Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 424/2020

Urteil vom 15. Dezember 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Haag, Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Abteilung 2 Emmen,
Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948,
6021 Emmenbrücke 1,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern,

B.________, amtlicher Verteidiger,

Gegenstand
Strafverfahren; Hauptvertretung und Zustelldomizil,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
Luzern, 1. Abteilung, vom 8. Juni 2020 (2N 20 41).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen des Kantons Luzern (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch. A.________ wird einerseits durch den a.o. amtlichen Verteidiger B.________ verteidigt und andererseits durch seinen privaten Verteidiger C.________. Mit Verfügung vom 26. März 2020 bezeichnete die Staatsanwaltschaft den a.o. amtlichen Verteidiger als Hauptvertreter des Beschuldigten und dessen Geschäftsdomizil als Zustelladresse.

B.
A.________, vertreten durch seinen privaten Verteidiger C.________, erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2020 ab.

C.
Mit Eingabe vom 17. August 2020 führt A.________, vertreten durch C.________, dagegen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO Rechtsanwalt C.________ als Hauptvertreter und sein Domizil als einzige Zustelladresse zu bezeichnen. Eventuell sei das Verfahren an das Kantonsgericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Er stellt ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Kantonsgericht und der a.o. amtliche Verteidiger beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Die Oberstaatsanwaltschaft Luzern verzichtet auf eine eigene Stellungnahme und schliesst sich der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft an.

D.
Ebenfalls am 17. August 2020 hat A.________ in einem parallelen Verfahren (1B 425/2020) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben gegen die Abweisung seines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG).

1.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die Strafjustizbehörden es der beschuldigten Person verweigern, sich (zusätzlich zur Offizialverteidigung) auch noch durch eine erbetene private Verteidigung vertreten zu lassen (BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 116; 135 I 261 E. 1.2-1.4 S. 263 f.). Im zweiten dieser Urteile hat das Bundesgericht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass der beschuldigten Person durch die Nichtzulassung eines Rechtsbeistands als private Verteidigung eine (ausschliessliche) Offizialverteidigung faktisch aufgedrängt bzw. die (zusätzliche) Interessenvertretung durch die gewünschte Privatverteidigung verunmöglicht werden könnte. Dies könnte im Widerspruch stehen zum Anspruch der beschuldigten Person auf erbetene (privat finanzierte) Verteidigung durch den Rechtsbeistand ihrer Wahl (BGE 135 I 261 E. 1.4 S. 264 f.).

1.3. Vorliegend hat es die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht verwehrt, sich zusätzlich zum a.o. amtlichen Verteidiger B.________ auch noch durch seinen privaten Verteidiger C.________ vertreten zu lassen. Sie hat jedoch den a.o. amtlichen Verteidiger als Hauptvertreter des Beschuldigten und dessen Geschäftsdomizil als Zustelladresse bezeichnet, ohne den Beschuldigten anzuhören. Der Beschuldigte sieht darin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil der private Verteidiger nicht mehr von den Strafjustizbehörden über das laufende Strafverfahren informiert und dadurch eine wirksame Verteidigung verunmöglicht werde.

1.4. Der a.o. amtliche Verteidiger und der private Verteidiger haben vorliegend unterschiedliche Vorstellungen der besten Prozessstrategie. Während der erste - mit (damaligem) Einverständnis des Beschuldigten - ein abgekürztes Verfahren einleitete, macht der zweite geltend, der Beschuldigte wolle die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens. Es wird von keiner Seite bestritten, dass keine einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertretern besteht. Der private Verteidiger bringt sodann vor, er würde durch den a.o. amtlichen Verteidiger nicht über den Verfahrensverlauf orientiert.
Wenn sich wie vorliegend die amtliche und die private Verteidigung nicht einig sind über grundlegende Aspekte der Prozessführung, kann die Bezeichnung der Hauptvertretung durch die Staatsanwaltschaft ohne Anhörung des Beschuldigten den Anspruch der beschuldigten Person auf erbetene (privat finanzierte) Verteidigung durch die Rechtsvertretung ihrer Wahl beeinträchtigen. Ähnlich wie im oben erwähnten Fall der Nichtzulassung eines Rechtsbeistands als private Verteidigung kann das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zur Folge haben, dass dem Beschuldigten faktisch die Verteidigungsstrategie der Offizialverteidigung aufgedrängt bzw. die Interessenvertretung durch die gewünschte Privatverteidigung erheblich erschwert wird, denn gemäss Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO ist nur die Hauptvertretung zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt und nur deren Domizil gilt als Zustelladresse (vgl. Urteil 6B 744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.5). Dieser drohende Nachteil kann durch ein nachfolgendes Urteil nicht mehr vollständig behoben werden, da in der Zwischenzeit möglicherweise Prozesshandlungen erfolgen, die der gewünschten Verteidigungsstrategie diametral entgegenstehen. Vorliegend ist daher ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu bejahen. Überdies hat der Beschwerdeführer diese Rüge frühzeitig zu erheben, ansonsten man ihm in einem nachfolgenden Urteil vorwerfen kann, er habe nicht rechtzeitig gehandelt (vgl. Urteil 6B 453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4).
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist somit einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO geltend.

2.1. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz geht Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO von der einvernehmlichen Zusammenarbeit zwischen mehreren Rechtsbeiständen aus; dies sei aber vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr bestehe angesichts der divergierenden Verteidigungsstrategien der beiden Verteidiger und der Vorwürfe des privaten Verteidigers an den a.o. amtlichen Verteidiger ein erheblicher Grund für die Annahme der Staatsanwaltschaft von möglichen Verfahrensverzögerungen. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens der Anwälte sei es gerechtfertigt gewesen, die angefochtene Verfügung zu erlassen, ohne vorgängig den Beschuldigten anzufragen. Die Anwälte hätten es zudem unterlassen, diesen Aspekt zu regeln, obwohl sie dies vor dem 24. März 2020 noch einvernehmlich hätten tun können.
Für eine nicht strikte Anwendung von Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO spreche auch der Zweck der förmlichen Zustellungen, der allein darin bestehe, den Zeitpunkt der Übergabe von Entscheiden und Aktenstücken nachweisen zu können. Da keine weitergehenden Folgen mit diesem Akt verbunden seien, werde das Recht des Beschuldigten auf effektive Verteidigung nicht betroffen. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den a.o. amtlichen Verteidiger als Hauptvertretung bezeichnet habe. Dem a.o. amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten (bei persönlich an diesen gerichteten Schreiben) sei es unbenommen, die Sendungen dem privaten Verteidiger zu übermitteln bzw. dieser sei gehalten, sich entweder im Austausch mit dem a.o. amtlichen Verteidiger oder durch Akteneinsicht Kenntnis über den Verfahrensstand zu verschaffen.

2.2. Dagegen führt der Beschwerdeführer aus, er sei gar nie aufgefordert worden, den Hauptvertreter zu bezeichnen. Die Staatsanwaltschaft habe genau gewusst, dass er den privaten Verteidiger wählen würde. Er habe eine Erklärung vorgelegt, in welcher er den privaten Verteidiger als Hauptvertreter bezeichne. Für die Bezeichnung der Hauptvertretung gegen seinen Willen und in Verletzung seines rechtlichen Gehörs habe die Staatsanwaltschaft keine Kompetenz. Auch der Umstand, dass er vor dem 24. März 2020 nicht von sich aus eine Hauptvertretung bezeichnet habe, verschaffe der Staatsanwaltschaft kein Recht zum Erlass der angefochtenen Verfügung ohne Anhörung.
Das Kantonsgericht habe ausgeführt, Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO sei einzig dann anzuwenden, wenn von einer einvernehmlichen Zusammenarbeit zwischen mehreren Verteidigern ausgegangen werden könne; es habe dies aber in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet.
Dazu komme, dass der private Verteidiger vom 21. Februar bis zum 23. März 2020 gar nicht auf das Verfahren eingewirkt habe und die Zusammenarbeit einvernehmlich gewesen sei. Erst am 24. März 2020 habe der private Verteidiger im Auftrag von ihm, dem Beschwerdeführer, seinen Widerstand gegen ein abgekürztes Verfahren bei der Staatsanwaltschaft angemeldet. Postwendend habe die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlassen.
Daraus ergebe sich auch, dass die Doppelvertretung zu keinem Zeitpunkt zu einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung geführt habe. Das Kantonsgericht habe dies denn auch nicht behauptet, sondern lediglich von einer "möglichen Verfahrensverzögerung, soweit diese nicht bereits eingetreten sei" gesprochen. Es habe auch nie eine Dringlichkeit bestanden.
Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, die Bezeichnung des a.o. amtlichen Verteidigers als Hauptvertreter habe zur absurden Situation geführt, dass die Staatsanwaltschaft dem privaten Verteidiger ihre Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht nicht mehr zugestellt habe, obwohl dieser persönlich für ihn das Haftentlassungsgesuch gestellt habe.

2.3. Nach Art. 127 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO können die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird (Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Satz 1 StPO).
Die beschuldigte Person hat also das Recht, sich durch mehr als eine Rechtsvertretung verteidigen zu lassen. Nach der Rechtsprechung hat sie insbesondere das Recht, sich zusätzlich zur amtlichen Verteidigung auch noch durch eine erbetene private Verteidigung vertreten zu lassen und diese dafür zu entschädigen (Urteile 6B 865/2018 vom 14. November 2019 E. 13.2; 6B 744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.4, in: SJ 2018 I 241; 1B 289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2). In der Regel wird damit zwar das Erfordernis der amtlichen Verteidigung entfallen (Art. 134 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO; Urteil 1B 394/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.2.3). Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die gleichzeitige Verteidigung durch eine amtliche und eine Wahlverteidigung ist nicht ausgeschlossen. Es kann beispielsweise zulässig und geboten sein, eine amtliche Verteidigung zusätzlich zu einer bereits bestehenden Wahlverteidigung zu bestellen, wenn eine beschuldigte Person durch die ständige Bestellung und Abberufung von Rechtsbeiständen versucht, das Strafverfahren zu verschleppen (Urteile 6B 744/2017 vom 27. Februar 2018; 1B 289/ 2012 vom 28. Juni 2012 mit Hinweisen). Ähnliche Überlegungen gelten, wenn fraglich ist, ob die Finanzierung und
damit das Fortbestehen der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist, zumal wenn die vorangehende Einsetzung einer amtlichen Verteidigung auf der Mittellosigkeit des Beschuldigten beruhte (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO; Urteil 1B 289/2012 vom 28. Juni 2012). Schliesslich ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die Wahlverteidigung die amtliche Verteidigung unentgeltlich unterstützt (Urteil 6B 744/2017 vom 27. Februar E. 1.4).

2.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Festnahme am 4. Dezember 2019 durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt wird. Seit dem 5. März 2020 wird er zusätzlich von einem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, vertreten. In dieser Konstellation entfällt in der Regel das Erfordernis der amtlichen Verteidigung, es sei denn, die beschuldigte Person befinde sich in einem der soeben beschriebenen Ausnahmefällen (oben E. 2.3). Soweit ersichtlich hat die Staatsanwaltschaft vorliegend jedoch nicht abgeklärt, ob sich der Beschwerdeführer in einer dieser Situationen befindet und ob somit das Erfordernis der amtlichen Verteidigung weiterhin vorliegt. Der Beschwerdeführer hat zwar in einem parallelen Verfahren einen Wechsel der amtlichen Verteidigung angestrengt (siehe Urteil 1B 425/ 2020 vom 15. Dezember 2020). Aus diesem Umstand allein kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass er die Finanzierung des privaten Rechtsvertreters bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gewährleisten kann, zumal der Beschwerdeführer dies selbst nicht geltend macht.
Die Staatsanwaltschaft hätte unter diesen Umständen zunächst abklären müssen, ob das Erfordernis der amtlichen Verteidigung noch besteht (Urteil 1B 394/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.2). Sofern dies zutrifft, ist die gleichzeitige Vertretung des Beschwerdeführers einerseits durch den a.o. amtlichen Verteidiger und andererseits durch den privaten, von ihm selbst finanzierten Verteidiger zulässig (vgl. oben E. 2.3). Nur dann kann sich die Situation ergeben, in der die beschuldigte Person eine Hauptvertretung zu bezeichnen hat. In diesem Fall ist das Verhältnis zwischen amtlicher und erbetener Verteidigung in analoger Anwendung von Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Satz 1 StPO zu regeln.

2.5. Gemäss Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Satz 2 StPO haben die Parteien im Falle einer Mehrfachvertretung eine von ihnen als Hauptvertretung zu bezeichnen, die zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Nachfolgend gilt es, die Bedeutung dieser Bestimmung zu ermitteln.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (BGE 142 I 135 E. 1.1.1 S. 138). Der Wortlaut von Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Satz 2 StPO ist eindeutig: nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Parteien haben die Hauptvertretung zu bezeichnen. Dies ergibt sich in ebenso unmissverständlicher Weise auch aus der französischen und der italienischen Fassung der Bestimmung ("...[ la partie] désigne..."; "...[ l e parti] designano...").
Hinweise, wonach der Wortlaut von Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO den gesetzgeberischen Willen nicht richtig wiedergeben würde, macht die Vorinstanz nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Bundesrat in seiner Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ausdrücklich davon ausgegangen, dass die betroffene Partei die Hauptvertretung bezeichnet. Mit Bezug auf die Mehrfachvertretung hat er ausgeführt, "um dem Risiko der Verfahrensverschleppung zu begegnen, steh[e] die Möglichkeit unter dem Vorbehalt, dass keine ungebührlichen Verzögerungen eintreten." Aus ähnlichen Gründen habe die betreffende Partei eine oder einen dieser Anwältinnen oder Anwälte als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bestimmen, mit der Folge, dass nur diese oder dieser mit den Vorladungen und weiteren Zustellungen bedient werden müsse (BBl 2006 1085 ff., 1176).
Aus dem klaren Wortlaut ergibt sich somit, dass grundsätzlich die Parteien die Hauptvertretung bezeichnen und nicht - wie vorliegend geschehen - die Staatsanwaltschaft.

2.6. Aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO ergibt sich ausserdem, dass die Staatsanwaltschaft - im Sinne einer Mindestgarantie - den Beschwerdeführer hätte anhören müssen: Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch wird spezifisch für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO wiederholt, wobei lit. d der letztgenannten Bestimmung explizit festhält, dass die Parteien das Recht haben, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern. Der Gehörsanspruch beinhaltet namentlich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, sich zur Sache zu äussern, bevor ein Entscheid getroffen wird, der in ihre Rechtsstellung eingreift (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 170 f. mit Hinweisen; Urteile 6B 103/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2; 1B 345/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.1; VEST/HORBER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO N. 31).

2.7. Die Vorinstanz scheint jedoch der Auffassung zu sein, der Zweck von Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO rechtfertige es, vom klaren Wortlaut von Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Satz 2 StPO abzuweichen. Mit anderen Worten ist sie der Meinung, in einer Situation wie der vorliegenden dürfe die Staatsanwaltschaft die Hauptvertretung selbst bestimmen, ohne den Beschwerdeführer dazu anzuhören. Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden:
Mehrfachvertretungen sind, wie weiter oben aufgezeigt (E. 2.3), grundsätzlich möglich. Die Beschuldigten sind nur dann verpflichtet, eine Hauptvertretung zu bezeichnen, wenn eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens droht. Dass diese Voraussetzung hier vorgelegen hätte, machen weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz in substanziierter Weise geltend. Selbst wenn - wegen nicht einträchtigem Zusammenarbeiten der beiden Rechtsvertreter, etwa aufgrund der divergierenden Verteidigungsstrategie - eine Verfahrensverzögerung gedroht hätte, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Hauptvertreter zu bezeichnen. Angesichts der Wichtigkeit der Angelegenheit obliegt es der in ein Strafverfahren verwickelten Person, selber zu entscheiden, welcher Rechtsvertretung sie am meisten vertraut bzw. bei wem sie die Wahrnehmung ihrer Rechte am besten gewährleistet sieht. Aus diesem Grund ist das Argument der Vorinstanz ebenfalls unbehelflich, die beiden Vertreter des Beschwerdeführers hätten es unterlassen, sich über die Hauptvertretung zu einigen. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Hauptvertreter bezeichnet, nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert habe, diesen zu bestimmen. In einem solchen
Fall wäre es allenfalls denkbar, dass die Staatsanwaltschaft nach vorgängiger, fruchtloser Aufforderung an die beschuldigte Person, dies zu tun, die Hauptvertretung selbst bezeichnet (vgl. DONATSCH ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195, 3. Aufl. 2020, N. 9 ad Art. 127).
Im Übrigen kann die Vorinstanz auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Urteil 6B 351/2013 vom 29. November 2013 ableiten: Zum einen hat das Bundesgericht dort die vorliegend zu beantwortende Frage offen gelassen; zum andern lässt sich der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt von vornherein nicht mit dem vorliegenden vergleichen, hatten dort doch die beiden Rechtsvertreter des Beschuldigten konstruktiv zusammengearbeitet.
Schliesslich trifft auch nicht nicht zu, was die Vorinstanz zum Zweck von Art. 127 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
Satz 2 StPO ausführt. Nach dieser Bestimmung gilt nicht nur das Domizil der Hauptvertretung als einzige Zustelladresse; die Hauptvertretung ist auch diejenige, die zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind also weitergehende Folgen mit der Bezeichnung der Hauptvertretung verbunden als lediglich "den Zeitpunkt der Übergabe von Entscheiden und Aktenstücken nachweisen zu können".
Indem die Staatsanwaltschaft ohne Anhörung des Beschuldigten dessen Hauptvertretung bezeichnet und damit bestimmt hat, wer zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist - und somit z.B. wer sich im Falle einer Verhandlung vor dem Gericht äussern darf -, hat sie nicht nur das Recht des Beschuldigten, seine Verteidigung zu bestimmen, in unzulässiger Weise eingeschränkt (vgl. 6B 744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.5), sondern auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ohne dass relevante Gründe im Sinne von Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO ersichtlich wären, die diese Einschränkung rechtfertigen würden.

3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese hat abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung noch vorliegen, obwohl der Beschwerdeführer durch einen selbst gewählten Rechtsbeistand verteidigt wird. Falls dies zutrifft, hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer dazu aufzufordern, eine Hauptvertretung zu bezeichnen. Dieser Entscheid ist für die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verbindlich. Erst nach einer solchen Aufforderung und einer allfälligen Weigerung des Beschwerdeführers, eine Hauptvertretung zu bezeichnen, wäre es möglich, dass die Staatsanwaltschaft diese selbst bezeichnet.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Juni 2020 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen.

2.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Luzern (Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, B.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Hänni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_424/2020
Date : 15. Dezember 2020
Published : 02. Januar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Hauptvertretung und Zustelldomizil


Legislation register
BGG: 66  68  78  80  81  93  100
BV: 29
StPO: 3  107  108  127  132  134
BGE-register
135-I-261 • 139-IV-113 • 142-I-135 • 145-I-167
Weitere Urteile ab 2000
1B_289/2012 • 1B_345/2014 • 1B_394/2014 • 1B_424/2020 • 1B_425/2020 • 6B_103/2015 • 6B_351/2013 • 6B_453/2018 • 6B_744/2017 • 6B_865/2018
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
accused • official defense • lower instance • federal court • cantonal legal court • lawyer • appeal concerning criminal matters • orderer • litigation costs • participant of a proceeding • swiss code of criminal procedure • right to be heard • decision • criminal proceedings • interim decision • judicature without remuneration • intention • statement of affairs • post office box • legal representation
... Show all
BBl
2006/1085
SJ
2018 I S.241