro di legislazione
CEDU: 3
LAsi: 6  31a  44  105  106  108  111  111a
LTAF: 31  37
LTF: 83
OAsi 1: 29a  32
PA: 5  48  52  56  63  65
TS-TAF: 1
Registro DTF
136-I-229 • 141-I-60
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
autorità inferiore • italiano • tribunale amministrativo federale • stato membro • stato di salute • giorno • spese di procedura • fattispecie • effetto sospensivo • posto • giudice unico • potere d'apprezzamento • parlamento europeo • autorità svizzera • inchiesta medica • cancelliere • germania • prato • decisione • assistenza giudiziaria gratuita
... Tutti
BVGE
2015/9
BVGer
E-5186/2018 • E-6298/2019 • E-962/2019 • F-4617/2019 • F-9/2020
EU Verordnung
604/2013