Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_493/2015
Urteil vom 15. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat André M. Brunner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 26. März 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 17. Juni 2013 um 9:36 Uhr auf der Hauptstrasse in Hagneck. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde sie mit 71 km/h gemessen. Dabei soll sie die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten haben.
B.
Auf Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Juli 2014 erklärte das Obergericht des Kantons Bern X.________ am 26. März 2015 der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Es bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 600.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie macht geltend, der als Anklageschrift dienende Strafbefehl enthalte keine Angaben zum subjektiven Tatbestand. Die Höchstgeschwindigkeit sei vorliegend nicht korrekt signalisiert gewesen; weshalb es gerade in einer derartigen Konstellation zulässig sein soll, auf eine Umschreibung des subjektiven Sachverhaltes in der Anklageschrift vollständig zu verzichten, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Umstandes, dass sie durch einen Wald und später neben einem Parkplatz mit einem einzelnen Haus vorbeigefahren sei, habe sie gemeint, sie befinde sich in einem Ausserortsbereich. In subjektiver Hinsicht habe sie sich gegen den Vorwurf wehren müssen, die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisierende Tafel übersehen zu haben, und nicht gegen den Vorwurf, mit mehr als 50 km/h gefahren zu sein.
1.2. Der Beschwerdeführerin wird im Strafbefehl vom 29. Juli 2013, welcher zugleich als Anklageschrift diente, vorgeworfen, sie habe am 17. Juni 2013 um 9:36 Uhr auf der Hauptstrasse in Hagneck die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 21 km/h überschritten. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Strafbefehls gewusst, welches Verhalten ihr zur Last gelegt werde. Bei einfachen Verhältnissen genüge eine kurze Sachverhaltsschilderung, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulasse und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen werde. Eine zu enge Umschreibung des Anklagesachverhalts würde die Durchführung des Beweisverfahrens vor Gericht erschweren oder gar verunmöglichen. Bei der Frage, ob die beschuldigte Person die zulässige Geschwindigkeit willentlich oder unbeabsichtigt überschritt, handle es sich um eine innere Einstellung, die sich im Rahmen von routinemässig durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen in aller Regel nicht mehr feststellen lasse. Die angeklagte Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beinhalte auch den alternativen Vorwurf, die Tat wenn
nicht vorsätzlich, zumindest fahrlässig begangen zu haben. Der Beschwerdeführerin sei es zweifelsfrei möglich gewesen, ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt.
1.3.
1.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweisen).
1.3.2. Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |
2.
2.1. Die Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h ist vorliegend mit einer am linken Strassenrand montierten Tafel signalisiert. Eine andere Tafel befindet sich 4.25 Meter vom rechten Strassenrand entfernt, jenseits einer der Strasse parallel verlaufenden Eisenbahnlinie. Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, dass die Schilder bereits von einer Distanz von 120 Metern zu sehen gewesen seien. Damit beide verdeckt gewesen wären, hätte Kolonnenverkehr auf der Gegenseite herrschen und gleichzeitig ein Zug vorbeifahren müssen. Davon sei nicht auszugehen. Die Vorinstanz erachtet die erstinstanzliche Beweiswürdigung als nicht willkürlich und fügt hinzu, dass zwischen der Strasse und dem beidseitig angrenzenden Wald zwei breite Grünstreifen verlaufen, wodurch die Sicht auf die beiden Strassenverkehrsschilder im Sommer trotz blättertragenden Bäumen gleichermassen gewährleistet sei wie im Winter. Die an der linken Strassenseite unterhalb der Geschwindigkeitstafel angebrachte blaue Ortseingangstafel erhöhe die Erkennbarkeit zusätzlich und signalisiere mit den geradeaus sichtbaren Häusern den Beginn einer Ortschaft. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei unabhängig von der Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitstafeln verpflichtet gewesen,
die leicht und rechtzeitig erkennbare Signalisation "generell 50" zu beachten.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von ihr befahrene Strecke habe keinen Innerortscharakter. Im Wald sei nicht mit einer Beschränkung der Geschwindigkeit von 50 km/h zu rechnen; diese sei nach Art. 22 Abs. 3

SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 22 Höchstgeschwindigkeit |
|
1 | Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.69 |
2 | Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt. |
3 | Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV70) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.71 |
4 | Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4a Abs. 2 VRV).72 |
5 | Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.73 |
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Signalisation entspreche nicht den Vorgaben von Art. 103

SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 103 Standort der Signale |
|
1 | Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.286 |
2 | Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden. |
3 | Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen. |
4 | Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 m, ausserorts 0.50-2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.287 |
5 | Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.288 |
2.3.
2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2.3.2. Art. 27 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |
Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (Urteil 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 103

SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 103 Standort der Signale |
|
1 | Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.286 |
2 | Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden. |
3 | Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen. |
4 | Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 m, ausserorts 0.50-2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.287 |
5 | Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.288 |
Die rechte Tafel befindet sich 4.25 Meter vom rechten Strassenrand entfernt und ist mithin ausserhalb der nach Art. 103 Abs. 4

SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 103 Standort der Signale |
|
1 | Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.286 |
2 | Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden. |
3 | Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen. |
4 | Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 m, ausserorts 0.50-2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.287 |
5 | Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.288 |

SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 103 Standort der Signale |
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1 | Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.286 |
2 | Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden. |
3 | Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen. |
4 | Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 m, ausserorts 0.50-2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.287 |
5 | Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.288 |

SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 103 Standort der Signale |
|
1 | Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.286 |
2 | Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden. |
3 | Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen. |
4 | Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30-2.00 m, ausserorts 0.50-2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschritten werden.287 |
5 | Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.288 |
2.3.3. Auch in einem Wald ist jederzeit mit Verkehrssignalen zu rechnen, die zu beachten sind. Die zulässige Maximalgeschwindigkeit kann auch aus anderen Gründen als einer Ortschaft begrenzt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe nicht mit einer Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h rechnen müssen, geht an der Sache vorbei. Zudem ist auf der Höhe der Geschwindigkeitstafeln nicht nur eine Gruppe einzelner Häuser, sondern eine ganze Siedlung zu erkennen (vgl. kantonale Akten, act. 47 und 48). Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
2.3.4. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Erkennbarkeit der Tafeln sind nicht willkürlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, trug insbesondere das Ortsschild an der linken Strassenseite zusätzlich zur Sichtbarkeit der Signalisation bei. Ausserdem verringert sich der Abstand zu den Tafeln während der Fahrt zunehmend. Nicht zu hören ist demnach die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, Verkehrsschilder seien aus grösserer Distanz nicht erkennbar. Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie aufgrund des Fahrplans der Eisenbahn und des geringen Verkehrsaufkommens ausschliesst, dass beide die Geschwindigkeit beschränkende Signale gleichzeitig verdeckt waren. Selbst wenn Gegenverkehr vorhanden gewesen sein sollte, kann dieser das linke Schild nur für einen sehr kurzen Zeitraum verdeckt haben. Vor und nach Vorbeifahren von einzelnen Fahrzeugen bleibt die Tafel, die nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab einer Distanz von 120 Metern sichtbar war, unverdeckt. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen davon absehen, weitere Beweise zum Bahnverkehr zu erheben. Die Beschwerdeführerin musste nicht nach fernab neben der Fahrbahn aufgestellten Schildern Aussicht halten und war daher verpflichtet,
der Signalisation Folge zu leisten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. Sie rügt, die Vorinstanz wende die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) an, welche sich auf normale Fälle beziehen würden, ohne zu beachten, dass die Tafeln rechtswidrig montiert waren. Das Verschulden sei daher im Vergleich zu anderen Fällen äusserst gering. Wenn die Vorinstanz mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil festhalte, dass die Signalisation für einen aufmerksamen Lenker leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen sei, sei immer noch nicht ersichtlich, wie der Unterschied zum Normalfall beurteilt worden sei. Unter dem Titel "Strafzumessung" des angefochtenen Urteils befinde sich das Wort "Verschulden" nirgends, obwohl der Richter nach Art. 47 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
3.3. Das erstinstanzliche Gericht, auf dessen Urteil die Vorinstanz verweist, hält fest, dass für das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit keine entschuldbaren oder wenigstens nachvollziehbaren Beweggründe ersichtlich seien. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar die Orientierung verloren hatte und auf der Suche nach einem Zugang zum Bielersee gewesen sei, könne diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hätte sich auf die Strasse konzentrieren und so die Signalisation sehen müssen (kantonale Akten, pag. 101). Die Vorinstanz fügt hinzu, dass die Tafeln für einen aufmerksamen Fahrzeuglenker leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen seien (Urteil, S. 7). Die Vorinstanz trägt damit dem Verschulden der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung. Sie sprengt das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsüberschreitung wie einen Normalfall behandelt und mit einer Busse von Fr. 600.-- sanktioniert.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses