Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 500/2013

Urteil vom 15. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat VBS, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1962, arbeitet seit 1. Juli 1988 in Betrieben des Eidg. Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gemäss öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 8./20. Februar 2006 (nachfolgend: Arbeitsvertrag) seit 1. Februar 2006 in der Funktion als Chef Mittlere und Kleinobjekte der Logistikbasis der Armee (Arbeitgeberin). Es handelt sich dabei um eine Funktion mit besonderer Sicherheitsempfindlichkeit, für welche die periodische Durchführung einer Personensicherheitsprüfung vorgesehen ist. Die dafür zuständige Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS) des VBS erliess am 3. November 2011 unter anderem aufgrund der zwischenzeitlich erlangten Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Pornografie eine negative Risikoverfügung, wonach A.________ als Sicherheitsrisiko erachtet und unter anderem empfohlen wurde, von seiner Weiterverwendung in der Funktion als Chef Mittlere und Kleinobjekte bei der Logistikbasis der Armee sei abzusehen; zudem dürfe ihm kein Zugang mehr zu vertraulich und geheim klassifizierten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 gewährt werden. Das Bundesgericht
bestätigte den diese Verfügung vom 3. November 2011 schützenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil 8C 683/2012 vom 4. März 2013.

A.b. Nachdem die Fachstelle IOS der Arbeitgeberin mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 empfohlen hatte, A.________ bis zum Abschluss der Personensicherheitsprüfung keinen Zugang mehr zu vertraulich oder geheim klassifizierten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 zu gewähren, stellte die Arbeitgeberin ihn bis auf Weiteres vom Dienst frei, untersagte ihm den Zutritt zum Arbeitsplatz und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 31. August 2011). Auf Beschwerde hin schützten diese Verfügung zunächst das VBS und sodann mit rechtskräftigem Entscheid A-372/2012 vom 25. Mai 2012 auch das Bundesverwaltungsgericht.

A.c. Am 1. Dezember 2011 verfügte die Arbeitgeberin die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auf Beschwerde hin hob das VBS diese Verfügung auf und stellte fest, das Arbeitsverhältnis werde per 31. August 2012 aufgelöst und bis zu diesem Zeitpunkt der Lohn ausgerichtet; einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog das VBS die aufschiebende Wirkung (Entscheid vom 23. August 2012).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid A-4973/2012 vom 5. Juni 2013 im Sinne der Erwägungen gut, hob den angefochtenen Entscheid des VBS vom 23. August 2012 auf und stellte die Nichtigkeit der Kündigung fest.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das VBS die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG), und ist infolge der Auswirkungen auf Lohnansprüche vermögensrechtlicher Natur (Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Urteil 8C 229/2011 vom 10. August 2011 E. 2.1). Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, setzt das Bundesgericht gemäss Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG den Streitwert nach Ermessen fest. Vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens hängen Lohnfortzahlungen ab, welche die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- klar übersteigen, womit eine genauere Bestimmung des Streitwertes nicht erforderlich ist. Das Streitwerterfordernis von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) ist somit erfüllt (Urteil 8C 417/2011 vom 3. September 2012 E. 1.1 mit Hinweis). Gleiches gilt für die übrigen Eintretensvoraussetzungen, weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Laut Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt.

3.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Thomas Häberli, in: VwVG, Praxiskommentar, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, N. 37 ff. zu Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Madeleine Camprubi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, N. 15 zu Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; vgl. auch BVGE 2011/1 E. 2) verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). Dazu gehört auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, welchen das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsanwendung von Amtes wegen umso mehr mitzuberücksichtigen hat, als auch das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Akts grundsätzlich mit freier Kognition prüft (BGE 134 I 153 E. 4.2 S. 157; Urteil 8C 788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.1).

3.1.2. Als richterliche Instanz kann das Bundesverwaltungsgericht zwar die vom VBS in dessen Funktion als interne Beschwerdeinstanz nach Art. 35 Abs. 1 aBPG (in der bis zum 30. Juni 2013 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist mit "aBPG" stets diese Fassung gemeint]) in Verbindung mit Art. 110 lit. a aBPV (in der bis zum 30. Juni 2013 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist mit "aBPV" stets diese Fassung gemeint]) erlassenen Verfügungen im Rahmen der vollen Kognition mit Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle ( RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 720; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1031) ebenfalls auf Unangemessenheit hin überprüfen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG in Verbindung mit Art. 49 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Urteil 8C 283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Dies heisst aber nicht, dass sie ohne hinreichenden Grund ihr eigenes
Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der fachkundigen Verwaltungsbehörde setzen darf (vgl. BGE 129 II 331 E. 3.2 S. 342; 123 V 150 E. 2). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hat die rechtsanwendende Behörde das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BVGE 2008/43 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht greift in das Entschliessungsermessen der Behörde ein, soweit sich diese von nicht sachgerechten Überlegungen leiten liess (BVGE 2008/43 E. 6.4 mit Hinweisen). Es überprüft also nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen, d.h. nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschieden hat (Peter Helbling, in: Portmann/ Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz, Bern 2013, N. 30 zu Art. 36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG).

3.1.3. Liegt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) im Streit, erweist sich die Unterscheidung zwischen überprüfbaren Rechtsfragen einerseits und nicht überprüfbarer Ermessensausübung andererseits in der Praxis oftmals als schwierig, da Angemessenheit (Ermessensausübung) und Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs) in einem sehr nahen Verhältnis zueinander stehen (Urteil 2C 240/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 139 I 145).

3.1.4. Trotz der in der Lehre teils als gesetzeswidrig oder fragwürdig kritisierten sog. "Ohne-Not-Praxis" (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1050 mit Hinweis auf Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, N. 3 zu Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG mit Hinweisen), kann sich eine Rechtsmittelbehörde, welcher volle Kognition zusteht, nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Angemessenheitskontrolle (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, wenn spezielle, namentlich technische Gegebenheiten zu berücksichtigen sind und sich die Vorinstanz als Fachbehörde durch besonderen Sachverstand auszeichnet (BGE 133 II 35 E. 3 S. 39 mit Hinweisen).

3.2. Demgegenüber ist dem Bundesgericht eine Angemessenheitskontrolle verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C 644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328), was Willkür einschliesst (Urteil 8C 797/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist insoweit beschränkt. Es hat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörde zu setzen (Urteil 8C 283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.1).

4.
Verwaltung und Vorinstanz haben die abschliessende (Art. 14 Abs. 1 lit. b aBPG) Aufzählung der aus Arbeitgebersicht in Frage kommenden ordentlichen Kündigungsgründe (Art. 12 Abs. 6 lit. a-f aBPG; Urteil 8C 417/2011 vom 3. September 2012 E. 4.1 mit Hinweis) in der hier anwendbaren, im Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes gültig gewesenen Fassung (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11 mit Hinweis; Urteil 8C 451/2013 vom 20. November 2013 E. 5.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Hinweise zu dem im Bundespersonalrecht allgemein gültigen Primat der Weiterbeschäftigung (Art. 14 Abs. 1-3 und Art. 19 Abs. 1 aBPG; Urteil 8C 417/2011 vom 3. September 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Richtig sind auch die Ausführungen zur Rechtsprechung, wonach die Kündigungsgründe von Art. 12 Abs. 6 lit. a und b aBPG praxisgemäss vorgängig eine Mahnung voraussetzen (Urteil 1C 245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.4 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

5.
Unbestritten ist, dass die von der Arbeitgeberin am 1. Dezember 2011 fristlos verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch nach Auffassung der internen Beschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 aBPG in Verbindung mit Art. 110 lit. a aBPV) des VBS ohne zureichenden Rechtsgrund im Sinne von Art. 12 Abs. 7 aBPG ausgesprochen wurde. Weiter erhebt der Beschwerdeführer grundsätzlich keine Einwände gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdegegner aufgrund der letztinstanzlich mit Urteil 8C 683/2012 vom 4. März 2013 bestätigten negativen Risikoverfügung der Fachstelle IOS inskünftig keine sicherheitsempfindliche Tätigkeiten mehr ausüben sollte, welche eine periodische Personensicherheitsprüfung erfordern, weshalb er insofern eine vertragliche Voraussetzung der Weiterausübung der angestammten Funktion nicht mehr erfüllt.

6.
Strittig ist demgegenüber, ob das Arbeitsverhältnis laut Feststellung gemäss Entscheid des VBS vom 23. August 2012 kraft Umwandlung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung als per 31. August 2012 aufgelöst gilt, oder ob im Gegenteil das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die vom VBS geltend gemachte ordentliche Kündigung zu Recht deren Nichtigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b aBPG festgestellt hat. Während das VBS in seinem internen Beschwerdeentscheid vom 23. August 2012 - nur, aber immerhin - die ordentlichen Kündigungsgründe von Art. 12 Abs. 6 lit. a-c aBPG als erfüllt qualifizierte, verneinte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid alle diese Kündigungsgründe und zusätzlich - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Harry Nötzli, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz, Bern 2013, N. 43 zu Art. 12
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG) - ausdrücklich auch den Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. f aBPG. Die übrigen Kündigungsgründe aus der abschliessenden Liste von Art. 12 Abs. 6 aBPG im Sinne der lit. d und e dieser Bestimmung gelangen hier unbestritten offensichtlich nicht zur Anwendung.

7.

7.1. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte im angefochtenen Entscheid, dass es mit Blick auf die beiden ordentlichen Kündigungsgründe gemäss Art. 12 Abs. 6 lit. a und b aPBG an der diesbezüglich praxisgemäss erforderlichen Mahnung fehlt. Hiegegen behauptet der Beschwerdeführer, die bei den Kündigungsgründen gemäss Art. 12 Abs. 6 lit. a und b aBPG vorausgesetzte Mahnung sei bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch Aufnahme der Bedingung gemäss Ziffer 7 des Arbeitsvertrages ausgesprochen worden.

7.2. Nach Ziffer 7 des Arbeitsvertrages "kann dies einen Grund zu [recte: zur] Kündigung des vorliegenden Vertrages darstellen", wenn bei der Personensicherheitsprüfung die Sicherheitserklärung nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt wird. Es handelt sich somit - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - um eine "Kann-Vorschrift", welche der Arbeitgeberin ein Entschliessungsermessen einräumt, von welchem sie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes Gebrauch machen kann. Diese Arbeitsvertragsklausel erfüllt die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vorausgesetzte Rüge- und Warnfunktion der Mahnung (Verwarnung) nicht, weil sie nicht als solche erkennbar ist und der Arbeitnehmer daraus nicht klar ersehen kann, welche konkreten Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden und wie er sich inskünftig zu verhalten hat (Urteil 1C 245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.3, in: Pra 2009 Nr. 74 S. 500).

7.3. Bereits im Urteil 1C 277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 5.3 hat sich das Bundesgericht in grundsätzlicher Weise zu den ordentlichen Kündigungsgründen von Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
aBPG und zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz geäussert:

"Sinn und Zweck der Festlegung ordentlicher Kündigungsgründe in Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG ist die Verstärkung des Kündigungsschutzes des Bundespersonals und damit die Kompensation der Aufhebung des Beamtenstatus (Voten Thanei, AB 1999 N 2067, Fritschi, AB 1999 N 2068, Vollmer, AB 1999 N 2069, Bundesrat Villiger, AB 1999 N 2070). Gemäss Botschaft soll mit dem Kündigungsschutz erreicht werden, dass der Bund ein verlässlicher Arbeitgeber bleibt. Ein Schutz vor willkürlicher Kündigung soll für die notwendige Beschäftigungssicherheit sorgen (BBl 1999 1605). Aus dieser vom Gesetzgeber angestrebten Zielsetzung von Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG lässt sich nicht ableiten, dass die Kündigungsvorschriften des Bundespersonalgesetzes nicht nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit angewendet werden müssten. [...] Das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verlangt, dass staatliches Tun geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 100)."
Aus den Debatten im Parlament ergibt sich unzweideutig, dass die beiden Kündigungsgründe von Art. 12 Abs. 6 lit. a und b aBPG nicht deshalb getrennt wurden, um das Erfordernis der Mahnung auf Art. 12 Abs. 6 lit. b aBPG zu beschränken (Urteil 1C 277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 5.3). Das Bundesgericht schloss nach dem Gesagten im zitierten Urteil (bestätigt mit Urteil 1C 245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.4, in: Pra 2009 Nr. 74 S. 501) darauf, dass der Arbeitgeber nicht nur bei einer Kündigung gestützt auf Art. 12 Abs. 6 lit. b aBPG, sondern auch im Falle von Art. 12 Abs. 6 lit. a aBPG verpflichtet ist, den Arbeitnehmer vor dem Aussprechen einer Kündigung zu verwarnen.

7.4. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer hiefür keine entsprechenden Gründe darlegt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Arbeitgeberin in Ziffer 7 des Arbeitsvertrages als zwingende Rechtsfolge einer allfälligen negativen Risikoverfügung der Fachstelle IOS die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits mit Arbeitsvertragsabschluss angedroht hat. Ein entsprechendes Vorgehen wäre schon deshalb bundesrechtswidrig, weil die hinsichtlich einer Arbeitsvertragsauflösung auf Arbeitgeberseite entscheidende Instanz von Bundesrechts wegen nicht an die Sicherheitsrisikobeurteilung der Fachstelle IOS gebunden ist (Urteil 8C 683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3). Zudem argumentiert das VBS widersprüchlich. Einerseits vertritt es die Auffassung, dass das bestrafte Verhalten des Beschwerdegegners in dessen Privatbereich falle und daher "den Arbeitgeber generell nichts angehe", weshalb es Letzterem auch nicht zustehe, "eine Änderung der Verhaltensweise zu verlangen". Relevant sei nicht die Straftat des Beschwerdegegners an sich, sondern das daraus resultierende Sicherheitsrisiko für den Arbeitgeber. Andererseits stellte nicht nur die Arbeitgeberin bei Erlass der am 1. Oktober 2011
fristlos verfügten Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch das VBS bei Umwandlung dieser Verfügung in eine ordentliche Kündigung gemäss internem Beschwerdeentscheid vom 23. August 2012 grundsätzlich auf die strafrechtliche Verurteilung ab, indem weder die Arbeitgeberin noch das VBS den - für die entscheidende Instanz ohnehin nicht bindenden - Ausgang der Personensicherheitsprüfung mit Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen die negative Risikoverfügung gemäss Urteil 8C 683/2012 vom 4. März 2013 abgewartet haben.

7.5. Verlangt das Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu hievor E. 3.1.2-3.1.4) in Bezug auf die Anwendung der ordentlichen Kündigungsgründe von Art. 12 Abs. 6 lit. a und b aBPG praxisgemäss, dass die Arbeitgeberin vor dem Aussprechen einer Kündigung den Arbeitnehmer verwarnt (E. 7.3 hievor), so kann dieser erforderlichen Mahnung neben der Rügefunktion der Beanstandung einer bereits begangenen Pflichtverletzung nur dann auch die zusätzlich vorausgesetzte Warnfunktion (vgl. Urteil 1C 245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.3 mit Hinweisen, in: Pra 2009 Nr. 74 S. 500; vgl. auch E. 6.2 hievor) zukommen, wenn damit die Androhung einer Sanktion für den Fall einer zukünftigen Nichterfüllung des konkret anzustrebenden pflichtgemässen Verhaltens verknüpft wird.

7.6. Demgegenüber handelt es sich bei Ziffer 7 des Arbeitsvertrages um eine generell abstrakte Anstellungsbedingung. Wird diese nicht mehr erfüllt, ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 12 Abs. 6 lit. f zu prüfen. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten in Ziffer 7 des Arbeitsvertrages keine den praxisgemässen Anforderungen genügende Mahnung (E. 7.5 hievor) zu erblicken, weshalb diese Voraussetzung der Kündigungsgründe von Art. 12 Abs. 6 lit. a und b aBPG hier nicht erfüllt ist.

8.

8.1. Gemäss angefochtenem Entscheid entfällt auch der zusätzlich vom VBS angerufene Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. c aBPG, weil die direkten Vorgesetzten des Beschwerdegegners offensichtlich nicht an dessen Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft zweifelten. Mangelnde Bereitschaft seitens des Beschwerdegegners, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, steht hier nicht zur Diskussion. Das VBS bestreitet lediglich die Eignung und Tauglichkeit des Beschwerdegegners. Dessen "strafbares Verhalten" stelle entgegen dem angefochtenen Entscheid ein objektives Merkmal dar. Objektiv gesehen bedeute der Beschwerdegegner für die Arbeitgeberin ein Sicherheitsrisiko, welches er "selbstverschuldet kausal verursacht" habe. Der ordentliche Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. c aBPG sei demnach erfüllt.

8.2. Ein Angestellter ist dann nicht geeignet oder untauglich im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. c aBPG, wenn er aus objektiven Gründen, die mit seiner Person in Zusammenhang stehen und einen Bezug zur Arbeit haben müssen, nicht oder nur ungenügend in der Lage ist, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten. Dabei sind etwa gesundheitliche Probleme, ungenügende Fachkompetenz, fehlende Integration und Dynamik sowie mangelnde Intelligenz deutliche Indizien einer bestehenden Untauglichkeit oder Ungeeignetheit (BVGE 2007/34 E. 7.2 mit Hinweis auf Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005 [nachfolgend: a.a.O.], Rz. 202). Im Gegensatz zur subjektiv motivierten fehlenden Bereitschaft sind mangelnde Eignung und Tauglichkeit objektive, nicht vom Angestellten verschuldete Gründe (Harry Nötzli, a.a.O., Rz. 201). Solche sind nicht leichthin anzunehmen, ist doch der Arbeitgeber gemäss Art. 19 Abs. 1 aBPG gehalten, alle sinnvollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, bevor er Angestellten ohne deren Verschulden kündigt (BVGE 2007/34 E. 7.2.1). Er ist unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips verpflichtet, den erst nach der Probezeit festgestellten Mangel
durch entsprechende Weiterbildung des Angestellten zu beheben oder das Arbeitsverhältnis so umzugestalten, dass der Angestellte den Anforderungen zu genügen vermag (Harry Nötzli, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz, Bern 2013, N. 36 zu Art. 12
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG; Botschaft zum Bundespersonalgesetz [BPG] vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597 ff., 1614; vgl. auch BVGE 2007/34 E. 7.2.1 S. 426).

8.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit angefochtenem Entscheid entgegen dem VBS "das zur Diskussion stehende strafbare Verhalten des Beschwerdegegners" - ohne Bundesrecht zu verletzen - nicht als objektives Merkmal qualifiziert, welches dem subjektiven Einflussbereich des Beschwerdegegners entzogen wäre und seine Eignung und Tauglichkeit in Frage stellen würde. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdegegner noch am 31. Oktober 2011 von Arbeitgeberseite anlässlich der lohnrelevanten Beurteilung des Jahres 2011 in der zweitbesten Stufe der vollständigen Zielerreichung qualifiziert und für seine Erfahrung, Zuverlässigkeit, Kompetenz, Initiative und Pflichtbewusstsein ausdrücklich gelobt wurde, nachdem er von der Arbeitgeberin bereits am 31. August 2011 von der Arbeit freigestellt worden war. Angesichts des in den Jahren 2001 bis 2007 gezeigten deliktischen Verhaltens, welches mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Januar 2008 bestraft wurde, ist auch mit Blick auf die - nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung - im Wesentlichen guten Qualifikationen während der über 24-jährigen Tätigkeit in Betrieben des VBS nicht an der Eignung und Tauglichkeit des
Beschwerdegegners zu zweifeln. Zudem fehlt es an erkennbaren ernsthaften Bemühungen seitens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Prüfung einer für den Beschwerdegegner zumutbaren Weiterbeschäftigung in einer nicht sicherheitsempfindlichen Funktion. Die Vorinstanz hat demnach auch den Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. c zu Recht verneint.

9.

9.1. Das Beschwerde führende VBS bestreitet nicht, dass gemäss angefochtenem Entscheid der Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. f aBPG - soweit den "Wegfall einer gesetzlichen [...] Anstellungsbedingung" betreffend - ausscheidet, weil nach Art. 21 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120]; vgl. auch Urteil 8C 683/2012 vom 4. März 2013 E. 3 und 6.3) das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung für die entscheidende Instanz nicht bindend ist (vgl. E. 7.4 hievor). Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Bundesverwaltungsgericht den Kündigungsgrund von Art. 12 Abs. 6 lit. f aBPG auch in dem Sinne zu Recht ausschloss, als dieser an den "Wegfall einer vertraglichen Anstellungsbedingung" anknüpft.

9.2. Die Vorinstanz verneinte auch diesen Kündigungsgrund, weil Ziffer 7 des Arbeitsvertrages der Arbeitgeberin im Rahmen der "Kann-Vorschrift" ein Entschliessungsermessen eröffne (vgl. E. 7.2 hievor), welches nach den verfassungsmässigen Grundsätzen und damit auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu handhaben sei. Eine Pflicht zur Kündigung bestehe nicht. Trotz des Wegfalls der vertraglichen Anstellungsbedingung hinsichtlich der Weiterausübung der angestammten sicherheitsempfindlichen Funktion sei bei pflichtgemässer Würdigung aller Umstände und angemessener Gewichtung der in Betracht zu ziehenden Faktoren im Rahmen einer Interessenabwägung eine Weiterbeschäftigung in einer nicht sicherheitsempfindlichen Funktion zumutbar. Hiegegen wendet das VBS ein, der Wegfall der vertraglichen Anstellungsbedingung nach Ziffer 7 des Arbeitsvertrages sei mit Urteil 8C 683/2012 vom 4. März 2013 endgültig bestätigt worden. Die Vertrauensbasis für eine Weiterbeschäftigung in der angestammten Funktion sei nicht mehr vorhanden. Die gute Mitarbeiterbeurteilung eines Direktvorgesetzten des Beschwerdegegners vermöge an der Beurteilung gemäss negativer Risikoverfügung nichts zu ändern.

9.3. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner laut Empfehlung der Fachstelle IOS nach der mit Urteil 8C 683/2012 vom 4. März 2013 bestätigten negativen Risikoverfügung grundsätzlich nicht mehr in der Funktion als Chef Mittlere und Kleinobjekte bei der Logistikbasis der Armee mit Zugang zu vertraulich und geheim klassifizierten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen der Schutzzonen 2 und 3 weiterbeschäftigt werden sollte. Es steht jedoch auch fest, dass die entscheidende Instanz von Bundesrechts wegen nicht an diese Empfehlung der Fachstelle IOS gebunden ist (E. 9.1 hievor). Mit dem Bundesverwaltungsgericht hat die Arbeitgeberin bei Ausübung des ihr nach Ziffer 7 des Arbeitsvertrages offenstehenden Entschliessungsermessen die dargelegten Grundsätze (E. 7.2 f.) insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, nicht jede Straftat müsse sich nach objektiver Wertung derart negativ auf die Arbeitsqualität, auf das Arbeitsklima, oder auf das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers auswirken, dass ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Peter Hänni, Öffentliches Dienstrecht und Strafrecht, in: Droit pénal et
diversités culturelles, mélanges en l'honneur de José Hurtado Pozo, Queloz/Niggli/Riedo [Hrsg.], Genf/ Zürich/Basel 2012, S. 249 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach umfassender und sorgfältiger Würdigung der massgebenden Umstände die sich gegenüberstehenden Interessen ermittelt und gegeneinander abgewogen. Es gelangte mit überzeugender Begründung zur Auffassung, die begangene Straftat sei objektiv als schwer einzustufen. Das damit verbundene Sicherheitsrisiko, der möglicherweise drohende Reputationsschaden und Vertrauensverlust seien aus Arbeitgebersicht mit Blick auf die zuletzt ausgeübte sicherheitsempfindliche Führungsfunktion als hoch zu gewichten. Die berechtigten Sicherheitsbedenken der Arbeitgeberin würden mangels der dafür erforderlichen Vertrauensbasis gegen eine mögliche Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners im Rahmen des angestammten Pflichtenheftes sprechen. Auf der anderen Seite seien das langandauernde Arbeitsverhältnis und die guten Qualifikationen durch die Vorgesetzten nicht nur vor, sondern auch nach der strafrechtlichen Verurteilung mitzuberücksichtigen. Auch sei zu beachten, dass die strafbaren Handlungen im Privatbereich erfolgten, schon mehrere Jahre in der Vergangenheit zurückliegen und
in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in Betrieben des VBS sei bei einer Entlassung möglicherweise mit erheblichen negativen sozialen Folgen zu rechnen, weil es ihm nur schwer gelingen dürfte, eine andere Anstellung zu finden. Der Verzicht auf eine Weiterbeschäftigung würde beim Beschwerdegegner eine besondere Härte zur Folge haben. Inwieweit diese Interessenabwägung gegen Bundesrecht verstossen soll, ist nicht zu erkennen.

9.4. Zutreffend schloss die Vorinstanz nach dem Gesagten darauf, dass die Arbeitgeberin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens jedenfalls nicht pflichtwidrig der Empfehlung der Fachstelle IOS gefolgt sei und eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners in seiner angestammten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt habe. Dem Bundesverwaltungsgericht ist beizupflichten, soweit es diesbezüglich dem Schutzinteresse des Staates Vorrang einräumte. Der angefochtene Entscheid ist jedoch unter dem Blickwinkel der beschränkten Kognition (vgl. hievor E. 3.2) auch insoweit nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden, als die Vorinstanz im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung unter anderem der Langjährigkeit des Arbeitsverhältnisses und der guten Qualifikationen des Beschwerdegegners einerseits und der erhöhten Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin andererseits Rechnung trug und in der Folge die Tragbarkeit bejahte, dass das VBS den Beschwerdegegner in einer nicht sicherheitsempfindlichen Funktion mit einer zumutbaren anderen Arbeit, auf welche Ziffer 7 des Arbeitsvertrages nicht zur Anwendung gelange, weiterzubeschäftigen habe. Der Beschwerdeführer wird dem Beschwerdegegner demnach eine neue Stelle anzubieten haben, wobei Letzterer -
nach der nicht bestandenen Personensicherheitsprüfung - nicht damit rechnen kann, dass ihm eine Arbeit mit gleicher Verantwortung und Entlöhnung wie in der angestammten Funktion zugewiesen wird.

10.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Gesagten zu Recht die Erfüllung eines ordentlichen Kündigungsgrundes nach Art. 12 Abs. 6 aBPG verneint und die vom VBS per 31. August 2012 ausgesprochene Kündigung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b aBPG als nichtig qualifiziert. Was der Beschwerdeführerin hiegegen im Übrigen vorbringt, ist unbegründet.

11.

11.1. Soweit das Beschwerde führende VBS bestreitet, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdegegner eine zumutbare Weiterbeschäftigung anzubieten habe, macht es geltend, die ordentlichen Kündigungsgründe von Art. 12 Abs. 6 lit. a-c und f aBPG seien allesamt erfüllt und der Beschwerdegegner habe den Kündigungsgrund - Eintritt des Sicherheitsrisikos durch Begehung der Straftat - selber verschuldet, weshalb eine Weiterbeschäftigung nach Art. 19 Abs. 1 aBPG nicht in Frage komme.

11.2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Weiterbeschäftigung nicht gestützt auf die eben genannte Bestimmung, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. dazu E. 7.3 hievor) anlässlich der Feststellung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b aBPG hinsichtlich der strittigen Kündigung angeordnet hat. Zudem hängt die Rechtmässigkeit eines ordentlichen Kündigungsgrundes von Art. 12 Abs. 6 aBPG nicht grundsätzlich vom Verschulden des Angestellten ab (Harry Nötzli, a.a.O., Rz. 137). Von einer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b aBPG begründeten Kündigung ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein Kündigungsgrund nach Art. 12 Abs. 6 oder 7 aBPG vorliegt und sich die Arbeitgeberin an die Grundsätze verfassungsmässigen Handelns gehalten hat (Harry Nötzli, a.a.O., Rz. 301). Insbesondere ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip immer zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Massnahmen als eine Kündigung zielführend sein können und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lässt (Harry Nötzli, a.a.O., Rz. 300).

11.3. Stellt jedoch - wie in casu (E. 10) - eine Beschwerdeinstanz insbesondere in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Nichtigkeit der Kündigung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 aBPG fest, kommt das Ausrichten einer Entschädigung anstelle der Weiterbeschäftigung grundsätzlich nur subsidiär in Frage, wobei nicht leichthin von der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung auszugehen ist (BVGE 2009/58 E. 6.2 und 9.2 mit Hinweisen). Hat die Vorinstanz nach dem Gesagten unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu Recht einen ordentlichen Kündigungsgrund nach Art. 12 Abs. 6 aBPG verneint und auf die Nichtigkeit der vom VBS per 31. August 2012 ausgesprochenen Kündigung geschlossen (E. 10), gelangt entgegen dem Beschwerdeführer auch Art. 31 aBPV nicht zur Anwendung.

11.4. Folglich bleibt es dabei, dass das VBS gemäss angefochtenem Entscheid dem Beschwerdegegner - wie am Ende von E. 9.4 ausgeführt - eine ihm zumutbare, nicht sicherheitsempfindliche Funktion zuzuweisen hat.

12.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_500/2013
Date : 15. Januar 2014
Published : 02. Februar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht


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BGG: 42  51  66  82  83  85  86  90  95  96  97  105  106
BPG: 12  36
BV: 5  9  36
BWIS: 21
VGG: 37
VwVG: 49  62
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98 Nr. 74