Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 599/2011

Urteil vom 15. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Rudolf Zuzak,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Paul H. Langner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Scheidung, güterrechtliche Auseinandersetzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Juli 2011 (LC110044-O/U).

Sachverhalt:

A.
A.a Am 5. Mai 2009 reichte X.________ (Ehefrau), Schweizer Bürgerin mit Domizilangabe in A.________, gegen Y.________ (Ehemann), tschechischer Staatsangehöriger mit Domizilangabe in Prag, beim Bezirksgericht Zürich die Klage auf Scheidung ein und verlangte die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage in A.________ waren zwischen den Ehegatten bereits die Scheidungsklagen beim Gericht in Prag hängig.

A.b Mit Verfügung (FE090540/Z2) vom 30. November 2009 ordnete das Bezirksgericht Zürich im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen als Güterstand die Gütertrennung per 5. Mai 2009 an. Weiter wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau während der Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'750.-- zu bezahlen.
A.c Mit Verfügung (FE090540/Z10) vom 12. August 2010 sistierte das Bezirksgericht Zürich das Scheidungsverfahren in Anwendung von Art. 9
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
IPRG. Gegen die Sistierungsverfügung erhoben die Parteien Rekurs, über welchen das Obergericht des Kantons Zürich noch nicht entschieden hat.

B.
Am 26. April 2011 (Eingangsdatum) reichte X.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein.

C.
Gegen die Verfügung gelangte X.________ an das Obergericht, welches die Berufung mit Urteil vom 28. Juli 2011 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte.

D.
Mit Eingabe vom 2. September 2011 hat X.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das obergerichtliche Urteil vom 28. Juli 2011 aufzuheben und auf die Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung einzutreten.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über das Nichteintreten einer Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). In der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Streitwertgrenze offensichtlich überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die gegen den letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) innert gesetzlicher Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

1.3 Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Verletzung kantonaler Gesetze kann das Bundesgericht nur insoweit prüfen, als in der Beschwerde entsprechende Verfassungsrügen erhoben werden (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Die Verweisungen der Beschwerdeführerin auf die Vorbringen in kantonalen Rechtsschriften genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d).

1.4 Die Beschwerdeführerin rügt vergeblich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. der Pflicht der Behörde zur Begründung ihres Entscheides. Aus dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts gehen ohne weiteres die Überlegungen (wie zum Gegenstand der in A.________ eingereichten Klage vom 5. Mai 2009 und zum Verhältnis zur Klage vom 26. April 2011) hervor, von denen sich das Obergericht leiten liess und auf welche sich der Beschluss stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

2.
2.1 Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, die von der Beschwerdeführerin mit der Klage vom 26. April 2011 verlangte güterrechtliche Auseinandersetzung sei bereits gewöhnliche Nebenfolge des Scheidungsbegehrens und grundsätzlich Teil des Scheidungsverfahrens in der Schweiz. Sie verlange genau das, was im Scheidungsverfahren bzw. mit der in der Schweiz anhängig gemachten (gemäss Art. 9
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
IPRG sistierten) Klage zu behandeln sei. Mit der gerichtlichen Anordnung der Gütertrennung werde lediglich der Zeitpunkt des neuen Güterstandes angeordnet. Unabhängig davon, wie das Rekursverfahren gegen die Sistierungsverfügung ausgehe, sei auf jeden Fall ein früher angerufenes Gericht für die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung zuständig. Daran ändere nichts, wenn im tschechischen Scheidungsverfahren zuerst nur der Scheidungspunkt beurteilt werde. Die Beschwerdeführerin könne nicht die vom Scheidungsgericht verfügte Sistierung mit einer separaten Klage übergehen.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie stütze ihre Klage vom 26. April 2011 nicht auf Scheidungs-, sondern auf Güterrecht, m.a.W. auf einen unterschiedlichen Rechtsgrund. Die schweizerische Zuständigkeit für ehegüterrechtliche Streitigkeiten ergebe sich aus Art. 46
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 46 - Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.
i.V.m. Art. 51 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 51 - Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:
a  für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86-89);
b  für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64);
c  in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).
IPRG. Es treffe nicht zu, dass eine "identische" Klage betreffend Güterrecht bereits hängig sei. Die Klage vom 26. April 2011 sei lediglich "konnex mit den früher in Prag (Scheidungsklage ohne Nebenfolgen) und A.________ (Scheidungsklage mit Nebenfolgen) eingeleiteten Verfahren". Die Scheidungsklage stehe der vorliegenden Klage nicht entgegen; es sei nirgends eine Klage betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung hängig, insbesondere nicht in Prag. Die Annahme der Hängigkeit einer identischen Klage bzw. das Nichteintreten auf die vorliegende Klage sei bundesrechtswidrig. Sie habe ein legitimes Interesse an der klageweisen Durchsetzung der güterrechtlichen Auseinandersetzung, zumal die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdegegner Vermögenswerte veräussert.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die in A.________ eingereichte Klage vom 26. April 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung verlangt. Es steht fest und ist unstrittig, dass zwischen den Ehegatten bereits die Scheidungsklagen vom 13. November 2008 beim Gericht in Prag hängig sind. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht (teilweise unzutreffend unter dem Titel einer "willkürlichen Sachverhaltsfeststellung") als Rechtsverletzung vor, dass es ihre in A.________ eingereichte Klage vom 26. April 2011 als unzulässig erachtet bzw. durch Nichteintreten erledigt hat.

3.1 Nach den Angaben der Beschwerdeführerin (sowie im erstinstanzlichen Entscheid) soll in den tschechischen Verfahren nur über den Scheidungspunkt entschieden werden. Etwas anderes geht aus dem angefochtenen Beschluss (entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin) nicht hervor. In der Tat wird nach tschechischem Recht durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils lediglich der Familienstand der Eheleute (sowie die rechtliche Stellung allfälliger Kinder) geklärt; alle übrigen Scheidungsfolgen, insbesondere soweit es um die Vermögensverhältnisse geht, müssen erst nach Rechtskrafterlangung des Scheidungsurteils geklärt werden (HRU?ÁKOVÁ, Scheidung und nachehelicher Unterhalt in der Tschechischen Republik, in: Hofer/Schwab/ Henrich (Hrsg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, 2003, S. 364).

3.2 In der vorliegenden eherechtlichen Streitsache besteht ein relevanter Bezug (Domizil, Staatsangehörigkeit, Scheidungsverfahren) zum Ausland und liegt daher ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG vor. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Behandlung der ehegüterrechtlichen Klage der Beschwerdeführerin vom 26. April 2011 richtet sich - wie sie zu Recht festhält - nach dem IPRG, zumal keine einschlägigen völkerrechtlichen Verträge vorgehen (Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
, Abs. 3 IPRG).

3.3 Die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für Klagen oder Massnahmen betreffend güterrechtlicher Verhältnisse der Ehegatten wird in Art. 51
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 51 - Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:
a  für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86-89);
b  für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64);
c  in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).
IPRG geregelt. Nach lit. b dieser Bestimmung sind im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung die hierfür zuständigen schweizerischen Gerichte auch für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig. Da in Prag bereits die Klagen auf Scheidung und eine weitere Scheidungsklage in A.________ hängig sind, besteht kein Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin am 26. April 2011 durch Klage verlangte güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung der Parteien steht. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift stützt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nicht auf Art. 51 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 51 - Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:
a  für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86-89);
b  für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64);
c  in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).
IPRG ("übrige Fälle", mit Verweisung auf Art. 46 f
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 46 - Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.
. IPRG), denn hier stellt sich nicht ein güterrechtliches Problem als Hauptfrage ausserhalb eines Scheidungsprozesses (vgl. DUTOIT, Droit international privé suisse, Commentaire, 4. Aufl. 2005, N. 6 zu Art. 51). Das Hauptargument der Beschwerdeführerin ("Güterrechtliche Auseinandersetzung ohne Zusammenhang mit der Scheidung") ist nicht haltbar. Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Zuständigkeit der
schweizerischen Gerichte für die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Art. 51 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 51 - Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:
a  für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86-89);
b  für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 60a, 63, 64);
c  in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).
IPRG - mit Verweisung auf Art. 59, 60, 63 und 64 IRPG - verneinen durfte.
3.3.1 Für Klagen auf Scheidung (und Trennung) besteht nach Art. 59
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 59 - Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:
a  die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;
b  die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.
IPRG eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b). Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2009 in A.________ die Klage auf Scheidung eingereicht hat. Mit Verfügung vom 12. August 2010 hat sich das Bezirksgericht Zürich zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Scheidungsklage nach Art. 59
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 59 - Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:
a  die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;
b  die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.
IPRG als zuständig erachtet. Die für die Klagen auf Scheidung (und Trennung) zuständigen schweizerischen Gerichte sind jedoch auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Dies gilt - wie die Beschwerdeführerin selber festhält - in Binnenverhältnissen (vgl. BGE 132 III 178 E. 3.2 S. 182) und ist gemäss Art. 63 Abs. 1 IRPG auch in internationalen Verhältnissen vorgesehen. Die am 5. Mai 2009 in A.________ eingereichte Scheidungsklage enthält damit bereits eine konnexe Klage (Nebensache) auf Regelung der güterrechtlichen Folgen der Scheidung, m.a.W. auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Dies schliesst die beim gleichen Gericht später (am 26. April 2011) eingereichte Klage aus, denn es ist anerkannt, dass ein Anspruch
trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten bzw. bereits rechtshängigen nicht verschieden ist, wenn er in diesem bereits enthalten ist (vgl. BGE 123 III 16 E. 2a S. 19 oben). Der Umstand, dass nun die güterrechtliche Auseinandersetzung zur Hauptsache gemacht wird, ändert nichts daran, dass sie im Zusammenhang mit der Scheidung steht. Was die Beschwerdeführerin betreffend fehlender Identität des Streitgegenstandes vorbringt, geht ins Leere.
3.3.2 Nach Art. 64 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 64 - 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1    Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1bis    Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41
2    Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
IPRG sind die schweizerischen Gerichte sodann für Klagen auf Ergänzung (oder Abänderung) von Entscheidungen über die Scheidung (oder Trennung) zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben, oder im Zeitpunkt, in dem das Ergänzungsbegehren gestellt wird, für die Scheidung der bereits aufgelösten Ehe zuständig wären (BOPP, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Auf. 2007, N. 5 zu Art. 64; vgl. BGE 128 III 343 E. 2b S. 344). Mit Verfügung vom 12. August 2010 hat das Bezirksgericht die Scheidungsklage vom 5. Mai 2009 wegen des früher eingeleiteten Verfahrens in Tschechien nach Art. 9 IRPG sistiert, weil es erwartet, dass das Gericht in Prag innert angemessener Frist eine in der Schweiz anerkennbare Entscheidung über den Scheidungspunkt fällt. Sobald eine anerkennbare Entscheidung über den Scheidungspunkt aus Prag vorgelegt wird, kann die in der Schweiz sistierte Scheidungsklage im Scheidungspunkt abgeschrieben werden (vgl. Art. 9 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 9 - 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
1    Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
2    Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.
3    Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.
IPRG) und die Klage vom 5. Mai 2009 wäre als Ergänzungsbegehren betreffend Nebenfolgen im selbständigen Nachverfahren zu prüfen (BGE 131 III 289 E. 2.3 S. 290; BOPP, a.a.O., N. 24, 26 zu Art. 59). Mit der Ergänzungsklage würde die Nebensache zur
Hauptsache. Auch unter diesem Blickwinkel ist die erneute - genau diese güterrechtliche Auseinandersetzung als Hauptsache anbegehrende - Klage vom 26. April 2011 ausgeschlossen.

3.4 Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass der Zuständigkeits- (bzw. Sistierungs-) Entscheid, der Gegenstand eines kantonalen Rechtsmittelverfahrens ist, aufgehoben werden und damit die Zuständigkeit zur Beurteilung der Nebenfolgen entfallen könnte. Deshalb habe sie "ein Rechtsschutzinteresse an der Rechtshängigkeit einer separaten güterrechtlichen Auseinandersetzung". Diese Auffassung geht fehl.
3.4.1 Wie dargelegt steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits eine Klage eingereicht hat, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung klären soll. Zu Recht geht sie davon, dass der Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz ein schutzwürdiges Interesse voraussetzt; dies gilt auch im internationalen Verhältnis (vgl. KNOEPFLER/SCHWEIZER/OTHENIN-GIRARD, Droit international privé suisse, 3. Aufl. 2005, S. 375, Rz. 647). Hingegen blendet sie aus, dass die internationale Zuständigkeit zur Scheidungsklage - und damit die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle der Scheidung - bis anhin nicht verneint worden ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Obergericht ihr Rechtsschutzinteresse übergangen habe, wenn es auf eine zweite Klage über die güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung nicht eingetreten ist. Die Ausführungen, wonach sie ein "Interesse daran habe, dass die Klage unabhängig von einer Scheidungsklage hängig" sei, ändern nichts daran. Die schweizerische Zuständigkeit zur Behandlung der Klage vom 26. April 2011 bloss für den Fall, dass der (positive) Zuständigkeitsentscheid vom 12. August 2010 aufgehoben würde, ist nicht zu
erörtern, weil es an einem aktuellen Rechtschutzinteresse fehlt.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung ihrer vermögensrechtlichen Interessen. Sie übergeht, dass das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungsklage hängig ist, vorsorgliche Massnahmen treffen kann (Art. 62 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 62 - 1 Das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist, kann vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde.
1    Das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist, kann vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde.
2    Die vorsorglichen Massnahmen unterstehen schweizerischem Recht.
3    Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
IPRG), ebenso das zur Ergänzung angerufene Gericht (Art. 64 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 64 - 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1    Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Trennung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59, 60 oder 60a zuständig sind.40 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
1bis    Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.41
2    Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht.42 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37-40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52-57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.
IPRG; vgl. BGE 116 II E. 4b S. 65; BOPP, a.a.O., N. 22 zu Art. 64); unter Umständen sind vorsorgliche Massnahmen möglich, wenn das schweizerische Gericht für die Entscheidung in der Sache nicht zuständig ist (Art. 10 IRPG; BGE 134 III 326 E. 3 S. 327). Das Bezirksgericht hat mit Verfügung vom 30. November 2009 über das Begehren der Beschwerdeführerin zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens entschieden. Entgegen ihrer Auffassung geht es im vorliegenden Verfahren weder darum, jenen Massnahmenentscheid zu überprüfen, soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren erfolglos geblieben ist, noch können hier neue Massnahmen wegen allenfalls veränderter Verhältnisse angeordnet werden.
3.4.3 Aus der am 30. November 2009 richterlich angeordneten Gütertrennung kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten: Sie übergeht, dass es sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme während der Dauer des Scheidungsverfahrens handelt, und nicht um eine güterrechtliche Massnahme während fortdauernder Ehe (vgl. COURVOISIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 17 zu Art. 51); nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerdeschrift zitierten Literatur. Ebenso wenig ändert die Abweisung des Massnahmebegehrens etwas daran, dass die Güterrechtssache nach wie vor im Zusammenhang mit der Scheidung steht.

3.5 Nach dem Dargelegten stellt keine Rechtsverletzung dar, wenn das Obergericht auf die Klage der Beschwerdeführerin vom 26. April 2011 nicht eingetreten ist.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die von den beiden Vorinstanzen festgesetzten Gerichtskosten viel zu hoch, unverhältnismässig und willkürlich für die "kurzen" Nichteintretensentscheide seien. Das Obergericht hat erwogen, beim Streitwert von Fr. 15,2 Mio. ergebe sich nach dem kantonalen Tarif eine Grundgebühr von Fr. 146'750.--, so dass die vom Bezirksgericht um 4/5 gekürzte und auf Fr. 30'000.-- festgesetzte Gebühr nicht zu beanstanden sei; für das Rechtsmittelverfahren sei die Gerichtsgebühr in gleicher Höhe festzusetzen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Festlegung der Gerichtskosten bzw. die Anwendung des kantonalen Rechts mit den massgeblichen verfassungsmässigen Grundsätzen unvereinbar sei. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (vgl. E. 1.3) nicht eingetreten werden.

5.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt, da keine Vernehmlassung eingeholt und dem Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_599/2011
Date : 15. März 2012
Published : 02. April 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : güterrechtliche Auseinandersetzung


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  90  95  100  106
BV: 29
IPRG: 1  9  46  51  59  62  64
BGE-register
123-III-16 • 126-III-198 • 128-III-343 • 131-III-289 • 132-III-178 • 133-III-589 • 134-III-326 • 136-I-229
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