Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.107/156

Entscheid vom 15. Dezember 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Meyer und Alexandra Geiger-Steiner, Beschwerdeführerin

gegen

Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt u.a. gegen B. wegen Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Am 28. Juli 2009 erliess das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss für die Räumlichkeiten der A. AG. Das Rechtshilfeersuchen datiert vom 10. August 2009. Es wurde ergänzt mit Nachtrag vom 4. November 2009 (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. A).

B. Mit Verfügung vom 10. November 2009 trat die Staatsanwaltschaft Thurgau auf das Rechtshilfeersuchen ein und übertrug die Durchführung dem Bezirksamt Kreuzlingen. Die Kantonspolizei Thurgau durchsuchte am 25. November 2009 den Arbeitsort von B. in den Räumlichkeiten der A. AG und stellte Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher. Die Datenträger wurden auf der Basis einer mit Schreiben vom 19. Januar 2010 vom Kriminaldezernat München 7 nachgereichten Stichwortliste durchsucht und triagiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. B).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nahm am 30. November 2009 Stellung zur Durchsuchung. Sie äusserte sich unter anderem zur Stichwortliste mit Eingaben vom 17. Dezember 2009, 12. Februar 2010, 23. August 2010, 29. Oktober 2010 sowie 21. März 2011 (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. B).

C. Mit Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 entsprach die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, die sichergestellten Unterlagen und triagierten elektronischen Daten an die ersuchende Behörde zu übermitteln (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, lit. C).

D. Hiergegen wurde mit Eingabe vom 23. November 2011 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdekammer hiess diese mit Entscheid RR.2011.302 vom 12. Februar 2013 teilweise gut und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Zur Rückweisung führte, dass die angefochtene Verfügung keinerlei Ausführungen zur potentiellen Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen und elektronischen Daten machte und die Durchführung der Triage unzureichend begründet war. Sodann äusserte sie sich nicht dazu, ob Geschäftsgeheimnisse vorliegen oder wie sie gegebenenfalls geschützt wurden (E. 5.3).

E. Mit Schlussverfügung vom 26. März 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft Bischofszell dem Rechtshilfeersuchen erneut. Dagegen wurde am 24. April 2013 Beschwerde erhoben. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.188 vom 23. Juli 2013 hiess die Beschwerde im Wesentlichen aus den bereits erwähnten Erwägungen (vgl. obige lit. D) wiederum gut und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück.

F. Am 18. März 2015 erliess die nunmehr zuständige Generalstaatsanwaltschaft Thurgau eine erneute Schlussverfügung. Dafür führte sie eine erneute Triage der elektronischen Daten durch, anhand der von der ersuchenden Behörde eingereichten Stichwortliste und in Absprache mit der betroffenen Gesellschaft (RR.2015.156 act. 1.2 S. 3 Ziff. II). Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau begründete ihre Triage der verbliebenen 122 Dateien (RR.2015.156 act.1.2 S. 5–9).

G. Am 20. April 2015 beantragt A. AG von der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau die Berichtigung der Schlussverfügung vom 18. März 2015.

Die daraufhin ergangene berichtigte Schlussverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau vom 27. April 2015 (RR.2015.156 act. 1.1) hält an der Herausgabe der Datei 154799 (Weihnachtsadressetiketten 2004) und der Datei 155262 (Adressliste A. AG) fest. Aus der Liste der vor einer Herausgabe zu löschenden Dateien (Dispositiv Ziff. 2) wurden daher die Dateien 154799 und 155262 herausgenommen. Neu auf- und damit von einer Löschung ausgenommen sind die Dateien 912053, 912054, 912102 und 912103.

H. A. AG erhebt am 20. April 2015 Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 18. März 2015 (RR.2015.107 act. 1) und am 28. Mai 2015 Beschwerde gegen die berichtigte Schlussverfügung vom 27. April 2015 (RR.2015.156 act. 1). Sie beantragt:

"1. Es sei die "Berichtigung der Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau" vom 27. April 2015 ("Berichtigungsverfügung"), zusammen mit der "Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau" ("dritte Schluss-Verfügung"), soweit letztere nicht durch erstere berichtigt wurde, im Sinne beider Beschwerden (vom 20. April 2015 und heute) der Beschwerdeführerin aufzuheben. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, die Grund­sätze in den Aufzählungsstrichen 9, S. 3, und 26, S. 5, des Entscheids des Bundesstrafgerichts vom 23. Juli 2013, zu befolgen, d.h. insbesondere folgende Anträge und Kritikpunkte der Beschwerdeführerin materiell zu behandeln, und deren Gutheissung oder Ablehnung in einer neuen Schluss-Verfügung eingehend zu begründen:

a. Fehlende Auseinandersetzung mit dem Thema und der Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin sowie deren Schutz (vgl. E. 5.1 und E. 5.3 des Bundesstrafgerichtsentscheids vom 12. Februar 2013, Aufzählungsstriche 9, S. 3, und 26, S. 5, des Bundesstrafgerichtentscheids vom 23. Juli 2013 sowie Ziff. 3 des Rückweisungsantrags des Bundesamtes für Justiz vom 31. März 2013);

b. Fehlende Begründung dafür, dass die Gewährung der Rechtshilfe und jede einzelne Rechtshilfehandlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit genüge (vgl. E. 5.2.2 des Bundesstragerichtentscheids vom 12. Februar 2013 und Aufzählungsstriche 26 und 27, S. 5, des Bundesstrafgerichtsentscheids vom 23. Juli 2013);

c. Fehlende Begründung dafür, dass die herauszugebenden Akten für die Strafuntersuchung offensichtlich potentiell erheblich seien, bzw. dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang bestehe, sowie fehlende Ausscheidung jener Akten, hinsichtlich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (vgl. E. 5.2.2, E. 3 und E. 5 des Bundesstrafgerichtsentscheids vom 12. Februar 2013, Aufzählungsstriche 10 ff., S. 3, des Bundesstrafgerichtsentscheids vom 23. Juli 2013 sowie Ziff. 3 des Rückweisungsantrags des Bundesamtes für Justiz vom 31. Mai 2013);

d. Fehlende Auseinandersetzung mit dem Siegelungsantrag der Beschwerdeführerin und fehlende Begründung für die faktische Verweigerung der Siegelung der Beschwerdeführerin (formelle Rechtsverweigerung).

2. Die Rechtshilfe sei erst danach und nur im Rahmen einer nochmaligen Schluss-Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau zu gewähren, wobei der Beschwerdeführerin wiederum ein Beschwerderecht gegen diese künftige Schluss-Verfügung zusteht.

3. Eventualiter sei die "Berichtigung der Schluss-Verfügung vom 18. März 2015 der Generalstaatsanwaltschaft Thurgau" vom 27. April 2015 (Berichtigungsverfügung) aufzuheben, die Akten seien vom Bundesstrafgericht selbst auszuscheiden und die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Akten seien von der Übermittlung nach Deutschland auszunehmen.

4. Die nicht nach Deutschland auszuliefernden Akten seien der Beschwerdeführerin sofort zurückzugeben und allfällige elektronische Kopien seien sofort von allen Datenträgern zu löschen.

5. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten."

Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerden (RR.2015.107: 15. Mai 2015, act. 6; RR.2015.156: 2. Oktober 2015, act. 4). Das Bundesamt für Justiz beantragt ebenfalls, die Beschwerden seien abzuweisen (RR.2015.107: 12. Juni 2015, act. 8; RR.2015.156: 12. Oktober 2015, act. 5).

Die Beschwerdeführerin hält in der Replik an ihren Anträgen fest (RR.2015.107: 9. Oktober 2015, act. 11; RR.2015.156: 23. Oktober 2015, act. 7). Diese Replik wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht (RR.2015.107: 12. Oktober 2015, act. 12; RR.2015.156: 26. Oktober 2015, act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; Dangubic/Keshelava, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG N 1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Betroffene der Aktensicherstellung in ihren Räumen legitimiert, Beschwerde zu führen. Auf die auch frist- und formgemäss eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

3. Die Beschwerden RR.2015.107 und RR.2015.156 betreffen das gleiche Verfahren, die gleichen Parteien und haben den gleichen Gegenstand. Sie sind zu vereinigen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich mit zahlreicher ihrer Eingaben nicht auseinandergesetzt. Die Berichtigungsverfügung enthalte nur formelhafte und inhaltslose Ausführungen zu hochsensiblen Geschäftsgeheimnissen. Dies verletze die Begründungspflicht (RR.2015.156 act. 1 S. 9 f. Rz. 19–21).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.302 vom 12. Februar 2013, E. 3).

Die Vorinstanz hat die Vorbringen zum Geschäftsgeheimnis kurz geprüft und verworfen, da überwiegende Strafverfolgungsinteressen bestünden (RR.2015.156 act. 1.1 S. 5; act. 1.2 S. 5–8). Sie hat weiter auf die Möglichkeiten zum Geheimnisschutz im deutschen Verfahren hingewiesen (RR.2015.156 act. 1.1 S. 6). Damit wurden die entscheidwesentlichen Punkte begründet. Die Ausführungen erlaubten es der Beschwerdeführerin, Beschwerden zu erheben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung liegt damit nicht vor.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt auch, ihre Siegelungsanträge seien willkürlich nicht behandelt worden, obwohl dies erstmals fünf Tage nach der Bürodurchsuchung (am 30. November 2009) und insgesamt drei Mal vorgebracht worden sei (RR.2015.156 act. 1 S. 16 Ziff. 4; RR.2015.107 act. 1 S. 30 Ziff. 4).

5.2 Rechtshilfeweise beantragte Zwangsmassnahmen sind nach den Vorschriften des schweizerischen Strafprozessrechts durchzuführen (Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
Satz 2 und Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
Satz 2 IRSG; vgl. auch Art. 3 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 3 - 1. Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
1    Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
2    Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
3    Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
EUeR [SR 0.351.1]; BGE 130 II 193 E. 4.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat gegebenenfalls auf Gesuch der Strafbehörde hin im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden, ob bzw. inwieweit einer Entsiegelung tatsächlich schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.8; 130 II 193 E. 4.1).

In Rechtshilfeverfahren erlaubt Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG nur eingeschränkt, Zwischenentscheide anzufechten. Gegen die Schlussverfügung können daher Einwendungen auch gegen Zwischenverfügungen erhoben werden. Das Entsiegelungsverfahren ist Teil des Rechtshilfeverfahrens. Somit sind vor der Beschwerdekammer auch Einwendungen gegen einen Entsiegelungsentscheid in Rechtshilfesachen des Zwangsmassnahmengerichts zulässig (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.2).

5.3 Festzuhalten bleibt, dass mit Blick auf den Zweck der Siegelung und das für die Entsiegelung vorgesehene Verfahren im Rechtshilfeverfahren (wie im Strafverfahren auch) die Weigerung der ausführenden Behörden, dem Siegelungsgesuch zu folgen, nur in liquiden Fällen in Frage kommen kann (Art. 9
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9 Zustellungsdomizil - Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.
IRSV i.V.m. Art. 246
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
-248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 und 2.5, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_65/2015 vom 7. April 2015). Von einem solchen Fall ist im Rechtshilfeverfahren namentlich dann auszugehen, wenn der Antrag auf Siegelung eindeutig verspätet gestellt wurde oder darin keinerlei Siegelungsgründe geltend gemacht wurden, d.h. keine Gründe, welche eine Siegelung überhaupt zu rechtfertigen vermöchten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.70 vom 20. April 2015, S. 9). Immerhin sei in diesem Zusammenhang auf den folgenden Unterschied im Rechtsschutz zwischen Straf- und Rechtshilfeverfahren hingewiesen. Währenddem die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren ohne Siegelung die fraglichen Aufzeichnungen grundsätzlich durchsuchen kann, erhält die ausländische Strafverfolgungsbehörde auch ohne Siegelung noch keinen Einblick in die fraglichen Aufzeichnungen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.1 vom 3. September 2014, E. 3.11; RR.2014.280 vom 15. Januar 2015, E. 2.3 in fine).

5.4 Das Siegelungsbegehren muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung geltend gemacht werden, prinzipiell somit während ihrer Durchführung (BGE 127 II 151 E. 4c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013, E. 2.1; Thormann/Brechbühl, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 N. 11 ). Voraussetzung ist, dass die Berechtigten dieses Verfahrensrecht dabei überhaupt ausüben konnten (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5).

5.5 Die Beschwerdeführerin als juristische Person hatte zweifelslos Gelegenheit, während der Durchsuchung ihrer Büroräumlichkeiten ein Siegelungsbegehren stellen zu lassen. Das erst fünf Tage danach erfolgte Begehren ist eindeutig verspätet. Damit ist die Siegelung zu Recht unterblieben, die dagegen erhobene Rüge somit unbegründet.

6.

6.1 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht457 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.458
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht457 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.458
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.459
StGB. Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4).

Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
BV, Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1).

Soweit sie einer vereinfachten Übermittlung nicht zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründen. Es ist mit dem guten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1).

6.2 Die Beschwerdekammer hatte im Entscheid RR.2011.302 vom 12. Februar 2013 die Rügen betreffend die ungenügende Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen wie auch betreffend die fehlende Strafbarkeit nach Schweizer Recht geprüft und als grundlos verworfen (E. 4, insbes. 4.3). Damit ist die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe anhand folgenden Sachverhalts zu prüfen (vgl. act. 1.2 S. 3):

Der Beschuldigte B. war bis April 2003 bei der C. GmbH als Geschäftsführer tätig. Die C. GmbH ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Schweizer Firma C. S.A. und produziert Geräte im medizinischen Bereich. Nach seinem Ausscheiden war der Beschuldigte für die A. AG, einer Konkurrentin der C.-Gruppe, tätig.

Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt (vor oder nach seinem Ausscheiden aus der C. GmbH) Geschäftsgeheimnisse entwendet und diese fortan zu Gunsten der A. AG verwendet habe. Dies im Wissen darum, dass eine solche Verwendung unbefugt sei. Entwendet worden sei ein Warenwirtschaftsprogramm "Everest" mit allen massgeblichen Informationen über Warentransaktionen (Kauf/Verkauf/Warenbewegungen/Rechnungen) und eine Kundenadressliste "Report Manager", welche Auskunft über potentielle Kunden und Geschäftsanbahnungen aus dem Bereich der Orthopädie und Chirurgie gebe. Diese Daten seien im Februar oder März 2006 vom Beschuldigten oder einem Dritten in Form einer CD-ROM per Post an die Wohnadresse von E. gesandt worden, einem Handelsvertreter für die Firma F. Ltd. & Co KG. Diese sei eine weitere Konkurrentin der C. GmbH.

Bei einem Gespräch in einem Hotel in Köln am 20. August 2007 habe E. im Beisein weiterer Personen von der Gesellschaft C. S.A. als Gegenleistung für die Rückgabe der vorgenannten Unterlagen, die im Hotel in ausgedruckter Form in 20 Ordnern zur Einsicht vorgelegen hätten, eine einmalige Zahlung von EUR 760'000.-- sowie eine Beteiligung von 10% an Zahlungen aus etwaigen Schadenersatzansprüchen der C.-Gruppe gegen die Firma A. AG aus der unbefugten Nutzung dieser Geschäftsgeheimnisse verlangt. Im August 2008 sei C. S.A. über den CEO einer Drittfirma mitgeteilt worden, dass die vorgenannten Daten auf dem US-Markt über einen bislang unbekannten Kontaktmann gegen Zahlung eines Betrages von USD 250'000.-- verfügbar seien.

Der beschriebene Sachverhalt sei nach dem deutschen UWG strafbar als Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

6.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die herauszugebenden Daten und Dokumente zentrale Geschäftsgeheimnisse enthalten würden und diese geradewegs ihrer schärfsten Konkurrentin, der C.-Gruppe, zukämen (RR.2015.156 act. 1 S. 10 Rz. 20, S. 11 Rz. 24, 26). Die erforderliche Interessenabwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin, Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten B. und dem Strafverfolgungsinteresse sei nicht erfolgt (RR.2015.156 act. 1 S. 9 Rz. 18).

6.4 Es stehen sich vorliegend folgende Interessen gegenüber: In Deutschland wurde aufgrund eines zureichenden Tatverdachts ein Strafverfahren eröffnet. Die C.-Gruppe wäre durch die zu untersuchende Entwendung von Geschäftsgeheimnissen geschädigt. Der hohe Wert der Verkaufsangebote unterstreicht das Aufklärungsinteresse, das Strafverfolgungsinteresse wiegt gegen die angeschuldigten Personen schwer.

Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland nicht beschuldigt, die entwendeten Geschäftsgeheimnisse sollen ihr aber genutzt haben. Dies muss ihr in der Interessenabwägung leicht zugerechnet werden. Der Wert der entwendeten Daten spricht dafür, dass den ähnlichen Daten der Beschwerdeführerin ebenfalls ein hoher Wert zukommt. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass z.B. der gesammelte Kundenstamm von grossem kommerziellen Wertes ist. Der Wert wird allerdings geringer ausfallen, je weiter die herauszugebenden Daten vom aktuellen Stand entfernt sind.

Zusammengenommen stehen einem überwiegenden Strafverfolgungsinteresse Geschäftsgeheimnisse von doch einigem Gewicht gegenüber. Wo die Interessen direkt gegenläufig sind, wird das Strafverfolgungsinteresse zumeist überwiegen. Die Interessensabwägung ist im Folgenden für die einzelnen Dokumente vorzunehmen.

6.5 Digitale Unterlagen

Bei digitalen Daten ist das Strafverfolgungsinteresse anhand der (von der ersuchenden Behörde) übermittelten Suchbegriffe konkretisiert. Die Triage wurde anhand folgender Stichworte durchgeführt (Urk. Ordner 1/3 Lasche 6 Aktennotiz und Korrespondenz vom 9. Juli 2014):

[…]

Die Begriffe entsprechen der deutschen Stichwortliste. Nach Begriffen in Anführungszeichen wurde in starrer Wortfolge gesucht.

6.5.1 Datei 154799 Weihnachtsadressetiketten 2004 (auf Daten-CD; RR.2015.156 act. 1.7)

Die Beschwerdeführerin bringt vor: Die Weihnachtsadressetiketten für das Jahr 2004 würden ihr gesamtes Bezugsnetz und sämtliche Geschäftsbeziehungen in jenem Jahr offenbaren. "E." habe eine Karte erhalten; weitere Treffer seien Zufallstreffer aufgrund eines weiblichen Vornamens (RR.2015.156 act. 1 S. 12 Ziff. 1.2).

Die Herausgabe betrifft weniger als 12 Seiten Etikettenadressen mit insgesamt weniger als 150 Adressen (vgl. RR.2015.107 act. 1.12). Die gesamte Adressliste von A. AG unterscheidet sich davon um Grössenordnungen (vgl. RR.2015.107 act. 1.13). Es besteht kein ausgeprägtes Interesse der Beschwerdeführerin, eine über zehn Jahre alte Liste von Weihnachtskartenempfängern geheim zu halten. Strafbehörden jedoch kann die Datei Aufschluss darüber geben, ob Geschäftsgeheimnisse von der C.-Gruppe zugunsten von A. AG verwendet wurden. Die Liste ist für das deutsche Strafverfahren potenziell erheblich. Aufgrund des klar überwiegenden Strafverfolgungsinteresses kann die Datei 154799 trotz weniger Treffer im Suchlauf als Ganzes herausgegeben werden. Geschäftsgeheimnissen kann auch im deutschen Verfahren Rechnung getragen werden. Insgesamt überwiegt das Interesse an der integralen Herausgabe der Datei.

6.5.2 Datei 155262 Adressliste A. AG (auf Daten-CD; RR.2015.156 act. 1.8)

Gemäss der Beschwerdeführerin handle es sich hier um die umfassende Adressliste der A. AG, die den vollständigen Kunden- und Händlerkreis abzeichne. Der Suchlauf habe nur Zufallstreffer ergeben, für "männlicher Vorname", "Nachname" (inkl. Strassennamen) sowie "weiblicher Vorname". Von den Suchkombinationen finde sich nur der Begriff "E." (RR.2015.156 act. 1 S. 13 f. Rz. 35).

Die Vorinstanz begründet die Herausgabe der Datei 155262 mit dem Treffer für den Suchbegriff "E." und dass im deutschen Verfahren der Verdacht bestehe, dass Namenslisten entwendet worden seien. Überschneidungen der Adressliste mit den entwendeten Namenslisten würden Hinweise für unrechtmässige Verwendungen ergeben. Sei die Datei somit für das deutsche Verfahren potenziell erheblich, überwiege auch das Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (RR.2015.156 act. 1.2 S. 5 Ziff. 1).

Wohl trifft zu, dass Überschneidungen Hinweise auf eine unrechtmässige Verwendung geben könnten. Die Adressliste enthält rund 140 beidseitig eng bedruckte Seiten (mit rund 60 Adressen pro einzelner Seite). Bei somit rund 16'500 Adressen und Unternehmen in der gleichen Branche werden Überschneidungen indes zwangsläufig auftreten. Ihr Vorhandensein ist daher nur ein schwaches Indiz für strafrechtliches Verhalten. Wesentlich ist hier vielmehr, dass die deutschen Behörden ihr Ersuchen und damit das deutsche Ermittlungsinteresse durch Angabe von Suchbegriffen konkretisierten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Suchbegriffe die wichtigsten Überschneidungen aufzeigen. Aus rund 16'500 Adressen ergab sich jedoch gerade eine Übereinstimmung mit den Suchbegriffen. Die integrale Herausgabe der Adressliste geht damit über das Ersuchen heraus und trägt den Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin zu wenig Rechnung.

Verhältnismässig und damit herauszugeben ist die Seite mit dem Suchtreffer für "E.", ansonsten geschwärzt, mit der Angabe dass es sich um eine Seite aus einer über hundertseitigen Adressliste handle. Dies ermöglicht es den deutschen Behörden abzuschätzen, ob gegebenenfalls ein Ergänzungsbegehren erforderlich ist.

6.6 Physische Akten

Anders als bei den elektronischen Akten sind die Suchstichworte hier nicht in erster Linie massgebend. Herauszugeben ist vielmehr, was für die ausländische Untersuchung potenziell erheblich sein kann (vgl. obige Erwägung 3.1).

6.6.1 Laborbücher (Geschäftstagebücher) vom 1. Mai 2003 bis 10. Januar 2008 (Sicherstellungsnr. B_6 bis B_8)

Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Laborbücher die persönlichen Geschäftstagebücher von B. über seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin seien. Alle Entscheide und Inhalte der wichtigsten Gespräche seien dokumentiert. Das ganze Geschäftsgeschehen der Beschwerdeführerin sei abgebildet. Darüber hinaus seien vertrauliche Gespräche mit Patentanwälten dokumentiert. Diese Aufzeichnungen seien anwaltlich geschützt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sodann die Seiten, mit deren Herausgabe sie einverstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 15–20).

Die Geschäftstagebücher sind geeignet, den strafrechtlichen Vorwurf aufzuklären. Welche einzelnen Seiten nun erheblich seien oder nicht, kann von den Schweizer Behörden nicht beurteilt werden. Massgebend ist der zeitliche Aspekt: Ermittelt wird für den Zeitraum sicher ab Mai 2003 bis 2008. Die Laborbücher stammen aus diesen Jahren. Die Geschäftstagebücher sind zwischen 7 und 12 Jahren alt, was das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem aktuellen Strafverfolgungsinteresse zurücktreten lässt. Die vorgesehene Herausgabe der Geschäftstagebücher ist damit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

Das Laborbuch B_6 (RR.2015.107 act. 1.14) betreffe auf den Seiten 31, 52, 92, 94, 95, 120 Patentstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der C.-Gruppe (RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die behaupteten Termine mit Patentanwälten wurden nicht näher bezeichnet (vgl. RR.2015.107 act. 1 S. 15 f. Rz. 45; RR.2015.107 act. 1.113 S. 38 Rz. 143). Eine Durchsicht der Seiten 31, 52, 92, 94, 95 des Laborbuchs B_6 zeigt jedoch, dass es sich um Notizen zum Vorgehen in den Patentstreitigkeiten handelt. Es ist zwar nicht dargetan, dass es sich um Besprechungsnotizen mit einem Schweizer Anwalt handelt, doch ist ein überwiegendes Geschäftsgeheimnis zureichend dargetan. Die Seite 120 hingegen enthält auch Angaben zur C.-Gruppe, die für das deutsche Verfahren wesentlich sein können, weshalb sie in die Herausgabe aufzunehmen ist. Die Geschäftstagebücher sind folglich, mit Ausnahme der Seiten 31, 52, 92, 94 und 95 des Laborbuchs B_6, herauszugeben.

6.6.2 Agenden der Jahre 2002–2007 (Sicherstellungsnr. B_14 bis B_19)

Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Herausgabe der Agenden unverhältnismässig sei, ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre von B. und der Beschwerdeführerin. Diese Unterlagen würden die gesamte sechsjährige private und berufliche Tätigkeit des Sales- und Marketingdirektors der Beschwerdeführerin (B.) in den Jahren 2002 bis 2007 abbilden, die zu 99.9 % keinerlei Bezug zu den definierten Stichworten aufweise. Die Planer enthielten darüber hinaus auch Termine von Besprechungen mit Patentanwälten der Beschwerdeführerin, welche das anwaltliche Mandatsverhältnis betreffen würden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sodann die Seiten, mit deren Herausgabe sie einverstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 26 ff. Rz. 58 f.).

B. wird beschuldigt, vor oder nach seinem Ausscheiden aus der C.-Gruppe per Mai 2003 Geschäftsgeheimnisse entwendet zu haben. Die Agenden der Jahre 2002–2007 betreffen den Untersuchungszeitraum und sind potenziell geeignet, die strafrechtlichen Vorwürfe, u.a. des Geheimnisverrats, aufzuklären. Welche einzelnen Seiten nun erheblich seien oder nicht, kann von den Schweizer Behörden nicht beurteilt werden.

Aus den Kurzeinträgen der Agenden liesse sich wohl die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten grob rekonstruieren. Dies kann ein Geschäftsgeheimnis sein. Jedoch sind die Agenden zwischen 8 bis 13 Jahre alt, was das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem aktuellen Strafverfolgungsinteresse zurücktreten lässt. Das Strafverfolgungsinteresse überwiegt auch das Interesse des Beschuldigten an Privatsphäre.

Die Seiten in den Planern (RR.2015.107 act. 1.92 bis 1.97) enthielten entweder Angaben zu Patentstreitigkeiten oder seien für das Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich (so RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die behaupteten Termine mit Patentanwälten wurden nicht näher bezeichnet (vgl. RR.2015.107 act. 1 S. 25–28; act. 1.113 S. 38 Rz. 143). Die in act. 1.92 bis 1.97 enthalten Angaben zu verschiedenen Tagen sind schwer leserlich und handschriftlich eng gefüllt. Es ist nicht an der Beschwerdekammer, diejenigen Einträge zu entziffern, die möglicherweise Termine mit Patentanwälten betreffen könnten (und nicht nur von der Beschwerdeführerin als unwesentlich betrachtet werden, RR.2015.107 act. 1 S. 29 Rz. 65). Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. obige Erwägung 3.1) nicht nachgekommen, was keine Ausscheidung erlaubt. Damit kann offen bleiben, ob karge Termineinträge (von Klienten) geschützte "Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person" mit Berufsgeheimnisträgern wären (Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
StPO). Die Agenden sind somit integral herauszugeben.

6.6.3 Ordner "Bundesärztekammer" (Sicherstellungsnr. B_13)

Die Herausgabe der (internen) Abrechnungsempfehlungen für medizinische Geräte würde der Beschwerdeführerin eine erhebliche wirtschaftliche Schädigung zufügen. Im Übrigen handle es sich zumeist um öffentliche Unterlagen, die für das deutsche Verfahren nicht erheblich seien. Die Beschwerdeführerin bezeichnet alsdann die Dokumente, mit deren Herausgabe sie einverstanden wäre (RR.2015.107 act. 1 S. 20–22).

Kernstück des Ordners sind die im Ordner enthaltenen Abrechnungsempfehlungen der Beschwerdeführerin einerseits und der C.-Gruppe andererseits. Diese und die sie begleitenden Dokumente des Ordners sind offensichtlich geeignet, die Frage aufzuklären, ob Informationen unzulässigerweise offenbart worden seien. Ein geschäftliches Geheimhaltungsinteresse, zumal wenn es rund 10 Jahre alte Unterlagen betrifft, hat dagegen zurückzutreten. Der Ordner ist folglich integral herauszugeben.

6.6.4 Ordner "Ärzterecht" (Sicherstellungsnr. B_24)

Das Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend Verkauf des Therapiesystems ihres medizinischen Gerätes sei höchst vertraulich und gäbe der Konkurrentin einen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Dies ist bei einem über 10 Jahre alten Dokument (16. März 2005) ohne weitere Erläuterungen, die jedoch fehlen, nicht nachvollziehbar. Das Dokument ist herauszugeben, da Unterlagen zu medizinischen Geräten für die deutsche Strafuntersuchung wesentlich sein können (vgl. auch obige Erwägung 3.6.3).

Gemäss der Beschwerdeführerin sei act. 1.73 (RR.2015.107) eine interne und vertrauliche Handnotiz zu Rechtsanwälten und unterliege daher einem absoluten Beschlagnahmeverbot (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Die Seite enthält die Namen zweier Rechtsanwälte nebst rund fünf weiteren Zeilen. Dass ein Mandatsverhältnis vorliege ist jedoch weder dargetan noch unmittelbar ersichtlich. Die Notiz kann potenziell für das deutsche Verfahren erheblich sein und ist somit herauszugeben.

Das Schreiben von Rechtsanwältin G. an A. AG vom 3. Juli 2007 sei, so die Beschwerdeführerin, Anwaltskorrespondenz und daher von der Beschlagnahme ausgenommen (RR.2015.107 act. 1 S. 23 Rz. 53). Beim Schreiben handelt es sich um eine Kundenwerbung ("Ich freue mich daher, Ihnen mitteilen zu können, dass ich seit […] als Fachanwältin für Medizinrecht in […] zugelassen bin.") einer ausländischen Anwältin. Dass ein Mandatsverhältnis vorliege ist überdies weder dargetan noch unmittelbar ersichtlich. Durch die Aufnahme in den Ordner setzte der Beschuldigte das Dokument in einen inhaltlichen Zusammenhang zu für das deutsche Verfahren potenziell erheblichen Unterlagen. Das Schreiben kann somit herausgegeben werden.

Mit den weiteren Dokumenten hat sich die Beschwerdeführerin nicht einzeln auseinandergesetzt. Sie ist insoweit ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. obige Erwägung 3.1) nicht nachgekommen. Die weiteren Dokumente im Ordner stehen jedenfalls entweder auch mit medizinischen Geräten im Zusammenhang oder sind Schreiben/E-Mails, die der C.-Gruppe zugegangen waren. Der Ordner ist damit integral für das ausländische Verfahren potenziell relevant und somit herauszugeben.

6.7 Das Staatsvertragsrecht (EUeR) erlaubt nicht, Akten wie beantragt (RR.2015.156 act. 1 S. 13 Rz. 32, S. 14 Rz. 38; RR.2015.107 S. 14 Rz. 36 und 41) unter Auflagen an Deutschland herauszugeben.

6.8 Zusammenfassend ergibt sich:

Integral sind an Deutschland herauszugeben:

· Datei 154799 Weihnachtsadressetiketten 2004

· Agenden der Jahre 2002–2007 (Sicherstellungsnr. B_14 bis B_19)

· Ordner "Bundesärztekammer" (Sicherstellungsnr. B_13)

· Ordner "Ärzterecht" (Sicherstellungsnr. B_24)

Im Sinne der Erwägungen 6.5.2 und 6.6.1 teilweise herauszugeben sind:

· Datei 155262 Adressliste A. AG

· Laborbücher (Geschäftstagebücher) vom 1. Mai 2003 bis 10. Januar 2008 (Sicherstellungsnr. B_6 bis B_8)

Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zu den Sicherstellungsnr. B_2, B_12, B_23, B_25. Die Schlussverfügung ordnet ihre Herausgabe in genau bestimmten Teilen an (act. 1.2 S. 7 f.), was verhältnismässig erscheint.

7. Die Beschwerdeführerin beantragt, die nicht nach Deutschland auszuliefernden Akten seien ihr sofort zurückzugeben und allfällige elektronische Kopien seien sofort von allen Datenträgern zu löschen (Antrag 4).

Neben einigen wenigen nur geschwärzt herauszugebenden Seiten des Laborbuches B_6 betrifft dieser Antrag die nicht integral herauszugebende Datei 155262 (Adressliste A. AG). Solange nicht klar ist, dass Deutschland kein Ergänzungsersuchen stellt oder mehr stellen wird, kann die Datei weder gelöscht noch zurückgegeben werden. Der Antrag 4 ist damit abzuweisen.

8. Die Beschwerde ist bezüglich der Datei 155262 (Adressliste A. AG) und des Laborbuches B_6 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin zu einem Grossteil unterlegen. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
und b StBOG, Art. 65 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
1    Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
2    Es ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
b  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e  die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
3    Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.
4    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'500.-- festzusetzen und der grösstenteils unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG; Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
sowie Art. 8 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR; Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (RR.2015.107 act. 4). Der Beschwerdeführerin ist demnach der Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

9.2 Die Beschwerdegegnerin hat die zum entsprechenden Teil obsiegende Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2015.107 und RR.2015.156 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen 6.5.2 und 6.6.1 gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 15. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Bernhard Meyer und Alexandra Geiger-Steiner

- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2015.107
Date : 15. Dezember 2015
Published : 25. April 2016
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
BStKR: 5  8
BV: 36
IRSG: 1  9  12  63  64  74  80e  80h
IRSV: 9
SR 0.351.1: 3  14
StBOG: 37  39  53  73
StGB: 321
StPO: 246  248  264
VwVG: 63  64  65
BGE-register
122-II-367 • 123-II-595 • 126-II-258 • 127-II-151 • 129-II-462 • 130-II-14 • 130-II-193 • 130-II-337 • 134-I-83 • 135-IV-212 • 136-I-229 • 136-IV-82 • 137-IV-134 • 137-IV-33 • 139-II-404 • 140-IV-123 • 140-IV-28
Weitere Urteile ab 2000
1A.223/2006 • 1A.234/2005 • 1A.47/2007 • 1B_322/2013 • 1C_247/2011 • 1C_65/2015 • 1C_763/2013
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2000 L239