4C.98/2003
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.98/2003 /gij
Urteil vom 15. Juni 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg-Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
A.________Ltd.,
B.________Ltd.,
C.________Ltd.,
Parteien
D.________Inc.,
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro,
gegen
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Heinz Egli,
Y.________,
Z.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard.
Gegenstand
unerlaubte Handlung; Gerichtsstand; LugÜ,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Februar 2003.
Sachverhalt:
A.
Die A.________Ltd. (Klägerin 1), die B.________Ltd. (Klägerin 2) und die C.________Ltd. (Klägerin 3) haben ihren Sitz auf der Isle of Man, die D.________Ltd. (Klägerin 4) ist in Delaware/USA domiziliert. X.________ (Beklagter 1) hat seinen Wohnsitz in Wiesbaden/D, Y.________ (Beklagter 2) und Z.________ (Beklagter 3) wohnen in Hergiswil.
B.
Am 25. März 2002 gelangten die Klägerinnen an das Bezirksgericht Zürich und stellten folgende Rechtsbegehren: Es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin 1 USD 1'700'000.-- zu bezahlen; es seien die Beklagten 1, 2 und 3 solidarisch zu verpflichten, der Klägerin 2 EUR 400'000.--, der Klägerin 3 GBP 270'000.-- und der Klägerin 4 EUR 200'000.-- zu bezahlen.
Ihre Forderungen stützten die Klägerinnen auf zwei unterschiedliche Sachverhaltskomplexe. Im ersten Fall haben die Klägerinnen 1 und 2 nach den Behauptungen in der Klageschrift von ihren Konten bei zürcherischen Banken insgesamt USD 15'500'000.-- auf das Konto einer H.________Inc. überwiesen. Nach Darstellung der Klägerinnen war der Beklagte 1 Alleinaktionär, Verwaltungsrat und Präsident der H.________Inc.; die Zahlungen seien vom Beklagten 1 in Kollektivunterschrift mit einem Dritten veranlasst worden. Dem Beklagten 1 werfen die Klägerinnen vor, er habe einen Teil dieser Gelder vom Konto der H.________Inc. zweckentfremdet bzw. nicht abredekonform weitergeleitet. Im zweiten Fall haben die Klägerinnen 2-4 nach den Vorbringen in der Klageschrift auf Vorlage ungerechtfertigter Rechnungen durch den Beklagten 1 drei Überweisungen in Höhe von EUR 200'000.--, GBP 270'000.-- und EUR 400'000.-- auf ein Konto der E.________ AG bei deren Bank M.________ in Zürich veranlasst. In der Folge habe sich der Beklagte 1 von diesem Konto von den Beklagten 2 und 3 DM 1'900'000.-- auf sein eigenes Konto bei der Taunussparkasse in Niederhausen überweisen lassen.
Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 auf die Klage nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Klägerinnen stützten ihre Ansprüche auf unerlaubte Handlungen der Beklagten und beanspruchten den Gerichtsstand am Deliktsort gemäss Art. 5 Ziff. 3

Bezirksgericht für diese zweiten Überweisungen fest, dass der Beklagte 1 die Vorwürfe der Klägerinnen anerkannt und den geltend gemachten Schaden durch Übertragung von Vermögenswerten ersetzt habe.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2003 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs der Klägerinnen 1 bis 4 ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2002. Das Obergericht kam zum Schluss, dass im Zusammenhang mit der Klage der Klägerin 1 gegen den Beklagten 1 weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3


C.
Mit eidgenössischer Berufung stellen die Klägerinnen die Anträge, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2003 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, auf die Klage einzutreten. Sie rügen, die Vorinstanz habe bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere Art. 5 Ziff. 3

Der Beklagte 1 beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Die Beklagten 2 und 3 beantragen, es sei der angefochtene Beschluss des Obergerichts zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
D.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 10. Februar 2004 auf die von den Klägerinnen gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die Klage betreffend den Sachverhaltskomplex E.________ AG auf zwei selbständige Begründungen gestützt. Sie hat sowohl die örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zürich wie das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen verneint. Die Klägerinnen haben in ihrer Berufung beide Begründungen angefochten (BGE 122 III 43 E.3). Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten, auch soweit der Beschluss angefochten ist, mit dem auf die Forderung gestützt auf die Vorwürfe aus dem Sachverhaltskomplex E.________ AG nicht eingetreten wurde. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könnte.
2.
Die Vorinstanz hat erkannt, nach den Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift befinde sich für die behaupteten deliktischen Handlungen der Beklagten weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort in Zürich. Die Klägerinnen rügen die Verletzung von Art. 5 Ziffer 3


2.1 Die Vorinstanz hat zunächst die Anwendbarkeit des LugÜ im Sinne von Art. 1 Abs. 2

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
LugÜ den Gerichtsstand unbesehen der persönlichen Zugehörigkeit des Klägers festlegt, gilt das Abkommen auch für in einem Drittland domizilierte Kläger (Kropholler, a.a.O., N 9 vor Art. 2, unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Juli 2000, C-412/98, Group Josi). In diesem Sinne knüpft die Zuständigkeit im Allgemeinen an den Wohnsitz des Beklagten in einem Vertragsstaat, ohne dass es auf den Sitz oder Wohnsitz des Klägers ankäme (vgl. Jametti Greiner, Überblick zum Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, ZBJV 128/1992 S. 47; Bernasconi/Gerber, Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, SZIER 1993 S. 42 ff.; vgl. auch Volken, Zürcher Kommentar, N 7 ff. zu Art. 129

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 129 - 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
|
1 | Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 129 - 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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1 | Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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Ziff. 3

2.2 Nach Art. 5 Ziff. 3


SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
|
1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
|
1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
des eingeklagten Anspruchs, ist zur Beurteilung der Zuständigkeit auf die blosse Parteibehauptung abzustellen (BGE 122 III 249 E. 3b/bb).
2.3 Die Vorinstanz hat verneint, dass nach den von den Klägerinnen behaupteten Sachvorbringen ein Erfolgsort in Zürich vorliegen könnte, weil aus den klägerischen Ausführungen hervorgehe, dass die Überweisungen von zürcherischen Banken auf das Konto der H.________Inc. mit Zustimmung der Klägerinnen erfolgten. Die Klägerinnen bringen dagegen vor, sie hätten ihre Zustimmung lediglich infolge Vorspiegelung falscher Tatsachen erteilt. Sie wenden sich damit - ohne entsprechende Rügen gehörig vorzubringen - gegen die verbindliche Feststellung der Vorinstanz, wonach sie gemäss eigenen Sachvorbringen den Überweisungen zugestimmt hatten. Sie sind im vorliegenden Verfahren mit ihren Vorbringen nicht zu hören. Einen Handlungsort in Zürich hat die Vorinstanz für den ersten Sachverhaltskomplex (H.________Inc.) mit der Begründung verneint, der allein in Anspruch genommene Beklagte 1 habe nach den Sachvorbringen der Klägerinnen in Zürich selbst keine Handlungen vorgenommen bzw. die Handlungen des Beklagten 1 wiesen auch nach Ansicht der Klägerin 1 keinen Bezug zu Zürich auf. Handlungen hätten in diesem Zusammenhang nur die Beklagten 2 und 3 vorgenommen; diese hätten nach den Sachvorbringen der Klägerinnen auf Veranlassung des Beklagten 1 mehrere
Vergütungsaufträge für treuwidrige Barauszahlungen zulasten des Kontos der H.________Inc. bei der V.________ in Zürich unterzeichnet und von Zürich aus versandt. Dass die Klägerinnen im Übrigen für den zweiten Sachverhaltskomplex (E.________ AG) nicht behauptet hatten, der Beklagte 1 habe in Zürich gehandelt, stellen sie nicht in Abrede. Aufgrund der Handlungen der Beklagten 2 und 3 allein hat die Vorinstanz einen Deliktsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 3

2.4 Die Vorinstanz hat die Deliktszuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3



SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
|
1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |


SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 129 - 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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1 | Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 129 - 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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1 | Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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Wohnsitz des Beklagten zuständig. Nur für den Fall, dass der Beklagte weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann - subsidiär - nach Art. 129 Abs. 2

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 129 - 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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1 | Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 129 - 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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1 | Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 129 - 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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1 | Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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3.
Die Vorinstanz ist auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit bundesrechtskonform nicht eingetreten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die subsidiäre Begründung des fehlenden Rechtsschutzinteresses in Bezug auf den zweiten Sachverhaltskomplex (E.________ AG) vor Bundesrecht ebenfalls standhielte. Die Berufung ist abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang den Klägerinnen (solidarisch, intern je zu gleichen Teilen) zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1

SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 129 - 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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1 | Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 129 - 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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1 | Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.-- wird den Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Viertel) auferlegt.
3.
Die Klägerinnen haben unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Viertel) den Beklagten 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 18'000.-- sowie die Beklagten 2 und 3 mit insgesamt Fr. 18'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
IPRG 1
IPRG 129
IPRG 133
LugUe 1LugUe 2LugUe 5LugUe 6LugUe 18OG 43OG 156OG 159
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
|
1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 129 - 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
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1 | Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig. |
2 | ...103 |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 133 - 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
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1 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates. |
2 | Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. |
3 | Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. |
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