Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 722/2010

Urteil vom 15. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
N.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juli 2010.

Sachverhalt:

A.
N.________ (geb. 1959), von Beruf Sanitär-Installateur, arbeitete seit Januar 1998 bei der W.________ GmbH. Am 7. Februar 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine Darmerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau N.________ rückwirkend ab 1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 21. Juli und 15. September 2006).
Im Rahmen einer im Mai 2008 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle ein gastroenterologisches und ein psychiatrisches Gutachten ein. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 hob sie die Invalidenrente auf Ende Februar 2010 auf, weil bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und von 65 % bei leichten Sanitärarbeiten kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mehr vorliege.

B.
N.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verfügung sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gelangte zum Schluss, dass die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hingegen sei die Zusprechung einer halben Invalidenrente von Anfang an auf Grund der offensichtlich falschen Berechnung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) als unrichtig zu qualifizieren. Die Revisionsverfügung vom 8. Januar 2010 sei daher mit dieser substituierten Begründung zu schützen, wobei die Rente auf Grund des bei einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrades von 44,5 % auf eine Viertelsrente herabzusetzen sei. Dementsprechend hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahin ab, dass sie dem Versicherten ab 1. März 2010 an Stelle der halben eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuerkannte. Ferner sprach sie dem Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung zu (Entscheid vom 28. Juli 2010).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt N.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente über den 1. März 2010 hinaus erneuern. Ferner beantragt er, die IV-Stelle sei zu verpflichten, den gesamten Aufwand für das kantonale Verfahren zu vergüten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), die Revision der Invalidenrente (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG), die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; siehe auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 f.) und die gerichtliche Bestätigung einer zu Unrecht ergangenen Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (BGE 125 V 368 E. 2 und 3 S. 369 f.; vgl. auch BGE 127 V 466 E. 2c S. 469) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zu erwähnen, der die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen durch den Versicherungsträger gesetzlich regelt.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hingegen müssten die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 21. Juli und 15. September 2006 als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Die IV-Stelle sei damals fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Selbstständigerwerbender sei. Gesellschafter der W.________ GmbH seien A.________ und S.________, nicht aber der Beschwerdeführer, der auch zu keinem früheren Zeitpunkt an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Als Valideneinkommen heranzuziehen sei daher für das Jahr 2003 ein Betrag von Fr. 50'400.-, entsprechend 90 % des Lohnes, den er bei der W.________ GmbH mit einem Vollzeitpensum erzielt hätte. Nur 90 % seien anzurechnen, weil der Versicherte das Pensum freiwillig um 10 % reduziert habe. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer Einkünfte von Fr. 28'000.- im Jahr erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'400.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44,5 %, welcher den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Zufolge offensichtlich unrichtiger Ermittlung des Valideneinkommens sei die Revisionsverfügung mit dieser Begründung teilweise zu
bestätigen.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht gegeben; von zweifelloser Unrichtigkeit im Sinne der Rechtsprechung könne nicht die Rede sein. Sodann sei die Vorinstanz nicht befugt, im Sinne einer Wiedererwägung eine rechtskräftige Verfügung abzuändern. Die Festlegung des Valideneinkommens auf Fr. 58'445.- sei allenfalls nicht über alle Zweifel erhaben, aber nicht zweifellos unrichtig. Der Beschwerdeführer sei formell Angestellter der W.________ GmbH gewesen, habe jedoch faktisch selbstständig gearbeitet.

4.
4.1 Die IV-Stelle hat das Valideneinkommen gestützt auf eine Abklärung vom 5. Dezember 2005 (Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende) für 2006 auf Fr. 58'445.- festgelegt, indem sie den Durchschnitt des Cashflow der Jahre 2000-2002 von Fr. 15'058.- heranzog und zum durchschnittlichen Gehalt von Fr. 43'367.- im Jahr hinzuzählte. Auch wenn die Verwaltung für den Einkommensvergleich von selbstständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen ist, was auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend ist, kann die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 58'445.- nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der
Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C 1012/2008; Urteil 9C 760/2010 vom 17. November 2010). Eine (teilweise) Wiedererwägung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist entgegen den Einwendungen in der Beschwerde grundsätzlich zulässig (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., S. 388). Im vorliegenden Fall beruhte die rechtskräftige Leistungszusprechung auf einem Einkommensvergleich und damit den zutreffenden Rechtsregeln. Wenn die IV-Stelle auf Grund verschiedener Indizien selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen hat, obwohl der Beschwerdeführer bei der W.________ GmbH angestellt war, erscheint dies fragwürdig; zweifellos unrichtig war das Vorgehen nicht. Wird berücksichtigt, dass bei der Invaliditätsbemessung die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind und die Beurteilung mit Blick auf die bei Verfügungserlass massgebenden Umstände
vertretbar erscheint, kann erst recht nicht auf zweifellose Unrichtigkeit des damaligen, formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geschlossen werden. Ein Vergleich der konkreten Zahlen verdeutlicht dies: Die IV-Stelle legte den ursprünglichen Verfügungen ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'445.- zu Grunde, die Vorinstanz ging von jährlichen Erwerbseinkünften ohne Invalidität von Fr. 50'400.- aus. Auch diese nicht übermässig ins Gewicht fallende Differenz von rund Fr. 8000.- spricht mit Rücksicht auf den Ermessensspielraum, der bei der Festlegung der hypothetischen Erwerbseinkünfte besteht, gegen die zweifellose Unrichtigkeit des von der Verwaltung als massgeblich erachteten höheren Betrages. Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend darlegt, wäre das hypothetische Jahreseinkommen des Beschwerdeführers, wäre er gesund geblieben, bei Vollzeittätigkeit um die Fr. 56'000.- gelegen.

5.
Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine höhere Parteientschädigung als die ihm zuerkannte von Fr. 1250.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen, ist gegenstandslos. Da der Versicherte im letztinstanzlichen Verfahren obsiegt, ist die Sache zu einer dem Prozessausgang vor Bundesgericht Rechnung tragenden Neufestsetzung der Parteikosten an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juli 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 8. Januar 2010 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 28. Februar 2010 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Thurgau auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_722/2010
Date : 15. Dezember 2010
Published : 02. Januar 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 16  17  53
BGG: 66  68  95  97  105
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112-V-371 • 125-V-368 • 127-V-466 • 133-V-108
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