Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 505/2017

Urteil vom 15. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler,

gegen

Bezirksrat Einsiedeln,
Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

B.________ AG,

Genossame Willerzell,

übrige Beteiligte.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht;
Bewilligungspflicht für Schneeablagerungsplatz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. Juli 2017 (III 2017 15).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Eigentümer des in der Wohnzone gelegenen Grundstücks Nr. 2222 in Willerzell. Es grenzt gegen Westen und Süden an das Grundstück Nr. 1609 der B.________ AG an. Dieses liegt im Wesentlichen ausserhalb der Bauzone, an der Einmündung des Dimmerbachs in den Sihlsee (Kat.-Nr. 1660). Im Winter wird hier seit Jahren Schnee aus der Strassenräumung der Umgebung abgelagert.
Mit Schreiben vom 14. November 2014 beantragte A.________ beim Bezirksrat Einsiedeln, es sei ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für die "Schnee-Deponie" auf dem Nachbargrundstück durchzuführen. Der Bezirksrat lehnte dies am 8. Juli 2015 ab.

B.
Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und - nach deren Abweisung am 20. Dezember 2016 - Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz. Dieses wies die Beschwerde am 24. Juli 2017 ab.

C.
Dagegen gelangte A.________ am 25. September 2017 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Schneeablagerung und der Schneeablagerungsplatz beim Dimmerbach (Schneeablagerungsplatz der Priorität 1 Nr. 406 gemäss Schneeablagerungskarte des Kantons Schwyz vom 30. Januar 2015 auf den Grundstücken Nrn. 1609 und 1660 bei der Einmündung des Dimmerbachs in den Sihlsee) bewilligungspflichtig sei. Das Verwaltungsgericht, eventualiter der Bezirksrat Einsiedeln, sei anzuweisen, diesbezüglich ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten.

D.
Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schliesst sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Baubewilligungspflicht an. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das angefochtene Urteil stehe im Einklang mit dem Umweltrecht des Bundes.

E.
Der Beschwerdeführer hat am 2. Februar 2018 eine Noveneingabe eingereicht. Danach habe er erneut feststellen müssen, dass entgegen dem Merkblatt über die Schneeablagerung des Kantons Schwyz erheblich verschmutzter Schnee abgelagert worden sei; er reicht dazu verschiedene Fotos ein. In seiner Replik und seiner Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der Bundesämter hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG).
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (lit. a), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Diese Voraussetzungen sind - entgegen der Auffassung des Regierungsrats - vorliegend erfüllt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar an den Schneeablagerungsplatz angrenzenden Grundstücks und verfügt somit über die erforderliche räumliche Nähe zum Streitgegenstand (BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413 mit Hinweisen). Er macht verschiedene, mit der Schneeablagerung verbundene Nachteile für sein Grundstück geltend, insbesondere die Immissionen der Schneeräumfahrzeuge und die optische Wirkung des grauen, mehrere Meter hohen und bis zu 10 m langen Schneebergs im Winter. Dies genügt, um einen praktischen Nutzen an der beantragten Durchführung eines formellen Baubewilligungsverfahrens zu belegen.
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist daher einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) : Er habe sich mit Schreiben vom 7. März 2014 bezüglich der Schneeablagerung an den Bezirksrat gewandt. Dieser habe am 26. Mai 2014 einen Augenschein unter Mitwirkung des Amts für Umweltschutzes, der Genossame Willerzell und der B.________ AG durchgeführt; ihm sei dagegen keine Gelegenheit zur Teilnahme gegeben worden.

2.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, der Augenschein habe der Aufnahme des Standorts in die vom kantonalen Amt für Umweltschutz (AfU) erlassene Schneeablagerungskarte gedient. Dabei handle es sich um ein behördenverbindliches, richtplanerisches Instrument. In diesem Verfahren komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu. Zwar habe dieser bereits mit Schreiben vom 7. März 2014, d.h. vor dem Augenschein, die Ablagerung von Schnee auf dem Nachbargrundstück beanstandet; dagegen habe er erst mit Schreiben vom 14. November 2014, d.h. zwei Monate nach dem Augenschein, um die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ersucht. Ob bereits ein Verwaltungsverfahren eröffnet werde, wenn eine Behörde aufgrund der Reklamation eines Anwohners eine Besichtigung vor Ort durchführe, sei fraglich. Die Frage könne aber offenbleiben, weil eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor Regierungsrat geheilt worden wäre.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Augenschein sei zur Abklärung seines Gesuchs vom 7. März 2014 durchgeführt worden: Der Bezirksrat habe am 17. April 2014 den Eingang des Gesuchs bestätigt und mitgeteilt, dass er diesbezüglich Abklärungen tätigen werde. Am 24. September 2014 habe er ihm die Aktennotiz zum Augenschein vom 26. Mai 2014 zugestellt und am Schneeablagerungsstandort festgehalten. Eine nachträgliche Heilung des Verfahrensmangels sei schon aufgrund der Schwere der Verletzung ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Aktennotiz zum Augenschein äusserst dürftig und enthalte lediglich das Fazit, nicht aber die Wahrnehmungen und Äusserungen der Teilnehmer am Augenschein. Insofern könne die Möglichkeit der nachträglichen Stellungnahme zur Aktennotiz die Teilnahme am Augenschein nicht ersetzen.

2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben "die Parteien" Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. dieses Recht setzt die Parteistellung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens voraus. Unstreitig erlangte der Beschwerdeführer Parteistellung, als er mit Schreiben vom 14. November 2014 die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens beantragte: Über diesen Antrag ist in einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu entscheiden, unter Beteiligung des Gesuchstellers und weiterer betroffener Personen (Eigentümer des Baugrundstücks, Betreiber der Anlage).
Der Augenschein wurde indes schon vor diesem Datum (am 26. Mai 2014) durchgeführt und diente vorab einer behördeninternen Planung (Schneeräumungskarte). Streitig ist, ob der Beschwerdeführer schon zu diesem Zeitpunkt Verfahrensbeteiligter war, insbesondere weil er sich am 7. März 2014 gegen die Schneeablagerung an den Bezirksrat gewandt und - wie er geltend macht - schon damals (zumindest implizit) den Erlass einer Verfügung beantragt hatte.
Die Formulierung dieses Schreibens spricht indessen für eine blosse Anzeige oder Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger praxisgemäss keine Parteistellung vermittelt (BGE 133 II 468 E. 2 S. 471 mit Hinweisen). Es wird auf die Verletzung von Art. 6
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 6 Grundsatz
1    Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2    Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) durch die Ablagerung von verunreinigtem Schnee im Sihlsee hingewiesen und um eine "Bestätigung" (und nicht um eine Verfügung) gebeten, dass die Ablagerung künftig unterbleiben werde. Der Landschreiber stellte mit Schreiben vom 17. April 2014 eine "Antwort" bis Ende Mai in Aussicht; dagegen enthält das Schreiben keine Verfahrens- oder Aktennummer, die für die Eröffnung eines formellen Verwaltungsverfahrens sprechen würde. Auch das Schreiben des Bezirks vom 24. September 2014 ist in der Form eines Briefs verfasst, ohne Dispositiv oder Rechtsmittelbelehrung. Offensichtlich ging auch der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer nicht vom Vorliegen einer Verfügung aus, da er das Schreiben nicht mit Rechtsmitteln anfocht, sondern am 14. November 2014 um die Eröffnung eines nachträglichen (Bau-) Bewilligungsverfahrens ersuchte und eventualiter (mit Schreiben vom 1. Juni 2015) den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung beantragte.
Unter diesen Umständen durften der Bezirk Einsiedeln und der Regierungsrat als Beschwerdebehörde davon ausgehen, dass erst mit dem Gesuch vom 14. November 2014 ein Verwaltungsverfahren eröffnet wurde, d.h. dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt als Anzeigeerstatter keine Parteirechte zustanden. Sie waren daher nicht verpflichtet, ihm oder seinem Rechtsvertreter die Teilnahme am Augenschein vom 26. Mai 2014 zu ermöglichen.

3.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Sachverhaltsrügen.

3.1. Er wirft dem Verwaltungericht eine offensichtlich unrichtige Feststellung zur Dauer der Schneeablagerung vor. Diese betrage mehr als drei bis vier Monate, ergebe sich doch aus den (auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen) Klimanormwerten von MeteoSchweiz für die Station Einsiedeln (Periode 1981-2010), dass es auch im November und im April noch regelmässig Neuschnee gebe.
Allerdings ist der Schneefall in diesen Monaten (mit rund 4 Tagen bzw. 25 - 35 cm Neuschnee) erheblich geringer als in den Monaten Dezember bis März (mit 8 - 9 Tagen und 60 - 68 cm Neuschnee monatlich), d.h. die Klimanormwerte bestätigen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der wesentliche Teil des Schneefalls auf die Monate Dezember bis März entfällt. Plausibel und jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig erscheint auch die Feststellung, dass aufgrund der Klimaerwärmung aktuell von einer eher kürzeren Winterperiode auszugehen sei als im Mittel der Periode 1981-2010: Aus dem von der Vorinstanz zitierten Artikel des Instituts für Schnee und Lawinenforschung (Klimawandel verkürzt die Dauer der Schneebedeckung wegen früherer Schmelze; www.slf.ch/Dienstleistungen/news/paper rebetez/index DE) ergibt sich, dass sich die Schneebedeckung in den letzten Jahrzehnten infolge früherer Schneeschmelze und späterer Einschneiung erheblich verkürzt hat. Der Artikel bezieht sich zwar auf Gebiete oberhalb von 1100 m.ü.M.; die Aussage gilt aber erst recht für tiefer liegende Orte wie Willerzell (890 m.ü.M.). Wird zusätzlich berücksichtigt, dass der Schnee gemäss kantonalem Merkblatt wenn immer möglich am Strassenrand belassen und nur bei
grossen Niederschlagsmengen abgefahren und abgelagert wird, erscheint die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Nutzungsdauer von 3 bis 4 Monaten eher grosszügig und jedenfalls nicht offensichtlich zu knapp bemessen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich unvollständig abgeklärt worden, weil Feststellungen zum Ausmass des Schneebergs fehlten; auch die Akten der Kantonspolizei - die einen Schneeberg von 200 m3 festgestellt habe - seien nicht beigezogen worden.
Das Verwaltungsgericht hielt jedoch zu Recht fest, dass die Schneemenge von den Witterungsverhältnissen abhänge und sich die Ablagerung, z.B. durch Wärmeeinbrüche und Sonneneinstrahlung, laufend in Grösse und Form verändere. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht auf Feststellungen - z.B. an einem Augenschein - zur momentanen Situation verzichten. Im vorliegenden Verfahren genügt es, auf die Angaben des Beschwerderführers zu den maximalen Ausmassen des Schneebergs abzustellen (unten E. 4.3).

4.
In der Sache ist streitig, ob die Schneeablagerung baubewilligungspflichtig ist.

4.1. Das Verwaltungsgericht verneinte dies, weil die temporäre Ablagerung von Schnee aus Strassenräumungen im Winter weder eine Baute noch eine Geländeveränderung i.S.v. Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG sei. In der Regel sei sie auf drei bis vier Monate im Jahr beschränkt und verschwinde wieder ohne menschliches Zutun. Hinzu komme, dass lediglich lokal bei der Strassenräumung anfallender Schnee aus wenig befahrenen Strassen (Quartier Tschuppmoos und Seestrasse) abgelagert werde. Die Ablagerung sei nicht ungewöhnlich gross und führe weder zu einer erheblichen äusseren Veränderung des Raums noch zu einer Störung des Landschaftsbilds. Der durch den Transport von Schnee verursachte Verkehr sei vernachlässigbar und von den Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen.
Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Gewässergefährdung durch den abgelagerten Schnee vor. Bei Einhaltung der Vorgaben gemäss Merkblatt des AfU für die Schneeablagerung sei eine solche auch künftig nicht zu erwarten: Danach dürfe in Gewässer nur Schnee eingebracht werden, der weniger als 48 Stunden alt sei und daher nur wenig von Strassenstaub, Pneuabrieb usw. belastet sei. Schnee von Hauptstrassen müsse noch am Tag des Schneefalls weggebracht werden. Es handle sich somit nicht um eine gewässergefährdende Tätigkeit, weshalb auch keine kantonale Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 19 Gewässerschutzbereiche
1    Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
2    In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.20
GSchG erforderlich sei, obwohl das Grundstück am Rand eines Gewässerschutzbereichs AU liege. Die Nichteinhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben könne ein Delikt i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 70 Vergehen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:88
a  Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
b  als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22);
c  behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35);
d  ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37);
e  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38);
f  ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2);
g  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.89
i.V.m. Art. 6
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 6 Grundsatz
1    Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2    Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
GSchG darstellen und strafrechtlich zu ahnden sein, rechtfertige indessen nicht die Baubewilligungspflicht. Gleiches gelte bei einer Schädigung der Ufervegetation (Art. 24 Abs. 1 lit. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 24
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:82
a  ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt;
b  Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 rodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben bringt;
c  im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert85 (Art. 724 Abs. 1 ZGB86) zerstört oder schwer beschädigt;
d  ...
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.88
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]).

4.2. Das ARE schliesst sich diesen Erwägungen an. Das BAFU bestätigt, dass Altschnee, der längere Zeit gelegen habe oder ins Verkehrswegeabwasser gelangt sei, mit Schadstoffen aus dem Verkehrsbetrieb belastet sei und eine Gewässerverschmutzung bewirken könne (mit Hinweis auf BUWAL, Wegleitung, Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, 2002, Tabelle 1, S. 22); eine solche Ablagerung wäre im Gewässerschutzbereich AU unzulässig. Es teilt jedoch die Auffassung der Vorinstanz, dass mit dem Merkblatt des AfU, das die Schneeablagerungen im gesamten Kanton verbindlich regle, und der behördenverbindlichen Festlegung von Schneeablagerungsstandorten die nötigen Vorkehrungen getroffen worden seien. Der vorliegend streitige Standort liege weder in der Grundwasserschutzzone noch bei einer Quelle und sei damit als geeigneter Standort zu qualifizieren. Bei Einhaltung der Vorgaben des Merkblatts bestünden keine Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Gewässerschutzgesetzgebung oder eine Gefährdung der Gewässer.
Nach Auffassung des BAFU ist auch keine Ausnahmebewillgung nach Art. 22 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 22
1    Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2    Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67
3    Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69
NHG wegen Eingriffs in die Ufervegetation erforderlich. Zwar sei eine Beeinträchtigung der Schilfbestände am Ufer des Sihlsees durch die Ablagerung von verunreinigtem Schnee denkbar. Dagegen liege kein Eingriff vor, der die Ufervegetation im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21
1    Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2    Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
NHG zum Absterben bringen würde.

4.3. Der Beschwerdeführer hält eine Baubewilligung aufgrund der erheblichen Auswirkungen des Schneeablagerungsstandorts auf Raum und Umwelt für erforderlich. Der abgelagerte Schnee könne mit Salz und weiteren Schadstoffen aus Treibstoff, Brems-, Reifen- und Strassenabrieb verschmutzt sein, die den Sihlsee und den angrenzenden Gewässerschutzbereich AU gefährden könnten. Die Ablagerung direkt am Sihlsee bedrohe auch die Ufervegetation (insbesondere geschützte Schilfbestände) und am Ufer befindliche Biotope (Frosch- und Forellenlaichgebiete). Da es sich um einen besonders empfindlichen Standort handle, bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle im Baubewilligungsverfahren.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schnee tatsächlich wenig verschmutzt sei, weil er von wenig befahrenen Strassen stamme und nicht älter als 48 Stunden sei, sei irrelevant: Es sei gerade Aufgabe des Baubewilligungsverfahrens, die Umstände des Einzelfalls abzuklären und verbindliche Auflagen zum Schutz von Umwelt und Gewässer zu erlassen. Das Merkblatt des AfU genüge hierfür nicht, sei es doch nur behördenverbindlicher Natur und für die Genossame Willerzell (die den Ablagerungsplatz ebenfalls nutze) nicht verbindlich. Im Übrigen sei in der Vergangenheit auch immer wieder verschmutzter Schnee abgelagert worden. Die Tatsache, dass das Amt für Umwelt zusammen mit den Ämtern für Natur, Jagd und Fischerei sowie Wasserbau eine Standortabklärung vorgenommen und ein Merkblatt erstellt habe, zeige gerade, dass die Ablagerung von Schnee umweltrechtliche Gefahren berge.
Die Aufschüttung des Schnees zu einem mehrere Meter hohen und bis zu 10 m langen Berg führe zu einer temporären Veränderung der ansonsten ebenen Uferlandschaft. Diese Nutzung der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 1609 sei nicht zonenkonform, stamme doch der Schnee aus Bauzonen und diene die Ablagerung nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Schliesslich verursachten die Zu- und Wegfahrten sowie das Ausladen der schweren Schneeräumungsfahrzeuge Lärmimmissionen im angrenzenden Wohngebiet und beeinträchtigten die Erschliessung über die auch vom Beschwerdeführer genutzte Zufahrtsstrasse über Parzelle Nr. 1609. Die Nachbarn hätten insofern ein erhebliches Interesse daran, sich diesbezüglich im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens äussern zu können.

5.
Nach Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Anlagen in diesem Sinne sind mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 316; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 6 und 7 zu Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen
Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f. mit Hinweisen).

5.1. Gestützt auf diese wirkungsbezogene Betrachtungsweise hat das Bundesgericht auch blosse Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehren oder Geländeveränderungen für baubewilligungspflichtig erachtet, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. So wurde die Nutzung einer Wiese als Hängegleiterlandeplatz mit Auswirkungen auf ein benachbartes Flachmoor als baubewilligungspflichtig erachtet (BGE 119 Ib 222 E. 3a und b S. 226 ff. mit zustimmender Anmerkung von PIERRE TSCHANNEN, AJP 1994 86 ff.). Aufgrund der erheblichen Lichtimmissionen bejahte das Bundesgericht die Bewilligungspflicht der Beleuchtungsanlage auf den Pilatusgipfeln (BGE 123 II 256 E. 3 S. 260). Verneint wurde die Baubewilligungspflicht dagegen für eine aussergewöhnlich grosse und helle Weihnachtsdekorationsbeleuchtung an einem Einfamilienhaus (Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007 E. 5.3-5.6), weil damit für gewöhnlich keine so wichtigen Folgen verbunden seien, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestehe; d.h. es genüge die Möglichkeit der Beanstandung im konkreten Einzelfall (zu einer solchen nachträglichen Überprüfung vgl. BGE 140 II 33). Wegen der erheblichen landschaftlichen Auswirkungen
wurden Werbeinschriften als baubewilligungspflichtig erachtet, die durch das Sandstrahlen von Trockenmauern in einem Rebberg realisiert worden waren (Urteil 1C 618/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3, publ. in RDAF 2015 I 499). Gleiches galt für eine dauerhafte Abdeckung von Weinbergen mit weissem Textilmaterial (Urteil 1C 107/2011 vom 5. September 2011 E. 3.3).

5.2. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Bewilligungspflicht lasse sich immer nur anhand einer Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall massgebenden Elemente und involvierten Interessen bestimmen (BERNHARD WALDMANN, Bauen ohne Baubewilligung? Von klaren und den Zweifelsfällen; Schweizerische Baurechtstagung 2017 31 ff., S. 56). TSCHANNEN bejaht die Bewilligungspflicht von blossen Nutzungen, wenn diese regelmässig, organisiert, auf Dauer angelegt, intensiv und örtlich konzentriert sind und wegen ihrer Folgen für Raumordnung, Umwelt und Erschliessung wie Bauten und Anlagen wirkten (a.a.O., AJP 1994 S. 87). Je stärker die möglichen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt, je kürzer sei die bewilligungsfreie Aufstellungsdauer (CHRISTOPH CUENI, Baubewilligungspflicht für temporäre und/oder geringfügige Bauten, Anlagen und Vorkehren, KPG Bulletin 1+2 April/2000 S. 7 f.). Verlangt sei eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung insbesondere der Empfindlichkeit der Umgebung, Dauer und Regelmässigkeit der Nutzung, des Ausmasses der erwarteten Umweltauswirkungen, z.B. der Notwendigkeit von Wiederherstellungsmassnahmen; wichtige Anhaltspunkte seien die zonenplanerischen Vorgaben, bereits
bewilligte oder ortsgebräuchliche Nutzungen sowie tangierte Interessen Dritter (PATRIK LOUIS, Temporäre Veranstaltungen, PBG aktuell 4/2017 S. 5 ff., insbes. S. 29 f.).

6.
Vorliegend gibt es sowohl Elemente, die für und die gegen eine Baubewilligungspflicht sprechen.

6.1. Der streitige Standort ist in der Karte des AfU als Schneeablagerungsstandort der "Priorität 1 (bei jedem Schneefall benutzt) " aufgeführt, mit blauer Markierung ("Schneeentsorgung tangiert Gewässer"). Es handelt sich damit um eine organisierte, regelmässige, wenn auch nur saisonale Nutzung eines gewissen Standorts. Diese hat Auswirkungen auf Raum und Umwelt, was bereits der Umstand zeigt, dass eine kantonale Planung erfolgt, mit vorgängiger Prüfung der Schneeablagerungsstandorte durch das AfU. Im Vordergrund stehen dabei die Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer sowie Ufervegetation. Da das Schmelzwasser entweder direkt oder durch Versickerung in den Sihlsee bzw. das Grundwasser gelangt, darf es keine Schadstoffe enthalten, die das Gewässer verunreinigen könnten (Art. 6 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 6 Grundsatz
1    Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2    Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
GSchG). Dementsprechend enthält das kantonale Merkblatt detaillierte Vorgaben. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um einen gewässerrechtlich empfindlichen Standort am Rand eines Gewässerschutzbereichs AU handelt (vgl. ARNOLD BRUNNER, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 17 zu Art. 19
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 19 Gewässerschutzbereiche
1    Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
2    In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.20
GSchG). Dies würde grundsätzlich für die Baubewilligungspflicht sprechen.

6.2. Allerdings sind die gewässerschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Schneeablagerung an Gewässern bereits im Gewässerschutzrecht vorgegeben und werden für das ganze Kantonsgebiet durch das kantonale Merkblatt konkretisiert; insofern bedarf es in der Regel keiner weiteren Präzisierung (durch Bedingungen und Auflagen) in der Baubewilligung. Im vorliegenden Fall würde die Baubewilligung lediglich die Wegleitung für verbindlich erklären; diese ist aber schon verbindlich, sowohl für den Bezirk Einsiedeln als auch die Genossame Willerzell (als Korporation des kantonalen öffentlichen Rechts), welche die Schneeräumung vornehmen.
Entscheidend ist, dass die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben tatsächlich eingehalten werden und nur unverschmutzter Schnee abgelagert wird. Dies kann durch die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nicht präventiv verhindert, sondern nur durch ausreichende Kontrollen überprüft werden. Diese müssen bereits aus gewässerschutzrechtlichen Gründen durchgeführt werden, unabhängig vom Vorliegen einer Baubewilligung. Bei Verdacht auf Verletzung des GSchG ist die Einleitung eines Strafverfahrens geboten (vgl. Art. 70 ff
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 70 Vergehen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:88
a  Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
b  als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22);
c  behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35);
d  ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37);
e  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38);
f  ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2);
g  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.89
. GSchG). Analoges gilt für den Schutz der Ufervegetation nach Art. 21
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21
1    Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2    Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
NHG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 24
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:82
a  ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt;
b  Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 rodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben bringt;
c  im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert85 (Art. 724 Abs. 1 ZGB86) zerstört oder schwer beschädigt;
d  ...
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.88
und Abs. 2 NHG. Zwar dient das Baubewilligungsverfahren auch dazu, den Behörden Kenntnis von kontrollbedürftigen Vorgängen zu verschaffen; vorliegend sind jedoch alle Schneeablagerungsstandorte den kantonalen Behörden und namentlich den für den Gewässerschutz verantwortlichen Stellen aufgrund der Karte des AfU bekannt.

6.3. Die räumlichen Auswirkungen der Schneeablagerung sind nicht so erheblich, dass sich ein Baubewilligungsverfahren trotz fehlender baulicher Vorkehrungen aufdrängen würde: Zwar verändert der abgelagerte Schnee temporär die Uferlandschaft und kann, bei erheblichen Niederschlagsmengen, kurzfristig einen grossen Umfang annehmen (nach Angaben des Beschwerdeführers bis zu 10 m Länge und mehreren Metern Höhe). Allerdings ist es notorisch, dass auch im Winter immer wieder Tauwetterperioden auftreten, so dass diese maximalen Ausmasse nur über kurze Zeit bestehen bleiben. Von der optischen Wirkung her unterscheidet sich die Schneeablagerung nicht wesentlich von anderen, in der Landwirtschaftszone saisonal üblichen und in der Regel bewilligungsfrei zulässigen Haufen oder Stapeln (z.B. von Zuckerrüben, Holz oder Silageballen).
Aufgrund des relativ kleinen Einzugsbereichs des Ablagerungsstandorts (Quartier Tschuppmoos und Seestrasse) ist auch nicht mit erheblichen Immissionen für das angrenzende Wohngebiet oder für die Erschliessung aufgrund der Schneetransporte zu rechnen; hierfür kann auf die Ausführungen von Verwaltungsgericht und Regierungsrat verwiesen werden.

6.4. Insgesamt erscheint daher das Bedürfnis für eine vorgängige präventive Kontrolle der Schneeablagerung nicht als so gewichtig, dass zwingend ein Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Allerdings handelt es sich um einen Grenzfall; wäre regelmässig mit erheblichen Schneemengen zu rechnen (z.B. aufgrund des Einzugsbereichs oder der Höhenlage), erschiene ein Baubewilligungsverfahren unumgänglich. Im Übrigen bleibt eine baupolizeiliche Überprüfung bei konkreten Beanstandungen möglich (vgl. Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007 E. 5.3 - 5.6, in: URP 2008 S. 621 zur analogen Situation bei saisonalen Lichtimmissionen [Weihnachtsdekoration]).
Trotz fehlender Baubewilligungspflicht kann zudem eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sein (z.B. nach Art. 7 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 7 Abwasserbeseitigung
1    Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
2    Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.6
3    Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.7
Satz 3 GSchG wegen Einleitung unverschmutzten Abwassers in ein Oberflächengewässer). Dies war vorliegend nicht zu prüfen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Einsiedeln, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, der B.________ AG, der Genossame Willerzell sowie den Bundesämtern für Raumentwicklung (ARE) und für Umwelt (BAFU) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Gerber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_505/2017
Datum : 15. Mai 2018
Publiziert : 14. Juni 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Planungs- und Baurecht; Bewilligungspflicht für Schneeablagerungsplatz


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GSchG: 6 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 6 Grundsatz
1    Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
2    Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
7 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 7 Abwasserbeseitigung
1    Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen.
2    Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.6
3    Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.7
19 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 19 Gewässerschutzbereiche
1    Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
2    In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.20
70
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 70 Vergehen
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:88
a  Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6);
b  als Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, die nach diesem Gesetz notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft (Art. 22);
c  behördlich festgelegte Dotierwassermengen nicht einhält oder die zum Schutz des Gewässers unterhalb der Entnahmestelle angeordneten Massnahmen nicht trifft (Art. 35);
d  ein Fliessgewässer widerrechtlich verbaut oder korrigiert (Art. 37);
e  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Fliessgewässer überdeckt oder eindolt (Art. 38);
f  ohne Bewilligung der kantonalen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung feste Stoffe in einen See einbringt (Art. 39 Abs. 2);
g  ohne Bewilligung oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt (Art. 44).
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.89
NHG: 21 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 21
1    Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2    Soweit es die Verhältnisse erlauben, sorgen die Kantone dafür, dass dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.66
22 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 22
1    Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2    Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.67
3    Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. ...68.69
24
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 24
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:82
a  ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt;
b  Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 rodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben bringt;
c  im Boden enthaltene Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert85 (Art. 724 Abs. 1 ZGB86) zerstört oder schwer beschädigt;
d  ...
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.88
RPG: 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
BGE Register
113-IB-314 • 119-IB-222 • 123-II-256 • 133-II-409 • 133-II-468 • 139-II-134 • 140-II-33
Weitere Urteile ab 2000
1A.202/2006 • 1C_107/2011 • 1C_505/2017 • 1C_618/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schnee • augenschein • monat • regierungsrat • bundesgericht • dauer • ufervegetation • weiler • baubewilligung • erschliessung • baute und anlage • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • tag • vorinstanz • bezirk • umweltschutz • verfahrensbeteiligter • entscheid • bundesamt für umwelt • bundesamt für raumentwicklung
... Alle anzeigen
AJP
1994 S.87
RDAF
2015 I 499
URP
2008 S.621