Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 561/2021

Urteil vom 15. August 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizer Salinen AG,
Schweizerhalle, Rheinstrasse 52, 4133 Pratteln,
vertreten durch Advokat Dr. Christoph Mettler,
Beschwerdegegnerin,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsabteilung, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand
Baugesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs-recht, vom 16. August 2021 (810 21 27).

Sachverhalt:

A.
Der Schweizer Salinen AG steht gemäss einem Konzessionsvertrag mit dem Kanton Basel-Landschaft aus dem Jahr 1962/1963 das alleinige und ausschliessliche Recht zu, im definierten Konzessionsgebiet Salz und Sole auszubeuten. Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft verlängerte diese Konzession im Jahr 2008 bis Ende 2025. Die Salzgewinnung erfolgt durch sog. Solung (Auslaugung). Dabei wird Wasser durch zuvor angefertigte Bohrungen in unterirdische geologische Salzlager gepumpt, wo es sich mit Salz sättigt und in der Folge als Sole gefördert werden kann.
Im Jahr 2001 reichte die Schweizer Salinen AG (damals: Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen AG) beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (BIT) Unterlagen und Pläne für die Erschliessung eines neuen, in der Landwirtschaftszone und im Wald gelegenen Produktionsfeldes im Gebiet "Grosszinggibrunn" in der Gemeinde Muttenz ein. Geplant war eine Erschliessung in drei Etappen mit insgesamt siebzehn Produktionsbohrungen. Am 2. Juni 2004 bewilligte die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (heute: Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion [VGD]) die vorübergehende Rodung des vom geplanten Bauvorhaben betroffenen Waldareals und gab die Rodung für die erste Erschliessungsetappe frei. Die kantonale Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) erteilte für diese Etappe am 14. Juli 2004 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG (SR 700) und das BIT gestützt darauf am 23. Juli 2004 die Baubewilligung. Die Arbeiten für die erste Etappe mit sieben Bohrungen wurden im Jahr 2005 ausgeführt.
Im August 2010 reichte die Schweizer Salinen AG (damals: Schweizer Rheinsalinen AG) beim BIT das Baugesuch für die zweite Erschliessungsetappe ein. Diese umfasste die restlichen zehn geplanten Bohrungen, die dazugehörigen erdverlegten Verbindungsleitungen sowie die notwendigen Erschliessungen und Bohrplätze, womit die ursprünglich geplante dritte Erschliessungsetappe obsolet wurde. Am 27. Januar 2011 erteilte die BUD für das Vorhaben, gegen das keine Einsprachen eingegangen waren, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG. Gestützt darauf erteilte das BIT am 8. Februar 2011 die Baubewilligung. In der Folge wurden die Arbeiten für die zweite Etappe ausgeführt. Seit 2011 wird im Gebiet Sole gefördert.

B.
Am 25. Juli 2019 gelangte A.________, seit 2009 Eigentümerin des in der Nähe des Produktionsfeldes "Grosszinggibrunn" gelegenen Restaurant- und Reitbetriebs "B.________" (Parzellen Nrn. 1386 und 7188 [Grundbuch Pratteln]) sowie Pächterin von an das fragliche Gebiet angrenzendem Weideland (Parzelle Nr. 7186 [Grundbuch Pratteln]) an die BUD. Sie beantragte den Erlass einer anfechtbaren Feststellungsverfügung, wonach die Ausnahmebewilligung der BUD vom 27. Januar 2011 und die darauf gestützte Baubewilligung des BIT vom 8. Februar 2011 nichtig seien. Ebenfalls am 25. Juli 2019 erhob sie beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde gegen diese beiden Verfügungen und beantragte deren Nichtigerklärung. Am 14. Februar 2020 wies die BUD das Feststellungsbegehren von A.________ ab. Deren dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 2. Februar 2021 ab, nachdem er zuvor die beiden bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren vereinigt hatte.

C.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats gelangte A.________ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Sie verlangte die Aufhebung des Beschlusses und die Feststellung der Nichtigkeit der fraglichen Verfügungen. Mit Urteil vom 16. August 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 17. September 2021 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Nichtigkeit der beiden erwähnten Verfügungen festzustellen bzw. eventualiter die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die Schweizer Salinen AG beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die BUD schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat am 10. Februar 2022 und am 26. Juli 2023 weitere Stellungnahmen eingereicht. Die Schweizer Salinen AG und die BUD haben sich am 2. bzw. 1. März 2022 noch einmal geäussert. Letztere hat zudem am 2. Juni 2023 eine weitere Eingabe gemacht.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts; ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Gegen den angefochtenen Entscheid steht somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht demnach kein Raum, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist.
Die Beschwerde wurde innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereicht. Ob die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt ist, ist umstritten. Auf diese Frage ist nachfolgend näher einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 146 II 276 E. 1). Soweit das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, obliegt es aber der beschwerdeführenden Person darzutun, dass sie erfüllt sind. Dies gilt namentlich für die Beschwerdelegitimation (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 145 I 121 E. 1 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ein schutzwürdiges Interesse, wie es § 47 Abs. 1 lit. a der Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 des Kantons Basel-Landschaft (VPO/BL; SGS 271) für die Befugnis zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde voraussetzt, verneint. Sie ist indes davon ausgegangen, bei Bestehen von Anhaltspunkten, dass eine Verfügung nichtig sein könnte, könne jederzeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden die Prüfung der Nichtigkeit verlangt werden und liege ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Feststellungsverfügung vor. Mit Blick darauf ist sie inhaltlich auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen und zum Ergebnis gelangt, es seien keine derart schweren Mängel erkennbar, dass gesamthaft betrachtet von der Nichtigkeit der beiden streitbetroffenen Verfügungen auszugehen wäre. Dies führe zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt die materielle Beurteilung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht als bundesrechtswidrig und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung der Nichtigkeit der fraglichen Verfügungen durch das Bundesgericht oder, nach entsprechender Rückweisung der Sache, die Vorinstanz. Zugunsten der Zulässigkeit ihres Rechtsbegehrens bzw. ihrer Beschwerdebefugnis bringt sie zum einen vor, Nichtigkeit sei nicht nur von Amtes wegen zu beachten, sondern könne von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Zum anderen macht sie geltend, sie sei durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell in einer zur Beschwerdelegitimation führenden Weise beschwert. Es gehe in der Sache um Salzbohrungen der Beschwerdegegnerin, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem in ihrem Eigentum stehenden Restaurant und Reithof "B.________" und angrenzend an das von ihr gepachtete Weideland getätigt würden und massive Auswirkungen auf ihr Eigentum und Pachtland hätten. Sie habe daher ein eigenes, aktuelles und praktisches und damit schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Dieses Interesse bestehe im praktischen Nutzen, der ihr durch die Aufhebung des Entscheids
entstünde, da damit feststünde, dass die Beschwerdegegnerin die Bohrungen ohne gültige Bewilligung durchführe.

2.3. Die Beschwerdegegnerin und die BUD bestreiten die Legitimation der Beschwerdeführerin.
Erstere macht geltend, könne die rechtliche oder tatsächliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens nicht in relevanter Weise beeinflusst werden, bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Die aufgrund der streitbetroffenen Bewilligungen der BUD und des BIT ausgeführten Bohr- und Bauarbeiten sowie Rodungen seien bereits vor Jahren abgeschlossen worden. In der schon seit mehreren Jahren laufenden Betriebsphase fänden keine Bohrungen mehr statt, sondern werde Salz durch Solung abgebaut. Die Beschwerdeführerin zöge aus der beantragten Feststellung der Nichtigkeit der beiden Bewilligungen somit keinen praktischen Nutzen. Sollte sie sich mit den von ihr behaupteten massiven Auswirkungen auf den Salzabbau beziehen, wäre sie damit sodann ebenfalls nicht zu hören, da die Salzabbaukonzession und die damit verbundene unterirdische Salzgewinnung nicht Bestandteil der fraglichen Bewilligungen und daher auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten und eine allfällige Nichtigkeit dieser Bewilligungen auch insofern folgenlos bliebe.
Die BUD verweist auf die Ausführungen zur Beschwerdebefugnis im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO/BL im angefochtenen Entscheid und hält fest, die Vorinstanz habe insbesondere ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin verneint, da diese bloss die Feststellung der Nichtigkeit, nicht aber die Wiederherstellung des bisherigen Zustands beantragt habe.

2.4.

2.4.1. Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Zudem muss sie aus der Gutheissung der Beschwerde einen praktischen Nutzen ziehen, indem ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst und ein Nachteil, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte, abgewendet werden kann (BGE 147 I 280 E. 6.2.1; 143 II 506 E. 5.1; 141 II 14 E. 4.4; je mit Hinweisen; 145 II 259 E. 2.3). Das schutzwürdige Interesse muss dabei grundsätzlich im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit Hinweisen).
Ein derartiges Rechtsschutzinteresse ist auch dann erforderlich, wenn mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsakts beantragt wird. Zwar ist die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann sie auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2; 132 II 342 E. 2.1). Auch hat das Bundesgericht - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt - im Urteil 2C 933/2020 vom 17. November 2020 festgehalten, die Nichtigkeit könne von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. E. 2.4). Das bedeutet indes nicht, bei entsprechenden Feststellungsbegehren sei im Unterschied zu anderen Rechtsbegehren von einem Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person im genannten Sinn abzusehen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein solches Interesse vielmehr auch dann Voraussetzung (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteile 5A 686/2016 vom 28. März 2017 E. 2.1; 1B 85/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.5; 1C 627/2012 vom 24. April 2013 E. 2). Entsprechende Begehren sind im Weiteren als Feststellungsbegehren subsidiär und nur zulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person nicht ebenso gut
mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. [allgemein zu Feststellungsbegehren] BGE 126 II 300 E. 2c; 137 II 199 E. 6.5; Urteile 2C 1082/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.2; 2C 517/2009 vom 12. November 2010 E. 1.3; 1C 475/2021 vom 3. November 2022 E. 4.1).

2.4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich die Zulässigkeit ihres Rechtsbegehrens bzw. ihre Beschwerdebefugnis somit nicht bereits daraus, dass sie die Nichtigkeit der beiden streitbetroffenen Verfügungen geltend macht. Erforderlich wäre vielmehr ein Rechtsschutzinteresse im genannten Sinn an der beantragten Feststellung der angeblichen Nichtigkeit dieser Verfügungen. Ein allfälliges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin dürfte zudem nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden können.
Zwar macht die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Rechts-schutzinteresse geltend. Auch insofern kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Obschon ihre Ausführungen in der Beschwerde den Anschein erwecken, im Gebiet "Grosszinggibrunn" würden weiterhin Bohrungen durchgeführt, bestreitet sie nicht, dass die mit den beiden streitbetroffenen Verfügungen bewilligten Bohr- und Bauarbeiten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Rodungen bereits vor Jahren abgeschlossen wurden und schon seit mehreren Jahren die Betriebsphase läuft, in der Salz durch Solung abgebaut wird. Die beantragte Feststellung der geltend gemachten Nichtigkeit der beiden Verfügungen bzw. Bewilligungen hätte auf die betreffenden Arbeiten dementsprechend keine Auswirkungen mehr. Inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem verlangten Feststellungsentscheid dennoch einen praktischen Nutzen ziehen sollte, der ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zu begründen vermöchte, ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass sie sich mit ihrem Feststellungsbegehren auch in grundsätzlicher Weise gegen die unterirdische Salzgewinnung im fraglichen Gebiet richtet. Insbesondere hätte der beantragte
Feststellungsentscheid nicht bereits zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin den Salzabbau mittels Solung im Gebiet "Grosszinggibrunn" einstellen müsste, bildet dieser doch nicht Gegenstand der streitbetroffenen Verfügungen resp. Bewilligungen. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der angeblichen Nichtigkeit dieser Verfügungen im Hinblick auf eine allfällige zivil- oder staatshaftungsrechtliche Leistungsklage im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Bohr- und Bauarbeiten oder dem gegenwärtigen Salzabbau im betreffenden Gebiet beantragen sollte, wäre ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse sodann insbesondere aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsbegehren ebenfalls zu verneinen.

2.4.3. Der Beschwerdeführerin mangelt es somit hinsichtlich der beantragten Feststellung der geltend gemachten Nichtigkeit der streitbetroffenen Verfügungen bzw. ihres Rechtsbegehrens an einem Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG. Sie ist dementsprechend zu diesem Begehren bzw. zur Beschwerde nicht befugt. Dem stehen ihre Vorbringen zur Beschwerdelegitimation nach Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG (für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde) nicht entgegen. Auch aus diesen Vorbringen ergibt sich, zumal in Berücksichtigung der Subsidiarität von Feststellungsbegehren, nicht, inwiefern die Beschwerdeführerin unter den genannten Umständen aus dem beantragten Feststellungsentscheid einen praktischen Nutzen ziehen sollte, der ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zu begründen vermöchte. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, läuft diese Rüge sodann auf eine inhaltliche Kontrolle des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich der Frage der Nichtigkeit der streitbetroffenen Verfügungen hinaus. Auch ein auf diese Rüge eingeschränktes Eintreten auf die Beschwerde ungeachtet der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin in der Sache kommt
deshalb nicht in Betracht (vgl. zur sog. Star-Praxis BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 1C 145/2022 vom 6. April 2023 E. 1.6).

3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_561/2021
Date : 15. August 2023
Published : 02. September 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baugesuch


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  82  83  86  89  90  100  115
RPG: 24
BGE-register
126-II-300 • 132-II-342 • 136-II-415 • 137-II-199 • 141-II-14 • 141-IV-1 • 143-II-506 • 145-I-121 • 145-II-259 • 146-II-276 • 147-I-280
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1B_85/2015 • 1C_145/2022 • 1C_475/2021 • 1C_561/2021 • 1C_627/2012 • 2C_1082/2016 • 2C_517/2009 • 2C_933/2020 • 5A_686/2016
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