Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 490/2017
Urteil vom 15. Juni 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ehrverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 28. Februar 2017.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht (Zivilgericht) des Kantons Aargau schrieb Rechtsanwältin X.________ in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2013 unter anderem Folgendes: "Dass es ein Verhältnis zwischen Frau A.________ und Dr. B.________ gab, ist nicht erfunden, sondern aufgrund aller Dokumente im blauen Ordner offensichtlich." Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ein Forderungsstreit zwischen X.________ und A.________, wobei es um die Höhe des von X.________ in Rechnung gestellten Anwaltshonorars ging, mit welchem A.________ nicht einverstanden war.
Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Verfahren wegen Ehrverletzung mit Verfügung vom 30. September 2014 ein mit der Begründung, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, hob die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 27. März 2015 in Gutheissung der von A.________ eingereichten Beschwerde auf.
Mit Zusatzanklageschrift vom 26. Juni 2015 warf die Staatsanwaltschaft Baden X.________ vor, sie habe sich durch die Äusserung betreffend das Bestehen eines Verhältnisses der üblen Nachrede schuldig gemacht. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, mit der inkriminierten Äusserung habe X.________ wissentlich und willentlich behauptet, A.________ hätte ein aussereheliches Verhältnis zu ihrem Arzt, Dr. B.________, unterhalten. Durch die inkriminierte Äusserung sei die verheiratete A.________ in ihrer Ehre verletzt worden, indem ihr wahrheitswidrig eine sexuelle oder zumindest eine die Ebene der platonischen Freundschaft übersteigende Beziehung mit Dr. B.________ unterstellt worden sei. X.________ habe dies gewollt, zumindest aber in Kauf genommen.
B.
Der Präsident des Beziksgerichts Bülach sprach X.________ mit Urteil vom 7. März 2016 vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Zusatzanklageschrift vom 26. Juni 2015 frei. Die von A.________ geltend gemachten Zivilansprüche wies er ab.
Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, wies die von A.________ erhobene Berufung am 28. Februar 2017 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie stellt die Anträge, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese X.________ der Ehrverletzung schuldig spreche und angemessen bestrafe. Zudem beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2017 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation als Privatklägerin in der Beschwerdeschrift damit, dass sie durch das angefochtene Urteil besonders berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung habe. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung welcher Zivilforderung auswirken kann. Dass die Beschwerdeführerin dies nicht dartut, kann ihr indessen nicht zum Nachteil gereichen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eine Genugtuungsforderung von CHF 6'000.00 gegen die Beschwerdegegnerin 1 adhäsionsweise geltend gemacht und dass die Vorinstanz dazu erwogen hat, gestützt auf den Freispruch der Beschuldigten bleibe es bei der von der ersten Instanz verfügten Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin (angefochtener Entscheid S. 14). Damit ist offensichtlich klar, dass und inwiefern sich der angefochtene Freispruch auf welche Zivilforderung ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung welcher Zivilansprüche auswirken kann.
2.
2.1. Die erste Instanz erwog, die inkriminierte Äusserung sei im Gesamtzusammenhang als Hinweis auf ein "emotionales Verhältnis" zu verstehen und nicht ehrverletzend (erstinstanzliches Urteil E. 4.3). Sie führte sodann in einer Eventualerwägung aus, selbst wenn man den objektiven Tatbestand von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Der angefochtene Entscheid beruht somit wie das erstinstanzliche Urteil auf einer Haupt- und auf einer Eventualbegründung. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde freigesprochen, weil gemäss der Hauptbegründung die inkriminierte Äusserung nicht ehrverletzend ist und weil ihr nach der Eventualbegründung der Gutglaubensbeweis gelingen würde.
2.2. Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen beziehungsweise auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so muss sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen. Ficht er nicht alle Begründungen an, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, da der Entscheid aufgrund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat (BGE 133 IV 119 E. 6.3 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Eventualbegründung betreffend den Gutglaubensbeweis nicht auseinander. Allerdings erschöpft sich die vorinstanzliche Eventualbegründung in einem einzigen Satz, in welchem auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen wird. Die fragliche Erwägung der Vorinstanz kann daher leicht übersehen werden und ist nicht ohne Weiteres als Eventualbegründung erkennbar. Es rechtfertigt sich daher zu prüfen, ob die Auffassung der Vorinstanz, die inkriminierte Äusserung sei nicht ehrverletzend, zutrifft.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. März 2015, durch welchen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. September 2014 in Bezug auf den Vorwurf des Vorhandenseins eines Verhältnisses aufgehoben wurde.
Im zitierten Entscheid hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Privatklägerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gut. Das Obergericht wies die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens in Bezug auf den Vorwurf des Vorliegens eines Verhältnisses an die Staatsanwaltschaft zurück. Es erwog, der Staatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden, wenn sie die Aussage, es gebe zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B.________ ein Verhältnis, als grundsätzlich nicht ehrverletzend bezeichne. Auch in der heutigen Zeit werde mit dem Begriff "Verhältnis" in Bezug auf einen Mann und eine Frau in erster Linie eine sexuelle oder zumindest eine die Ebene der platonischen Freundschaft übersteigende Beziehung impliziert, was - jedenfalls wenn der Vorwurf eine verheiratete Person betreffe - grundsätzlich unter den strafrechtlichen Schutz der Ehre falle. Das Obergericht erwog sodann, die Staatsanwaltschaft werde sich im weiteren Verlauf des Verfahrens bei der Frage der Ehrenrührigkeit mit den Umständen der Äusserung beziehungsweise mit dem Kontext des vorangegangenen Schriftenwechsels, insbesondere mit der Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 11. November 2013 zu befassen haben, in welcher ausgeführt worden
sei, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B.________ ein längeres emotionales Verhältnis gegeben habe, welches Dr. B.________ offensichtlich beendet habe.
Mit dieser Erwägung hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zum Ausdruck gebracht, dass die Äusserung betreffend das Bestehen eines Verhältnisses im Kontext des gesamten Schriftenwechsels zu interpretieren sei. Dass auch die Äusserung betreffend das Bestehen eines emotionalen Verhältnisses ehrverletzend sei, hat die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht erwogen. Der angefochtene Entscheid des Strafgerichts, 2. Kammer, steht nicht im Widerspruch zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen. Selbst wenn aber ein Widerspruch bestünde, hätte dies nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge. Denn zu prüfen ist allein, ob der angefochtene Entscheid als solcher vor Bundesrecht standhält.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz vermische in unzulässiger Weise den objektiven und den subjektiven Tatbestand und begründe den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 damit, dass es dieser nicht darum gegangen sei, der Beschwerdeführerin ein ehebrecherisches Verhältnis vorzuwerfen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschuldigte sowohl in ihrer ersten Eingabe vom 11. November 2013 wie auch in ihrer zweiten Eingabe vom 10. Dezember 2013 einzig darauf hinweisen wollte und auch hingewiesen hat, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und Dr. B.________ nicht ausschliesslich geschäftlicher Natur, sondern vielmehr auch emotional belastet gewesen sei. Der Beschuldigten sei es nicht darum gegangen, der Privatklägerin ein ehebrecherisches Verhältnis vorzuwerfen, das hat sie in Würdigung der vorliegenden Prozessgeschichte auch nicht getan. Die Vorinstanz trennt damit sehr wohl zwischen der subjektiven Frage, was die Beschuldigte äussern wollte, und der objektiven Frage, was sie geäussert hat.
4.
Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
4.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Massgebend ist hierbei der Eindruck, den der unbefangene Adressat aufgrund der gesamten konkreten Umstände gewinnt (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3; Urteil 6B 8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1).
4.2. Die Beschwerdegegnerin 1 vertrat die Beschwerdeführerin in einer zivilrechtlichen Angelegenheit betreffend die Aufhebung eines Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B.________.
Die Beschwerdeführerin erachtete das ihr von der Beschwerdegegnerin 1 hiefür in Rechnung gestellte Anwaltshonorar als zu hoch. In ihrer Beschwerde vom 17. September 2013 gegen das diesbezügliche erstinstanzliche Urteil machte sie unter anderem geltend, es sei nur um die Aufhebung einer Vereinbarung zwischen ihr und Dr. B.________ gegangen. Hiefür sei der von der Beschwerdegegnerin 1 geltend gemachte Aufwand nicht nötig gewesen. Darauf erwiderte die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 unter anderem Folgendes: "Wie aus dem gesamten Ordner... hervorgeht, ging es nicht um die 'blosse Aufhebung' eines Vertrages mit einem Geschäftspartner. Zwischen der Beklagten (d.h. der Beschwerdeführerin) und Dr. B.________ bestand ein langjähriges emotionales Verhältnis, das Dr. B.________ offensichtlich beendet hat." Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin: "Dr. B.________ kündigte den Vertrag (per SMS) und nicht ein Verhältnis (es gab nämlich nie eins)." Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin 1 mit der inkriminierten Äusserung vom 10. Dezember 2013: "Dass es ein Verhältnis zwischen Frau A.________ und Dr. B.________ gab, ist nicht erfunden, sondern aufgrund aller Dokumente im blauen Ordner offensichtlich."
4.3. Die Adressaten der Äusserung verstanden den Begriff des "Verhältnisses" im massgebenden Gesamtzusammenhang, d.h. in Anbetracht der Aktenlage, im Sinne eines "emotionalen Verhältnisses", von welchem die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Eingabe vom 11. November 2013 ausdrücklich geschrieben hatte. Die Beschwerdegegnerin 1 wollte mit dem Hinweis auf ein emotionales Verhältnis darlegen, dass es nicht bloss um die Aufhebung eines Vertrages zwischen Geschäftspartnern, sondern angesichts des emotionalen Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu Dr. B.________ um mehr gegangen sei, was die Lösung des Falles erschwert und daher den geltend gemachten Aufwand gerechtfertigt habe. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 der (verheirateten) Beschwerdeführerin ein sexuelles Verhältnis mit Dr. B.________ vorhalten wollen, so hätte sie einen entsprechenden Ausdruck gewählt. Mit dem Begriff des "emotionalen Verhältnisses" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf eine sexuelle Beziehung hingewiesen. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Verhältnis nicht rein beruflicher oder geschäftlicher Natur, sondern von Emotionen (mit) geprägt ist, was Freundschaft oder Feindschaft bedeuten kann. Die so verstandene Äusserung betreffend das
Bestehen eines Verhältnisses ist nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen nicht ehrverletzend.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 1 hat sie keine Entschädigung auszurichten, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf