Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6310/2014
Urteil vom 16. Januar 2015
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
A._______,
Parteien Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM, ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vermögenswertabnahme;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein abgewiesener Asylsuchender, er ist ausreisepflichtig und bezieht Nothilfe. Anlässlich einer Personenkontrolle in B._______ am 19. März 2014 wurde festgestellt, dass er Bargeld im Wert von Fr. 1'550.- bei sich trug. Die Polizei nahm ihm den Betrag von Fr. 1'450.- ab und überwies das Geld mit Valuta vom 24. März 2014 auf sein Sonderabgabekonto beim BFM.
B.
Mit Schreiben vom 7. April 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM und erklärte, bei dem eingezogenen Geldbetrag handle es sich um Spenden von Bekannten und Unterstützern, die er anlässlich einer "Thank giving ceremony" zur Feier seiner Genesung nach einer (Behandlung) erhalten habe. Als Beilage reichte er dem BFM verschiedene Unterlagen betreffend seines Gesundheitszustands ein.
C.
Am 16. April 2014 stellte das BFM hinsichtlich dieser Vorbringen fest, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel geliefert, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes nachweisen würden. Es setzte ihm eine Frist zur Einreichung entsprechender Unterlagen, um den Nachweis der Herkunft des Geldes zu erbringen.
D.
In seiner rechtzeitigen Eingabe vom 11. Mai 2014 (Poststempel vom 13. Mai 2014) erklärte der Beschwerdeführer, die Beschaffung der gewünschten Quittungen erweise sich als schwierig, da er das Geld von Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft erhalten habe. Er könne lediglich eine handschriftliche Liste beilegen, aus der fünf Namen und Telefonnummern von Spendern sowie die von ihnen gespendeten Geldbeträge (in Höhe von insgesamt Fr. 700.-) ersichtlich würden.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 bestätigte das BFM die Rechtmässigkeit der Einziehung des Geldbetrags, schrieb diesen dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers gut und rechnete ihn auf eine zu leistende Sonderabgabe an. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe keine genügenden Angaben über die Herkunft der eingezogenen Geldsumme machen können, auch seine nachgelieferten Erklärungen und Beweiseingaben seien nicht geeignet gewesen, die Herkunft des Geldes zu beweisen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 per Einschreiben (siehe Poststempel) an seine Unterkunft in B._______ geschickt. Am 20. Juni 2014 wurde sie von der Schweizer Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert.
F.
Am 10. Oktober 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim BFM nach dem ausstehenden Entscheid hinsichtlich der Vermögenswertabnahme vom 19. März 2014. Dies geht aus einem Schreiben des BFM an den Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2014 hervor, in dem ihm mitgeteilt wurde, der entsprechende Entscheid sei bereits am 10. Juni 2014 ergangen und an seine letztbekannte Adresse in der Notunterkunft B._______ geschickt worden, von dort aber als unzustellbar retourniert worden. Er sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen, es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, ein schriftliches Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
|
1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
G.
Der Beschwerdeführer bestätigte am 27. Oktober 2014 im Gefängnis C._______ den Empfang dieses Schreibens und den Erhalt der Kopie der ursprünglichen Verfügung gemäss Empfangsbestätigung in den Vorakten. Er wandte sich noch am selben Tag schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2014 betreffend die Abnahme von Vermögenswerten. Zur Begründung führte er aus, er habe die Verfügung nicht erhalten, weil er sich zum Zeitpunkt der Zustellung in Haft befunden habe.
H.
Mit Verfügung vom 4. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die entsprechende Verfügung dem Beschwerdeführer mangels Zustellung ohne sein Verschulden nicht rechtsgenüglich eröffnet worden war, weshalb von einer Fiktion der Zustellung nicht ausgegangen werden könne. Es nahm das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2014 deshalb nicht als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegen, sondern als Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid des BFM hinsichtlich der Abnahme des Geldbetrags von Fr. 1'450.- vom 10. Juni 2014. Das Gericht stellte weiter fest, dass die Beschwerdefrist erst in Gang gesetzt werden konnte, als der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 von der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 Kenntnis genommen hatte, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist erst am 28. Oktober 2014 zu laufen begann. Es forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Beschwerde hinsichtlich der Begründung zu ergänzen und allfällige Beweismittel zum Beleg seiner Vorbringen einzureichen.
I.
Am 10. November 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte die Rückerstattung des sichergestellten Betrags in Höhe von Fr. 1'450. - sowie die erneute Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids. Er hielt daran fest, dass der Nachweis, wer welchen Betrag anlässlich der Spendensammlung gegeben habe, sehr schwierig sei. Es sei ihm nachträglich nur teilweise gelungen, die Spender aufzulisten, weshalb er nur den Erhalt von Fr. 700.- belegen könne. Die Spendensammlung sei, ähnlich einer kirchlichen Kollekte, nur laienhaft organisiert gewesen. Den Vorhalt der Vorinstanz, es handle sich bei der bereits am 11. Mai 2014 eingereichten Liste um eine reine Gefälligkeitsbestätigung, halte er für unfair. Es sei gerade Sinn und Zweck der Thank-giving-Zeremonie gewesen, dass ihm seine Glaubensbrüder und -schwestern materielle, moralische und finanzielle Unterstützung gewährten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des BFM wurde gestützt auf Art. 87

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.37 |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 17 |
1.2 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
2.
2.1 Beschwerden in Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen über Sicherheitskonti - zu denen auch die Verfahren bezüglich der Vermögenswertabnahme gemäss Art. 87

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 23 Zuständigkeiten - 1 Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201520.21 |
|
1 | Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201520.21 |
2 | Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben. Sie ist für die Behandlung von Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes zuständig.22 |
3 | Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Sozialversicherungen und Gesundheit haben.23 |
4 | Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Asylrechts haben.24 |
5 | Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts haben.25 |
6 | Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.26 |
2.2 Anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 hat die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 24 Abs. 4

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 24 Zuteilung der Geschäfte und Ausgleichung der Geschäftslast - 1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage massgebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt. |
|
1 | Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage massgebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt. |
2 | Von der Zuteilung der Geschäfte nach Artikel 23 und dem Anhang kann aufgrund der Natur des Geschäfts, seinem Zusammenhang mit andern Geschäften sowie zur Ausgleichung der Geschäftslast abgewichen werden. |
3 | Die zuständigen Abteilungspräsidenten oder Abteilungspräsidentinnen einigen sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die Geschäftszuteilung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts. |
4 | Die Verwaltungskommission kann auf Antrag der Präsidentenkonferenz zur Ausgleichung der Geschäftslast vorübergehend auch ganze Gruppen von Geschäften abweichend von Artikel 23 und vom Anhang zuteilen. |
3.
DasVerfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
4.
Es wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel gemäss Art. 111aAbs. 1 AsylG verzichtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
5.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
5.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
6.
Gemäss Art. 85 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen. |
7.
7.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenzulegen (Art. 87 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.37 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |
7.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.37 |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten - (Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AIG) |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 17 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |
8.
8.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden kann, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei ihr befindlichen Vermögenswerte macht (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen sowie die Weisung betreffend Sonderabgaben Asylrecht, Ziffer 8.5.3.4). Ob das nachträgliche Einreichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Vermögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfallweise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Davon ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1256/2006 vom 4. Juni 2008 E. 3.3, C-4341/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 2.3 oder C-1258/2006 vom 11. Mai 2007 E. 4.2).
8.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Vermögenswertabnahme am 19. März 2014 keinerlei Dokumente vorweisen, welche die Herkunft des bei ihm gefundenen Vermögens von Fr. 1'550.- nachzuweisen vermochten und gab bei der Abnahme selbst keine diesbezüglichen Erklärungen ab. Im ersten Schreiben an das BFM vom 7. April 2014 erklärte er, woher das Geld angeblich stamme, reichte jedoch keine diese Vorbringen belegenden Dokumente ein, sondern dokumentierte dagegen seine Gesundheitsproblematik - ein Umstand, der nach seinen Angaben ursächlich gewesen sei für den Erhalt der Geldspenden. Erst mit weiterer Eingabe vom 11. Mai 2014 und nach weiterer Instruktion durch die Vorinstanz vom 16. April 2014, reichte der Beschwerdeführer eine handschriftlich erstellte Liste zu den Akten. Auf dieser fungieren fünf Spenderinnen und Spender teils mit Adresse, teils mit Telefonnummer und Unterschrift, sowie der von ihnen jeweils gespendete Geldbetrag (vgl. Vorakten). Diese Liste belege nach Angaben des Beschwerdeführers wenigstens die Herkunft von Fr. 700.-. Hinsichtlich der gesamten Summe führte der Beschwerdeführer sowohl beim BFM als auch in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Nachweis der erhaltenen Geldspenden schwierig gewesen sei, da er diese im Rahmen einer Art Kollekte bei einer Zeremonie seiner Glaubensgemeinschaft erhalten habe. Über solche Spenden würde naturgemäss keine Buchhaltung geführt. Auf die eingereichte Liste berief sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde, weitere Beweismittel lieferte er nicht.
8.3 Es ist vorab festzuhalten, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. November 2012 nicht eingetreten wurde, weil er keine gültigen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hatte. Auch blieben ein Beschwerde- und ein Revisionsverfahren für ihn erfolglos (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2012,
D- 5992/2012, sowie vom 15. Januar 2014, D-6402/2012). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhält, hat er sich des Weiteren nichts zu Schulden kommen lassen. In den Akten gibt es keine Hinweise auf deliktisches Handeln. Aktenkundig ist jedoch, dass er wegen akuter (...) im (Spital) D._______ erfolgreich behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht des (Spital) D._______ vom 14. August 2013 in den Akten) und weiterhin (...) Medikamente nehmen muss.
Wie unter E. 8.1 ausgeführt sind die Anforderungen an die Nachweispflicht im Rahmen der Vermögenswertabnahme hoch. Im vorliegenden Fall erfolgte die Abnahme auf Grundlage von Art. 87 Abs. 2 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit - 1 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.123 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |
C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3).
8.4 Der Beschwerdeführer trug bei der Kontrolle einen Gesamtbetrag von Fr. 1'550.- bei sich. Die von ihm vorgelegte Liste mit Spender-Namen soll nach seinen Angaben den Spendenbetrag in Höhe von Fr. 700.- belegen. Abgesehen von dieser Liste reichte er keine weiteren Belege zu den Akten. Es ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer durch Einreichung der Spenderliste gelungen ist, den Nachweis für den Erhalt von Fr. 700.- zu erbringen, im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |
Konsequenzen nach sich ziehen könnte (gemäss Art. 116

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
8.5 Dennoch ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichte Spenderliste zu Recht nicht als ausreichendes Beweismittel erachtet hat, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den vom Gesetz geforderten Nachweis zu erbringen. Selbst wenn ihm zugestanden werden muss, dass die Möglichkeiten, die Herkunft des Geldes zu belegen, aufgrund seines irregulären Aufenthaltsstatus eingeschränkt sind, wäre es ihm zuzumuten gewesen, aussagekräftigere Beweismittel als die Liste mit fünf Spender-Namen, die ihm insgesamt Fr. 700.- gespendet haben wollen, zu beschaffen. Das Gericht hält das vorgelegte Beweismittel aus folgenden Gründen für nicht ausreichend beweiskräftig:
Insbesondere fällt auf, dass diese Liste mit keinem Wort auf den Namen des Beschwerdeführers oder auf den Zweck der festgehaltenen Geldbeträge oder auf die Umstände der angeblichen Spende anlässlich einer "Thank-giving-Zeremonie" wegen der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers Bezug nimmt. Das einzige was aus der Liste hervorgeht, ist, dass es sich angeblich um "donors" handeln soll. Zugunsten von welcher Person oder Sache hier Spenden genannt werden, ist unklar, ebenso ob es sich um bezahlte Spenden oder um blosse Spendenzu-sagen handelt. Die Liste könnte im Gegenteil irgendetwas - ein Spendenversprechen für eine Politkampagne, blosse Spendenzusagen oder ähnliches - beinhalten.
Für den behaupteten Sachverhalt - nach der erfolgreichen Herzoperation habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Gottesdienstes die genannte "Thank-giving-Zeremonie" veranstaltet, und dabei seien Kleider, Sachspenden und eben auch Geldspenden in beträchtlicher Höhe von den Kirchenmitgliedern gespendet worden - hätten durchaus aussagekräftigere Beweisunterlagen beschafft werden können. Zu denken ist an eine Bestätigung des Priesters, der den Gottesdienst geführt hat, an aussagekräftigere Bestätigungsschreiben von Gemeindemitgliedern, die über jenen Gottesdienst berichtet hätten und ähnliches.
Auffällig und nicht weiter erklärt bleibt sodann die zeitliche Ungereimtheit, dass die (Behandlung) des Beschwerdeführers im August 2013 stattfand (vgl. Austrittsbericht des Spitals vom 14. August 2013), der Beschwerdeführer die vorliegend interessierende Geldsumme jedoch im März 2014, also sieben Monate später, auf sich trug.
Aus diesen Überlegungen kommt das Gericht nach Einzelfallprüfung zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Nachweis für den Erhalt der Summe von Fr. 700.- zu erbringen. Die Einziehung des Vermögenswertes und seine Gutschreibung auf dem Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2014 war daher in der Höhe des Gesamtbetrags rechtmässig im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. |
9.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist daher zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie sind ihm jedoch zu erlassen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird vorliegend verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM sowie das kantonale Migrationsamt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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