Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 631/2021

Urteil vom 15. Dezember 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann
und dieser substituiert durch
Rechtsanwältin Dr. Nadine Mayhall,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand
Strafverfahren; Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. Oktober 2021 (HB.2021.26).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ wurde am 14. September 2021 vorläufig festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. September 2021 für die vorläufige Dauer von drei Wochen in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab.
Am 20. September 2021 reichte A.________ ein Haftentlassungsgesuch ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4. Oktober 2021 die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwölf Wochen bis zum 3. Januar 2022.
Diese Verfügung focht A.________ beim Appellationsgericht an, das die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 abwies. Für das Beschwerdeverfahren würden keine Kosten erhoben und dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, werde für das Beschwerdeverfahren ein Honorar (inklusive Auslagenersatz) von Fr. 800.--, zuzüglich 7.7 % MWST von Fr. 61.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO bleibe vorbehalten.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. November 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der appellationsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei im Sinne von Ersatzmassnahmen die Auflage zu erlassen, dass er sich im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen habe und/oder ein Kontaktverbot hinsichtlich seiner Nachbarn auszusprechen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe mit eigenhändigem Schreiben vom 22. November 2021 um Versetzung in den vorzeitigen (Straf-) Vollzug ersucht und ausgeführt, der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr sei bei ihm gegeben.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 Stellung. Gleichzeitig - und noch innerhalb der Beschwerdefrist - reichte er erneut seine Beschwerde ein, datiert auf den 3. Dezember 2021.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Haftentlassung und Verlängerung der Untersuchungshaft steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und der Beschwerdeführer mit der erneuten Eingabe seiner Beschwerde (implizit) seinen Willen, an der ursprünglichen Beschwerde festzuhalten, bestätigt hat, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten.

1.2. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragt "in eigenem Namen und im eigenen Interesse", Absatz 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sei aufzuheben und ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Gemäss Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts. Gegen den von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällten Entschädigungsentscheid steht der amtlichen Verteidigung die Beschwerde an das Bundesstrafgericht offen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO), worauf die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat. Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist damit gegen den von der Vorinstanz gefällten Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren nicht zulässig (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteile 1B 451/2016 vom 3. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen; 1B 79/2013 vom 13. März 2013 E. 1.2). Das in der beschwerdeführerischen Stellungnahme zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B 652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.1, mit Verweis auf BGE 140 IV 213 E. 1.4, vermag daran nichts zu ändern, beziehen sich doch beide Urteile auf erstinstanzliche Entschädigungsentscheide im Sinne von Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde beim
Bundesgericht erhoben hat, führt im Übrigen nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit nach Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2014.72 vom 18. Juli 2014 E. 1.3).
Auf die Beschwerde ist daher insoweit, als sie sich gegen Absatz 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids richtet, nicht einzutreten und die Angelegenheit zur Beurteilung an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 30 Unzuständigkeit - 1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
1    Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2    Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
BGG).

2.
In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, das von der Vorinstanz angeführte "gesamte psychisch auffällige Verhalten" sei kein Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO. Es fehle an der ernsthaften Gefahr, dass er ein schweres Verbrechen begehen werde. Mit seiner Inhaftierung seien nicht nur Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO und Art. 5 Abs. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verletzt, sondern auch seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV).

2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO darf strafprozessuale Haft nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn und solange der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist und kumulativ mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegt (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr; vgl. lit. a-c). Dagegen besteht Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und der inneren Systematik von Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ergibt, setzt der in Absatz 2 geregelte selbstständige Präventivhaftgrund (anders als die besonderen Haftgründe von Absatz 1 lit. a-c) keinen dringenden Tatverdacht von bereits verübten Verbrechen oder Vergehen (Absatz 1 Ingress) notwendigerweise voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 1B 392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.1; 1B 567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.1; 1B 31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

2.2. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
-d StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus (Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO).

2.3. Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist daher eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteil 1B 392/2020 vom 24. August 2020 E. 4). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 1B 567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2; 1B 31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1; s.a. BGE 143 IV 9 E. 2.9).

2.4. Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B 567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B 392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B 487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8).

2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Als Ersatzmassnahme kommt gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO namentlich die Auflage in Frage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen.

2.6. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 143 IV 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 143 IV 330 E. 2.1; je mit Hinweis).

3.

3.1. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen von Ausführungsgefahr gestützt auf eine Gesamtwürdigung des psychisch auffallenden Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowie die Vorkommnisse vom 14. September 2021, samt dessen Aussage, wonach die Polizei froh sein könne, dass er noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf verübt habe. Diese Gesamtwürdigung komme in der gutachterlichen Vorabstellungnahme zum Ausdruck. Dass der Beschwerdeführer bereits konkrete Anstalten zur Ausübung eines bewaffneten Amoklaufs getroffen habe, sei nicht erforderlich. Ausreichend sei die hohe Wahrscheinlichkeit einer solchen Ausführung, die anhand einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände anzunehmen sei. Dem Gutachter zufolge bestehe ein hohes Risiko für fortgesetzte störungsbedingte Gewalthandlungen und könne es zu gravierenden Gewalttaten mit schweren Opferschäden kommen. Dass der Amtsarzt am 14. September 2021 nach einer rund 30-minütigen Begutachtung des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung verzichtet habe, ändere daran nichts. Mit der aktenkundigen Vorgeschichte zu den psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers, dem eskalierten Vorfall vom 14. September 2021
und der Vorabstellungnahme des Gutachters sprächen insgesamt genügend Faktoren für die Annahme von Ausführungsgefahr.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus den Ausführungen der Vorinstanz gehe nicht hervor, welches schwere Verbrechen er zu verwirklichen drohe. Vielmehr habe diese ausdrücklich eingeräumt, dass eine ernsthafte Drohung, zu Lasten der Nachbarn ein schweres Verbrechen auszuführen, gar nicht als Haftgrund herangezogen werde. Die Konstruktion einer Terrorgefahr oder eines Amoklaufs stütze die Vorinstanz auf einen Satz, den er nach seiner Verhaftung im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung mit seinen Nachbarn am 14. September 2021 gegenüber den Polizisten geäussert haben solle. Dass dieser Satz keine ernsthafte Ausführungsgefahr erkennen lasse, sei durch den umgehend beigezogenen Amtsarzt bestätigt worden, der ihm nach einer 30-minütigen Begutachtung am 14. September 2021 auf dem Polizeiposten eine fehlende Fremdgefährdung bescheinigt habe.

3.3.

3.3.1. Es trifft zu, dass sich dem angefochtenen Entscheid selber nur begrenzt entnehmen lässt, aufgrund welchen Verhaltens des Beschwerdeführers die Vorinstanz vom Vorliegen von Ausführungsgefahr ausging.
Jedoch verwies sie in E. 3 ihres Entscheids auf E. 3 des appellationsgerichtlichen Entscheids vom 1. Oktober 2021 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft. Daraus geht - gestützt auf die zwangsmassnahmengerichtlichen Ausführungen - hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 14. September 2021 aus seiner Wohnung auf die Strasse begeben habe, wobei er drei Messer in seinen beiden Händen gehalten habe. Mit diesen Messern habe er auf unbesetzte Stühle vor einem Café eingestochen und mit mindestens einem Messer zwei parkierte Personenwagen beschädigt. Anschliessend solle er seine beiden Nachbarn verbal angegangen haben. Diese hätten sich durch das Verhalten des zu diesem Zeitpunkt noch mit Messern bewaffneten Beschwerdeführers bedroht gefühlt und sich aus Angst in ihre Wohnungen zurückgezogen. Zudem solle der Beschwerdeführer auch die herbeigerufenen Polizisten bedroht haben. Ihm werde ausserdem der Konsum und Besitz von Crystal Meth und anderen Drogen vorgeworfen.
Zudem wird in E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids auf E. 4.3 des appellationsgerichtlichen Entscheids vom 1. Oktober 2021 verwiesen, wo festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss den Einträgen in den Requisitionsrapporten bereits seit einiger Zeit vor dem Vorfall des 14. September 2021 psychisch auffällig gewesen sei. So habe er im Mai 2021 bei einer Personenkontrolle wirre Angaben gegenüber der Polizei gemacht und davon gesprochen, ein bestimmter Staatsanwalt habe ihn bei einem Online-Spiel angemeldet und würde sein Leben ruinieren. Deshalb würde er ihn "gerne umbringen". Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer gegenüber der von ihm selbst aufgebotenen Polizei angegeben, dass "jemand" in seiner Wohnung randaliere, was durch die Polizei jedoch nicht habe bestätigt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich verwirrt präsentiert und gesagt, er fühle sich gestört. Im August 2021 habe die Polizei ausrücken müssen, weil der Beschwerdeführer diverse Gegenstände aus seiner Wohnung im 5. Stock auf die Strasse geworfen habe. Er sei der Polizei gegenüber psychotisch und verwirrt erschienen und scheine Stimmen gehört zu haben. Die aufgebotene Amtsärztin habe daraufhin am 10. August 2021 eine fürsorgerische Unterbringung in
der Klinik B.________ verfügt. Im September 2021 habe der Beschwerdeführer der durch seinen Nachbarn aufgebotenen Polizei gesagt, jemand "habe sein Internet manipuliert" und aus Wut darüber habe er seine eigene Wohnung demoliert. Am 14. September 2021 sodann habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben, es gehe ihm sehr schlecht, und sie (die Polizei) könne froh sein, dass er noch keinen Terroranschlag oder Amoklauf verübt habe. Eine Auskunftsperson habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe am 14. September 2021 vor dem Café herumgeschrien, er müsse "dorthin, wo etwas los sei". Sie habe Angst gehabt, da der Beschwerdeführer mit den Messern in den Händen herumgelaufen sei. Man habe nicht gewusst, was passiere, er habe bedrohlich gewirkt. Der eine Nachbar des Beschwerdeführers habe ausgesagt, er fühle sich durch den Beschwerdeführer ständig bedroht. Man wisse ja nie, was passiere, wenn man aus dem Lift steige. Der Beschwerdeführer randaliere immer wieder in seiner Wohnung und werfe Gegenstände herum. Der andere Nachbar gab an, er habe Angst vor dem Beschwerdeführer. Er fühle sich in seiner Wohnung eingeengt und habe Angst, diese zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 damit angefangen, grundlos mit den
Fäusten gegen die Tür zu schlagen.

3.3.2. Des Weiteren stellte die Vorinstanz auf das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte vorläufige Gutachten vom 4. Oktober 2021 ab. Der Gutachter äussere darin in diagnostischer Hinsicht zunächst den dringenden Verdacht auf das Vorliegen einer psychotischen Störung mit paranoider Symptomatik, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem mutmasslichen Drogenkonsum des Beschwerdeführers oder auch mit anderen Einflussvariablen in Zusammenhang stehe. Bei gegenwärtigem Kenntnisstand müsse von einem hohen Risiko für fortgesetzte bzw. erneute störungsbedingte Gewalthandlungen ausgegangen werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu gravierenden Gewalttaten mit schweren Opferschäden komme. In der Gesamtempfehlung komme der Gutachter zum Schluss, dass keine tatsächlich erfolgsversprechenden deliktpräventiven Ersatzmassnahmen erkennbar seien, um der hohen Gefahr störungsbedingter fremdschädigender Handlungen zu begegnen und um einen wirksamen Opferschutz zu gewährleisten. Zudem werde eine ausführliche forensisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen.

3.4. Wie dies bereits das Zwangsmassnahmengericht in seiner Verfügung vom 11. Oktober 2021, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mehrfach Bezug nahm, festgehalten hat, ist das Auftreten des Beschwerdeführers unberechenbar, unkontrolliert und bedrohlich. Er weist eine hohe Gewaltbereitschaft auf und hinsichtlich seiner Aggressivität und Gewaltbereitschaft lässt sich eine stetige Steigerung erkennen. Das Zwangsmassnahmengericht hat diese ausgehend vom Schlagen gegen die Aufzugstüre, über Gegenstände aus dem Fenster und gezielt auch auf Passanten werfen, zusammengeschlagenes Mobiliar und Messer, deren Klingen im Tisch steckten, bis hin zum 14. September 2021 skizziert, als er sich mit drei Messern auf die offene Strasse begeben haben soll, mit den Messern auf Stühle eines Cafés eingeschlagen und gegenüber den Besuchern geäussert haben soll, in die Stadt zu ziehen, "wo etwas los sei". Anschliessend soll er gegenüber der Polizei Äusserungen betreffend Terroranschläge und Amokläufe gemacht haben. Der Gutachter geht in seinem vorläufigen Gutachten vom 4. Oktober 2021 von einem hohen Risiko für fortgesetzte bzw. erneute störungsbedingte Gewalthandlungen aus.
Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht von einem ernsthaft drohenden schweren Verbrechen bzw. vom Bestehen von Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO aus. Dass die Vorinstanz die drohenden Gewalthandlungen nicht rechtlich eingeordnet hat, ändert daran nichts. Immerhin geht aus E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids hervor, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer könnte einen "bewaffneten Amoklauf" verüben (vgl. oben E. 3.1). "Amok laufen" bedeutet gemäss Duden: "in einem Zustand krankhafter Verwirrung [mit einer Waffe] umherlaufen und blindwütig töten". Damit droht nach Auffassung der Vorinstanz zweifellos ein "schweres Verbrechen" im Sinne von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stützte sie sich dabei nicht alleine auf seine gegenüber der Polizei gemachte Äusserung, wonach diese froh sein könne, dass er noch keinen Amoklauf oder Terroranschlag verübt habe, sondern auf eine Gesamtbewertung der Umstände und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, was nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 2.3). In diesem Zusammenhang ist auch die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle des angefochtenen Entscheids zu sehen, wonach die Ausführungsgefahr mit dem
gesamten psychisch auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers begründet wird, das dieser am 14. September 2021 "hinsichtlich möglicher Amokläufe oder Terroranschläge gezeigt" habe. Aus dem Umstand, dass der Amtsarzt am 14. September 2021 nach einer rund 30-minütigen Begutachtung des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung verzichtet hat, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.5. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bemängelt der Beschwerdeführer das vorläufige Gutachten vom 4. Oktober 2021 und macht geltend, es genüge den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an ein solches Gutachten stelle, nicht, weshalb es nicht zur Risikoabschätzung herangezogen werden könne. Dabei wiederholt er die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen.
Dem angefochtenen Entscheid ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, der Beschwerdeführer verkenne Sinn und Zweck einer solchen Vorabstellungnahme. Diese äussere sich lediglich zu den bezüglich der Ausführungsgefahr relevanten Fragen eines Rückfalls bzw. der Risikoeinschätzung. Ein solches Kurzgutachten eines psychiatrischen Experten werde zu Fragen eingeholt, die sich auf die Prüfung der Haftgründe auswirkten. Würden daran dieselben Anforderungen gestellt wie an ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, wäre die Erstellung eines solchen innert der kurzen Frist, die in Haftfällen einzuhalten sei, nicht zu bewerkstelligen. Die Kritik an dieser Vorabstellungnahme sei daher nicht zu hören.
Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vielmehr rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), da die Vorinstanz auf seine Rügen nicht eingegangen sei. Jedoch bestand für die Vorinstanz mit Blick auf deren Erwägungen gar keine Veranlassung zu einer diesbezüglichen Auseinandersetzung, weshalb eine Gehörsverletzung vorliegend zu verneinen ist. Abgesehen davon beruft sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Argumentation nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Kurzgutachten und macht geltend, das vorläufige Gutachten genüge "den juristischen Anforderungen an forensisch-psychiatrische Gutachten klar nicht". Demgegenüber hat der Experte auf den Seiten 29 f. seines vorläufigen Gutachtens ausgeführt, zur genaueren gutachterlichen Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Störungsbilds, seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit am 14. September 2021 sowie der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit, der individuellen Kriminalprognose und der Therapiebedürftigkeit werde eine ausführliche forensisch-psychiatrische Beurteilung empfohlen.
In inhaltlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer: Würde dem vorläufigen Gutachten das Verständnis der Staatsanwaltschaft zu Grunde gelegt, wonach ein hohes Risiko für schwere Gewaltverbrechen bestehe, müsste dieses Gutachten als in sich nicht nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen bezeichnet werden, gehe dieser doch grundsätzlich davon aus, dass bei ihm nur wenige, überwiegend leichtgradig ausgeprägte 'psychopathische' Persönlichkeitsmerkmale festzustellen seien und attestiere er ihm nur wenige Merkmale, die auf einen typischen Gewalttäter hinwiesen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich letztere Ausführung auf eine erhöhte strukturelle Gewaltbereitschaft unabhängig von einer psychischen Störung und einer Drogenproblematik bezog. Nachdem beim Beschwerdeführer, gemäss der im vorläufigen Gutachten enthaltenen Gesamtschau, insbesondere bei fehlender oder unzureichender psychiatrischer und suchttherapeutischer (abstinenzorientierter) Behandlung ein hohes Risiko für fortgesetzte bzw. neuerliche störungsbedingte Gewalthandlungen bestehe, das Risiko von nicht-störungsbedingten Gewaltdelikten beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand aber als eher gering eingeschätzt
werden könne, kann dem beschwerdeführerischen Vorbringen nicht gefolgt werden.

3.6. Somit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO bejaht hat. Es kann daher offenbleiben, ob noch andere Haftgründe gegeben wären.

4.

4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig und es sei eine ambulante Behandlung als Ersatzmassnahme anzuordnen. Damit könne einer allfälligen Suchtproblematik Rechnung getragen werden.

4.2. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, der Beschwerdeführer sei bereits seit Mai 2021 psychisch auffällig und habe sich im August 2021 in einer amtlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung befunden. Gemäss seinen eigenen Aussagen vom 15. September 2021 habe er dort Medikamente erhalten, die ihn aber müde gemacht hätten und die er auch nicht habe nehmen wollen. Aktuell nehme er keine Medikamente ein. Einen Termin bei seinem Hausarzt, wie von der Klinik B.________ empfohlen, habe er noch nicht vereinbart. Die Vorinstanz hielt fest, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers biete im jetzigen Zeitpunkt keine ausreichende Gewähr dafür, dass er amtlichen Anordnungen ausreichend Folge leisten würde. Die Anordnung einer entsprechenden Ersatzmassnahme, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, sei daher kaum erfolgsversprechend, zumal eine solche nur dann in Frage kommen könne, wenn beim Betroffenen glaubhaft die Einsicht in ein psychisches Leiden oder eine Suchtproblematik bestehe. Dies scheine beim Beschwerdeführer, insbesondere hinsichtlich der Suchtproblematik nicht gegeben, verneine er eine solche doch stets vehement, obwohl er regelmässig Crystal Meth konsumiere.

4.3. Inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, geht auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor. Dem vorläufigen Gutachten vom 4. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - weder über eine Störungseinsicht noch über eine Therapie-, Veränderungs- und Abstinenzmotivation verfüge und deshalb kaum zu erwarten sei, dass er sich der dringend indizierten störungsspezifischen und risikoorientierten psychiatrischen Behandlung unterziehen werde. Für den Fall, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft in Erwägung gezogen werden sollte, seien aus gutachterlicher Sicht derzeit keine tatsächlich erfolgsversprechenden deliktpräventiven Ersatzmassnahmen erkennbar, um der weiterhin hohen Gefahr erneuter störungsbedingter fremdschädigender Handlungen zu begegnen und einen wirksamen Opferschutz zu gewährleisten. Dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht angibt, sich während des gesamten Verfahrens als bereit und willig erklärt zu haben, sich in Zusammenhang mit einer allfälligen Suchtproblematik einer ambulanten ärztlichen Ersatzmassnahme unterziehen zu wollen, erscheint vor diesem Hintergrund als
Schutzbehauptung.
Was sodann das vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragte Kontaktverbot hinsichtlich seiner Nachbarn betrifft, hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend fest, der Beschwerdeführer sehe den Veränderungsbedarf aufseiten der Nachbarn und keine Veranlassung, die Wohnsituation zu verändern, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Vor diesem Hintergrund besteht keine genügende Gewähr dafür, dass er sich an ein Kontaktverbot halten würde.
Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers bzw. die Verlängerung der Untersuchungshaft erweisen sich damit zum heutigen Zeitpunkt als verhältnismässig.

5.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Dem Beschwerdeführer werden daher keine Gerichtskosten auferlegt und seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Soweit sich die Beschwerde gegen Absatz 3 des Dispositivs des Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. Oktober 2021 (HB.2021.26) richtet, ist die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht zu überweisen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.2. Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, sowie dem Bundesstrafgericht (mit den Akten) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_631/2021
Date : 15. Dezember 2021
Published : 02. Januar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 30  64  66  78  80  81  95  97  98  105
BV: 10  29  31  36
EMRK: 5
StPO: 5  135  197  212  221  226  237
BGE-register
137-IV-122 • 140-IV-19 • 140-IV-213 • 143-IV-316 • 143-IV-330 • 143-IV-9
Weitere Urteile ab 2000
1B_31/2018 • 1B_392/2020 • 1B_451/2016 • 1B_487/2017 • 1B_567/2018 • 1B_631/2021 • 1B_79/2013 • 6B_652/2014
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