Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4P.12/2004 /pai

Urteil vom 15. Juni 2004
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Sandra Deutsch,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
André Briel,
Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer.

Gegenstand
Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sowie Art. 27 Ziff. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ (Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 5. Januar 2004.

Sachverhalt:
A.
Am 4. Juni 2003 erliess der a.o. Gerichtspräsident des bernischen Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen auf Gesuch von Y.________ (Beschwerdegegner) folgenden Entscheid:
1. Das Urteil des High Court of Justice, Chancery Division, London, in der Sache Y.________ gegen X.________ vom 09.04.2003 wird anerkannt und vollstreckbar erklärt.
2. Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, wird angewiesen,
a)beim Gesuchsgegner die provisorische Pfändung für den Betrag von Fr. 3'256'069.07 zuzüglich Zins zu 8% seit 09.04.2003 zu vollziehen,
b)der Gesuchsgegnerin (recte dem Gesuchsgegner) anlässlich der provisorischen Pfändung ein Doppel des Gesuches vom 26. Mai 2003 sowie eine Ausfertigung dieser Verfügung gegen Empfangsbestätigung zu übergeben
3.-5."
Die Gerichtsurkunde wurde X.________ (Beschwerdeführer) am 13. Juni 2003 ausgehändigt; am gleichen Tag wurde die provisorische Pfändung vollzogen.
B.
Auf Appellation des Beschwerdeführers anerkannte der Appellationshof des Kantons Bern am 5. Januar 2004 das Urteil des High Court of Justice, London, vom 9. April 2003 und erklärte es für vollstreckbar; das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau wurde angewiesen, beim Appellanten die provisorische Pfändung für den Betrag von Fr. 3'256'069.07 zu vollziehen. Der Appellationshof führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nach dem anwendbaren LugÜ das ausländische Urteil keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden dürfe, wenn es sich um eine anerkennungsfähige Entscheidung handle, der Antragsteller die in Art. 46
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 46 - 1. Das nach Artikel 43 oder Artikel 44 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
1    Das nach Artikel 43 oder Artikel 44 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
2    Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.
3    Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
und 47
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 47 - 1. Ist eine Entscheidung nach diesem Übereinkommen anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 41 bedarf.
1    Ist eine Entscheidung nach diesem Übereinkommen anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 41 bedarf.
2    Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, Massnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind, zu veranlassen.
3    Solange die in Artikel 43 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Massnahmen zur Sicherung hinausgehen.
LugÜ genannten Unterlagen vorlege und keiner der Anerkennungsverweigerungsgründe von Art. 27
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
und 28
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
LugÜ vorliege. Das Gericht verwarf die Rügen des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit des Londoner Gerichts sowie zum englischen Verfahren und bejahte die Anerkennungsfähigkeit des Londoner Urteils. Es verneinte ausserdem das Vorliegen der geltend gemachten Verletzung des Ordre public. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, er sei im englischen Verfahren nicht zum Urkundenbeweis zugelassen worden, es fehle eine hinreichende schriftliche Begründung und das englische Gericht sei vom Beschwerdegegner
getäuscht worden.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 5. Januar 2004 sei aufzuheben. Er rügt mehrfach eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und macht eine Verletzung des Ordre public geltend mit der Begründung, der High Court of Justice in London sei in arglistiger Weise getäuscht worden. Ausserdem vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der Appellationshof habe willkürlich angenommen, dass er die A.________ AG beherrsche; auch habe der Appellationshof das rechtliche Gehör verletzt, indem er willkürlich die Aktionärsstellung des Beschwerdegegners bejaht habe. Schliesslich stellt er die Frage, ob der Appellationshof nicht die Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verletzt habe.

Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2004 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2004 zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 84 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
OG kann gegen kantonale Entscheide beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde geführt werden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (lit. a) und wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland, ausgenommen bei Verletzung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Bestimmungen von Staatsverträgen durch kantonale Entscheide (lit. c).
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem ein ausländisches Urteil anerkannt und als vollstreckbar erklärt worden ist. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Weiter beanstandet er die Anwendung von Art. 27 Ziff. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ mit der Begründung, der Appellationshof habe einen Verstoss gegen den Ordre public zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer erhebt damit grundsätzlich zulässige Rügen, gehören doch Staatsvertragsnormen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nicht zu den zivilrechtlichen Normen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. c
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
OG (BGE 126 III 534 E. 1a). Das Bundesgericht überprüft auf Rügen gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
OG die Feststellung des Sachverhalts durch die kantonale Behörde nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür, die Auslegung der Staatsvertragsnormen dagegen frei (BGE 129 III 626 E. 2 mit Verweis).
1.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wendet das Bundesgericht das Recht nicht umfassend von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 III 626 E. 4 mit Verweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV. Er legt nicht dar, inwiefern sich aus der Norm über die Grundsätze staatlichen Handelns verfassungsmässige Rechte der Bürger ergeben sollen, die über die in Art. 7 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
. BV gewährleisteten Grundrechte hinaus Schutz gewähren würden. Erst recht ist den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer allfällige Ansprüche als verletzt erachtet. Es ist darauf nicht einzutreten. Auch die übrigen Rügen genügen den Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
OG kaum. Soweit nicht mindestens sinngemäss aus der Begründung hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte oder Staatsvertragsnormen als verletzt erachtet, ist darauf nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerdegegner hält dafür, der angefochtene Entscheid beruhe auf verschiedenen eigenständigen Begründungen, die der Beschwerdeführer nicht alle angefochten habe. Er schliesst daraus, es könne mangels Rechtsschutzinteresses überhaupt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (BGE 121 IV 94 E. 1b). Der Appellationshof hat im angefochtenen Entscheid die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils bejaht. Dabei hat er sich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese verworfen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch aus der Rechtsschrift des Beschwerdegegners nicht klar, dass der angefochtene Entscheid, mit dem die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils gewährt worden ist, auf mehreren selbständigen Begründungen beruht. Wenn der Beschwerdeführer nicht sämtliche im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände gegen die Anerkennung und Vollstreckung aufrechterhält, schadet ihm dies für die noch aufrechterhaltenen Rügen jedenfalls nicht.
1.4 Neue tatsächliche Vorbringen und neue Beweismittel sind im vorliegenden Verfahren - von hier nicht substanziiert behaupteten Ausnahmen abgesehen - unzulässig (BGE 128 I 354 E. 6c). Soweit daher der Beschwerdeführer seine Rügen mit neuen tatsächlichen Vorbringen und weiteren, im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig eingelegten Beweismitteln begründen will, ist er nicht zu hören. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht der einzige Verwaltungsrat der A.________ - unbesehen darum, ob dieser Umstand überhaupt entscheiderheblich ist. Es gilt auch für die mit der Beschwerdeergänzung vom 5. Februar 2004 eingereichten Beweismittel zur behaupteten fehlenden Aktionärseigenschaft des Beschwerdegegners - unabhängig von deren Tauglichkeit und Erheblichkeit.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, der Appellationshof habe den von ihm geltend gemachten Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 27 Ziff. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ zu Unrecht verneint und daher die Anerkennung und Vollstreckung des englischen Urteils zu Unrecht bzw. in Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte gewährt.
2.1 Eine Entscheidung wird nach Art. 27 Ziff. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Diese Bestimmung ermächtigt das Gericht, einer (ausländischen) Entscheidung den schweizerischen Rechtsschutz zu verweigern, die den elementarsten Grundsätzen des schweizerischen Rechtsverständnisses in stossender Weise widerspricht (BGE 126 III 534 E. 2c). Der Ordre-public-Vorbehalt ist allgemein als Ausnahmebehelf zurückhaltend zu handhaben und ausländische Entscheide sind insbesondere nicht schon deshalb ordre-public-widrig, weil sie von zwingenden Normen des schweizerischen Rechts abweichen oder in einem Verfahren zustande gekommen sind, das von den in der Schweiz bekannten Prozessrechten abweicht (vgl. Vischer, Zürcher Kommentar, N 4 zu Art. 17
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
IPRG; G. Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2002, S. 373, 377 ff.). Dies gilt umso mehr im Bereich des Staatsvertragsrechts, insbesondere des LugÜ. Denn mit dem Abschluss des Abkommens über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen hat der Gesetzgeber vom schweizerischen Recht abweichende Entscheide in Kauf genommen (BGE 126 III 534 E. 2c). Dass der Ordre public im Sinne
von Art. 27 Ziff. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen darf, hat auch der EuGH in ständiger Praxis zum Parallelabkommen EuGVÜ erkannt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2002, N 4 zu Art. 34 EuGVO).
2.2 Der Beschwerdeführer begründet die Ordre-public-Widrigkeit des englischen Urteils unter Berufung auf BGE 85 I 39 E. 4 S. 47 damit, dass dieser Entscheid durch unlautere Machenschaften erschlichen worden sei. Er behauptet, der Beschwerdegegner habe im Sinne eines Prozessbetruges (BGE 122 IV 197 E. 2) das Urteil durch arglistige Täuschung über seine Eigenschaft als Aktionär der A.________ AG erschlichen. Diese Rüge hat der Appellationshof im angefochtenen Entscheid mit der Begründung verworfen, dem Beschwerdeführer sei der Nachweis misslungen, dass dem englischen Gericht die (angeblich fingierte) Abtretungserklärung vorgelegen habe und dass das Gericht daher aufgrund dieses "deed of assignment" getäuscht worden sei. Vielmehr ist nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil aus dem zu vollstreckenden englischen Entscheid selbst ersichtlich, dass sich das Gericht auf den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Put Options-Vertrag vom 27. Juli 2001 stützte und die Abtretungserklärung damit gerade nicht Grundlage des Urteils bildete; die Übertragung der Aktien sei nach Bezahlung des Kaufpreises im englischen Urteil angeordnet worden. Inwiefern der Appellationshof mit dieser Begründung den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder die
Tragweite des Ordre-public-Vorbehaltes gemäss Art. 27 Ziff. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ verkannt haben könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Die Rüge ist abzuweisen, soweit sie überhaupt gehörig begründet ist.
2.3 Der Appellationshof hat im angefochtenen Urteil dargelegt, dass die Bestreitung der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer im Vollstreckungsverfahren einer Überprüfung des zu vollstreckenden Entscheides in der Sache gleichkommt, was Art. 29
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 29 - Ist für die Klagen die ausschliessliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
LugÜ ausdrücklich verwehrt. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass der Beschwerdegegner nicht als Aktionär der A.________ AG in deren Register eingetragen sei und schliesst offenbar daraus, dass er ihm die Aktien dieser Gesellschaft nach Bezahlung des Betrages gemäss der Put-Option, zu dem der Beschwerdeführer im englischen Entscheid verurteilt worden ist, nicht übertragen könne. Der Beschwerdeführer unterlässt darzutun (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
OG), inwiefern der Appellationshof verfassungsmässige Rechte oder Staatsvertragsnormen verletzt haben könnte, wenn er die Überprüfung der im zu vollstreckenden Urteil bejahten Aktivlegitimation des Beschwerdegegners mit der Begründung ablehnte, dass dies einer Überprüfung in der Sache gleichkäme. Aus der Begründung der Beschwerde geht auch nicht hervor, inwiefern die angeblich fehlende Aktionärsstellung des Beschwerdegegners bei der A.________ AG die Anerkennung und Vollstreckung des englischen Urteils sonst zu hindern
vermöge. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass Vinkulierungsvorschriften des schweizerischen Aktienrechts zu den elementarsten Vorschriften gehören könnten, deren Missachtung das schweizerische Rechtsverständnis in stossender Weise verletzen würde. Der Appellationshof hat sich nach den massgebenden Bestimmungen des LugÜ zur Prüfung der Aktionärseigenschaft des Beschwerdegegners bei der A.________ AG zutreffend für unzuständig erklärt. Er hat daher dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör nicht verweigert, indem er über diese im Vollstreckungsverfahren unerhebliche Tatsache keine Beweise erhob.
3.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid sind abzuweisen, soweit sie formell hinreichend begründet sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 29 - Ist für die Klagen die ausschliessliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
OG). Er hat überdies dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner dessen Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 29 - Ist für die Klagen die ausschliessliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
OG). Gebühr und Parteientschädigung sind nach dem Streitwert zu bemessen. Die Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner aus der bei der Gerichtskasse hinterlegten Kaution des Beschwerdeführers direkt auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. Der Betrag wird dem Beschwerdegegner von der Bundesgerichtskasse zu Lasten der geleisteten Sicherstellung direkt ausbezahlt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 4P.12/2004
Datum : 15. Juni 2004
Publiziert : 13. August 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zwangsvollstreckung
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4P.12/2004 /pai Urteil vom 15. Juni


Gesetzesregister
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
7 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
IPRG: 17
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
LugÜ: 27 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
28 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
29 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 29 - Ist für die Klagen die ausschliessliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
46 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 46 - 1. Das nach Artikel 43 oder Artikel 44 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
1    Das nach Artikel 43 oder Artikel 44 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
2    Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.
3    Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
47
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 47 - 1. Ist eine Entscheidung nach diesem Übereinkommen anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 41 bedarf.
1    Ist eine Entscheidung nach diesem Übereinkommen anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 41 bedarf.
2    Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, Massnahmen, die auf eine Sicherung gerichtet sind, zu veranlassen.
3    Solange die in Artikel 43 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Massnahmen zur Sicherung hinausgehen.
OG: 84  90  156  159
BGE Register
121-IV-94 • 122-IV-197 • 126-III-534 • 128-I-354 • 129-III-626 • 85-I-39
Weitere Urteile ab 2000
4P.12/2004
Stichwortregister
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