Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_400/2012

Urteil vom 15. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Freiheitsberaubung; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 30. April 2012 zweitinstanzlich der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen, teilweise qualifizierten Drohung zum Nachteil von A.________ und B.________ schuldig. Zudem verurteilte es ihn im Nebendossier wegen Angriffs und versuchter falscher Anschuldigung. Bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und der Freisprüche (von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________) stellte es die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils vom 30. Juni 2011 fest. Das Obergericht fällte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 549 Tagen aus, ordnete eine ambulante Behandlung ohne Aufschub des Vollzugs an und regelte den Kostenpunkt.
Den Schuldsprüchen der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen, teilweise qualifizierten Drohung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ drang am 5. März 2010 um circa 02.40 Uhr gewaltsam in die Wohnung seiner früheren Freundin B.________ ein, worin er bis zum besagten Vorfall - zumindest offiziell - ebenfalls gewohnt hatte. Nachdem er diese im Schlafzimmer mit ihrem neuen Freund A.________ gefunden hatte, geriet er ausser sich. Er schlug B.________, teils mit der offenen Hand, teils mit der Faust, vornehmlich ins Gesicht. Mit einem zwischenzeitlich behändigten Beilhammer versuchte er A.________ mehrfach, d.h. zwei- resp. drei- bis viermal, direkt auf den Kopf zu schlagen. Dieser konnte den Schlägen teilweise ausweichen bzw. vermochte sie teilweise abzuwehren. Dennoch wurde er mindestens zweimal mit dem Beilhammer am Körper getroffen. X.________ zwang die Opfer, sich auf ein Sofa zu setzen und Fragen zu beantworten, ansonsten er mit dem Beilhammer zuschlagen würde. A.________ drohte er, den Penis abzuhacken. Nachdem er die Opfer 20 bis 30 Minuten festgehalten hatte, gelang es B.________ die Wohnung zu verlassen und wegzurennen.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils (Ziff. 1, 2, 3, 6). Er sei wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Schuldspruch bereits rechtskräftig), Angriffs und versuchter falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen. In den übrigen Punkten (versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache, teilweise qualifizierte Drohung und mehrfache Freiheitsberaubung) sei er freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Zudem sei ihm die Weisung zu erteilen, die ambulante Therapie weiterzuführen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Die Vorinstanz stelle - soweit ihm vorgeworfen werde, einen Beilhammer eingesetzt zu haben - einseitig auf die Aussagen der Belastungszeugen ab, ohne die überwältigenden Gegenindizien zu würdigen (Beschwerde, S. 5 ff.).

1.2 Die Vorinstanz hält den Anklagesachverhalt für erstellt. Sie stützt sich unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auf die ihr glaubhaft scheinenden Aussagen der Opfer, insbesondere auf diejenigen von A.________. Die Opfer hätten das Geschehen lebendig, konstant und in sich stimmig geschildert. Das gelte namentlich für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwendung des Beilhammers. Es lägen zahlreiche Realitätskriterien vor, weshalb davon auszugehen sei, den Schilderungen der Opfer liege tatsächlich Erlebtes zu Grunde. Eine Absprache zwischen diesen schliesst die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Begebenheiten aus (Entscheid, S. 12 ff.). Selbst wenn sich eine Gelegenheit dazu geboten hätte, spräche es gegen jegliche Lebenserfahrung, dass jemand, der einen andern vorsätzlich und wahrheitswidrig der Verwendung einer Waffe bezichtige, diese nicht einmal benennen, sondern nur zeichnen könne (Entscheid, S. 13 f. mit Hinweis auf die Aussage von B.________: "Dann hatte er in der linken Hand eine Axt, also es war auf der einen Seite eine Axt und auf der anderen ein Hammer. Ich muss es ihnen zeichnen.").
Der Umstand, dass die Polizei keinen Beilhammer am Tatort finden konnte, B.________ der Staatsanwaltschaft die vermeintliche "Tatwaffe" aber rund acht Wochen nach dem Vorfall einreichte, beurteilt die Vorinstanz als seltsam. Auch die Verwunderung A.________s hierüber erscheine echt (Entscheid, S. 14 mit Hinweis auf dessen Reaktion: "Ob es genau dieser Beilhammer war, kann ich nicht so genau sagen. Diese Geschichte finde ich aber komisch, dass die Sache nicht da war und jetzt hat sie sie wieder."). Für sich alleine vermöge dieser Umstand die glaubhaften Aussagen namentlich von A.________ aber nicht in Frage zu stellen. Ob es sich beim eingereichten Beilhammer um die Tatwaffe handle, könne deshalb offenbleiben (Entscheid, S. 14).
Die Aussagen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz als nicht schlüssig. Er bestreite lediglich, einen Beilhammer eingesetzt zu haben, und mache geltend, B.________ habe sich am Türgriff und A.________ am Fenster gestossen und verletzt (Entscheid, S. 10 f.).

1.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer bezeichnet die "Beilhammergeschichte" als unstimmig (Beschwerde, S. 6). Er wendet sich insofern gegen die Person und die Aussagen von B.________ und bezichtigt diese der "krassen", "frechen" und "unverschämten" Lügen, weil sie der Anklage "einen falschen Beilhammer unterschoben" habe (Beschwerde, S. 8). Die Vorinstanz hätte diese Lügen feststellen müssen, sich von den Aussagen des angeblichen Opfers nicht überzeugen und die Frage nicht offenlassen dürfen, ob es sich beim eingereichten Hammer um die Tatwaffe handle (Beschwerde, S. 8, 9, 10 f., 16). Die Kritik geht an der Sache vorbei. Ob B.________ den Behörden die Tatwaffe einreichte, ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Beilhammer einsetzte, nicht massgeblich. Im Übrigen stellt die Vorinstanz betreffend die Verwendung eines Beilhammers nicht (entscheidend) auf die Aussagen von B.________ ab. Sie stützt sich zur Hauptsache auf die Schilderungen von A.________. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dessen Aussagen bzw. der diesbezüglichen Beweiswürdigung der Vorinstanz überhaupt befasst, macht er zur Sache im Wesentlichen nur geltend, A.________ habe "die Schrecken dieser Nacht überdramatisch" geschildert (Beschwerde, S. 12 f.). Auch in eine zum
Teil wahrheitsgetreue Schilderung könnten Lügen eingebaut werden. Es sei nicht sehr schwierig, bei einer Schlägerei noch den Einsatz einer Waffe zu erfinden (Beschwerde, S. 15). Diese Ausführungen sind rein appellatorisch. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zu den Schilderungen A.________s unhaltbar sind. Er legt nur seine Sicht der Dinge dar und unterstellt, die Vorinstanz wende bei der Beurteilung seiner Aussagen und derjenigen der Zeugen unterschiedlich strenge "Beweiswürdigungsstandards" an (Beschwerde, S. 13). Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selber ausdrücklich auf den weitgehend appellatorischen Charakter seiner Ausführungen hin (Beschwerde, S. 16).

1.5 Die Vorinstanz gelangt aufgrund der zeitlichen Begebenheiten zum Schluss, die Opfer hätten sich über die Verwendung des Beilhammers nicht absprechen können (Entscheid, S. 13). Dieser Schluss ist nicht willkürlich. B.________ begab sich, nachdem sie aus der Wohnung fliehen und den Beschwerdeführer mit Hilfe einer Passantin in die Flucht schlagen konnte, direkt auf den Polizeiposten, wo sie bereits mündlich berichtete, der Beschwerdeführer habe einen gelben Hammer oder eine Axt in der Hand gehabt und sie damit geschlagen (Entscheid, S. 13 mit Hinweis auf act. HD 1, Polizeirapport, S. 7). A.________ wurde von der Polizei direkt am Tatort angetroffen. Auch er sprach auf dem Posten davon, der Beschwerdeführer habe ein Werkzeug in der Hand gehabt, eventuell einen Hammer (act. HD 1, Polizeirapport, S. 7). Zwischen Flucht und Eintreffen auf dem Polizeiposten bestand mithin nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Vorinstanz keine Gelegenheit zur Absprache. Der Einwand, die Opfer hätten sich im D.________-spital in der Notfallaufnahme im Hinblick auf die nachträglichen Einvernahmen abgesprochen (Beschwerde, S. 14), geht mithin fehl. Nicht einzugehen ist unter diesen Umständen auf die vorinstanzliche Eventualbegründung, es
widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand einen andern vorsätzlich und wahrheitswidrig der Verwendung einer Waffe bezichtige, die er nicht einmal benennen könne, und die in diesem Punkt ebenfalls rein appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers (Entscheid, S. 13; Beschwerde, S. 7 f.).

1.6 Nach der Vorinstanz sind die ärztlichen Feststellungen im Bericht des D.________-spitals zum Verletzungsbild der Opfer mit der Verwendung eines Beilhammers vereinbar. Sie stützten die Version der Opfer (Entscheid, S. 14 mit Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, S. 61 f.). In dieser Schlussfolgerung ist keine Willkür und keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erkennbar, auch wenn kein vertiefter forensisch-medizinischer Bericht zu den festgestellten Verletzungen vorliegt (Beschwerde, S. 11 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Gutachten hätte aufzeigen können, ob bzw. wie ernsthaft er versucht habe, den Hammer einzusetzen, weil ein (permanentes) Einschlagen auf die Opfer mit einem Hammer zu erheblichen Verletzungen hätte führen müssen. Bei seiner Kritik geht er von einem Sachverhalt aus, der ihm nicht vorgeworfen wird (vgl. Beschwerde, S. 14 f.). Darauf ist nicht einzutreten. Inwiefern die Vorinstanz ihren Entscheid unzureichend begründet haben könnte, ist aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich (Entscheid, S. 14 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil, S. 62; vgl. Beschwerde, S. 12).

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_400/2012
Date : 15. November 2012
Published : 28. November 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Freiheitsberaubung; Willkür etc.


Legislation register
BGG: 42  64  66  95  97  105  106
BV: 9
BGE-register
124-IV-86 • 127-I-38 • 136-I-65 • 136-III-552 • 137-III-226 • 137-IV-1 • 138-I-49
Weitere Urteile ab 2000
6B_400/2012
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lower instance • victim • grievous bodily harm • federal court • question • judicature without remuneration • in dubio pro reo • statement of affairs • litigation costs • simple bodily harm • drawer • hamlet • position • flight • language • term of imprisonment • finding of facts by the court • false accusation • infringement of a right • decision
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