Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5D 79/2015

Urteil vom 15. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ehescheidung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 30. März 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ reichte beim Bezirksgericht Kulm am 4. April 2013 die Scheidung ein. Zugleich ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm wies diesen Antrag mit Verfügung vom 30. April 2013 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2013). Am 20. Dezember 2013 beantragte A.________ erneut die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm wies auch dieses Gesuch ab. Seine Verfügung vom 23. April 2014 blieb unangefochten. In beiden Verfahren wurde A.________ das Armenrecht mit der Begründung verwehrt, dass sie die voraussichtlich anfallenden Prozesskosten mit einem monatlichen Freibetrag von Fr. 478.35 bzw. Fr. 430.-- aus eigenen Kräften bestreiten könne.

B.
Mit als Revisionsgesuch/Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 8. September 2014 beantragte A.________ erneut die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm wies das Gesuch unter Hinweis auf den erwähnten Freibetrag ab, soweit A.________ um unentgeltliche Verbeiständung ersuchte. Weil mit dem neu definierten Streitwert im Scheidungs prozess auch die mutmasslichen Prozesskosten höher zu veranschlagen seien, gewährte der Bezirksgerichtspräsident A.________ die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten (Verfügung vom 16. Februar 2015).

C.
Am 12. März 2015 wandte sich A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und verlangte mit Wirkung ab 20. Dezember 2013 die umfassende unentgeltliche Rechtspflege. Eventualiter stellte sie den Antrag, sie von den Prozesskosten insofern zu befreien, als diese Fr. 6'500.-- übersteigen. Ferner ersuchte A.________ auch für das kantonale Beschwerdeverfahren um das Armenrecht. Am 30. März 2015 wies das Obergericht sowohl die Beschwerde als auch das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren ab und auferlegte A.________ die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.--.

D.
Mit als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 6. Mai 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihr in Gutheissung der Beschwerdeanträge vom 12. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege in ihrem vor dem Bezirksgericht Kulm rechtshängigen Ehescheidungsverfahren zu bewilligen. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat das Obergericht des Kantons Aargau und das Bezirksgericht Kulm zur Vernehmlassung eingeladen. Am 5. August 2015 erklärte das Obergericht, auf eine solche zu verzichten. Mit Schreiben vom 2. September 2015 erklärte auch das Bezirksgericht seinen Verzicht und verwies auf die kantonalen Entscheide vom 16. Februar und 30. März 2015 (Bst. B und C). Beide Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133).

1.2. Der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil 5D 158/2013 vom 24. September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Dort geht es um eine Scheidung, mithin eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG, die im konkreten Fall keiner Streitwertgrenze unterliegt. Denn wie sich aus den Akten ergibt, sind in jenem Prozess nicht nur die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung streitig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt. Das gleiche Rechtsmittel ist daher gegen den angefochtenen Entscheid zulässig. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist gewahrt. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung des Armenrechts für das kantonale Beschwerdeverfahren zur Wehr setzt, steht der Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht entgegen, dass das Obergericht diesbezüglich nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden hat (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). Die Voraussetzungen, um auf eine Beschwerde
in Zivilsachen eintreten zu können, sind mithin erfüllt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin nicht.

2.

2.1. Was die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren angeht, dreht sich die Auseinandersetzung um die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst über die erforderlichen Mittel verfügt, um ihre Prozesskosten zu bestreiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Prozessarmut ist mithin gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7301). Die unentgeltliche Rechtspflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen. Gegebenenfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass die betroffene Person binnen relativ kurzer
Frist tätig werden muss und dass sie deshalb keine Rückstellungen machen kann, um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224, in: Pra 2010 Nr. 25 S. 171).

2.2. Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Steht aber fest, dass die Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr gegeben ist, kann auf die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil 5A 124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3).

2.3. Soweit ein Einkommensüberschuss vorhanden ist, dieser aber nicht ausreicht, um die Prozesskosten binnen eines bis zweier Jahre ratenweise zu tilgen, ist die Gesuchstellerin teilweise mittellos und die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend zu beschränken (vgl. Art. 118 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO; Botschaft, a.a.O., S. 7302; Urteil 4A 186/2012 vom 19. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Geringfügige Einkommensüberschüsse sind dabei zu vernachlässigen. Resultiert aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des prozessualen Notbedarfs ein nicht nur geringfügiger Aktivsaldo oder verfügt die Gesuchstellerin über ein den Notgroschen-Freibetrag übersteigendes Vermögen, hängt es somit von der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten und der Höhe des Einkommens- bzw. Vermögensüberschusses ab, ob sie gar nicht mittellos oder bloss teilweise auf unentgeltliche Rechtspflege angewiesen ist (vgl. BGE 106 Ia 82 E. 3 S. 83).

2.4. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 117 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, das heisst auf Willkür hin überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis).

3.

3.1. Im konkreten Fall ist umstritten, wie die Behörde die Tragbarkeit der Prozesskosten in einem neuerlichen Armenrechtsverfahren zu beurteilen hat, wenn sich herausstellt, dass der Prozess die gesuchstellende Partei aller Voraussicht nach teurer zu stehen kommt, als dieselbe Behörde in den früheren Entscheiden betreffend die unentgeltliche Rechtspflege angenommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Das Obergericht macht sich diesbezüglich den Standpunkt der ersten Instanz (Bezirksgericht) zu eigen. Demnach könne die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für die Zukunft verlangt werden. Das Scheidungsverfahren sei mit einer Rechtsschrift und einer Verhandlung bereits zur Hälfte abgewickelt worden. Für die zukünftigen anwaltschaftlichen Leistungen sei deshalb höchstens noch die Hälfte der Gesamtkosten zu berücksichtigen. Selbst bei Annahme des von der Gesuchstellerin geltend gemachten Honorars von Fr. 19'765.25 sei der vom Bezirksgericht gezogene Schluss nicht zu beanstanden, wonach die Kosten für die Handlungen des Rechtsvertreters seit der Einreichung des dritten Armenrechtsgesuchs am 8. September 2014 (s. Sachverhalt Bst. B) rund Fr. 10'000.-- betragen bzw. den Betrag von Fr. 10'000.-- gewiss nicht übersteigen dürften.
Mit dem Freibetrag von Fr. 430.--, der in den ersten beiden Armenrechtsverfahren ermittelt worden war (s. Sachverhalt Bst. A), sei die Beschwerdeführerin in der Lage, auch diese Kosten zu tragen.

3.2. Die Beschwerdeführerin hält die Schlussfolgerung des Obergerichts für falsch, wonach sie mit dem erwähnten Freibetrag nicht nur die "ersten" Fr. 10'000.-- ihrer mutmasslichen Anwaltskosten, sondern auch die zweite Hälfte innert 24 Monaten decken könne. Tatsächlich prüfe das Obergericht ihre Leistungsfähigkeit bzw. die Tragbarkeit der mutmasslichen Prozesskosten nicht über 24, sondern über 48 Monate, was den bundesgerichtlichen Vorgaben widerspreche. Es überrasche und befremde im Besonderen, wenn das Obergericht unbeachtet lasse, dass von den 24 "Abzahlungsmonaten", die gemäss dem ersten obergerichtlichen Urteil vom 14. Oktober 2013 (s. Sachverhalt Bst. A) ab Juli 2013 laufen, bis zur Einreichung des neuerlichen Gesuchs im September 2014 (s. Sachverhalt Bst. B) nicht 24 Monate, sondern erst 14 Monate verstrichen bzw. abgelaufen sind.

3.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid ist begründet. Das Obergericht missachtet den in der Praxis verankerten Grundsatz, dass eine Partei (nur) dann nicht als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gelten kann, wenn sie in der Lage ist, einen grösseren Prozess über einen Zeitraum von 24 Monaten zu finanzieren. Die um das Armenrecht ersuchende Partei muss im erwähnten Zeitabschnitt sämtliche Kosten für das Verfahren vor der fraglichen Instanz aufbringen können. Deshalb ist letztlich belanglos, zu welchem Zeitpunkt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt oder bearbeitet wird. Entgegen dem, was das Obergericht anzunehmen scheint, fängt die Frist von 24 Monaten auch nicht jedes Mal von Neuem an zu laufen, wenn eine Partei für das Verfahren vor derselben Instanz - wie hier - wiederholt um das Armenrecht ersucht. Entsprechend durfte das Obergericht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im dritten Rechtspflegeverfahren nicht mit dem Argument verneinen, dass die verfügbaren Mittel ausreichen, um die Prozesskosten - vom dritten Gesuch an gerechnet - binnen 24 Monaten abzubezahlen. Sich anders zu entscheiden, hätte zur Folge, dass eine Partei Rückstellungen für den laufenden Prozess machen müsste
und im Ergebnis für den Prozess mehr Mittel aufwenden müsste, als sie binnen 24 Monaten aufbringen kann. Im vorliegenden Fall steht auch für die Vorinstanz fest, dass die Mittel, die der Beschwerdeführerin über 24 Monate zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, das Scheidungsverfahren vor erster Instanz zu finanzieren. Verfassungswidrig ist nach dem Gesagten auch ihre Überlegung, die Beschwerdeführerin könne angebliche Kosten für Handlungen ihres Rechtsvertreters von ca. Fr. 10'000.-- seit Einreichung des Armenrechtsgesuchs am 8. September 2014 mit ihrem Freibetrag von Fr. 430.-- binnen 24 Monaten bestreiten. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass seit ihrem ersten Armenrechtsgesuch aus dem Jahre 2013 (s. Sachverhalt Bst. A) noch nicht 24 Monate vergangen sind. Im Ergebnis zwingt das Obergericht die Beschwerdeführerin also dazu, weit mehr als 24 Monate einzusetzen, um den gesamtenerstinstanzlichen Prozess selbst zu finanzieren.

3.4. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, als erste und einzige Instanz zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im konkreten Fall in der Lage ist, ihren Prozess vor erster und zweiter Instanz auch dann mit eigenen Mitteln zu finanzieren, wenn die Vorinstanz die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf bundesrechtskonforme Weise bestimmt hätte. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz auch den ihr angerechneten Freibetrag von Fr. 430.-- angefochten. Aus der Beschwerde an das Bundesgericht geht nicht mit der nötigen Klarheit hervor, ob die Beschwerdeführerin an diesem Vorwurf festhält. Mangels Begründung kann daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

5.
Ohne diesbezüglich ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen, stört sich die Beschwerdeführerin schliesslich daran, dass ihr das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren mit der Begründung verweigert, ihr Rechtsmittel sei aussichtslos gewesen. Mit Blick darauf, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird und das Obergericht die Sache - einschliesslich des Armenrechtsgesuchs für das kantonale Beschwerdeverfahren - neu beurteilen muss, braucht sich das Bundesgericht zu diesem Vorwurf nicht zu äussern.

6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Dem Kanton werden im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss keine Gerichtskosten auferlegt. Er muss die Beschwerdeführerin aber für ihren Aufwand vor Bundesgericht entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 30. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Aargau hat den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für seinen Aufwand im Verfahren vor dem Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_79/2015
Date : 15. September 2015
Published : 03. Oktober 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 42  68  72  75  76  93  97  100  105  113
BV: 29
ZPO: 117  118  123
BGE-register
106-IA-82 • 128-I-225 • 135-I-221 • 137-III-380 • 137-III-424 • 139-III-133 • 140-IV-57
Weitere Urteile ab 2000
4A_186/2012 • 5A_124/2012 • 5D_158/2013 • 5D_79/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
aargau • appeal concerning civil causes • appellate instance • appellee • authorization • cantonal administration • civil court • civil matter • clerk • constitutional complaint • court and administration exercise • coverage • decision • dimensions of the building • drawee • ex officio • extent • family • federal court • financial circumstances • first instance • hamlet • interim decision • judicature without remuneration • knowledge • lausanne • lawyer • legal demand • legal representation • litigation costs • lower instance • main issue • meadow • month • painter • participant of a proceeding • person concerned • petitioner • position • question • remedies • remuneration • request to an authority • sole authority • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subsequent payment • tax-free amount • taxation according to economic performance • time limit • time-limit for appeal • value of matter in dispute
BBl
2006/7301
Pra
99 Nr. 25