Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 300/2008
Urteil vom 26. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
3. Ehepaar Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG, Aargauerstrasse 10,
8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,
Gemeinderat Villnachern, Oberdorfstrasse 2,
5213 Villnachern,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des
Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Mai 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
Erwägungen:
1.
Der Gemeinderat Villnachern legte vom 13. Februar bis zum 6. März 2006 ein überarbeitetes Baugesuch der Swisscom (Schweiz) AG für die Errichtung eines GSM/UMTS-Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 845, Grauholzweg, Villnachern, öffentlich auf.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau stimmte dem Vorhaben mit Teilverfügung vom 24. Januar 2006 unter Auflagen zu. Auch der Gemeinderat Villnachern erteilte mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen, wobei er die gegen das Projekt eingegangene Sammeleinsprache abwies.
Gegen das Vorhaben wandten sich X.________ und Y.________ sowie die Eheleute Z.________ mit einer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 6. Juni 2007 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
Ebenso erfolglos blieb eine von ihnen hernach erhobene Verwaltungs-gerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dessen 3. Kammer wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2008 ab.
2.
Mit Eingabe vom 30. Juni (Postaufgabe: 2. Juli) 2008 führten X.________ und Y.________ sowie die Eheleute Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptbegehren, das Urteil vom 13. Mai 2008 sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 hat die Swisscom (Schweiz) AG das dem Verfahren zugrunde liegende Baugesuch zurückgezogen. Dadurch ist das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden.
3.
3.1 Gemäss Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
3.2 Durch den nunmehrigen Rückzug des Baugesuchs hat sich die Beschwerdegegnerin Swisscom (Schweiz) AG der Sache nach dem von den Beschwerdeführern gestellten Hauptantrag unterzogen; diese hätten mit ihrem Begehren mutmasslich obsiegt. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.
Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern jedoch praxisgemäss nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten sind.
3.3 Die Beschwerdeführer verlangen, dass auch alle im kantonalen Verfahren aufgelaufenen Gerichts- und Parteikosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind.
Vorliegend kann dies indes nur für das bundesgerichtliche Verfahren selber entschieden werden. Den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren kann das Bundesgericht nach Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C 300/2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin Swisscom (Schweiz) AG auferlegt.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Sache wird zur Überprüfung der Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, übermittelt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Villnachern, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp