Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_106/2008 /zga

Urteil vom 15. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
Erbengemeinschaft Z.________, bestehend aus:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel,

gegen

Bank X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Darlehensvertrag; culpa in contrahendo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 18. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Z.________ verstarb am 30. Dezember 1978. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau A.________ und seine sieben Kinder B.________ (geb. 1955), C.________ (geb. 1956), D.________ (geb. 1959), E.________ (geb. 1962), F.________ (geb. 1965), G.________ (geb. 1968) und H.________ (geb. 1970). Diese bilden die Erbengemeinschaft Z.________ (Beschwerdeführer).
Die Bank X.________ (Beschwerdegegnerin) finanzierte zum einen Z.________ bzw. nach dessen Ableben den Beschwerdeführern und zum anderen auch A.________ während Jahren zahlreiche Immobilienprojekte. Da im Laufe der Zeit namhafte Zinsrückstände aufgelaufen waren und keine befriedigenden Sanierungsmassnahmen gefunden werden konnten, kündigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2000 A.________ die dieser persönlich gewährten Kredite sowie die auf die Beschwerdeführer lautenden Hypothekardarlehen per 15. August 2000 und die Kontokorrentkredite per 31. Mai 2000. Am 25. Mai 2000 stellte die Beschwerdegegnerin auch den Beschwerdeführern Kündigungen für die sie betreffenden Kredite per 31. August 2000 bzw. per 15. Juni 2000 zu. Da keine Zahlungen erfolgten, betrieb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer mit den Zahlungsbefehlen vom 24. April 2003 je einzeln für die ausstehenden Kapitalschulden und Zinsausstände. Alle erhoben Rechtsvorschlag.
Betreffend den vier Forderungen aus Hypothekarkrediten gegenüber den Beschwerdeführern in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes Maienfeld ersuchte die Beschwerdegegnerin das Bezirksgerichtspräsidium Landquart um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Diesem Begehren gab das Bezirksgerichtspräsidium am 17. Oktober 2003 mit zwei Entscheiden statt. Die von den Beschwerdeführern gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden wies der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden durch Urteile vom 16. März 2004 ab. Auch mit ihrem Weiterzug ans Bundesgericht blieben die Beschwerdeführer erfolglos.

B.
B.a Die Beschwerdeführer gelangten am 8. April 2004 mit zwei Aberkennungsklagen an den Kreisgerichtspräsidenten Maienfeld als Vermittler. Eine Klage betraf die Forderungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 4, die andere Klage die Forderungen in den Betreibungen Nrn. 2 und 3. Die am 24. Juni 2004 an das Bezirksgericht Landquart prosequierten Klagen schrieb der Bezirksgerichtspräsident Landquart mit Verfügungen vom 9. Juli 2004 wegen Nichtbeilage der an der Sühneverhandlung ausgestellten Leitscheine ab. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit Urteil vom 21. September 2004 abgewiesen.
B.b Die Beschwerdeführer meldeten die Streitsache am 11. Oktober 2004 erneut zur Vermittlung an, wobei wiederum zwei Verfahren eingeleitet wurden. Die Sühneverhandlung verlief in beiden Fällen erfolglos, so dass die Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 im Verfahren Nr. 1 den Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren bezogen:
1. Die Forderungen der Beklagten [Beschwerdegegnerin] in den Betreibungen Nrn. 2 und 3 des Betreibungsamtes des Kreises Maienfeld seien abzuerkennen.
2. Die Beklagte [Beschwerdegegnerin] sei zu verurteilen, den Klägern [Beschwerdeführern] einen Betrag in richterlich zu bestimmender Höhe, Fr. 1'000'000.-- übersteigend, zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 25. November 2003.
3. Die Grundpfandverschreibungen lastend auf der Liegenschaft V.________, Parz.-Nrn. 1 und 2, seien zu löschen.
4. Die Beklagte [Beschwerdegegnerin] sei zu verpflichten, auf Anrechnung an die zu bezahlende Summe die Liegenschaft W.________, 1. Hälfte (Ost), Parz.-Nr. 3 unbelastet ins Eigentum der Kläger [Beschwerdeführer] zu übertragen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Klage nicht einzutreten. Eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen. Subeventuell seien die Beschwerdeführer anzuweisen, ihr im Betreibungsverfahren Nr. 2 insgesamt Fr. 5'088'148.95 nebst Zins und im Betreibungsverfahren Nr. 3 insgesamt Fr. 884'848.85 nebst Zins zu bezahlen. Im Parallelverfahren Nr. 2 lauteten die Anträge der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Betreibungsnummern wie im Verfahren Nr. 1. So beantragten die Beschwerdeführer unter Ziff. 1 des Rechtsbegehrens, es seien die Forderungen der Beschwerdegegnerin in den Betreibungen Nr. 1 und 4 abzuerkennen. Die Anträge der Beschwerdegegnerin waren bis auf die entsprechende Änderung der Betreibungsnummern ebenfalls mit denjenigen im Verfahren Nr. 1 identisch.
Die Beschwerdeführer reichten am 3. Januar 2005 in beiden Verfahren ihre Prozesseingaben ein. Das Bezirksgericht verzichtete entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer auf eine Verfahrenszusammenle-gung und wies mit den Urteilen vom 15. November 2006 die Klagen ab.
Die Beschwerdeführer gelangten gegen diese Urteile mit kantonalen Berufungen an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile und stellten im Wesentlichen die gleichen Anträge wie vor dem Bezirksgericht. Das Begehren betreffend die Übertragung der Liegenschaft W.________ zogen die Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses zurück, da die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Teil der Liegenschaft ins Eigentum von Frau I.________ übertragen hatte. Das Kantonsgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies mit Urteil vom 18. September 2007 die Berufungen ab.

C.
Die Beschwerdeführer begehrten mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. September 2007 sowie die beiden Urteile des Bezirksgerichts vom 15. November 2006 aufzuheben. Die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. Subeventuell seien die Forderungen der Beschwerdegegnerin in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, und 4 des Betreibungsamtes Maienfeld abzuerkennen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihnen einen Betrag in richterlich zu bestimmender Höhe, Fr. 1'000'000.-- übersteigend und Fr. 20'000'000.-- nicht übersteigend, nebst Zins zu bezahlen. Sodann seien die Grundpfandverschreibungen lastend auf der Liegenschaft Hotel V.________, Parz.-Nrn. 1 und 2 zu löschen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventuell seien die Beschwerdeführer zu verurteilen, ihr insgesamt Fr. 5'088'148.95 nebst Zins zu bezahlen. Die Vorinstanz begehrt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2008 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Auf den Antrag, die Urteile des Bezirksgerichts vom 15. November 2006 aufzuheben, kann nicht eingetreten werden, da Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht einzig das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. September 2007 bildet (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.3 Die Beschwerdeführer vermögen den soeben dargelegten Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen nicht zu genügen, indem sie in ihrer Beschwerdeschrift lediglich pauschal vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig, teilweise widersprüchlich und willkürlich, unter Missachtung oder gar im Widerspruch zur Beweis- und Aktenlage gewürdigt, ohne substantiiert aufzuzeigen, inwiefern eine Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben wäre. So stellen die Beschwerdeführer beispielsweise der von ihnen als unzutreffend bezeichneten Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin nach dem Ableben von Z.________ zahlreiche Immobilienprojekte finanziert habe, lediglich ihre eigenen tatsächlichen Behauptungen gegenüber. Ebenso genügen sie den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz betreffend die Kreditbewirtschaftung der V.________-Kredite durch die Beschwerdegegnerin rügen, ohne jegliche Ausführungen zu machen, welche Sachverhaltselemente die Vorinstanz diesbezüglich rechtswidrig aufzuführen unterlassen hätte. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält zudem mehrere Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
hinausgehen, ohne dass den genannten Begründungsanforderungen entsprechende Sachverhaltsrügen vorgetragen werden.

3.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Begehren, die Forderungen der Beschwerdegegnerin in den vier Betreibungen abzuerkennen, als negative Feststellungsklage nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG im beschleunigten Verfahren behandelt sowie die objektive Klagenhäufung mit der Leistungsklage auf Schadenersatz zugelassen. Wie das Bezirksgericht hätte sie ihre Begehren betreffend die in Betreibung gesetzten Forderungen als Aberkennungsklage i.S.v. Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG, die analog Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR fristgerecht eingereicht worden sei, entgegennehmen sollen.

3.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, da angesichts der rechtskräftigen Abschreibungsverfügungen des Bezirksgerichts vom 9. Juni 2004 keine res iudicata vorliege, könne in der gleichen Sache neu geklagt werden. Grundsätzlich sei eine neue Aberkennungsklage gemäss Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG denkbar. Dies scheitere aber vorliegend an der Einhaltung der zwanzigtägigen Frist von Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG. Ob vorliegend Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR analog zur Anwendung gelange, könne offen gelassen werden, denn es bleibe der Ausweg über die negative Feststellungsklage nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG.

3.2 In diesem Vorgehen ist keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken und die Beschwerdeführer haben dadurch keinen Rechtsnachteil erlitten.
Indem die Vorinstanz das Begehren auf Feststellung der Nichtschuld in den vier Betreibungen als Klage nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG behandelte, beurteilte sie - genauso wie sie es bei einer Behandlung als Aberkennungsklage getan hätte - materiellrechtlich den Bestand der Forderungen. Denn wie die Aberkennungsklage bezweckt die Klage nach Art. 85a
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SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG die Feststellung der Nichtschuld bzw. der Stundung (BGE 132 III 89 E. 1.1). Hat das Gericht nach Art. 85a
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SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG den Bestand oder Nichtbestand der Schuld festgestellt, dann wirkt diese Feststellung nicht nur für die Betreibung, in deren Rahmen die Klage eingereicht wurde, sondern hat - wie auch die Feststellung nach Art. 83 Abs. 2
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SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG - materielle Wirkung auf zukünftige Betreibungen und tritt in volle Rechtskraft (Urteil 5P.337/2006 vom 27. November 2006, E. 4, Pra 2007 Nr. 59 S. 393 ff. mit Hinweisen). Beim beschleunigten Klageverfahren nach Art. 85a
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SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG handelt es sich zudem grundsätzlich um ein ordentliches Verfahren, zwar mit verkürzten Fristen, aber ohne Beschränkung der Beweismittel und der Kognition des Richters (Bodmer, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 85a
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SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG; Engler, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 25
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 25
SchKG mit Hinweis auf Art. 265a Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265a - 1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
1    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
2    Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
3    Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.
4    Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen.463
SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 20 N. 21).
Auch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, soweit eine solche überhaupt rechtsgenüglich begründet worden ist. Die Beschwerdeführer erblicken eine Gehörsverletzung darin, dass im beschleunigten Verfahren nach Art. 135 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins - Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben:
a  von Amtes wegen; oder
b  wenn es vor dem Termin darum ersucht wird.
. ZPO der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (ZPO/GR) nur ein Schriftenwechsel sowie im Vergleich zum ordentlichen Verfahren kürzere Fristen gelten würden. Sie zeigen indes nicht auf, inwiefern infolge welcher kürzerer Fristen ihr rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Nicht dargelegt und ersichtlich ist weiter, inwiefern die Vorschrift des einfachen Schriftenwechsels von Art. 136 Ziff. 2 ZPO/GR Auswirkungen auf das kantonale Berufungsverfahren nach Art. 218 ff. ZPO/GR hat, das den doppelten Schriftenwechsel gar nicht vorsieht. Zudem fand vor dem Bezirksgericht ein doppelter Schriftenwechsel (vgl. Replik vom 2. Mai 2005 und Duplik vom 20. Juni 2005) und vor dem Kantonsgericht eine Hauptverhandlung statt. Konkret erwuchs den Beschwerdeführern somit auch dadurch kein Rechtsnachteil im Sinne einer Verfahrensverkürzung, dass die Vorinstanz die objektive Klagenhäufung infolge des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Klage nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG und der Schadenersatzklage
zuliess.

4.
Die Beschwerdeführer rügen weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

4.1 Sie bringen pauschal vor, die Vorinstanz habe betreffend den verschiedenen Rechtsträgern, d.h. den Beschwerdeführern als Erbengemeinschaft einerseits und A.________ als alleinige Rechtsträgerin andererseits ungenügend differenziert, indem sie die Rechtsfolgen des rechtsgeschäftlichen Handelns von A.________ vorbehaltlos den Beschwerdeführern anrechnen wolle. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten nicht auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Sie zeigen aber weder präzise auf, in welchen Punkten sie eine solche ungenügende Differenzierung erblicken, noch legen sie dar, welche ihrer rechtsgenüglich vorgebrachten Argumente unberücksichtigt geblieben wären. Daher kann darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 2).

4.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie sich mit einer von ihnen vorgebrachten Lehrmeinung nicht auseinandergesetzt habe.
Auch diese Rüge ist unbehelflich. Die Beschwerdeführer zeigen zum einen nicht mit Aktenhinweis auf, dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die entsprechende Lehrmeinung vorgebracht hätten. Zum anderen ist es nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen resp. jede zitierte Lehrmeinung ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).

5.
An verschiedenen Stellen ihrer Beschwerde weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz den "Schutzgedanken des Gesetzgebers gegenüber Kindesvermögen sowie die Sicherung der Existenz der Familie gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK" ausser Acht gelassen habe. Es gelingt ihnen jedoch nicht, mit ihren generellen Ausführungen ohne genügenden Bezug zum angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG begangen hätte.

6.
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde sinngemäss vor, die Vorinstanz hätte zu Unrecht die von ihnen geltend gemachte Nichtigkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen aus den Kreditverträgen betreffend die Liegenschaft V.________ verneint.
Sie rügen in unübersichtlicher Weise einzelne Erwägungen der Vorinstanz und üben dabei über weite Strecken unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil.

6.1 Die Beschwerdeführer rügen insbesondere, die Vorinstanz habe verkannt, dass sich die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin bezüglich der die Liegenschaft V.________ betreffenden Verträge als einfache Gesellschaft präsentiert hätten. Die Umwandlung zu einer einfachen Gesellschaft hätte aufgrund der damals noch unmündigen H.________ der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Art. 422 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB bedurft. Weiter rügen sie die Erwägung der Vorinstanz als abwegig, wonach im Zirkulationsbeschluss der Vormundschaftsbehörde vom 22. Dezember 1989 betreffend der Schuld- und Pfandsummenerhöhung auf gesamthaft Fr. 2'855'000.-- keine Rückdelegation an den Beistand zu erkennen sei, sondern vielmehr die Absicht der Vormundschaftsbehörde, die Zustimmung zum fraglichen Geschäft nicht über den Kopf des Beistands hinweg zu erteilen.
Ob die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden Verträge eine fortgesetzte Erbengemeinschaft oder eine einfache Gesellschaft darstellten, kann offen bleiben. Ebenso erübrigt es sich zu prüfen, ob es sich beim Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 22. Dezember 1989 um einen rechtsgültig zustande gekommenen Beschluss gehandelt hat. Denn wie die Vorinstanz zutreffend erwog, trifft es zu, dass Geschäfte, die ohne die nötige Zustimmung nach Art. 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
bzw. Art. 422
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB abgeschlossen wurden, nicht nichtig, sondern lediglich unvollständig sind. Sie bleiben in der Schwebe, das heisst, bis zur Zustimmung der Behörde bleibt die andere Vertragspartei gebunden. Entfällt die vormundschaftliche Massnahme, ist es am Mündel, ob es das Rechtsgeschäft genehmigen will oder nicht (Geiser, Basler Kommentar, N. 4 f. zu Art. 424
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 424 - Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.
ZGB; Hrubesch-Millauer/ Pfannkuchen-Heeb, Handkommentar zum ZGB, N. 2 und 6 zu Art. 424
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 424 - Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.
ZGB; vgl. auch Kaufmann, Berner Kommentar, N. 3 ff. zu Art. 424
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 424 - Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.
ZGB).
Wie die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung ausführte, genehmigte die inzwischen mündig gewordene H.________ dadurch, dass sie im November 1991 ihre Zustimmung zu einer Aufstockung der Schuld- und Pfandsumme gab, nachträglich auch die früher unter Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde zustande gekommenen Verträge. Wäre sie der Auffassung gewesen, die Vormundschaftsbehörde hätte diesen Vertragsabschlüssen zu Unrecht zugestimmt, hätte sie in diesem Moment ihre Zustimmung zur Erhöhung der Schuld verweigern und die Ungültigkeit der früher in ihrem Namen abgeschlossenen Verträge geltend machen müssen. Mit ihren über den festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Vorbringen, wonach H.________ vor vollendete Tatsachen gestellt gewesen sei und sich in einem Sachzwang befunden habe sowie die mit der erneuten Krediterteilung formulierte Anerkennung des Schuldengangs nicht deutlich genug hervorgehoben worden sei, missachten die Beschwerdeführer erneut die Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts (vgl. Erwägung 2) und vermögen die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu entkräften.

6.2 Die Beschwerdeführer machten im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Verträge über die V.________-Kredite seien nichtig, weil sie sowohl durch die vormundschaftlichen Organe als auch durch A.________ und die Beschwerdegegnerin getäuscht worden seien. Die Nichtigkeit der Verträge ergebe sich aus dem Umstand, dass sie über die diesen bestens bekannte missliche wirtschaftliche Lage erst durch das Schreiben vom 5. Januar 1990 informiert worden wären. Die Vorinstanz führte dazu aus, indem die Beschwerdeführer ihrer Mutter und der Beschwerdegegnerin vorwerfen würden, sie durch absichtliche Täuschung zur Eingehung der Kreditverträge veranlasst zu haben, würden sie einen Willensmangel geltend machen. Der Anspruch zur Geltendmachung des behaupteten Willensmangels sei aber längst verwirkt. Selbst wenn die Beschwerdeführer erst durch das Schreiben vom 5. Januar 1990 von einer Täuschung Kenntnis erhalten hätten, würden sie nichts vorbringen, das dazu geeignet wäre, den ihnen obliegenden Beweis für die rechtzeitige Geltendmachung des Willensmangels zu erbringen. Abgesehen davon handle es sich bei dem gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Täuschungsvorwurf um eine neue Tatsachenbehauptung. Zudem hätten die nicht persönlich gegenüber
der kreditgebenden Beschwerdegegnerin auftretenden Beschwerdeführer nicht in völliger Unkenntnis über die finanziellen Verhältnisse sein können. Sie hätten ihre Mutter ausdrücklich bevollmächtigt, die Schuld- und Pfandsummenerhöhungen gegenüber der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Die namhaften Beträge, um die es gegangen sei, seien in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt gewesen, so dass den Beschwerdeführern als Vollmachtgebern der Umfang des Geschäfts bewusst sein musste. Wenn sie die Vollmachten unterschrieben, ohne sich weiter darum zu interessieren, ob die aus dem Geschäft resultierenden Verpflichtungen für sie tragbar seien, so könnten sie sich nicht nachträglich auf Täuschung berufen. Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR sei nicht dazu da, voll geschäftsfähigen Vertragspartnern, die unbekümmert einen folgenschweren Vertrag abschliessen bzw. zum Abschluss eines solchen eine Vollmacht erteilen, eine Hintertüre zu öffnen, um sich von einer unter Missachtung elementarer Sorgfaltspflichten eingegangenen Verbindlichkeit zu befreien. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.
In ihrer Beschwerdeschrift rügen die Beschwerdeführer diesbezüglich, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz vorbringe, sie hätten sich erstmals im Berufungsverfahren auf den Tatbestand der Täuschung berufen. Da die Vorinstanz das Vorliegen einer Täuschung nicht ausschliesslich gestützt auf das Argument der verspäteten Geltendmachung verneinte und die Beschwerdeführer die alternativen Begründungen nicht anfechten, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf diese Rüge nicht einzutreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 132 III 555 E. 3.2 S. 560, je mit Hinweisen).

6.3 Die Vorinstanz prüfte, ob die nach Auffassung der Beschwerdeführer von der Vormundschaftsbehörde ohne Prüfung und Beurteilung erteilte Genehmigung der Kreditverträge für die damals unmündige H.________ widerrechtlich im Sinne von Art. 19 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
. OR war und damit die Nichtigkeit der Zustimmung und der Verträge zur Folge hatte. Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 19 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
. OR könne vorliegen, wenn die Vormundschaftsbehörde in krasser Weise gegen die ihr obliegenden Pflichten i.S.v. Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB zum Schutz der unmündigen H.________ verstossen hätte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass offensichtliche Mängel im Verhalten der Vormundschaftsbehörde, welche die Nichtigkeit der Kreditverträge zur Folge haben könnten, nicht glaubhaft vorgebracht worden seien, geschweige denn unter Beweis gestellt werden konnten.
Dazu machen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Vorwurf der ungenügenden Prüfung des Geschäfts durch die Vormundschaftsbehörde als nicht bewiesen erachtet. Indem sie vorbringen, die Vorinstanz habe insbesondere den zeitlichen Aspekt als auch die Zeugenaussagen von K.________ ausser Acht gelassen, üben sie jedoch bloss unzulässige appellatorische Kritik. Sie legen zudem auch mit ihren Vorbringen zum Einverständnis aller Familienmitglieder lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar und gehen über den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsrügen zu erheben. Insbesondere machen sie nicht geltend, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre.

7.
Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Haftung der Beschwerdegegnerin infolge nicht genügender Wahrnehmung ihrer Schutz- und Abmahnungspflichten verneint.

7.1 Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, die Bank sei nicht verpflichtet, dem Kreditnehmer das Entscheidrisiko abzunehmen. Nur ausnahmsweise sei sie aus dem Loyalitätsgebot zu einer umfassenden Aufklärung gehalten, z.B. wenn sie in einem gefestigten, über den punktuellen Vertragsschluss herausreichenden Vertrauensverhältnis stehe, aufgrund dessen der Kunde eine Beratung erwarten dürfe, oder wenn sie den Abschluss des Kreditvertrags zusammen mit bestimmten Vermögensanlagen empfehle; sodann wenn der erkennbar unerfahrene Kunde auf Auskunft, Rat oder Aufklärung durch die fachkundige Bank vertraue oder wenn die Bank aus fachspezifischem Wissensvorsprung um eine drohende Gefahr wisse, die der Kunde nicht zu erkennen vermöge (Urteil 4P.68/2002 vom 21. März 2002, E. 2d, in dem eine staatsrechtliche Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung im Zusammenhang mit einer Aberkennungsklage anlässlich einer Betreibung auf Grundpfandverwertung [Liegenschaft T.________] vom Bundesgericht abgewiesen wurde).
Nach einer umfassenden Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, die entsprechenden Sachverhaltselemente würden nicht vorliegen, so dass der Vorwurf, die Bank habe im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kreditverträgen die ihr nach Treu und Glauben obliegenden Aufklärungspflichten gegenüber den Beschwerdeführern verletzt, nicht berechtigt sei. Daher wies sie das Begehren auf Schadenersatz aus culpa in contrahendo ab. Ebenso wies sie eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin wegen angeblicher Schlechtbewirtschaftung der Kredite ab. Sie nahm ebenfalls eine umfassende Beweiswürdigung vor und schloss, es sei weder in der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin mit der Kündigung der V.________-Kredite während mehrerer Jahre zuwartete, noch in ihrem Geschäftsgebaren im Laufe dieser Zeit ein Verhalten zu erkennen, das Anlass zu Beanstandungen oder gar zur Begründung von Schadenersatzansprüchen geben könnte.

7.2 Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz wurden von den Beschwerdeführern zu Recht nicht angefochten. Die Beschwerdeführer rügen hingegen, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise zuviele ihrer Vorbringen ausser Betracht gelassen. Sie zeigen jedoch nicht auf, welche Vorbringen die Vorinstanz ausser Acht gelassen hätte und welche Beweise inwiefern willkürlich oder gar nicht gewürdigt worden wären. Statt dessen unterbreiten sie dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik lediglich die eigene, abweichende Auffassung. Sie scheinen zu verkennen, dass das Bundesgericht auch nach der Einführung des Bundesgerichtsgesetzes keine letzte Appellationsinstanz ist, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4342). Es genügt nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substantiierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die
grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Erwägung 2). Die Beschwerdeführer sind demzufolge nicht zu hören.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr gemäss bundesgerichtlicher Praxis keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 55'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_106/2008
Date : 15. Mai 2008
Published : 11. Juli 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Darlehensvertrag; culpa in contrahendo


Legislation register
BGG: 42  66  68  75  90  95  96  97  99  105  106
BV: 29
EMRK: 8
OR: 19  28  139
SchKG: 25  83  85a  265a
ZGB: 421  422  424  426
ZPO: 135
BGE-register
126-I-97 • 129-I-232 • 132-III-555 • 132-III-89 • 133-II-249 • 133-III-350 • 133-III-439 • 133-IV-119
Weitere Urteile ab 2000
4A_106/2008 • 4P.68/2002 • 5P.337/2006
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BBl
2001/4342
Pra
96 Nr. 59