Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 368/2016

Urteil vom 15. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. April 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, deutscher Staatsangehöriger, geboren 1978, stürzte am 26. November 2001 bei seiner damaligen Arbeitstätigkeit als Saisonnier aus vier Metern Höhe von einem Dach und zog sich dabei insbesondere Handverletzungen zu. Seit 1. November 2002 bezog er eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Zwischen Juni 2003 und August 2005 absolvierte er eine Umschulung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien in Deutschland. Die damalige Winterthur-Columna (nunmehr: Axa Winterthur), Winterthur, bei welcher A.________ berufsvorsorgeversichert war, richtete ebenfalls eine Invalidenrente aus.

Mit der Begründung, A.________ sei in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt, erliess die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), Genf, am 2. Juli 2008 einen Vorbescheid, wonach eine Aufhebung der Rente beabsichtigt werde. Dagegen erhob A.________ Einwände. Mit einem weiteren Vorbescheid vom 4. August 2009 stellte die IVSTA eine Dreiviertelsrente in Aussicht und verfügte am 9. November 2009 entsprechend. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens gab A.________ am 2. Juli 2013 an, als Selbständigerwerbender seit etwa 2010 monatlich durchschnittlich 1'617.- Euro zu verdienen. Daraufhin stellte die IVSTA mit Verfügung vom 6. August 2013 die Zahlung der Invalidenrente ab 1. August 2013 wegen Verdachts auf unrechtmässigen Leistungsbezug (nicht gemeldete regelmässige Erwerbstätigkeit in Deutschland) vorläufig ein. Nach weiteren Abklärungen erliess die IVSTA am 9. Januar 2014 einen Vorbescheid, wonach bei einer Erwerbseinbusse von maximal 39 % zufolge verletzter Meldepflicht rückwirkend ab 1. Januar 2010 kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr bestehe. A.________ erhob dagegen Einwände. Am 5. August 2014 verfügte die IVSTA entsprechend dem Vorbescheid und erliess am 6. August 2014 eine
Rückerstattungsverfügung in Höhe von Fr. 23'190.-. Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat die IVSTA nicht ein.
Am 28. Oktober 2014 teilte die Axa Winterthur A.________ mit, sie stelle, gestützt auf die Verfügung der IVSTA vom 5. August 2014, ihre Rente ebenfalls ein und forderte die ab 1. Januar 2010 erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 58'201.75 zurück.

B.
Die gegen A.________ in der Folge erhobene Klage der Axa Winterthur hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. April 2016 teilweise gut. Es verpflichtete A.________, der Axa Winterthur Fr. 52'075.15, zuzüglich Zins, zurückzuerstatten. Im Übrigen wies es die Klage ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab.
In einer weiteren Eingabe vom 22. August 2016 lässt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zusätzlich erläutern.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Auf Ergänzungen der Beschwerdeschrift kann nur eingetreten werden, wenn sie innert der Beschwerdefrist erfolgen, was für die Eingabe vom 22. August 2016 nicht zutrifft.

3.
Unbestritten bezog der Beschwerdeführer zwischen November 2003 und September 2014 von der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente, die auf dem von der IVSTA verfügten Invaliditätsgrad basierte. Ebenfalls ist nicht streitig, dass der Beschwerdeführer sein ab Januar 2010 erzieltes, erheblich über dem bisherigen Lohn liegendes Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht gemeldet und die IVSTA am 5. August 2014 zufolge Meldepflichtverletzung zu Recht eine rückwirkende Rentenaufhebung sowie am 6. August 2014 die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen verfügt hatte. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht hat.

4.

4.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Art. 35a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Satz 1 BVG). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Satz 1 BVG).

Die Vorinstanz erwog, nachdem die Beschwerdegegnerin - mangels fristauslösendem Charakter der Verfügungen der IVSTA vom 10. November 2009 (Zusprechung einer Dreiviertelsrente) und 6. August 2013 (vorläufige Renteneinstellung) wie auch des Vorbescheids vom 9. Januar 2014 - erst am 5. August 2014 hinreichende Kenntnis über Bestand und Umfang der Rückforderung erhalten habe, sei die relative einjährige Verjährungsfrist (Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG) mit der vorinstanzlichen Klageerhebung vom 15. Juni 2015 gewahrt worden. Für ein schutzwürdiges Vertrauen, das Invalideneinkommen werde weiterhin dem effektiven Einkommen gleichgesetzt, bestehe kein Grund und ein angeblich fehlender Kausalzusammenhang zwischen Meldepflichtverletzung und Schaden biete keinen Anlass zur Reduktion des Rückforderungssubstrates.

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ursprüngliche Verfügung der IVSTA vom 10. November 2009 sei mit Bezug auf das Invalideneinkommen offensichtlich unrichtig gewesen, was für die Beschwerdegegnerin spätestens im Nachgang zum "alarmierende Anhaltspunkte" auf einen unrechtmässigen Rentenbezug enthaltenden Vorbescheid vom 9. Januar 2014 zumutbarerweise erkennbar gewesen wäre. Für solche Fälle habe sich die Beschwerdegegnerin reglementarisch eine Überprüfung und Anpassung des Leistungsanspruchs vorbehalten. Sie hätte daher in Nachachtung ihrer Sorgfaltspflicht zwingend unverzüglich das Dossier bei der IVSTA einverlangen und die Sach- und Rechtslage abklären müssen, zumal die von der IVSTA damals bereits getätigten Abklärungen ohne Weiteres den definitiven Rückforderungsanspruch hätten erkennen lassen. Eine derartige Untätigkeit der Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich oder mindestens "grobfahrlässig". Bei Klageeinreichung am 15. Juni 2015 sei der Rückforderungsanspruch daher bereits verjährt gewesen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz ein schutzwürdiges Vertrauen in den Weiterbestand der Invaliditätsermittlung aufgrund des effektiven Einkommens verneint. Weil die Meldepflichtverletzung für die nachmalige Rentenberechnung
keine Rolle gespielt habe, sei der Rückforderungsanspruch ohnehin unbegründet, vielmehr habe die Aufhebung wiedererwägungsweise und damit "ex nunc und pro futuro" zu erfolgen.

5.

5.1. Die Vorsorgeeinrichtung hat rechtsgenügliche Kenntnis vom Rückforderungsanspruch, wenn sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind. Dies ist der Fall, sobald sie sich hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was - unter anderem - voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit Hinweisen; Urteil 8C 630/2015 vom 17. März 2016 E. 4.2.1). Besteht weiterer Abklärungsbedarf, wie dies insbesondere bei einer vorsorglichen Leistungseinstellung der Fall ist, fällt eine hinreichende Kenntnis ebenso ausser Betracht wie bei einer vorbescheidweise in Aussicht gestellten Rentenaufhebung oder -herabsetzung. In beiden Fällen kann das Abklärungsergebnis, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu das zur Publikation bestimmte Urteil 8C 86/2016 vom 6. Juli 2016 E. 5.2.1), wesensinhärent noch nicht definitiv feststehen, sondern es befindet sich in der Schwebe (vgl. Urteile 8C 166/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4 1 und 8C 642/2014 vom 23. März
2015 E. 3.3).

5.2. Die - grundsätzlich abklärungsbefreite (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 132 V 1 E. 3.2 S. 4) - Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet, bereits im Zuge der provisorischen Leistungseinstellung der IVSTA vom 6. August 2013 (die ihr ohnehin nicht zugestellt worden war), noch im Nachgang zu deren Vorbescheid vom 9. Januar 2014 eigene Vorkehrungen zu treffen und ihre Leistungspflicht zu prüfen. Vielmehr durfte sie den Erlass der Verfügung im IV-Verfahren abwarten. Erst diese gab definitiv Kenntnis über Grundsatz und Ausmass des Rückforderungsanspruchs. Nichts anderes ergibt sich aus Ziff. 24.1 des Vorsorgereglements (in der am 24. März 2001 in Kraft getretenen Fassung). Darin wird lediglich bestimmt, dass "Änderungen des Invaliditätsgrades [...] eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Leistungsanspruches nach sich" ziehen. Nicht zuletzt mit Blick auf die Einwände des Beschwerdegegners - der sich gegen eine Kürzung oder Einstellung der Rente wandte, weil nicht von realitätsfremden, über dem tatsächlich erzielten Bruttoeinkommen von Euro 1'440.- liegenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden dürfe - bestand bei Erlass des Vorbescheids weder über den Rückforderungsanspruch als solchen, noch über den konkreten Betrag
definitive Kenntnis. Eine (allfällige) offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 9. November 2009 konnte nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz für den Verjährungsbeginn der Rückforderung wegen einer ab 1. Januar 2010 begangenen Meldepflichtverletzung zum vornherein nicht entscheiderheblich sein. Da hinreichende Klarheit über die Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Rentenaufhebung (Verfügung vom 5. August 2014) bestand, hat das kantonale Gericht zu Recht die Verjährung des Rückforderungsanspruchs bei Klageerhebung am 15. Juni 2015 verneint.
Auch die weiteren Einwände sind unbegründet. Aus einer fehlerhaften ursprünglichen Invaliditätsermittlung kann der Beschwerdeführer unter keinem Titel etwas für sich ableiten. Insbesondere besteht für ein schützenswertes Vertrauen, die IV-Stelle werde weiterhin - zu Unrecht - auf den effektiv erzielten Lohn abstellen, keine Veranlassung. Es kann hiefür auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Überdies hatte die IVSTA ohnehin lediglich in einer (internen) Anmerkung zur Invaliditätsbemessung vom 20. Juni 2014 den reellen Einkommensverlust (45,99 %) errechnet und gleichzeitig festgestellt, massgebend sei der früher ermittelte IV-Grad von 12,35 %. Schliesslich ist angesichts der unbestrittenen Meldepflichtverletzung die rückwirkende Rentenaufhebung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 9C 771/2014 vom 19. Mai 2015, in: SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 94). Dass das Invalideneinkommen revisionsweise nicht dem effektiven Lohn gleichgesetzt wurde, sondern (korrekt) auf einem zumutbarerweise erzielbaren Verdienst basierte, ändert nichts.

6.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt, mithin von vornherein kein Raum für eine Überprüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verbleibt (vgl. Urteil 5A 430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_368/2016
Datum : 15. September 2016
Publiziert : 03. Oktober 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufliche Vorsorge
Gegenstand : Berufliche Vorsorge


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BVG: 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BGE Register
132-V-1 • 133-V-67 • 139-V-6 • 140-V-521
Weitere Urteile ab 2000
5A_430/2010 • 8C_166/2015 • 8C_630/2015 • 8C_642/2014 • 8C_86/2016 • 9C_368/2016 • 9C_771/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • kenntnis • meldepflichtverletzung • bundesgericht • invalidenrente • leistungsbezug • bezogener • lohn • invalideneinkommen • unentgeltliche rechtspflege • berufliche vorsorge • rechtsverletzung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • stelle • weiler • deutschland • sachverhalt • gerichtskosten • vorsorgeeinrichtung • dreiviertelsrente
... Alle anzeigen