Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_411/2014
Urteil vom 15. September 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrwertsteuer 2010 (Rechnungstellung unter Ausweis eines zu hohen Steuersatzes),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts, Abteilung I, vom 12. März 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige ) ist in U.________/TG wohnhaft. Von Anfang 2001 bis Ende 2010 war er bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV ) unter der Nummer xxx'xxx im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Anlass zur Eintragung gab sein Handel (ohne eigene Produktion) mit Honig, Imkereiprodukten und Blumen. Der Steuerpflichtige rechnete mit der ESTV nach der Methode der Saldosteuersätze ab.
Im November 2010 unterzog die ESTV den Betrieb einer externen Kontrolle, wobei sie neben altrechtlichen Abrechnungsperioden auch das neurechtliche Steuerjahr 2010 prüfte. Die Kontrolle wurde im Januar 2011 und Februar 2012 fortgesetzt. Dabei zeigte sich, dass der Steuerpflichtige teilweise Leistungen zum Normalsatz anstatt zum reduzierten Steuersatz fakturiert hatte. In der Folge setzte die ESTV mit der "Einschätzungsmitteilung / Verfügung Nr. yyy'yyy" vom 14. März 2012 die geschuldete Steuer für das Jahr 2010 auf Fr. 4'136.-- fest und machte sie nach Anrechnung der schon bezahlten Steuern (Fr. 1'587.--) einen Betrag von noch Fr. 2'549.-- nebst Verzugszinsen geltend. Dabei wendete die ESTV - entgegen der Selbstveranlagung - zwei Saldosteuersätze an (Handel mit Blumen und Honig sowie Handel mit Imkereiprodukten).
Die ESTV erwog, wenn eine steuerpflichtige Person, die mit der Methode der Saldosteuersätze abrechne, einen zu hohen Steuersatz anwende, sei gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 sowie Art. 96
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
B.
Gegen die "Einschätzungsmitteilung / Verfügung" gelangte der Steuerpflichtige am 30. April 2012 an die ESTV, die das Schreiben als Einsprache entgegennahm und worin der Steuerpflichtige sinngemäss die Aufhebung der Einschätzungsmitteilung verlangte. Mit einem als "Einspracheentscheid" ausgestalteten Entscheid vom 2. Juli 2013 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut und setzte sie die geschuldete Steuer für das Jahr 2010 auf Fr. 731.35 zuzüglich Verzugszinsen fest.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 3. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte die Aufhebung des Einspracheentscheids oder eine Korrektur zu seinen Gunsten. Mit Urteil A-4949/2013 vom 12. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob es den "Einspracheentscheid" vom 2. Juli 2013 auf und wies es die Sache zur Neuberechnung der nachzubelastenden Steuer im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurück. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Wesentlichen zum Schluss, dem beweisbelasteten Steuerpflichtigen sei der strikte Beweis dafür gelungen, dass dem Bund trotz Angabe des (zu hohen) ordentlichen Steuersatzes kein Steuerausfall entstanden sei.
C.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erhebt die ESTV beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Urteils A-4949/2013 vom 12. März 2014 und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 2. Juli 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Steuerpflichtige sieht von einer Beschwerdeantwort ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
1.2.
1.2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
1.2.2. Die ESTV ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
1.2.3. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen (End- oder Teilentscheide gemäss Art. 90
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss. Wenn die Rückweisung aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz folglich kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die Praxis einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
Mit dem angefochtenen Entscheid hebt die Vorinstanz den Entscheid der ESTV vom 2. Juli 2013 auf und weist sie die Sache zur Neuberechnung der nachzubelastenden Steuer im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurück. Aufgrund dessen, dass die Vorinstanz der Meinung war, die Nachbelastung sei ungerechtfertigt, hat die ESTV die vorgenommene Nachbelastung rückgängig zu machen. Ihr verbleibt keinerlei Handlungsspielraum, sodass sich der angefochtene Entscheid als anfechtbarer (Quasi-) Endentscheid erweist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
1.3.
1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
1.3.2. Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
1.3.3. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung von Grundrechten, von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
1.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung (dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) einer Gerichtsbehörde ist willkürlich (Art. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
1.3.5. Die streitbetroffene Nachbelastung betrifft das Steuerjahr 2010. In materieller Hinsicht sind damit die neurechtlichen Bestimmungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
2.
2.1. Die ESTV rügt die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
2.2.
2.2.1. Im Steuerjahr 2010 belief sich der Normalsatz auf 7,6 Prozent, wogegen der - namentlich auch auf Nahrungsmittel sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt, anzuwendende - reduzierte Satz 2,4 Prozent betrug (Art. 25 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
2.2.2. Der (Handels-) Rechnung (Art. 3 lit. k
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
|
a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
Danach hat die Rechnung namentlich den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag (sog. offene Überwälzung) zu enthalten. Schliesst das Entgelt die Steuer ein (sog. verdeckte Überwälzung), genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes (Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
Kontrollperiode über keine Registrierkasse verfügte.
Als mehrfachrelevante Tatsache dient die Rechnung, soweit sie den mehrwertsteuerlichen Voraussetzungen entspricht, der leistungsempfangenden Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Ausweis für den Vorsteuerabzug (Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
2.2.3. Stellt sich heraus, dass die fakturierte Mehrwertsteuer zu Unrecht oder zu hoch berechnet wurde und unterbleibt eine Korrektur (Art. 27 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
"Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn:
a. es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Abs. 4; oder
b. er oder sie weist nach, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist."
Entsprechendes gilt bei Gutschriften, soweit die gutschriftempfangende (kreditierte) Person dem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht (Art. 27 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
"Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Art. 25
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
Art. 96
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
2.2.4. Dass die Steuer, verglichen mit dem gesetzmässigen Zustand, überhöht ausgewiesen wird, kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein. Tatbestandsmässig sind etwa die unzutreffende Qualifikation einer Leistung im Hinblick auf die Steuerbarkeit (obwohl steuerausgenommen oder steuerbefreit), die unzutreffende Qualifikation einer Leistung im Hinblick auf den Steuersatz (zu hoher Steuersatz), aber auch blosse Fehler bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage oder des Steuerbetrags (dazu insbesondere SCHLUCKEBIER, a. a. O., N. 8 zu Art. 27
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
2.2.5. Dies ist die Folge dessen, dass der Steuerausweis die leistungsempfangende steuerpflichtige Person grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt (vorne E. 2.2.2). Sind die Voraussetzungen gegeben, kann an sich die gesamte ausgewiesene Vorsteuer abgezogen werden, selbst wenn sie überhöht fakturiert wurde. Vorbehalten bleiben die Korrektur (Art. 30 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
2.3.
2.3.1. Die Abrechnungs- und Ablieferungspflicht hinsichtlich des überhöhten Teils der ausgewiesenen Steuer lässt sich (nur) dadurch abwenden, dass die fakturierende Person den Nachweis des fehlenden Steuernachteils der Eidgenossenschaft erbringt. Bei dieser Wendung handelt es sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Aus den Umständen geht aber hervor, dass der Gesetzgeber den "Steuerausfall" mit der potentiellen Beanspruchung des Vorsteuerabzugs gleichsetzt. Mithin genügt die blosse Gefährdung des Steuersubstrates (Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a. a. O., § 5 N. 20), was aufzeigt, dass es sich bei Art. 27 Abs. 2 MWSTG um einen Gefährdungstatbestand handelt (Schluckebier, a. a. O., N. 2 zu Art. 27
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
2.3.2. Dem Tatbestand liegt das Ziel der formellen Synchronisierung zugrunde: Die fakturierende Person hat einzig deshalb über die volle ausgewiesene Steuer abzurechnen, weil die Rechnung oder Gutschrift eine überhöhte Steuer ausweist und dies eine abstrakte Gefährdung des Steuersubstrats schafft. Die materielle Synchronisierung kommt nur und erst dann ins Spiel, wenn die fakturierende Person nachweist, dass die andere Partei:
-entweder die Vorsteuer nicht zum Abzug gebracht hat und dies auch inskünftig nicht tun wird
- oder den Vorsteuerabzug zwar vorgenommen, die Vorsteuer aber, soweit überhöht, bereits an den Bund zurückgeführt hat,
sodass die Gefährdung behoben ist. Misslingt der Nachweis, bleibt es bei der gesetzlichen Pflicht, Umsatz- und Vorsteuer der Höhe nach zu synchronisieren. Dies geschieht durch entsprechende Anpassung (Erhöhung) der Umsatzsteuer, soweit die fakturierende Person dies nicht ohnehin getan hat.
2.3.3. Aufgrund von Art. 81 Abs. 1
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
2.3.4. Entgegen dieser üblichen Verteilung der Beweisführungslast im Mehrwertsteuerrecht legt der Gesetzgeber den Nachweis der "materiellen Synchronisation" in die alleinige Verantwortung der fakturierenden Person. Dies zeigt, dass Art. 27 Abs. 2 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
2.3.5. Die gesetzliche Vermutung wird nicht wirksam, soweit der Vermutungsgegner (hier: die fakturierende oder kreditierte Person) den Gegenbeweis (hinsichtlich der Vermutungsbasis) erbringt. Misslingt dies, greift die Vermutung, wobei die Vermutungsfolge widerlegbar ist. Dies setzt den Beweis des Gegenteils (bezüglich der Vermutungsfolge) voraus (Walter, a. a. O., N. 414 ff.). Soll die Vermutungsfolge bestritten werden, handelt es sich dabei um einen (neuen) Hauptbeweis, der den vollen Beweis (Regelbeweismass) voraussetzt. Der blosse Beweis der Unwahrscheinlichkeit reicht nicht (Walter, a. a. O., N. 418). Solange der strikte Beweis des Gegenteils nicht erbracht ist, bleibt es bei der Vermutungsfolge und damit der von Gesetzes wegen vorzunehmenden Nachbelastung des überhöhten Anteils. Da es sich um eine gesetzliche Vermutung handelt, bedarf dies keines weiteren Beweises (a. M. Schluckebier, a. a. O., die davon ausgeht, die ESTV sei beweispflichtig dafür, dass und in welchem Umfang ein unberechtigter Vorsteuerabzug getätigt worden sei).
2.3.6. In der Praxis wird sich der Beweis des Gegenteils hauptsächlich durch die Vorlage von Urkunden erbringen lassen. Neben einer Bestätigung der rechnungsempfangenden Person fallen alle weiteren zulässigen Beweismittel in Betracht (Art. 81 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
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1 | Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133 |
a | Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; |
b | im Inland nicht steuerpflichtige Person ist; |
c | unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und |
d | seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist. |
2 | Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134 |
3 | Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
2.3.7. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Beurteilung der Gefährdungslage nicht allein auf die im Zeitpunkt der Fakturierung herrschenden Sachumstände abgestellt werden darf. So könnte eine (noch) nicht steuerpflichtige Person bei gegebenen Voraussetzungen später steuerpflichtig werden, was ihr die Möglichkeit der Einlageentsteuerung verschaffte (Art. 32
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
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1 | Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133 |
a | Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; |
b | im Inland nicht steuerpflichtige Person ist; |
c | unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und |
d | seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist. |
2 | Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134 |
3 | Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
2.3.8. Aufgrund von Art. 27 Abs. 2 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
2.3.9. Für die Annahme eines vom Wortlaut abweichenden "wahren Sinns" besteht vorliegend keinerlei Grund. Der Gesetzgeber hat die altrechtliche Praxis ins Gesetz überführen wollen. Der Vollbeweis darüber ist entweder erbracht oder nicht erbracht. Eine Zwischenzone hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies schliesst sowohl eine Bagatellpraxis (bei Geringfügigkeit des Steuerbetrags) wie auch eine antizipierte Beweiswürdigung (bei bestimmten Arten von Leistungen oder Leistungsempfängern) aus. Auf welche Weise und mit welchen Beweismitteln dies geschieht, ist offen. Hier greift das Prinzip der freien Beweiswürdigung ein.
3.
3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 151 Anspruchsberechtigte - (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) |
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1 | Anspruch auf Vergütung der angefallenen Steuern nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und c MWSTG hat, wer Gegenstände einführt oder sich in der Schweiz Leistungen gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:133 |
a | Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; |
b | im Inland nicht steuerpflichtige Person ist; |
c | unter Vorbehalt von Absatz 2 im Inland keine Leistungen erbringt; und |
d | seine oder ihre Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nachweist. |
2 | Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet.134 |
3 | Die Steuervergütung setzt voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes beziehungsweise der Betriebsstätte des antragstellenden ausländischen Unternehmens ein entsprechendes Gegenrecht gewährt. |
Ergänzend zu den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |
3.2.
3.2.1. Streitig und zu prüfen ist damit einzig noch die Frage, ob der Steuerpflichtige den Nichteintritt eines Steuerausfalls hinreichend bewiesen hat.
3.2.2. Der Steuerpflichtige machte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, aus den vorgelegten Debitorenrechnungen des Jahres 2010 gehe hervor, dass der Eidgenossenschaft kein Steuerausfall habe entstehen können. Soweit die Rechnungen auf den Namen einer natürlichen Person (ohne zusätzlichen Hinweis auf die unternehmerische Tätigkeit) lauteten, sei erstellt, dass es sich dabei um nicht steuerpflichtige Privatpersonen handle. Solche seien von vornherein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3.2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, steuerpflichtige Leistungsempfänger hätten regelmässig ein ausgeprägtes Interesse daran, in der Rechnung des Leistungserbringers unter Hinweis auf ihre unternehmerische Tätigkeit genannt zu werden. Niemand habe die Berichtigung der einen zu hohen Steuersatz ausweisenden Rechnung verlangt, was auf die private Verwendung schliessen lasse. Überdies enthielten gewisse Rechnungen neben dem privaten Namen auch einen Hinweis auf die unternehmerische Tätigkeit (beispielsweise "E.F., XY Pub Bar"). Dies lege die Annahme nahe, dass es sich in den übrigen Fällen um Lieferungen an nicht subjektiv steuerpflichtige bzw. nicht vorsteuerabzugsberechtigte Privatpersonen handle. Schliesslich lauteten die Rechnungen für die Lieferung von Honig und/oder Blumen zumeist auf einen Betrag zwischen Fr. 40.-- und Fr. 100.--. Auch dies sei als Zeichen dafür zu werten, dass die Lieferungen von keinen steuerpflichtigen Personen im unternehmerischen Bereich mit dem Recht zum Vorsteuerabzug bezogen worden seien (angefochtenes Urteil E. 3.2.3 und 3.2.4).
3.3. Im konkreten Fall legte der Steuerpflichtige zwar Debitorenrechnungen ins Recht, nicht jedoch Beweismittel, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 27 Abs. 2 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 59 Nachweis - (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) |
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1 | Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. |
2 | Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. |
Belege in Schuhschachteln äussert. Alle diese subjektiven Aspekte bleiben aber letztlich ohne Belang, ist doch einzig danach zu fragen, ob der Vollbeweis des fehlenden Steuerausfalls gelungen sei. Dies ist nicht der Fall. Der Steuerpflichtige hat den Beweis des Gegenteils nicht erbracht, weshalb es bei der gesetzlichen Vermutung des eingetretenen Steuerausfalls bleibt und die Nachbelastung (Art. 27 Abs. 2 MWSTG und Art. 96
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
4.
4.1. Die Beschwerde der ESTV erweist sich somit als begründet. Sie ist gutzuheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-4949/2013 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid der ESTV vom 30. Juli 2012 zu bestätigen.
4.2. Der Steuerpflichtige hat aufgrund des Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
4.3. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
4.4. Die Festsetzung der Kosten und Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht übertragen (Art. 67 i
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil A-4949/2013 vom 12. März 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. Juli 2013 bestätigt.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Kocher