Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2015.16
Beschluss vom 15. April 2015 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Kanton Aargau,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Wallis,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Baden ermittelt bezüglich eines am 11. Oktober 2014 in Baden (AG) verübten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Entwendung der Kontokarte; anschliessender Bezug von Bargeld mittels entwendeter Karte). Mit Vollzugsbericht vom 5. Januar 2015 teilte die Kantonspolizei Aargau der Staatsanwaltschaft Baden mit, dass es sich bei der Täterschaft mutmasslich um den Serientäter A. handle (ST.2014.7875, act. 2 f.).
Gleichzeitig führt die Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis eine Strafuntersuchung bezüglich eines am 10. August 2012 in Naters (VS) durch A. gemeinsam mit B. verübten Diebstahls (Entwendung der Kontokarte; anschliessender Bezug von Bargeld mittels entwendeter Karte). Nachdem die Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis diesbezüglich feststellte, dass B. und A. seit dem Jahre 2009 je alleine eine Vielzahl von Diebstählen in verschiedenen Kantonen der Schweiz verübt hätten, ersuchte sie die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 15. Januar 2015 die notwendigen Gerichtsstandsverhandlungen einzuleiten (act. 3.2). Am 19. Januar 2015 gelangte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und ersuchte diese unter Hinweis auf die beiliegende Fallübersichtsliste um Prüfung des Gerichtsstands und gegebenenfalls um Übernahme der gegen die Beschuldigten B., A. und C. geführten Verfahren. Die weiteren, ebenfalls beteiligten Staatsanwaltschaften, so auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, wurden gleichzeitig eingeladen, der Zentralen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ihre Einschätzung zukommen zu lassen (act. 3.4).
B. Nachdem die Staatsanwaltschaft Baden aufgrund eines von ihr am 12. Januar 2015 erstellten Strafregisterauszugs erkannte, dass gegen A. bereits seit dem 4. Februar 2014 eine Untersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage hängig war (ST.2014.7875, act. 1), begann sie ihrerseits mit ersten Gerichtsstandsabklärungen. Gemäss Aktennotiz vom 22. Januar 2015 erhielt sie diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis korrekterweise die telefonische Auskunft, diese habe die Akten der Zentralen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zwecks Einleitung der Gerichtsstandsverhandlungen übermacht (ST.2014.7875, act. 55 f.).
C. Bezug nehmend auf die erwähnte Anfrage der Zentralen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 19. Januar 2015 teilte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 23. Januar 2015 mit, dass die im Kanton Aargau gegen die genannten Beschuldigten B., A. und C. geführten Verfahren entweder zufolge Nachweises der Nichttäterschaft eingestellt oder der Gerichtsstand an einen anderen Kanton (Bern) abgetreten worden seien (act. 3.35). Nach erneuter telefonischer Rückfrage (ST.2014.7875, act. 57) ersuchte die Staatsanwaltschaft Baden am 9. März 2015 die Staatsanwaltschaft der Region Oberwallis um Übernahme des von ihr gegen A. geführten Verfahrens (ST.2014.7875, act. 58). Mit Schreiben vom 10. März 2015 teilte die ersuchte Behörde mit, dass sie die Zuständigkeit ablehne, zumal von ihrer Seite betreffend A. bereits Mitte Januar 2015 schweizweit ebenfalls eine Gerichtsstandsanfrage erfolgt sei (ST.2014.7875, act. 59). Die Staatsanwaltschaft Baden übermachte hierauf am 11. März 2015 die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und ersuchte diese, den Gerichtsstand zu klären (ST.2014.7875, act. 60 f.). Letztere ersuchte am 13. März 2015 die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis unter Hinweis auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens bzw. um Einbezug in das zwischen den Kantonen Wallis und Waadt und evtl. weiteren Kantonen anhängige Verfahren um Gerichtsstandsbestimmung (ST.2014.7875, act. 62). Am 23. März 2015 retournierte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Akten und teilte mit, dass sie im Rahmen des vorzunehmenden Meinungsaustauschs keine zusätzlichen Akten entgegennehme oder Gerichtsstandsanerkennungen mache. Zudem bat sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, ihre Anfrage und die Originalakten direkt an den anerkennenden Kanton zu senden, sobald die kantonale Zuständigkeit für die vorliegende Strafsache geklärt sei (ST.2014.7875, act. 63). Am Tag danach ersuchte die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nach dem mit 15 anderen Kantonen geführten Meinungsaustausch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme der gegen B., C. und A. geführten Verfahren. Eine Kopie dieses Schreibens ging ebenfalls wieder an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 3.38).
D. Mit Ersuchen vom 30. März 2015 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Wallis zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten A. berechtigt und verpflichtet zu erklären, eventuell seien die Behörden des Kantons Wallis zu verpflichten, das Aargauer Verfahren in ihr Gerichtsstandsverfahren gegen weitere unbekannte Kantone einzubeziehen (act. 1).
In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2015 führt die Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis sinngemäss aus, der Meinungsaustausch sei noch gar nicht abgeschlossen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
2 | Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. |
3 | Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. |
4 | Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht. |
5 | Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden. |
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem zentralen Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zu (Art. 7 lit. c

IR 0.631.252.934.951.1 Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Wallis Art. 7 - 1. Die Direktion des V. schweizerischen Zollkreises in Lausanne und der Kommandant der Walliser Polizei einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Chambéry und die zuständige französische Polizeibehörde andererseits regeln die Einzelheiten, insbesondere diejenigen betreffend die Abwicklung des Verkehrs. |
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1 | Die Direktion des V. schweizerischen Zollkreises in Lausanne und der Kommandant der Walliser Polizei einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Chambéry und die zuständige französische Polizeibehörde andererseits regeln die Einzelheiten, insbesondere diejenigen betreffend die Abwicklung des Verkehrs. |
2 | Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können. |
1.3
1.3.1 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer berechtigt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
1.3.2 Für die Verfolgung und Beurteilung der A. und den weiteren Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten kommen nach dem eingangs Ausgeführten offensichtlich nicht nur die Kantone Aargau und Wallis ernstlich in Frage. Vielmehr initiierte der Gesuchsgegner einen mindestens 14 weitere Kantone umfassenden Meinungsaustausch. Sowohl die Staatsanwaltschaft Baden (ST.2014.7875, act. 55 f., 59), aber insbesondere auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 3.4, 3.38) wurden diesbezüglich von den Behörden des Gesuchsgegners laufend informiert. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich um eine Stellungnahme ersucht (act. 3.4) und liess sich am 23. Januar 2015 entsprechend vernehmen (act. 3.35). Gemäss den vorliegenden Akten ersuchte der Gesuchsgegner nach einer ersten Vernehmlassungsrunde am 24. März 2015 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme der gegen B., A. und C. geführten Verfahren. Die entsprechende Antwort steht offensichtlich noch aus. Demzufolge liegt hier noch kein zwischen sämtlichen für die Übernahme der Verfahren ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Meinungsaustausch und damit noch kein streitiger Gerichtsstand vor.
Das Verhalten des Gesuchstellers lässt sich wohl nur damit erklären, dass er nicht bemerkt hat, dass es sich bei dem von seinen Strafbehörden verfolgten A. um dieselbe Person handelt, welche nebst B. und C. auch von der vom Gesuchsgegner initiierten Gerichtsstandsabklärung betroffen ist. So war die unter der Verfahrensnummer OSTA.2015.62 erfolgte Äusserung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 23. Januar 2015 (act. 3.35) unzutreffend, war doch zu diesem Zeitpunkt in ihrem Kantonsgebiet offensichtlich ein Verfahren gegen A. hängig. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller in seinem Eventualantrag von einem «Gerichtsstandsverfahren gegen weitere unbekannte Kantone» spricht, wenn er selber doch in dieses Gerichtsstandsverfahren miteinbezogen und vom Gesuchsgegner über die aktuellsten Entwicklungen stets laufend informiert wurde.
1.4 Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch mangels streitigen Gerichtsstandes nicht einzutreten.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
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1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...274 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.