Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 372/2013
Urteil vom 15. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Ingold,
Beschwerdeführer,
gegen
Biomasse Jungfrau AG, Fabrikstrasse 8, 3800 Interlaken,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hollinger,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Interlaken, Gemeindeverwaltung, General-Guisanstrasse 43, 3800 Interlaken,
handelnd durch den Gemeinderat Interlaken,
General-Guisanstrasse 43, 3800 Interlaken,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung; Neubau einer Biogasanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 22. März 2013.
Sachverhalt:
A.
Die Biomasse Jungfrau AG reichte am 12. Mai 2012 bei der Einwohnergemeinde Interlaken ein Baugesuch ein für eine Biogasanlage zur (Nass-) Vergärung von organischen Abfällen und Hofdünger zwecks Produktion von Biomethan auf der in der Zone für öffentliche Nutzung g (Kehrichtumladestation) liegenden und der Einwohnergemeinde Interlaken gehörenden Parzelle Interlaken Gbbl. Nr. 1093. Dagegen erhoben unter anderem A.A.________ und B.A.________ als Gesamteigentümer der mehr als 300 m entfernten Parzelle Interlaken Gbbl. Nr. xxx sowie letzterer überdies als Eigentümer der rund 350 m entfernten Liegenschaft Interlaken Gbbl. Nr. yyyy Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 22. Mai 2012 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli für das Bauprojekt die Baubewilligung, die Gewässerschutzbewilligung und die Anlagegenehmigung.
B.
Gegen diesen Gesamtbauentscheid reichten A.A._____ und B.A.____ am 21. Juni 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern ein. Diese wies die Beschwerde am 5. November 2012 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Mit Urteil vom 22. März 2013 wies der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ ab, soweit er darauf eintrat.
D.
A.A._________ und B.A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Gesamtbauentscheid aufzuheben und dem Bauvorhaben den Bauabschlag zu erteilen.
E.
Die Biomasse Jungfrau AG und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Interlaken äusserte sich ablehnend zur Beschwerde, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
F.
In Replik und Duplik halten A.A._______ und B.A._______ einerseits sowie die Biomasse Jungfrau AG andererseits im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Angesichts des beschränkten Streitgegenstandes ist der Antrag, die Baubewilligung zu verweigern, unzulässig. Wäre die Beschwerde gutzuheissen, müsste die Sache an die Direktion zurückgewiesen werden zur entsprechenden inhaltlichen Beurteilung.
1.3. Anfechtbar ist überdies angesichts des Devolutiveffekts der Beschwerde an das Bundesgericht nur das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst; dem Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Gesamtbaubewilligung kann daher von vornherein nicht stattgegeben werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441).
1.4. Die Legitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 89 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.5. Gemäss Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, nach Art. 40 Abs. 2 des bernischen Baugesetzes vom 18. Juni 1997 (BauG) seien Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde an die Direktion befugt. Der Streitgegenstand werde dabei inhaltlich in einem engen Sinne nach den erhobenen Rügen und nicht in einem weiteren Verständnis nach den gestellten Anträgen umschrieben. Würden später nicht bereits in der Einsprache erhobene Rügen geltend gemacht, bewirke dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes, weshalb es der Rechtsmittelinstanz, von hier nicht einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, verwehrt sei, sich mit den neuen Beanstandungen auseinanderzusetzen. Dies sei mit Bundesrecht vereinbar, solange es nur um die Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht gehe. Anders verhalte es sich bei der Anwendung von Bundesrecht, da insoweit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Baubewilligung als solche unabhängig von den erhobenen Rügen den Streitgegenstand bilde. Die Beschwerdeführer hätten sich in ihrer Einsprache vom 1. bzw. 7. Juli 2011 zu verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten geäussert. Der Einwand, die Abklärungen zur Sicherheit und zum Brandschutz des Bauprojekts seien ungenügend gewesen,
sei aber erst verspätet in den Schlussbemerkungen vom 22. Oktober 2012 und damit nach Abschluss der Einsprachefrist erhoben worden. Eine Verletzung von Bundesverwaltungsrecht sei damit nicht geltend gemacht worden, weshalb sich der Einwand als unzulässig erweise.
2.2. Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten sich in ihrer Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern auf das Vorsorgeprinzip gemäss dem Umweltschutzgesetz des Bundes berufen. Ihre Rüge, die tatsächlichen Abklärungen seien unvollständig gewesen, weil sie die Erkenntnisse aus zwei Bränden in Biogasanlagen in Seewen und in Altdorf nicht berücksichtigt hätten, sei auch in diesem Zusammenhang zu sehen, weshalb es Bundesrecht verletze, darauf nicht einzutreten.
2.3. Wie die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheides unter Verweis auf entsprechende kantonale Urteile nachzeichnet, definiert sich der Streitgegenstand nach der Rechtsprechung des bernischen Verwaltungsgerichts bei Einsprachen gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG nach den in der Einsprache erhobenen Rügen. Diese sind innert der Einsprachefrist zu erheben. Neue Tatsachen und Beweismittel (dazu Art. 25 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]) dürfen im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts im Unterschied zu demjenigen des Bundesrechts (vgl. dazu BGE 126 II 26 E. 2 S. 28 f.) nur im Rahmen des Streitgegenstandes vorgebracht werden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 25 N. 15 und Art. 72 N. 9; MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 2011, S. 69). Die Beschwerdeführer rügen nicht, die entsprechende bernische Rechtsprechung verletze Bundesrecht. Auf die Frage der Bundesrechtskonformität dieser prozessualen Praxis ist hier daher nicht einzugehen (vgl. E. 1.5).
2.4. Sodann machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, sich bereits in der Einsprache auf das Vorsorgeprinzip des Bundesrechts berufen zu haben. Sie sind offenbar der Ansicht, es genüge, dass sie dies in der Beschwerdeschrift an die Direktion nachgeholt hätten. Auch insoweit legen sie freilich den Zusammenhang zwischen den nachträglich angerufenen Umständen, insbesondere den beiden in der Zwischenzeit aufgetretenen Bränden in zwei anderen vergleichbaren Anlagen, und der angeblichen Verletzung von Bundesrecht nicht dar. Die damals vorgetragenen Brandschutz- und Sicherheitsargumente bezogen sich offensichtlich nicht auf Fragen des Umweltschutz- und des Störfallrechts des Bundes, obwohl das wohl nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, sondern auf solche der baurechtlichen Sicherheit der Anlage, wofür einzig kantonales Recht einschlägig ist. Die Beschwerdeführer zeichnen auch vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar nach, weshalb bzw. inwiefern das bundesrechtliche Vorsorgeprinzip berührt sein sollte. Selbst wenn ein solcher Zusammenhang bestünde, so würde die Beschwerdeschrift insoweit die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht erfüllen (vgl. E. 1.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführer hätten ihre neuen Argumente lediglich im Rahmen des Anwendungsbereichs des kantonalen Rechts vorgetragen, weshalb sie gemäss der bernischen prozessualen Praxis als unzulässige Noven nicht zu hören waren.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Interlaken, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax