Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 426/2018

Urteil vom 15. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Mäder,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Teilurteil),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. April 2018 (PC180010-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 1962; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1969; Beschwerdeführer) heirateten im August 1996. Sie sind die Eltern eines mittlerweile volljährigen Sohnes. Im April 2008 trennten sich die Ehegatten. Nach Abschluss des Eheschutzverfahrens klagte B.A.________ am 25. Mai 2010 beim Bezirksgericht Uster gestützt auf Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB auf Scheidung der Ehe und Regelung der Nebenfolgen.

A.b. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wies das Bezirksgericht ein Gesuch von A.A.________ ab, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und die Ehe der Parteien sofort zu scheiden. Auf die hiergegen von A.A.________ am 1. August 2016 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 nicht ein. Das Bundesgericht hiess die von A.A.________ dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 5A 845/2016 vom 2. März 2018 teilweise gut und wies die Sache zum Entscheid an das Obergericht zurück.

B.
Mit Urteil vom 25. April 2018 (eröffnet am 30. April 2018) wies das Obergericht die Beschwerde von A.A.________ vom 1. August 2016 ab und auferlegte diesem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

C.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2018 ist A.A.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 25. April 2018 aufzuheben und über den Scheidungspunkt ein Teilurteil in dem Sinn zu fällen, dass die Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage sofort zu scheiden sei, unter hälftiger Auferlegung der Kosten des Teilurteils an die Parteien und unter Wettschlagung der Prozessentschädigungen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren zulasten von B.A.________.
Am 12. Juni 2018 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet und am 12. Juli 2018 hat B.A.________ die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Replik von A.A.________ datiert vom 26. Juli 2018 und die Duplik von B.A.________ vom 13. August 2018. Am 14. August 2018 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Parteien damit ausreichend Gelegenheit hatten, sich zu den Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei zu äussern.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem das Gesuch auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen abgewiesen wurde. Hierbei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann (ausführlich dazu Urteil 5A 845/2016 vom 2. März 2018 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese beschlägt ein Ehescheidungsverfahren und damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (vgl. Urteil 5A 573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit auch gegen den Zwischenentscheid gegeben. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwere berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Person angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4).
Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich können die Parteien nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich. Wer neue Tatsachen vorbringt, hat zu begründen, weshalb diese ausnahmsweise zu berücksichtigen sein sollen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; 133 III 393 E. 3).
Beide Parteien bringen vor Bundesgericht verschiedentlich neue Tatsachen und Beweismittel vor, insbesondere in den Eingaben vom 12. und vom 26. Juli 2018. Soweit es sich hierbei um echte Noven handelt, sind diese nach dem Ausgeführten von vornherein nicht zu beachten. Soweit die Parteien sodann unechte Noven geltend machen, begründen sie nicht, weshalb diese vor Bundesgericht ausnahmsweise zu berücksichtigen wären. Auch diese sind daher unbeachtlich. Einzig in der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, weshalb es ihm erlaubt sein müsse, als Reaktion auf die Erwägungen des Obergerichts neue Tatsachen und Beweismittel zum bisherigen Verlauf des Scheidungsverfahrens beizubringen. Wie es sich hiermit verhält, kann mit Blick auf das nachfolgend in E. 2.4 A usgeführte indessen offen bleiben.

2.

2.1. Umstritten ist das Gesuch des Beschwerdeführers, die Ehe der Parteien in einem Teilurteil sofort zu scheiden. Ausgehend von Art. 283 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 283 Einheit des Entscheids - 1 Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.
1    Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.
2    Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.
3    Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.136
ZPO, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet (sog. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils), ist das Obergericht zum Schluss gelangt, die schweizerische Rechtsordnung sehe ein separates Teilurteil in Bezug auf den Scheidungspunkt nicht vor. Ein Anspruch auf ein Teilurteil könne sich aber aus dem Recht auf Ehe (Art. 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
EMRK; Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV) ergeben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils sei dort möglich, wo die Scheidung liquid sei, sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen überlang dahinziehe und das Gericht oder die Gegenpartei in vorwerfbarer Weise zu der Verfahrensverzögerung beigetragen habe. Auf eine Verletzung des Rechts auf Ehe könne sich aber nur berufen, wer selbst keine Verfahrensverzögerungen verursacht habe.
Der Beschwerdeführer habe zwar (sinngemäss) eine Verfahrensverzögerung durch die Erstinstanz geltend gemacht und dieser eine ineffiziente Prozessführung vorgeworfen. Auch habe er die Beschwerdegegnerin für das lange Verfahren verantwortlich gemacht. Konkrete Anhaltspunkte oder Beispiele für eine Prozessverschleppung durch das Gericht oder die Beschwerdegegnerin habe er jedoch keine vorgebracht, und zwar auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, konkrete Verfahrensfehler des Bezirksgerichts substanziiert aufzuzeigen. Allein die lange Dauer deserstinstanzlichen Verfahrens bedeute noch keine Prozessverschleppung durch das Gericht. Alles in allem habe der Beschwerdeführer die für eine Verweisung des Scheidungspunktes in ein Separatverfahren notwendigen Voraussetzungen nicht substanziiert dargelegt. Ebenso wenig habe er konkret aufgezeigt, dass eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorliegen würde.

2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Rechts auf Ehe geltend. Das (erstinstanzliche) Scheidungsverfahren weise bereits heute eine überlange Dauer von acht Jahren auf und der Scheidungspunkt sei nicht strittig. Er habe daher Anspruch auf Erlass eines Teilurteils über die Scheidung. Das Obergericht dürfte diesen nicht von weiteren Kriterien (Verfahrensverschleppung durch das Gericht, trölerisches Verhalten der Gegenpartei oder Absenz von Verfahrensverzögerungen durch den Beschwerdeführer) abhängig machen. Entsprechend gehe es nicht an, ihm vorzuwerfen, er habe diese Punkte ungenügend gerügt. Art. 283 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 283 Einheit des Entscheids - 1 Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.
1    Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.
2    Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.
3    Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.136
ZPO stehe dem Teilurteil im Scheidungspunkt bei richtiger Lesart sodann nicht entgegen. Die Ehe sei daher zu scheiden.

2.3. Im Entscheid 144 III 298 hat das Bundesgericht sich vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wann im Fall der Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach Getrenntleben (Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB; vgl. vorne Bst. A.a und hinten E. 4.1) gestützt auf das materielle Recht Anspruch auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen besteht. Dabei kam es in Auslegung von Art. 283 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 283 Einheit des Entscheids - 1 Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.
1    Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.
2    Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.
3    Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.136
ZPO zum Schluss, dass der dort kodifizierte Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt. Da in jenem Fall die Ehefrau sich - wie hier - zwar nicht der Scheidung, wohl aber einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzte, schritt das Bundesgericht zur Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Hierbei berücksichtigte es die Bedeutung des Scheidungspunktes für die Informationsrechte der Ehegatten, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Ausgleich der beruflichen Vorsorge, den nachehelichen Unterhalt und die Elternrechte. Weiter
beachtete es das Recht auf Ehe in der Ausprägung des Rechts auf Wiederverheiratung, die Liquidität des Scheidungsgrunds, die Dauer des Scheidungsverfahrens und weitere relevante Umstände (Erbrecht, Kinder aus einer neuen Beziehung, Alter der Parteien; a.a.O., E. 5-8). Im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe, hat das Bundesgericht präzisiert, dass es einzig auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht auf die Prozessleitung durch das Gericht ankomme und dass eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen sei (a.a.O., E. 7.2.3).

2.4. Nach dem Ausgeführten lässt sich die Auffassung des Obergerichts nicht halten, wonach ein Teilurteil im Scheidungspunkt nur zuzulassen ist, wenn die überlange Verfahrensdauer auf einer dem urteilenden Gericht oder der Gegenpartei vorzuwerfenden Verfahrensverzögerung beruht. Der Beschwerdeführer wendet damit zu Recht ein, dass ihm nicht vorgeworfen werden kann, er habe eine entsprechenden Pflichtverletzung des Bezirksgerichts oder der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend substanziiert dargetan. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdegegnerin gehen ebenfalls ins Leere.
Der angefochtene Entscheid erweist sich freilich nur dann als rechtswidrig, wenn das Obergericht gehalten gewesen wäre, ein Teilurteil im Scheidungspunkt zu erlassen. Wie erwähnt steht auch vorliegend eine Ehescheidung gestützt auf Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB in Frage und widersetzt sich die Ehefrau dem Teilurteil. Folglich sind zur Klärung dieser Frage die auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes:

3.

3.1. Vorab ist daran zu erinnern, dass sich der Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt weder auf die Auskunftspflicht der Ehegatten (Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB), noch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB), den Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB), den nachehelichen Unterhalt (Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB) oder die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 133 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1    Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1  die elterliche Sorge;
2  die Obhut;
3  den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und
4  den Unterhaltsbeitrag.
2    Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
3    Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.
ZGB) auswirkt (BGE 144 III 298 E. 7.1). Aus dem Umstand, dass die Regelung dieser Punkte noch aussteht, lässt sich damit für die vorzunehmende Interessenabwägung nichts ableiten. Damit steht dieser Umstand auch dem vom Beschwerdeführer beantragten Teilurteil nicht entgegen, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorbringt.

3.2. Zu prüfen sind die Interessen der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen.

3.2.1. Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin aus, die Waffengleichheit zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens sei angesichts der finanziellen Verhältnisse nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge über Millionenwerte, während sie selbst unter dem Existenzminimum lebe. Unter diesen Umständen liege es in ihrem Interesse als schwächere Partei, dass der Scheidungspunkt mit den Nebenfolgen beurteilt werde. Sobald über den Scheidungspunkt separat entschieden sei, werde der Beschwerdeführer das Interesse an einem zügigen Abschluss des Verfahrens verlieren. Es sei zu erwarten, dass er das Verfahren bezüglich Güterrecht und Unterhalt dermassen in die Länge ziehe, dass die gesundheitlich angeschlagene Beschwerdegegnerin einer ungenügenden und ungerechten Lösung zustimmen müsse, wolle sie den Verfahrensabschluss noch erleben.
Bereits in dem vorzitierten Leitentscheid (BGE 144 III 298 E. 7.1.1) hat das Bundesgericht auf die Gefahr hingewiesen, dass nach dem vorweggenommenen Entscheid über den Scheidungspunkt die Motivation der scheidungswilligen Partei sinken könnte, das Verfahren über die Nebenfolgen zügig zum Abschluss zu bringen. Wie das Bundesgericht aber auch ausgeführt hat, ist dieser Gefahr nicht mit der Verweigerung eines Teilentscheids im Scheidungspunkt beizukommen, sondern mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung (Art. 124
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 124 Grundsätze - 1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
1    Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2    Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3    Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
ZPO). Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, auch eine geeignete Prozessleitung könne "massive Verzögerungen" des Verfahrens nicht verhindern, wie der vorliegende Prozess aufzeige. Der Beschwerdeführer lasse Vermögenswerte verschwinden, ediere Akten nicht und es würden immer wieder neue Sicherungsvorkehrungen nötig. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin sich mit ihrer Darstellung von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts entfernt, ohne diese als bundesrechtswidrig zu rügen ( vgl. vorne E. 1.2), zeigen ihre Ausführungen gerade auf, dass sehr wohl prozessuale Mittel vorhanden sind, um ihre Interessen zu wahren (vgl. etwa Art. 261 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
. ZPO). Aus ihrem Vorbringen vermag die
Beschwerdegegnerin folglich nichts für sich abzuleiten.

3.2.2. Die Beschwerdegegnerin verweist weiter darauf, dass ihr als Ehefrau auch Erbenstellung zukomme. Dieser Erbanspruch - er sei nicht ungerechtfertigt und sie habe ein Recht darauf - gebe ihr immerhin gewisse Hoffnungen, dass im Falle des Vorversterbens des Beschwerdeführers "die güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche zumindest teilweise aus ihrem Pflichtteil entschädigt würden".
Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die Stellung der (überlebenden) Ehefrau als gesetzliche Erbin und Pflichtteilsberechtigte (vgl. Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
und 471 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
ZGB). Diese Stellung entfällt erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils und bleibt während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bestehen (vgl. Art. 120 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB; BGE 122 III 308 E. 2b/bb; DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB; PETER WEIMAR, Berner Kommentar, 2009, N. 8 zu Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
ZGB). Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten und deren Pflichtteilsberechtigung gründen in der ehelichen Gemeinschaft (Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB), mithin in der familiären Beziehung zwischen den Beteiligten (vgl. ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, 1959, N. 2 und 6 der Vorbemerkungen, N. 2 zu Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
ZGB und N. 3 vor Art. 470
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 470 - 1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501
1    Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501
2    Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
-480
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 480 - 1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.
1    Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.
2    Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.
ZGB; WEIMAR, a.a.O., N. 1 und 10 ff. der Einleitung zum 13. Titel). Die eheliche Gemeinschaft zwischen den Parteien wird aktenkundig und unbestritten längst nicht mehr gelebt. Vielmehr stehen die Ehegatten sich seit dem Jahr 2010 in einem aufs Heftigste geführten Scheidungsverfahren gegenüber; ein Verfahren, das im Übrigen die Beschwerdegegnerin eingeleitet hat (vgl. vorne Bst. A.a). Unter diesen Umständen vermag diese
sich im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung zur Begründung dafür, dass über die Scheidung erst mit den Nebenfolgen entschieden, das eheliche Band formell also noch etwas länger aufrecht erhalten werden soll, nicht in guten Treuen auf ihre Stellung als gesetzliche Erbin zu berufen (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB; vgl. statt vieler BGE 143 III 666 E. 4.2).

3.2.3. Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin keine schutzwürdigen Interessen geltend zu machen, die für einen Entscheid über den Scheidungspunkt erst zusammen mit dem Entscheid über die Nebenfolgen der Scheidung sprechen würden.

3.3. Nachzugehen ist sodann den Interessen des Beschwerdeführers an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen.

3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei seit vier Jahren mit einer neuen Lebenspartnerin verbunden, mit der er eine gemeinsame Tochter habe und betreue, welche im Jahre 2014 geboren worden sei. Es sei "selbstverständlich [...], dass er die neue Lebensgemeinschaft in den Hafen der Ehe einfahren und einbetten möchte".
Wie im vorzitierten Leitentscheid (BGE 144 III 298 E. 7.2.1) dargelegt, befürwortet ein Teil der Lehre die Ausfällung eines Teilurteils im Scheidungspunkt mit Blick auf das Recht auf Ehe, umfassend das Recht auf Wiederverheiratung (vgl. Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV), wenn die Scheidung liquid ist und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht. Einen vergleichbaren Schutz kann allenfalls Art. 12EMRK bieten. Diese Gedanken hat das Bundesgericht im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des Zivilprozessrechts (vgl. BGE 140III 636 E. 2.2) und mit Blick auf dessen dienende Funktion, welche auch seine Auslegung bestimmt (vgl. BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3), in die auch hier vorzunehmende Interessenabwägung einfliessen lassen. Insoweit ergibt sich, was folgt:

3.3.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Beschwerdeführer der Vater der Tochter seiner neuen Lebenspartnerin sei. Auch werde die Beziehung zu letzterer nicht mehr gelebt, weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich nicht möglichst schnell wieder heiraten wolle. Das Obergericht erwog dazu nach Wiedergabe der tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass "[dessen] Wunsch [...], seine neue Lebenspartnerin zu heiraten, [...] nachvollziehbar und verständlich ist" (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.6 S. 11). Die Vorinstanz nahm damit die vom Beschwerdeführer vorgetragene Darstellung der tatsächlichen Umstände als zutreffend an. Diese für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung stellt die Beschwerdegegnerin nicht in einer die Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG befriedigenden Art und Weise in Frage (vgl. vorne E. 1.2). Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge derjenigen des Obergerichts entgegenzustellen, ohne letztere als offensichtlich unzutreffend oder sonst bundesrechtswidrig zu rügen, was nicht ausreicht. Ohnehin stützt die Beschwerdegegnerin sich in ihren Ausführungen auf neue Tatsachen und Beweismittel, die im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. vorne E. 1.3). Damit sind die Interessen des Beschwerdeführers an dem Teilurteil mit Blick auf die dargelegten Verfassungskriterien zu messen.

3.3.3. Dazu ist festzuhalten, dass die Scheidung liquid und der Scheidungsgrund gemäss Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB erfüllt ist, da die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 25. Mai 2010 mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben (vorne Bst. A.a). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit vier Jahren mit seiner neuen Lebenspartnerin liiert, die er heiraten will und mit der er ein mittlerweile vierjähriges Kind gezeugt hat (zur Berücksichtigung von Kindern aus einer neuen Beziehung bei der Interessenabwägung vgl. auch BGE 144 III 298 E. 7.2.2). Insgesamt kann daher sein Interesse an einem sofortigen Teilurteil im Scheidungspunkt nicht verneint werden, welches durch Länge der Verfahrensdauer (vgl. E. 3.3.4 sogleich) noch verstärkt wird:

3.3.4. Von der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (25. Mai 2010; vgl. vorne Bst. A.a) bis zur Abweisung des Gesuchs um Erlass eines Teilurteils (13. Juli 2016; vgl. vorne Bst. A.b) hat das Verfahren vor dem Bezirksgericht gute sechs Jahre gedauert. Auch danach kam es nicht zum Abschluss und es war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im Jahre 2018 nach wie vor bei der ersten Instanz hängig. Allein die bisherige Verfahrensdauer kann nicht anders als äusserst lang bezeichnet werden. Hinweise darauf, dass ein Abschluss des Verfahrens absehbar wäre, ergeben sich aus den Akten sodann nicht. Ganz im Gegenteil betonen beide Parteien, dass ein äusserst umfangreiches Verfahren vorliegt, in welchem es immer wieder zu Verzögerungen kam, und dass der Streit um die zahlreichen weiterbestehenden Differenzen heftig geführt wird (vgl. auch die beiden in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile 5A 108/2013 vom 28. März 2013 und 5A 279/2012 vom 13. Juni 2012). Soweit es nicht doch noch zu einer von Vernunft getragenen einverständlichen Regelung kommt, darf mit einem raschen Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen daher nicht gerechnet werden, geschweige denn mit Rücksicht auf allfällige Rechtsmittelverfahren.

3.3.5. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Beschwerdeführer habe einen Grossteil der entstandenen Verfahrensverzögerungen selbst verursacht. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nunmehr auf die lange Verfahrensdauer berufe, um ein Teilurteil zu erwirken. Ausserdem verfolge er vorab das Ziel, das Scheidungsverfahren zu verlängern, damit er Vermögenswerte "verschwinden" lassen könne und weil die für die Dauer des Verfahrens festgelegten Unterhaltsbeiträge viel zu niedrig seien.
Anders als die Beschwerdegegnerin meint, kann dem Beschwerdeführer indes weder ein widersprüchliches Verhalten noch eine zweckwidrige Rechtsausübung vorgeworfen werden (vgl. dazu BGE 143 III 279 E. 3.1; 140 III 583 E. 3.2.4) : Vorab ergeben sich gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für ein strafbares oder sonstwie rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers und sind die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht geeignet, diese Feststellungen in Frage zu stellen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 1.2). Sodann ist die Interessenlage im Scheidungspunkt eine gänzlich andere als diejenige im Streit um die Nebenfolgen der Scheidung. Dem Beschwerdeführer kann im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht vorgeworfen werden, wenn er sich im Streit um die Scheidungsfolgen der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel bedient. Dies gilt selbst dann, wenn ein Teilurteil das Verfahren über die Nebenfolgen leicht verzögern sollte. Insofern ist freilich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Scheidung zwar selbst verlangt, sich einem Teilurteil aber verwehrt, ohne sich hierbei auf schutzwürdige Interessen berufen zu können (vgl. vorne E. 3.2). Dem
(allfälligen) renitenten Verhalten einer Partei im Prozess über die Scheidungsfolgen ist weiter ohnehin durch eine geeignete Prozessführung entgegenzutreten (vgl. vorne E. 3.2.1). Zuletzt ist die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren mit ihren Vorbringen zur Höhe des ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens zugesprochenen Ehegattenunterhalts nicht zu hören.

3.4. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer erhebliche Interessen am Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt vor Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend machen. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keine schutzwürdigen Interessen daran, dass mit dem Entscheid über die Scheidung bis zur Regelung der Nebenfolgen zugewartet wird. Die Interessen des Beschwerdeführers an der Behandlung seines Gesuchs sind daher überwiegend und es erweist sich auch im Ergebnis als bundesrechtswidrig, dass das Obergericht kein Teilurteil über den Scheidungspunkt gefällt hat.

4.

4.1. Nach dem Ausgeführten ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Mit Rücksicht auf die Interessenlage und aufgrund der Feststellung, dass der Scheidungsgrund nach Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB erfüllt ist, kann sodann dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprochen und die Ehe der Parteien in Aufhebung des angefochtenen Urteils geschieden werden (Art. 107 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 107 - Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1  bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2  sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3  die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4  ...
ZGB). Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit nicht mehr einzugehen. Das Bezirksgericht wird den zuständigen Behörden den Entscheid mitzuteilen haben (Art. 240
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides - Sieht das Gesetz es vor oder dient es der Vollstreckung, so wird der Entscheid Behörden und betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht.
ZPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. d
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 40 Gerichte - 1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:
1    Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:
a  Feststellung von Geburt und Tod;
b  Feststellung der Eheschliessung;
c  Verschollenerklärung und ihre Aufhebung;
d  Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB), gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindesverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB);
e  Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB);
f  Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB);
g  Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB);
h  Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB);
i  Aufhebung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB);
j  Geschlechtsänderung und damit verbundene Vornamensänderung;
k  Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB);
l  Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft;
m  Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen Partnerschaft.
2    Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB).
der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]).

4.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Hauptbegehren. Gleichwohl sind die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, zumal der Beschwerdeführer beantragt, bezüglich der Kosten des Teilurteils entsprechend vorzugehen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Über die Kosten des kantonalen Verfahrens wird das Obergericht neu zu befinden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. April 2018 aufgehoben und die Ehe der Parteien geschieden.

2.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen dieses Entscheids an die zuständigen Behörden erfolgen durch das Bezirksgericht Uster.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'000.--, auferlegt.

5.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Uster schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_426/2018
Date : 15. November 2018
Published : 03. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung (Teilurteil)


Legislation register
BGG: 42  66  67  68  72  75  76  93  95  97  99  100  105  106
BV: 14  29
EMRK: 12
ZGB: 2  8  107  114  120  122  125  133  159  170  462  470  471  480
ZPO: 124  240  261  283
ZStV: 40
BGE-register
122-III-308 • 133-III-393 • 133-IV-342 • 137-III-380 • 139-III-120 • 139-III-457 • 140-III-264 • 140-III-583 • 141-III-426 • 141-IV-249 • 142-III-364 • 143-III-279 • 143-III-666 • 144-III-298
Weitere Urteile ab 2000
5A_108/2013 • 5A_279/2012 • 5A_426/2018 • 5A_573/2017 • 5A_845/2016
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