Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1314/2017

Urteil vom 15. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Nadine Zanetti und/oder Tobias Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. X.________,
3. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Berufsgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 12. September 2017
(BES.2017.28-31).

Sachverhalt:

A.
A.________ reichte am 31. Dezember 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage auf Absetzung des von seiner verstorbenen Mutter C.________ testamentarisch eingesetzten Willensvollstreckers X.________ ein. Mit Eingabe vom 3. März 2016 stellte der Rechtsvertreter von X.________, Y.________, dem zuständigen Gericht eine Stellungnahme zum Absetzungsbegehren zu. Er machte unter Beilage von schriftlichen Dokumenten geltend, X.________ sei gegenüber sämtlichen Erben unvoreingenommen, weil er für mehrere der Erben sowie für die Erblasserin anwaltschaftlich bzw. notariell tätig gewesen sei. Insbesondere habe X.________ einen Kaufvertrag zwischen der B.________ AG, die A.________ gehöre, und dessen Bruder D.________ öffentlich beurkundet. Weiter habe er verschiedene Mandate für die Erblasserin ausgeübt.
Die B.________ AG erstattete am 20. Mai 2016 mit Nachtrag vom 26. Mai 2016 Strafanzeige gegen X.________ und Y.________ wegen Berufsgeheimnisverletzung. A.________ reichte seinerseits am 3. Juni 2016 S trafanzeige und Strafantrag gegen X.________ und Y.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zum eigenen Nachteil sowie zum Nachteil seiner verstorbenen Mutter ein.

B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schützte mit Entscheid vom 12. September 2017 die staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend die Strafverfahren gegen beide Beschuldigte.

C.
Gegen diesen Entscheid wenden sich A.________ (Beschwerdeführer 1) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. September 2017 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen X.________ und Y.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB fortzusetzen. Eventualiter sei das Appellationsgericht anzuweisen, der Staatsanwaltschaft die entsprechende Weisung zu erteilen. Subeventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht. Unabhängig davon kann sich der Privatkläger auch wegen formeller Rechtsverweigerung beschweren (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; Urteil 6B 1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1; je
mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, die Beschuldigten seien aus Auftragsrecht verpflichtet, die Geheimnisse der Beschwerdeführer zu wahren und es bestehe die latente Gefahr, dass die Beschuldigten weitere Geheimnisse offenbarten. Sie würden eine Klage auf Unterlassung der Offenbarung weiterer Geheimnisse im fortzuführenden Strafverfahren adhäsionsweise anstrengen und gleichzeitig beantragen, die künftige Verletzung der Geheimhaltungspflicht mit der Strafandrohung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verbinden. Bei einer weiteren Geheimnisverletzung könnten sie auf Grundlage der gerichtlich festgestellten Geheimhaltungspflicht Schadenersatzansprüche gegen die Beschuldigten geltend machen. Sofern der vorinstanzliche Entscheid geschützt würde, bestehe die Gefahr, dass die Informationen aus dem Rechtsverhältnis mit den Beschuldigten den Geheimnisschutz verlören. Zur zivilrechtlichen Klage sei es bisher bloss aufgrund des Verfahrensstandes des Strafverfahrens nicht gekommen (Beschwerde S. 13 ff.).

1.3. Die von den Beschwerdeführern 1 und 2 angestrengten zivilrechtlichen Ansprüche betreffen künftige strafrechtlich relevante Handlungen der Beschuldigten. Gemäss ihrer Darstellung machen sie gegenwärtig keine Schadenersatzansprüche geltend, sondern wollen nur auf Unterlassung weiterer Berufsgeheimnisverletzungen klagen.

1.4. Zivilrechtliche Ansprüche, welche mögliche künftige Rechtsverletzungen betreffen und adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können, finden sich beispielsweise bei Nachstellungen im persönlichen Bereich (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 S. 442). So wird mit dem Annäherungsverbot nach Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB gegenwärtiges Handeln des Betroffenen, d.h. seine Bewegungsfreiheit, eingeschränkt, um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden. Analoges gilt in Bezug auf die von den Beschwerdeführern 1 und 2 angestrebte Unterlassungsklage. Diese zielt darauf ab, die Meinungsäusserungsfreiheit der Beschuldigten einzuschränken und die Einhaltung des Berufsgeheimnisses inskünftig sicherzustellen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 begründen die Unterlassungsklage mit der behaupteten Geheimnisverletzung, die Verfahrensgegenstand ist. Die Befürchtung weiterer strafbarer Handlungen und der entsprechende Unterlassungsanspruch fliessen unmittelbar aus der behaupteten Straftat.

1.5. Aus den Vorakten ergibt sich, dass beide Beschuldigte mit Verfügung der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 10. November 2016 vom Berufsgeheimnis für künftige prozessuale Handlungen gegenüber dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt in den verschiedenen betroffenen Dossiers entbunden wurden. Somit drohen entgegen den geäusserten Befürchtungen der Beschwerdeführer 1 und 2 in den hängigen Zivil- und Strafverfahren keine weiteren Berufsgeheimnisverletzungen mehr. Inwieweit sie somit einen Unterlassungsanspruch durchsetzen wollen, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschuldigte X.________ am 21. Februar 2017 eine E-Mail mit der Nichtanhandnahmeverfügung an die Herren E.________, F.________ und G.________ gesendet hat (angefochtenes Urteil S. 9), ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise ausgeführt hat, erhielt der Beschuldigte dieses Dokument in seiner Eigenschaft als Verfahrenspartei im Strafverfahren und nicht etwa in seiner Eigenschaft als Anwalt und Notar. Damit lässt sich die Befürchtung künftiger Berufsgeheimnisverletzungen nicht begründen.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen gemäss eigener Darstellung nebst der Unterlassungsklage keine weiteren Zivilansprüche aus der Straftat geltend. Sie sind infolge offensichtlich nicht aussichtsreicher Unterlassungsklage nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Darauf ist nicht einzutreten.

1.6. Der Beschwerdeführer 1 macht nicht bloss eigene zivilrechtliche Ansprüche, sondern auch Ansprüche der Erblasserin, seiner verstorbenen Mutter, geltend. Zwischen ihm und seinen beiden Geschwistern ist ein Erbteilungsstreit im Gang (angefochtenes Urteil S. 3). Seine Geschwister und Miterben nehmen am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teil.

1.6.1. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 121 Rechtsnachfolge - 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
1    Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB55 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2    Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
StPO). Der Angehörige einer verstorbenen Person kann sich im Strafpunkt alleine als Strafkläger konstituieren. Hingegen können zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2 S. 87).

1.6.2. Angesichts der in BGE 142 IV 82 ergangenen Rechtsprechung muss es dem Beschwerdeführer 1 offen stehen, die Verletzung der Strafantragsberechtigung nach Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB als einzelner Erbe im Verfahren vor Bundesgericht zu rügen, selbst wenn die Erben hinsichtlich der Zivilforderungen notwendige Streitgenossen sind (Art. 70 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft - 1 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden.
1    Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2    Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen; ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln.
ZPO), und sich nicht alle Erben am Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht beteiligen bzw. zivilrechtliche Forderungen geltend machen (vgl. BGE 142 IV 82 E. 3.3.2 S. 88). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Strafantragsrechts eines Erben dahingehend zu verstehen, dass es ausreicht, wenn der vor Bundesgericht beschwerdeführende Privatkläger dereinst als Teil der notwendigen Streitgenossenschaft Zivilansprüche geltend zu machen gedenkt, selbst wenn sich die Erben derzeit noch nicht auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt haben.
Auch wenn die Vorinstanz entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2 S. 88) davon ausgeht, dem Beschwerdeführer 1 stehe das Strafantragsrecht nach Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB in Bezug auf die Rechte seiner verstorbenen Mutter nicht zu, so geht sie dennoch im Sinne einer Eventualbegründung inhaltlich auf die Frage ein, weshalb die Nichtanhandnahme zu schützen sei (angefochtener Entscheid S. 10). Der Beschwerdeführer 1 verfügte zudem im vorinstanzlichen Verfahren über eigene Parteirechte. Insoweit geht es bei seiner Rüge nicht um eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f., sondern um die Frage, ob die Vorinstanz die Nichtanhandnahme inhaltlich zu Recht geschützt hat. Damit hat der Beschwerdeführer auch in Bezug auf diesen Punkt substanziiert zu begründen, weshalb sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann.
Da der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich der Erblasserin ebenfalls bloss Ansprüche auf Unterlassung weiterer Geheimnisverletzungen geltend macht, ist aus den in E. 1.5 genannten Gründen auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1314/2017
Date : 15. August 2018
Published : 02. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (Verletzung des Berufsgeheimnisses)


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BGG: 66  81
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138-IV-78 • 141-IV-1 • 141-IV-437 • 142-IV-82
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