Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 289/2011

Urteil vom 15. September 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. März 2011.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom 28. Juni 2002 und 30. Juli 2003 Rentenbegehren von S.________ (Jg. 1951) mangels anspruchsrelevanter Invalidität abgewiesen hatte, meldete sich dieser am 13. Oktober 2003 erneut zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art lehnte die IV-Stelle dieses Gesuch am 14. Dezember 2005 wiederum wegen Fehlens einer rentenbegründenden Invalidität verfügungsweise ab. Dies bestätigte sie nach Einholung eines am 9. Februar 2009 erstatteten polydisziplinären Gutachtens des Instituts A.________ mit Einspracheentscheid vom 8. März 2010.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 2. März 2011 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit den Begehren, es seien ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheids die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich Verzugszins von 5 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Das kantonale Gericht verweist auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid, während die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen - also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Dabei ist insbesondere streitig, ob das kantonale Gericht zu Recht - wie zuvor schon die Verwaltung - auf das Gutachten des Instituts A.________ vom 9. Februar 2009 abgestellt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit der Begründung, IV-Stelle und Vorinstanz hätten den Untersuchungsgrundsatz in medizinischer Hinsicht verletzt, da sie seinen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht oder nicht hinreichend, unvollständig und willkürlich abgeklärt hätten.

3.
3.1
Die für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze dazu sind im vorinstanzlichen Entscheid sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

3.2 In der Beschwerdeschrift wird die Expertise des Instituts A.________ vom 9. Februar 2009 in formeller Hinsicht nicht beanstandet. Ebenso wenig werden Einwände gegen die an der Untersuchung des Beschwerdeführers beteiligten Ärzte des Instituts A.________ (mit der internistisch/allgemeinmedizinischen Fallführung betrauter Dr. med. N.________, Psychiater Dr. med. W.________ und Neurologe Dr. med. F.________) erhoben. Unter diesen Aspekten kann dem kantonalen Gericht darin beigepflichtet werden, dass der Expertise des Instituts A.________ voller Beweiswert zuzumessen ist. Kritisiert wird das Gutachten vom Beschwerdeführer primär denn auch in inhaltlicher, materieller Hinsicht. Damit wird die ärztliche Beurteilung in Frage gestellt, welcher die Vorinstanz indessen in grundsätzlich verbindlicher Beweiswürdigung gefolgt ist. Vom Bundesgericht geprüft werden kann insoweit einzig, ob dem angefochtenen Entscheid (vorinstanzliche) Sachverhaltsfeststellungen, die als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren wären, oder aber Verletzungen von Bundesrecht zugrunde liegen (E. 1 hievor).

3.3 Der Beschwerdeführer geht von einer seit der Begutachtung im Institut A.________ eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus, welche die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen habe. Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - hier also bis am 8. März 2010 - entwickelt hat (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis), weshalb das bereits am 9. Februar 2009 erstellte polydisziplinäre Gutachten des Instituts A.________, welches auf am 21. Januar 2009 durchgeführten Untersuchungen internistisch/allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und neurologischer Art beruht, unter Umständen tatsächlich keinen hinreichenden Aufschluss über die gesundheitliche Entwicklung bis zum vorliegend interessierenden Zeitpunkt zu geben vermag.
3.3.1 Die im kantonalen Verfahren nachgereichte Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. K.________ vom 30. August 2010, auf welche sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Argumentation beruft, enthält nach Ansicht der Vorinstanz indessen keine Angaben, welche in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung belegen würden oder zumindest Anlass zu vertiefteren Abklärungen hätten bieten müssen. Diese Erkenntnis kann im Ergebnis jedenfalls nicht als unrichtig bezeichnet werden, spricht doch Dr. med. K.________, der den Beschwerdeführer seit dem 22. Dezember 2009 behandelt, unter Berufung unter anderem auf die Langzeitanamnese von schon seit Kindheit bestehenden Aufmerksamkeitsdefiziten und Konzentrationsstörungen sowie von seit frühem Erwachsenenalter vorhandenen schizoiden Persönlichkeitszügen - ohne allerdings eindeutige Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung finden und benennen zu können. In keiner Weise lassen diese Erklärungen die Befürchtung aufkommen, seit der Begutachtung des Instituts A.________ vom 9. Februar 2009 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 8. März 2010 sei eine Verschlimmerung der psychischen Situation eingetreten. Soweit die von Dr. med. K.________ angeführten Befunde für die Einschätzung des
verbliebenen Leistungsvermögens überhaupt von Belang sind, hat diese im Übrigen - wie das kantonale Gericht entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift richtig festgehalten hat - auch schon Dr. med. W.________ erkannt und beschrieben, sodass insoweit nicht von neu hinzugekommenen Aspekten gesprochen werden kann, welchen die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgegangen wäre. Eine in sachverhaltlicher Hinsicht unrichtige Feststellung, welche überdies offensichtlich wäre, liegt ebenso wenig vor. Dass Dr. med. K.________ anders als Dr. med. W.________ von einer nicht bloss leichten, sondern von einer mittelgradig depressiven Störung ausgeht, den Schweregrad der depressiven Phase also höher einstuft und deswegen aus psychiatrischer Sicht eine gravierendere Leistungsverminderung bescheinigt, stellt lediglich eine Diskrepanz der ärztlichen Beurteilungen dar, welcher die Vorinstanz im Rahmen der medizinischen Beweiswürdigung - für das Bundesgericht verbindlich - begegnet ist. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, welcher allenfalls die Möglichkeit bieten würde, davon letztinstanzlich abzuweichen, liegt jedenfalls nicht vor und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht substanziiert
aufgezeigt.
3.3.2 Nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt sich aus dem unbestrittenermassen vorhandenen Tremorleiden, das auch die Ärzte des Instituts A.________ erkannt hatten, ohne diesem jedoch einen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben. Dass diese zusätzliche Abklärungen in diese Richtung nicht als notwendig erachteten und die Vorinstanz insoweit keinen Grund zu einer Beanstandung sah, lässt nicht auf eine offensichtlich unrichtige, willkürliche oder eine unvollständige und damit rechtswidrige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Solche Erhebungen wurden auch vom Neurologen Dr. med. H.________ in dessen ebenfalls dem kantonalen Gericht nachgereichten Bericht vom 12. Oktober 2010 als zwar mögliche Vorkehr in Betracht gezogen, keineswegs aber als unabdingbar nahegelegt. Monate nach Erlass des Einspracheentscheids vom 8. März 2010 war jedenfalls auch Dr. med. H.________ nicht in der Lage, eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu bescheinigen, sodass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine solche damals nicht bestand. Zumindest konnte eine Beurteilung des Einflusses dieser Störung auf die Arbeitsfähigkeit auch erfolgen, wenn deren genaue medizinische Ursache diagnostisch nicht
abschliessend geklärt sein sollte. Im Übrigen erachtete selbst Dr. med. H.________ laut einer Auskunft vom 10. November 2010 eine neurologische Begutachtung "aktuell nicht für erforderlich". Inwiefern dem lange vorher ergangenen Einspracheentscheid vom 8. März 2010 - oder aber dem Gutachten des Instituts A.________ von 9. Februar 2009 - in diesem Punkt ein Mangel anhaften sollte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
3.3.3 Das Bestehen einer Adipositas permagna sowie eines Tinnitus wurde von den Ärzten des Instituts A.________ ebenfalls erkannt und entsprechend in deren Expertise vom 9. Februar 2009 als Diagnose auch ausdrücklich aufgeführt. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese Befunde bei der Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit ihren Niederschlag gefunden haben. Dass die Vorinstanz ohne weitere Erhebungen auf die gesamthafte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf 80 % abgestellt hat, ist auch unter diesem Gesichtspunkt weder offensichtlich unrichtig noch bundesrechtswidrig. Daran ändern die offenbar bestehenden Unstimmigkeiten hinsichtlich der genauen Körpergrösse des Beschwerdeführers und damit des exakten Body-Mass-Index (BMI) nichts, zumal nach der Rechtsprechung Adipositas grundsätzlich ohnehin keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt, solange sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht hat und auch nicht die Folge solcher Schäden ist (vgl. Urteil 8C 285/2008 vom 14. Juli 2008 E. 7.2, mit Hinweisen), was aber gar nicht geltend gemacht wird.
3.3.4 Was schliesslich die im Gutachten des Instituts A.________ ebenfalls beschriebene schwierige Einstellbarkeit des Blutzuckerwertes anbelangt, deren Vorhandensein der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren mit verschiedenen spezialärztlichen Berichten zu erhärten versuchte, die mehrere Monate nach Erlass des Einspracheentscheids vom 8. März 2010 erstellt wurden und schon daher grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind, fehlt es an einer hinreichend substanziierten Begründung für die behauptete Verschlechterung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer - sollte sich der Gesundheitszustand seit dem Einspracheentscheid vom 8. März 2010 wesentlich verschlechtert haben - freisteht, sich mit einem neuen Leistungsbegehren an die Invalidenversicherung zu wenden.

3.4 Nach dem Gesagten lässt sich die vorinstanzliche Erkenntnis nicht beanstanden, wonach keine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zwischen der Begutachtung im Institut A.________ gemäss dessen Expertise vom 9. Februar 2009 und dem Erlass des Einspracheentscheids vom 8. März 2010 ausgewiesen ist, welche sich rentenbegründend auswirken könnte. Weil auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, muss es mit der dem Einkommensvergleich nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG zugrunde liegenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bei ganztägigem Einsatz in leidensangepasster Tätigkeit sein Bewenden haben (nachstehende E. 4).

4.
Bezüglich des auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit vorgenommenen Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG beanstandet der Beschwerdeführer einzig noch das diesem zugrunde gelegte Einkommen, das er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen). Er möchte bei dessen Bestimmung, welche unbestrittenermassen nach den in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2008 (LSE 2008) angegebenen Daten zu erfolgen hat, die für Männer bei Arbeiten mit Anforderungsniveau 2 und nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - Anforderungsniveau 4 tabellarisch ausgewiesenen Werte angewandt wissen, was er damit begründet, dass er als ausgebildeter Modellschreiner ohne Invalidität diese höhere Lohnstufe erreicht hätte. Das kantonale Gericht hat dieses Argument verworfen, weil der Beschwerdeführer seine erlernte Schreinertätigkeit bereits 1994 aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben und darauf unterschiedliche Tätigkeiten wie Chauffeur, Geschäftsführer oder Lagerist ausgeübt habe, was darauf hindeute, dass er als Gesunder eher einfachere Arbeiten verrichten würde, sodass es sich nicht rechtfertige, das Valideneinkommen nach den für Arbeiten mit Anforderungsniveau 2 statistisch
ausgewiesenen Löhnen zu bestimmen. Dass diese Betrachtungsweise offensichtlich unrichtig oder aber rechtswidrig wäre, wird in der Beschwerdeschrift nicht detailliert dargelegt und belegt, weshalb kein Anlass für ein Abweichen von den vorinstanzlichen Überlegungen besteht.

5.
5.1 Nachdem die Beschwerde in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf eine Korrektur der einer Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich nicht zugänglichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung ausgerichtet war und bezüglich des beanstandeten Valideneinkommens keine erfolgversprechenden Einwände erhoben werden konnten, ist die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels und damit eines der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabdingbaren Merkmale nicht erfüllt. Diesem Begehren kann daher nicht entsprochen werden.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_289/2011
Date : 15. September 2011
Published : 03. Oktober 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Valideneinkommen)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 42  65  66  82  95  97  105  106
BGE-register
133-II-249 • 134-V-392
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8C_285/2008 • 8C_289/2011
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