Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1G 3/2019
Urteil vom 15. August 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer,
An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug,
Gesuchsteller,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch C.________,
3. D.________ AG,
Gesuchsgegner,
Gemeinderat Baar,
Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar,
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude am Postplatz,
Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
Gegenstand
Erläuterungsgesuch betreffend die Verfügung
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juli 2019
(1C 94/2019 [Urteil V 2017 59]).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 hat das Bundesgericht das Verfahren 1C 94/2019 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, nachdem die D.________ AG das Gegenstand des Verfahrens bildende Baugesuch zurückgezogen hatte. Die Gerichtskosten wurden der D.________ AG auferlegt, und sie wurde zudem verpflichtet, A.________ und B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
B.
Mit einer "Anfrage im Sinne eines Erläuterungsgesuchs" vom 8. August 2019 bringt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug vor, nach Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
In der Verfügung vom 18. Juli 2019 habe das Bundesgericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens entschieden, dagegen keine Stellung zur Frage der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen genommen und die Sache auch nicht ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen zu deren Überprüfung. Den bundesgerichtlichen Erwägungen lasse sich zudem nicht entnehmen, ob das Bundesgericht bei der Festsetzung der bundesgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsregelung bereits auch die vorinstanzliche Kostenregelung mitberücksichtigt habe. Nachdem sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der kantonalen Entscheide die Kosten- und Entschädigungsfrage aber stelle, ersuche es um eine kurze Stellungnahme zur Frage, "ob und wieweit durch die bundesgerichtliche Abschreibungsverfügung die beiden vorinstanzlichen Kostenentscheide (Regierungsrat und Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanzen) als bestätigt bzw. rechtskräftig zu gelten haben bzw. das Verwaltungsgericht aus Sicht des Bundesgerichts befugt ist, darüber neu zu entscheiden."
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
2.
Nach der angeführten Bestimmung sind die Parteien zur Stellung eines Erläuterungsgesuchs berechtigt. Es erscheint daher fraglich, ob auch die Vorinstanz dazu befugt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G 1/2009 vom 5. Mai 2009). Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da das Erläuterungsgesuch in der Sache unbegründet ist.
3.
Zur Verlegung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens äusserte sich die Abschreibungsverfügung nicht, und zwar bewusst, und nicht aus Versehen. Das beruht darauf, dass gemäss Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
4.
Das Erläuterungsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Kosten sind keine zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Baar und dem Regierungsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi