Tribunal federal
{T 0/2}
5C.90/2004 /grl
Urteil vom 15. Juli 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
K.________ (Ehefrau),
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Vincenz-Stauffacher,
gegen
B.________ (Ehemann),
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Trutmann Rüesch.
Gegenstand
Ehescheidung,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 8. März 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 1. August 1986 heiratete K.________ (Ehefrau) (Jahrgang 1953) den elf Jahre jüngeren, aus Tunesien stammenden B.________ (Ehemann) (Jahrgang 1964). Die Ehe blieb kinderlos. Aus einer Drittbeziehung hat der Ehemann einen Sohn, den er kurz nach dessen Geburt im Sommer 1998 anerkannte. Im Frühjahr 2000 trennten sich die Ehegatten. Der Ehemann lebt seither mit einer neuen Partnerin und deren Sohn zusammen. Für die Dauer des Getrenntlebens verpflichtete er sich, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu zahlen. Am 12. November 2002 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Sie unterzeichneten vor Gericht eine Vereinbarung, wonach sie auf Ansprüche aus Güterrecht verzichten und die Guthaben aus beruflicher Vorsorge nach Gesetz aufteilen wollten. Nach Ablauf der Bedenkfrist bestätigte die Ehefrau die Teilvereinbarung nicht und machte eine Güterrechtsforderung geltend.
B.
Die Ehefrau (hiernach: Klägerin) stellte vor Gericht die Begehren, der Ehemann habe ihr während vier bis fünf Jahren einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- und aus Güterrecht Fr. 37'500.-- zu bezahlen. Im Übrigen sei die Teilvereinbarung zu genehmigen. Der Ehemann (nachstehend: Beklagter) schloss auf Bestätigung der Teilvereinbarung insgesamt. Gestützt auf die gemeinsamen Begehren wurde die Scheidung gerichtlich ausgesprochen und die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten angewiesen, Fr. 32'720.-- auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu übertragen. Strittig blieben die güterrechtliche Auseinandersetzung und der nacheheliche Unterhalt.
Das Kreisgericht St. Gallen (1. Abteilung) verpflichtete den Beklagten, der Klägerin einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- während fünf Jahren und aus Güterrecht Fr. 37'500.-- zu bezahlen (Entscheid vom 8. Juli 2003).
Auf Berufung des Beklagten verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) ihn zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 600.-- während zwei Jahren ab Rechtskraft seines Entscheids. Es erklärte die Parteien für güterrechtlich auseinander gesetzt (Entscheid vom 8. März 2004).
C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den Beklagten zu verpflichten, an ihren Unterhalt während fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. Die kantonsgerichtliche Erklärung zum Güterrecht sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht Fr. 37'500.-- bzw. Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Die Klägerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die erstinstanzliche Ehescheidung wie auch die Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung sind am 8. Dezember 2003 in Rechtskraft erwachsen. Berufungsgegenstand bilden die Güterrechtsforderung der Klägerin gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
|
1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
2 | Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198 |
3 | Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: |
1 | nach der Scheidung; |
2 | nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
2.
Während der Ehe haben die Parteien Geld an die Familie des Beklagten in Tunesien überwiesen und den Bau eines Hauses auf einem in Tunesien gelegenen Grundstück finanziert. Auf diese Investitionen aus dem Arbeitseinkommen des Beklagten stützt die Klägerin ihre Güterrechtsforderung. Strittig ist, ob die Liegenschaft in Tunesien ganz oder teilweise im Eigentum des Beklagten steht oder zumindest bei Einreichung des Scheidungsbegehrens gestanden hat.
2.1 Gemäss Art. 207 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
|
1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
|
1 | Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
2 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. |
2.2 Die Klägerin wendet gegen die Feststellungen ein doppeltes Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
|
1 | Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. |
2 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. |
Ein Versehen in der Feststellung, die Mutter des Beklagten sei Alleineigentümerin, wäre nicht rechtserheblich. Vom Beweisthema her betrachtet ist allein entscheidend, ob die "Besitzurkunde" den Beklagten als Eigentümer ausweist. Dass dies der Fall wäre, behauptet die Klägerin selber nicht und lässt sich dem amtlichen Grundbuchauszug auch nicht entnehmen. Am kantonsgerichtlichen Beweisergebnis vermag der weitere Einwand der Klägerin, die fragliche "Besitzurkunde" betreffe nicht die Liegenschaft der Ehegatten, nichts zu ändern. Zu den verwiesenen "Beilagen zu B 20" gehört die amtliche "Bescheinigung über Nichtbesitz", wonach der Beklagte gemäss alphabetischem Eigentümerverzeichnis in seiner Heimat keinerlei im Grundbuch eingetragene Immobilien besitzt.
Die beiden Versehensrügen der Beklagten erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es bleibt beim Ergebnis, dass die Behauptung der Klägerin nicht bewiesen werden konnte, der Beklagte sei am 12. November 2002 Eigentümer der Liegenschaft gewesen, die die Parteien während der Ehe mit einem Haus überbaut haben. Gemäss weiteren Belegen, auf die das Kantonsgericht verwiesen hat, scheint die Klägerin die Eigentumsverhältnisse gekannt zu haben. Ob die Versehensrügen unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich zu gelten haben, kann beim gezeigten Ergebnis dahingestellt bleiben.
2.3 Die Klägerin wendet ein, das unbesehene Abstellen auf ausländische Registereinträge laufe auf eine Umgehung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in Art. 207 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
Die ZGB-Revision von 1984/88 hat die sachen- und güterrechtliche Ordnung harmonisiert. Ein bestimmter Vermögensgegenstand gehört immer und ausschliesslich zum Vermögen des Ehegatten, der rechtlich Eigentümer ist (vgl. BGE 112 II 384 E. 5c S. 389/390 und 474 E. 3b S. 476, je mit Hinweisen). Den ins Recht gelegten Auszügen aus den amtlichen Registern lässt sich - wie gesagt (E. 2.2 soeben) - nicht entnehmen, dass der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft ist, in die die Parteien während der Ehe investiert haben. Entgegen ihrer Darstellung hätte die Klägerin den Beweis antreten können, der aus den Registerauszügen hervorgehende Dritte sei - gleichsam fiduziarisch oder sonst wie treuhänderisch - lediglich anstelle des Beklagten als Eigentümer eingetragen. Dass sie im kantonalen Verfahren entsprechende Tatsachen vorgebracht und zu deren Beweis form- und fristgerecht Anträge gestellt hätte, wird von der Klägerin heute weder behauptet noch mit genauen Aktenverweisen belegt. Das aber wäre vorausgesetzt, will sie eine Rückweisung gemäss Art. 64
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
angewendet werden, wenn sein Tatbestand nicht behauptet, geschweige denn bewiesen ist (BGE 115 II 464 E. 1 S. 465).
Die Berufung bleibt insgesamt ohne Erfolg, soweit sie auf die Einbeziehung einer Liegenschaft in Tunesien in die güterrechtliche Auseinandersetzung abzielt.
3.
Aus güterrechtlicher Sicht hat das Kantonsgericht weiter geprüft, ob die für die Liegenschaft in Tunesien aufgewendeten Mittel gemäss Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
|
1 | Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
1 | unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
2 | Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. |
2 | ...240 |
3.1 Im kantonalen Verfahren hat die Klägerin offenbar nicht geltend gemacht, auf Grund seiner Zahlungen stehe dem Beklagten gegen seine Familie oder gegen seine Mutter eine Geldforderung zu, die als regelrechter Vermögenswert seiner Errungenschaft im Sinne von Art. 197
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
|
1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
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1 | Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
1 | unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
2 | Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. |
2 | ...240 |
recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II 1, S. 59 Anm. 469).
3.2 Der Hinzurechnung unterliegen unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
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1 | Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
1 | unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
2 | Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. |
2 | ...240 |
3.3 Der Hinzurechnung unterliegen Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
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1 | Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
1 | unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
2 | Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. |
2 | ...240 |
Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Kantonsgericht nicht übersehen, dass die Klägerin zu dieser Frage Behauptungen aufgestellt hat. Andernfalls hätte das Kantonsgericht gar keinen Anlass gehabt, die Hinzurechnung gemäss Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
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1 | Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
1 | unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
2 | Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. |
2 | ...240 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
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1 | Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
1 | unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
2 | Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. |
2 | ...240 |
prozessiert, ist klarzustellen, dass die Klägerin bereits an ihrer ersten Einvernahme ausgesagt hat, die Parteien hätten "bei Frau Vincenz einen Trennungsvertrag gemacht" (act. 6 S. 2), den der Beklagte am 30. November 2000 unterschrieben hat (act. 10). Damit übereinstimmend hat der Beklagte ausgesagt, der "Trennungsvertrag wurde von ihrer Anwältin gemacht" (act. 40 S. 1). Derart unbeholfen, wie sie sich heute darstellt, kann die Klägerin deshalb nicht gewesen sein. Jedenfalls hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihre heutige und ab Verfahrensbeginn ihr bekannte Rechtsvertreterin beizuziehen oder wenigstens zu konsultieren.
Kann die Schmälerungsabsicht des Beklagten nicht als erstellt gelten, ist auf die andere Frage, ob die "Vermögensentäusserungen" im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
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1 | Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: |
1 | unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
2 | Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. |
2 | ...240 |
3.4 Aus den dargelegten Gründen muss die Güterrechtsforderung der Klägerin auch abgewiesen werden, soweit sie mit einer Hinzurechnung begründet wird.
4.
An nachehelichem Unterhalt hat das Kantonsgericht der Klägerin einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.-- befristet auf zwei Jahre ab Rechtskraft seines Entscheids zuerkannt. Die Klägerin verlangt einen gleich hohen Beitrag indexiert und während fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Das Gesetz gibt Anspruch auf einen "angemessenen" Unterhaltsbeitrag mit einer "angemessenen" Altersvorsorge und verpflichtete das Sachgericht damit, seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Für den nachehelichen Unterhalt gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 und Urteil 5C.296/2001 vom 12. März 2002, E. 3a, in: Pra 2002 Nr. 149 S. 812). Die Gerichte haben folglich auf den Tatsachenvortrag und die Begehren der Parteien abzustellen. Die Klägerin hat im kantonalen Verfahren beantragt, der Beklagte habe ihr einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- während vier bis fünf Jahren zu bezahlen. Entgegen ihren teilweise missverständlichen Vorbringen in der Berufungsschrift geht es somit nicht um die Frage, ob es ihr überhaupt zuzumuten ist, für ihren Unterhalt unter Einschluss der Altersvorsorge selber aufzukommen, sondern nur darum, in welchem Zeitpunkt dies der Fall sein wird.
4.2 Zu prüfen ist, ob die Klägerin den ihr gebührenden Unterhalt in zwei oder fünf Jahren selbst zu decken vermag.
4.2.1 In Anbetracht der Fragestellung kann nicht einfach das Gesamteinkommen nach Abzug des Grundbedarfs der Ehegatten hälftig geteilt werden, wie die Klägerin dies heute befürwortet. Das von ihr als Beleg angerufene Urteil des Bundesgerichts 5C.100/2002 vom 11. Juli 2002 betraf einen auf den AHV-Eintritt befristeten Unterhaltsbeitrag mit einer Laufzeit von über zehn Jahren (in: FamPra.ch 2002 S. 828 ff.). Geht es hingegen "nur" um eine Übergangsrente von maximal fünf Jahren Dauer, ist es gerechtfertigt, den gebührenden Unterhalt konkret zu berechnen. Ausgangspunkt bildet dabei die während der Ehe gelebte Lebenshaltung, die - zumindest nach langer Ehedauer - gewährleistet bleiben soll (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8 f.).
Das Kantonsgericht hat verbindlich festgestellt, die Ehegatten hätten eher sparsam gelebt und sich keinen Luxus gegönnt, obwohl ihr gemeinsames Einkommen während des Zusammenlebens erheblich über dem Grundbedarf gelegen habe (S. 5). Belegt wird diese bescheidene Lebenshaltung im Übrigen durch die Erkenntnisse aus dem Güterrechtsprozess, wonach die Ehegatten in knapp zehn Jahren über Fr. 70'000.-- - nach Angaben der Klägerin "jeden Fünfer" - in den Bau eines Hauses investieren konnten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Festsetzung der massgebenden Lebenshaltung auf Fr. 3'000.-- bei einem Grundbetrag von rund Fr. 2'650.-- gegen Bundesrecht verstossen soll.
Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Kantonsgericht nicht einfach auf die Lebenshaltung während der vier Jahre dauernden Trennungszeit abgestellt, sondern diese lediglich vergleichsweise beigezogen. Auf die Lebenshaltung während der Trennungszeit dürfte nur abgestellt werden, wenn das Getrenntleben "besonders lange", d.h. sicher nicht nur vier Jahre, gedauert hätte (z.B. BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 9 und Urteil 5C.230/2003 vom 17. Februar 2004, E. 4.2, je mit einer Trennungsdauer von über zwölf Jahren; BGE 121 III 201 E. 3 S. 202 und BGE 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004, E. 2.3, je mit einer rund zehnjährigen Trennungszeit). Dass die Lebenshaltung der Klägerin während der Ehe in etwa der Lebenshaltung während der Trennungszeit entsprochen hat, lässt sich auf die Feststellungen über Grundbedarf und Einkommen der Ehegatten stützen, wenn dabei die erheblichen Mittel berücksichtigt werden, die die Ehegatten im Ausland investiert haben. Ein Ermessensfehler bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts ist nicht ersichtlich, geschweige denn von der Klägerin dargetan.
4.2.2 Was die Eigenversorgungskapazität angeht, bestreitet die Klägerin, dass sie in der Lage sei, eine Stelle im Gastgewerbe oder im Verkauf mit einem Monatslohn von rund Fr. 3'000.-- zu finden. Sie wendet sich damit gegen verbindliche Feststellungen des Kantonsgerichts, ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben (Art. 63 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Zur Zumutbarkeit der angenommenen Erwerbstätigkeit äussert sich die Klägerin nicht näher. Den kantonsgerichtlichen Feststellungen zufolge ist die Klägerin gelernte Verkäuferin, hat diesen Beruf während der Ehe aber nie ausgeübt. Ab Beginn der Ehe bis Anfang des Jahres 2000 hat sie zu Hause als Selbstständigerwerbende und nach der Trennung während zwei Jahren im Service und an einer Aushilfsstelle gearbeitet, um anschliessend erneut als Selbstständigerwerbende für eine Agentur Inserate über Baureportagen zu verfassen. Ihr monatliches Einkommen hat anfänglich Fr. 2'800.-- betragen und ist dann auf Fr. 1'800.-- zurückgegangen. Die Klägerin selber rechnet mit einem Verdienst im Service von mindestens Fr. 3'000.-- (S. 4).
Mit Blick auf diese Feststellungen des Kantonsgerichts muss davon ausgegangen werden, dass die Eheschliessung keinen Einfluss auf die Tatsache gehabt hat, dass die Klägerin vorher und nachher erwerbstätig gewesen ist. Eine Erwerbstätigkeit der Klägerin auch nach der Scheidung weiterhin als zumutbar zu bezeichnen, verletzt kein Bundesrecht.
4.2.3 Das Kantonsgericht hat die Übergangsrente auf zwei Jahre befristet. Was die Klägerin gegen diese Befristung einwendet, stösst sich an den verbindlichen Tatsachenfeststellungen. Sie selber hat den Tatbeweis angetreten, dass es ihr nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, in den vom Kantonsgericht bezeichneten Berufszweigen zu arbeiten, indem sie während knapp zwei Jahren im Gastgewerbe tatsächlich gearbeitet hat. Die Berufung bleibt diesbezüglich erfolglos.
4.3 Die Klägerin macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe zu wenig beachtet, dass zum gebührenden Unterhalt eine angemessene Altersvorsorge gehöre (Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.3.1 Der unterhaltsrechtliche Vorsorgeausgleich soll während der Ehe entstandene und/oder künftige Lücken in der Vorsorge schliessen, die ihren Grund namentlich in der Aufgabenteilung der Ehegatten haben (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
4.3.2 Wo die Klägerin bestehende oder künftige Vorsorgedefizite ausmacht, lässt sich ihrer Berufungsschrift nicht klar entnehmen.
Im Bereich der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung findet für den während der Ehe geäufneten Versicherungsschutz von Gesetzes wegen eine Aufteilung auf die Geschiedenen statt. Die vom Beklagten während der Ehe erworbene Austrittsleistung gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung hat das Kreisgericht den Parteien gemäss Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
Künftige Lücken in der Vorsorge können vorab darin bestehen, dass der betreffende Ehegatte nach der Scheidung nur beschränkt oder teilweise erwerbstätig sein wird (vgl. dazu Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 2002, N. 4 und N. 35 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.3.3 Die Befristung der Übergangsrente auf zwei Jahre kann - auf Grund der Vorbringen in der Berufungsschrift - auch unter dem Blickwinkel des Vorsorgeunterhalts nicht beanstandet werden. Dass die Klägerin in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen die Erwägungen aus dem erstinstanzlichen Entscheid abgeschrieben hat, bedeutet keine den formellen Anforderungen genügende Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.4 Das Kantonsgericht hat eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags an die Teuerung abgelehnt. Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 128
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 128 - Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
4.5 Was den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt angeht, muss die Berufung gesamthaft abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Mit ihren Vorbringen ist es der Klägerin nicht gelungen, eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung durch das Kantonsgericht aufzuzeigen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 128 - Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 128 - Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwältin Susanne Vincenz-Stauffacher, Schützengasse 6, 9000 St. Gallen, als amtliche Vertreterin bestellt.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt, einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwältin Susanne Vincenz-Stauffacher, Schützengasse 6, 9000 St. Gallen, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: