Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1G 3/2019

Urteil vom 15. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer,
An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug,
Gesuchsteller,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch C.________,
3. D.________ AG,
Gesuchsgegner,

Gemeinderat Baar,
Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar,

Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude am Postplatz,
Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.

Gegenstand
Erläuterungsgesuch betreffend die Verfügung
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juli 2019
(1C 94/2019 [Urteil V 2017 59]).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 hat das Bundesgericht das Verfahren 1C 94/2019 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, nachdem die D.________ AG das Gegenstand des Verfahrens bildende Baugesuch zurückgezogen hatte. Die Gerichtskosten wurden der D.________ AG auferlegt, und sie wurde zudem verpflichtet, A.________ und B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

B.
Mit einer "Anfrage im Sinne eines Erläuterungsgesuchs" vom 8. August 2019 bringt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug vor, nach Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG könne das Bundesgericht die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert werde. Ebenso werde nach Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder abgeändert, oder zur Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
In der Verfügung vom 18. Juli 2019 habe das Bundesgericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens entschieden, dagegen keine Stellung zur Frage der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen genommen und die Sache auch nicht ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen zu deren Überprüfung. Den bundesgerichtlichen Erwägungen lasse sich zudem nicht entnehmen, ob das Bundesgericht bei der Festsetzung der bundesgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsregelung bereits auch die vorinstanzliche Kostenregelung mitberücksichtigt habe. Nachdem sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der kantonalen Entscheide die Kosten- und Entschädigungsfrage aber stelle, ersuche es um eine kurze Stellungnahme zur Frage, "ob und wieweit durch die bundesgerichtliche Abschreibungsverfügung die beiden vorinstanzlichen Kostenentscheide (Regierungsrat und Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanzen) als bestätigt bzw. rechtskräftig zu gelten haben bzw. das Verwaltungsgericht aus Sicht des Bundesgerichts befugt ist, darüber neu zu entscheiden."

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG nimmt das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.

2.
Nach der angeführten Bestimmung sind die Parteien zur Stellung eines Erläuterungsgesuchs berechtigt. Es erscheint daher fraglich, ob auch die Vorinstanz dazu befugt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G 1/2009 vom 5. Mai 2009). Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da das Erläuterungsgesuch in der Sache unbegründet ist.

3.
Zur Verlegung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens äusserte sich die Abschreibungsverfügung nicht, und zwar bewusst, und nicht aus Versehen. Das beruht darauf, dass gemäss Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens nur modifizieren kann, wenn es auch den angefochtenen Entscheid abändert, was bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gerade nicht der Fall ist (Urteile 5A 608/2010 vom 6. April 2011 E. 5 und 1C 300/2008 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3; Beschluss 1C 130/2008 vom 30. Mai 2008 E. 3.2). Da allerdings das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil mit dem Rückzug des Baugesuchs ebenfalls gegenstandslos geworden ist, ist es dem Verwaltungsgericht auch ohne entsprechende Anordnung des Bundesgerichts unbenommen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu regeln.

4.
Das Erläuterungsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Kosten sind keine zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Baar und dem Regierungsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1G_3/2019
Date : 15. August 2019
Published : 02. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juli 2019 (1C_94/2019 [Urteil V 2017 59])


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BGG: 67  68  129
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