Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 508/2022

Urteil vom 15. Mai 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen,
Bruggerstrasse 46, 5400 Baden,
3. Moove Sympany AG,
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
4. Supra-1846 SA,
Avenue de la Rasude 8, 1001 Lausanne,
5. Sumiswalder Krankenkasse,
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
6. CONCORDIA Schweizerische Kranken-
und Unfallversicherung AG
,
Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
7. Atupri Gesundheitsversicherung,
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern,
8. Avenir Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
9. Krankenkasse Luzerner Hinterland,
Luzernstrasse 19, 6144 Zell,
10. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, 3014 Bern,
11. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
12. Vivao Sympany AG,
Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,

13. Kolping Krankenkasse AG,
c/o Sympany Services AG,
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
14. Easy Sana Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
15. KLuG Krankenversicherung,
Gubelstrasse 22, 6300 Zug,
16. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK,
Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
17. SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
18. Mutuel Assurance Maladie SA,
Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
19. Philos Assurance Maladie SA,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
20. Assura-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully,
21. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
22. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
23. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
alle handelnd durch tarifsuisse ag,
Römerstrasse 20, 4502 Solothurn, und diese
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

A.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. September 2022 (VV.2019.52).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ SA betreibt schweizweit medizinische Laboratorien. Mit Verfügung vom 10. November 2015 bewilligte das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau der A.________ SA, für die Dauer bis zum 30. November 2020 am Standort U.________ ein medizinisches Labor zu betreiben. Als gesundheitspolizeilicher Verantwortlicher des Labors wurde Dr. med. B.________ bestimmt. Dieser verfügt über eine Ausbildung in labormedizinischer Analytik in klinischer Chemie.

B.
Am 22. Februar 2019 erhob die tarifsuisse ag namens von 33 Krankenversicherungen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Schiedsgericht Klage gegen die A.________ SA und beantragte, diese sei zu verpflichten, den Klägerinnen insgesamt Fr. 1'391'562.67 zurückzubezahlen. Zudem sei der Beklagten der Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Aussicht zu stellen, sollte sie (auch) künftig die Anforderungen bezüglich Fakturierung verletzen, namentlich Analysen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch Personen ohne entsprechende Weiterbildungstitel durchführen resp. validieren lassen.
Während des kantonalen Verfahrens zogen fünf der Klägerinnen ihre Klage zurück. Zudem änderten die verbliebenen Klägerinnen in ihrer Replik vom 17. Mai 2019 den eingeklagten Betrag auf Fr. 1'394'448.75. Mit Entscheid vom 21. September 2022 trat das kantonale Schiedsgericht mangels gültiger Vollmacht nicht auf die Klage der Genossenschaft Glarner Krankenversicherung ein und wies die Klage der übrigen Versicherungen - soweit diese ihre Klage nicht zurückgezogen hatten - vollumfänglich ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen 24 Krankenversicherungen, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids, soweit damit ihre Klage abgewiesen wurde, an das kantonale Schiedsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen insgesamt Fr 1'394'448.75 zu bezahlen.

Am 3. Januar 2023 erfolgte die Löschung einer der beschwerdeführenden Krankenversicherungen, der Arcosana AG, aus dem Handelsregister, da deren Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die ebenfalls beschwerdeführende CSS Kranken-Versicherung AG übergegangen sind.

Erwägungen:

1.
Bei Namensänderungen und Fusionen von Krankenversicherern gehen die Ansprüche der rückforderungsberechtigten Versicherungsträger nicht einfach unter, sondern auf ihre Rechtsnachfolger über. Im Rahmen der zulässigen und von Amtes wegen vorzunehmenden Berichtigung der Parteibezeichnung ist das Rubrum entsprechend anzupassen (Urteil K 30/05 vom 12. März 2007 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C 256/2010 vom 30. November 2011 E. 1).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3). Die Verletzung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht bildet keinen eigenständigen Rügegrund; sie wird nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft (BGE 139 I 169 E. 6; 136 I 316 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Diesbezüglich gilt, wie generell in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5). Gelten durch Verweis im kantonalen öffentlichen Recht ergänzend Bestimmungen des Bundesrechts, werden diese zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Sie sind nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Regeln gelten somit als subsidiäres Recht des Kantons. Entsprechend ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (vgl. BGE 140 I 320 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist gleichzusetzen mit der Willkürrüge (BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.2.2); diese ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 136 II 304 E. 2.5).

2.3. Gemäss Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen).

3.
Streitig ist eine Rückforderung von Fr 1'394'448.75 wegen angeblich zu Unrecht durch die Beschwerdegegnerin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechneter Labordienstleistungen. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob das kantonale Schiedsgericht Bundesrecht verletzte, als es davon ausging, die Beschwerdegegnerin sei nicht nur für Analysen der klinischen Chemie, sondern auch für solche der Mikrobiologie, Immunologie und Hämatologie eine zugelassene Leistungserbringerin.

4.

4.1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet nur Leistungen, welche von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Werden Vergütungen an nicht zugelassene Leistungserbringer ausgerichtet, sind sie unrechtmässig erbracht und deshalb gemäss Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20146 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20146 (KVAG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.7
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40 und 59);
b  Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55);
c  Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65, 65a und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;
d  Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87);
e  Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89).
KVG zurückzuerstatten (BGE 133 V 579 E. 3.2).

4.2. Gemäss Art. 38
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 38 Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Aufsicht - 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n beaufsichtigt.
1    Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n beaufsichtigt.
2    Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 nötig sind. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen kann sie folgende Massnahmen anordnen:
a  eine Verwarnung;
b  eine Busse bis zu 20 000 Franken;
c  den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug);
d  den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
3    Die Versicherer können der Aufsichtsbehörde in begründeten Fällen den Entzug der Zulassung beantragen. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.
KVG in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen, Fassung regelte der Bundesrat die Zulassung "anderer" (nicht in Art. 36
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 36 Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Grundsatz - Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n dürfen nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.
, 36a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 36a Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Voraussetzungen - 1 Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest, welche die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n erfüllen müssen. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden.
1    Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest, welche die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a-g, m und n erfüllen müssen. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden.
2    Die Zulassungsvoraussetzungen umfassen je nach Art der Leistungserbringer die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen.
3    Die Zulassung der Organisationen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis setzt einen kantonalen Leistungsauftrag voraus. Der Kanton legt im Leistungsauftrag insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen fest; er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022108 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und des Ausbildungskonzepts nach Artikel 4 des genannten Gesetzes.109
und 37
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 37 Ärzte und Ärztinnen: besondere Voraussetzungen - 1 Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:
1    Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach. Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:
a  eine schweizerische gymnasiale Maturität, bei der die Amtssprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war;
b  ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes eidgenössisches Diplom für Ärzte und Ärztinnen;
c  ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes und nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006111 anerkanntes ausländisches Diplom.
1bis    Die Kantone können Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:
a  Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b  Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
c  Kinder- und Jugendmedizin;
d  Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.112
2    Die Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n werden nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 1bis erfüllen.113
3    Leistungserbringer nach den Absätzen 1, 1bis und 2 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015114 über das elektronische Patientendossier (EPDG) anschliessen.115
KVG geregelter) Leistungserbringer, wozu auch die Laboratorien im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. f
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 35 - 1 ...101
1    ...101
2    Leistungserbringer sind:
a  Ärzte und Ärztinnen;
b  Apotheker und Apothekerinnen;
c  Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
d  Hebammen;
dbis  Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
e  Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
f  Laboratorien;
g  Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
h  Spitäler;
i  Geburtshäuser;
k  Pflegeheime;
l  Heilbäder;
m  Transport- und Rettungsunternehmen;
n  Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.
. KVG zählten. Gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 53 Grundsatz - Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die:
a  medizinische Analysen durchführen;
b  nach kantonalem Recht zugelassen sind;
c  ...
d  den übrigen von der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons festgesetzten Anforderungen an Laboratorien entsprechen;
e  über eine entsprechende Bewilligung der Swissmedic verfügen, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen;
ebis  über eine entsprechende Bewilligung des BAG verfügen, wenn sie zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen durchführen;
f  über zweckentsprechende Einrichtungen und das erforderliche Fachpersonal verfügen;
g  die Zulassungsbedingungen nach Artikel 54 erfüllen.
KVV wurden und werden Laboratorien nur zugelassen, wenn sie nach kantonalem Recht zugelassen sind. Für Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, wird zudem nach Art. 54 Abs. 3
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 54 - 1 Als Laboratorien sind zugelassen:215
1    Als Laboratorien sind zugelassen:215
a  das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin, wenn:
a1  Analysen im Rahmen der Grundversorgung nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a für den Eigenbedarf des Arztes oder der Ärztin durchgeführt werden,
a2  das Ergebnis der Analysen grundsätzlich im Verlauf der Konsultation vorliegt (Präsenzdiagnostik),
a3  das Praxislaboratorium räumlich und rechtlich Teil der Praxis des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist,
a4  die Analysen im Praxislaboratorium oder, für separat bezeichnete Analysen nach Ziffer 1, im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt werden;
b  das Spitallaboratorium für Analysen, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Grundversorgung für den Eigenbedarf durchgeführt werden;
c  die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin sowie das Spitallaboratorium für Analysen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Grundversorgung, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet sind.217
2    Spitallaboratorien, die für den Eigenbedarf des Spitals Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom EDI anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung oder einer vom EDI anerkannten, für die Durchführung der Analysen geeigneten höheren Fachausbildung stehen.
3    Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn:
a  sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom EDI anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung stehen;
b  die leitende Person nach Buchstabe a über einen Weiterbildungstitel in Labormedizin verfügt, der durch den Schweizerischen Verband «Die medizinischen Laboratorien der Schweiz» (FAMH) erteilt wurde oder als mit einem solchen Weiterbildungstitel gleichwertig anerkannt wurde.
4    Das EDI kann für die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von Laborleitung und Laborpersonal vorsehen. Es kann im Weiteren für die Durchführung bestimmter Analysen einzelne Zentren bestimmen und sie mit der Führung von Evaluationsregistern beauftragen.
4bis    Um nach den Absätzen 1-3 zugelassen zu werden, müssen die Laboratorien nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.219
5    Das EDI kann Ausführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe a erlassen.220
KVV vorausgesetzt, dass sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom EDI anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung stehen und die leitende Person über einen Weiterbildungstitel in Labormedizin verfügt, der durch den Schweizerischen Verband "Die medizinischen Laboratorien der Schweiz" (FAMH) erteilt wurde oder als mit einem solchen Weiterbildungstitel gleichwertig anerkannt wurde.

4.3. Nach § 24 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 über das Gesundheitswesen (GG; RB 810.1) benötigen medizinische Laboratorien eine Betriebsbewilligung. Der Regierungsrat regelt nach § 24 Abs. 3 GG die Einzelheiten der Bewilligungserteilung.
In Anwendung von § 44 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 25. August 2015 über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesen (GGV; RB 811.121) wird die Bewilligung für Einrichtungen des Gesundheitswesens - worunter auch die medizinischen Laboratorien fallen - nur erteilt, wenn gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitung sowie ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung bezeichnet wird, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften zuständig ist und über die dafür notwendige fachliche Qualifikation verfügt.

4.4. Gemäss § 44 Abs. 5 GGV gelten für Einrichtungen des Gesundheitswesens die Bestimmungen über die Berufe des Gesundheitswesens sinngemäss.
Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 7 GGV ist die selbständige Ausübung des Berufs des Leiters oder der Leiterin eines medizinischen Labors bewilligungspflichtig. Gemäss § 22 GGV wird die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt, wenn die gesuchstellende Person die fachlichen Anforderungen gemäss Art. 54 Abs. 3
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 54 - 1 Als Laboratorien sind zugelassen:215
1    Als Laboratorien sind zugelassen:215
a  das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin, wenn:
a1  Analysen im Rahmen der Grundversorgung nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a für den Eigenbedarf des Arztes oder der Ärztin durchgeführt werden,
a2  das Ergebnis der Analysen grundsätzlich im Verlauf der Konsultation vorliegt (Präsenzdiagnostik),
a3  das Praxislaboratorium räumlich und rechtlich Teil der Praxis des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist,
a4  die Analysen im Praxislaboratorium oder, für separat bezeichnete Analysen nach Ziffer 1, im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt werden;
b  das Spitallaboratorium für Analysen, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Grundversorgung für den Eigenbedarf durchgeführt werden;
c  die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin sowie das Spitallaboratorium für Analysen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Grundversorgung, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet sind.217
2    Spitallaboratorien, die für den Eigenbedarf des Spitals Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom EDI anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung oder einer vom EDI anerkannten, für die Durchführung der Analysen geeigneten höheren Fachausbildung stehen.
3    Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn:
a  sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom EDI anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung stehen;
b  die leitende Person nach Buchstabe a über einen Weiterbildungstitel in Labormedizin verfügt, der durch den Schweizerischen Verband «Die medizinischen Laboratorien der Schweiz» (FAMH) erteilt wurde oder als mit einem solchen Weiterbildungstitel gleichwertig anerkannt wurde.
4    Das EDI kann für die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von Laborleitung und Laborpersonal vorsehen. Es kann im Weiteren für die Durchführung bestimmter Analysen einzelne Zentren bestimmen und sie mit der Führung von Evaluationsregistern beauftragen.
4bis    Um nach den Absätzen 1-3 zugelassen zu werden, müssen die Laboratorien nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.219
5    Das EDI kann Ausführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe a erlassen.220
KVV erfüllt. Die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt nach § 23 GGV Leiter und Leiterinnen von medizinischen Laboratorien, medizinische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Diagnostische und therapeutische Tätigkeiten sind ihnen nicht erlaubt.

5.

5.1. Das kantonale Schiedsgericht hat erwogen, entgegen den Ausführungen der Klägerinnen werde das Tätigkeitsfeld eines medizinischen Labors nicht alleine durch den Weiterbildungstitel des Mitglieds der gesamtverantwortlichen Leitung, welches im Sinne von § 44 Abs. 1 Ziff. 3 GGV die Verantwortung für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften trägt, bestimmt. Eine solche Auslegung der kantonalen Zulassungsvoraussetzungen wäre im Ergebnis wenig praktikabel, da es kaum möglich sei, auf dem Arbeitsmarkt potenzielle Leiter zu finden, welche für jede Art von medizinischen Analysen über die entsprechenden anerkannten Weiterbildungstitel verfügten. Es sei vielmehr zulässig, neben dem gesundheitspolizeilich verantwortlichen Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung weitere leitende Personen mit anderen Weiterbildungstiteln unselbständig anzustellen. Dies habe zur Folge, dass das Labor für weitere Arten von medizinischen Analysen zugelassen sei. Vorliegend habe der gesundheitspolizeilich verantwortliche Leiter über eine Ausbildung für labormedizinische Analytik in klinischer Chemie verfügt, es seien aber noch weitere leitende Personen angestellt worden, welche die übrigen Bereiche (Hämatologie, Immunologie und
Mikrobiologie) abgedeckt hätten. Entgegen den Vorbringen der Klägerinnen seien somit am Standort U.________ keine Analysen durchgeführt und abgerechnet worden, für welche die Zulassung gefehlt habe.

5.2. Was die beschwerdeführenden Krankenversicherungen gegen diese Auslegung der kantonalen Normen vorbringen, vermag diese nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So übersehen die Beschwerdeführerinnen offenbar, dass Inhaberin der kantonalen Bewilligung die Beschwerdegegnerin, und nicht etwa Dr. med. B.________ persönlich war. Dieser war somit nicht Zulassungsinhaber als selbständiger Laborleiter im Sinne von § 8 Abs. 1 Ziff. 7 GGV, sondern gesundheitspolizeilich verantwortliches Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung (§ 44 Abs. 1 Ziff. 3 GGV) einer Einrichtung des Gesundheitswesens im Sinne von § 24 Abs. 1 Ziff. 8 GG i.V.m. § 44 GGV. Die von den Beschwerdeführerinnen angerufenen §§ 22 und 23 GGV finden demnach vorliegend keine direkte Anwendung, sondern lediglich Kraft § 44 Abs. 5 GGV eine sinngemässe. Dass bei einer Einrichtung des Gesundheitswesens die Gesamtverantwortung auf mehrere leitende Personen verteilt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 Ziff. 3 GGV, wonach es sich beim gesundheitspolizeilichen Leiter lediglich um ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung handeln muss. Nicht ersichtlich ist, weshalb dies dann nicht gelten sollte, wenn es
sich bei der streitbetroffenen Einrichtung des Gesundheitswesens um ein medizinisches Labor handelt. Bei einer sinngemässen Anwendung der §§ 22 und 23 GGV auf ein medizinisches Labor als medizinische Einrichtung im Sinne von § 44 GGV erscheint es zudem jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzend oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend, wenn die fachlichen Voraussetzungen, welche für einen selbständigen Laborleiter definiert wurden, von der Leitung als Ganzes und nicht bloss vom gesundheitspolizeilich verantwortlichen Mitglied der Gesamtleitung verlangt wird. Ebenfalls nicht willkürlich erscheint es, wenn das Schiedsgericht bei der Auslegung der kantonalen Bestimmungen Praktikabilitätsüberlegungen angestellt hat, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ohne besonderen Grund einer weniger praktikablen Lösung den Vorzug gegeben hätte (vgl. auch ADRIANO PREVITALI, De l'impraticabilité constitutionnelle du "principe de la praticabilité", in: SZS 53/2009, S. 200 ff., S. 207).

5.3. Die vorinstanzliche Auslegung der kantonalen Normen, gemäss welcher sich die Zulassung eines Labors nicht auf diejenige Fachrichtung, in welcher das gesundheitspolizeilich verantwortliche Mitglied der Gesamtleitung eine anerkannte Weiterbildung verfügt, beschränkt, verstösst somit nicht gegen das Willkürverbot. Umfasste die Zulassung des medizinischen Labors am Standort U.________ somit nicht nur die labormedizinische Analytik in klinischer Chemie, sondern auch jene in Hämatologie, Immunologie und Mikrobiologie, so verletzte die Durchführung solcher Analysen und deren Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung kein Bundesrecht. Die Erwägungen des Schiedsgerichts, wonach die gesetzlichen Rahmenbedingungen weder betreffend Präsenzpflicht noch betreffend zwingend vom fachlich qualifizierten Laborleiter persönlich vorzunehmende einzelne Arbeitsschritte konkrete Vorgaben machen, und es somit keine Rolle spielt, dass Dr. med. B.________ als Validierender auch auf ausserhalb seiner eigenen Fachrichtung durchgeführten Analysen angeführt wird, wurden von den Beschwerdeführerinnen letztinstanzlich nicht substanziiert bestritten. Damit ist einer Rückforderung der Krankenkassen die Grundlage entzogen; entsprechend ist
die Beschwerde abzuweisen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird (vgl. Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG e contrario) und der Beschwerdegegnerin damit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Urteil 9C 170/2021 vom 14. April 2021 E. 5.1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Nabold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_508/2022
Date : 15. Mai 2023
Published : 02. Juni 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Krankenversicherung
Subject : Krankenversicherung


Legislation register
ATSG: 25
BGG: 66  95  96  97  102  105  106
KVG: 1  35  36  36a  37  38
KVV: 53  54
BGE-register
133-II-249 • 133-V-579 • 136-I-316 • 136-II-304 • 137-I-58 • 139-I-169 • 139-II-404 • 140-I-320 • 142-V-513 • 144-I-170 • 145-II-32
Weitere Urteile ab 2000
9C_170/2021 • 9C_256/2010 • 9C_508/2022 • K_30/05
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