Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 749/2009

Urteil vom 15. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Zingg.

Parteien
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans Beeli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 7. September 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ heirateten am 7. September 1984, lebten aber seit Mitte 1994 getrennt. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A.________ (geb. ***1984), B.________ (geb. ***1986) und C.________ (geb. ***1998) hervor.

X.________ arbeitete von 1995 bis 2002 in Teilzeitpensen. Seit November 2003 bezieht sie aufgrund eines Invaliditätsgrades von 47 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

B.
Am 30. Dezember 2008 sprach das Amtsgericht Sursee auf gemeinsames Begehren der Parteien hin die Scheidung aus, teilte die elterliche Sorge über die Tochter C.________ der Mutter zu, regelte die güter- und vorsorgerechtlichen Folgen und verurteilte Y.________ zu monatlich vorauszahlbaren, ab Verfall zu 5 % verzinslichen und indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 700.-- für die Tochter C.________ (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) und für X.________ von Fr. 1'700.-- bis vier Monate nach Rechtskraft des Urteils, von Fr. 600.-- bis zum Auszug der Tochter A.________, von Fr. 1'100.-- bis am 30. April 2016 und von Fr. 1'200.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters von Y.________.

Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien am 23. Januar 2009 im Wesentlichen beschränkt auf die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung. Mit Urteil vom 7. September 2009 sprach das Obergericht des Kantons Luzern X.________ Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- bis zum Auszug der Tochter A.________ und danach von Fr. 1'100.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters von Y.________ zu. Es bestätigte den Unterhaltsbeitrag für C.________.

C.
Am 9. November 2009 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen ergriffen. Sie beantragt eine Unterhaltszahlung von Fr. 700.-- zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die Tochter C.________, sowie für sich selber von Fr. 1'700.-- bis zum Erreichen des dannzumaligen AHV-Alters des Beschwerdegegners. Zudem verlangt sie die Feststellung, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte.
Derzeit lebt noch die Tochter C.________ bei der Beschwerdeführerin; die Tochter A.________ ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin inzwischen ausgezogen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Hingegen wurden die kantonalen Gerichtsakten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind binnen Frist die den Streitwert von Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen (dazu Urteil 5A 108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2) eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG).

Das Bundesgericht wendet das Recht im Rahmen behaupteter und begründeter Verletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Hingegen ist es grundsätzlich an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) und neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Präzisierung, dass ihr bis zum dannzumaligen AHV-Alter des Beschwerdegegners eine Unterhaltsrente zuzusprechen sei, und begründet dies mit der Erwartung eines künftigen Anstiegs des ordentlichen Rentenalters. Das Begehren ist neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Sollte die anbegehrte Klarstellung ohnehin dem Sinn des vorinstanzlichen Urteils entsprechen, so ist zudem daran zu erinnern, dass Zweck der Beschwerde in Zivilsachen nicht die Erläuterung obergerichtlicher Urteile ist.

3.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie den Kindesunterhalt betrifft. Die Beschwerdeführerin verlangt nämlich - wohl nur der Vollständigkeit halber - dasselbe wie sie bereits von der Vorinstanz zugesprochen erhalten hat. Sie weist insofern kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde auf (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

4.
Umstritten ist das der Beschwerdeführerin anrechenbare hypothetische Einkommen. Das Obergericht ist gestützt auf den Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 31. Juli 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit von 47 % ausgegangen. Für die hypothetische Bemessung des Einkommens aus der verbleibenden Arbeitsfähigkeit hat es auf die tiefstbezahlte Arbeit bei der Lohnstrukturerhebung abgestellt und das erzielbare Einkommen auf Fr. 1'648.-- (inkl. anteiliger 13. Monatslohn) festgelegt.

4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt grundsätzlich die im IV-Einspracheentscheid vom 31. Juli 2007 berechneten Grundlagen, wonach im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 49 % (bei einem Erwerbsanteil von 70 % einem Teilinvaliditätsgrad von 34,3 % entsprechend) sowie im Aufgabenbereich Haushalt und Familie von 42,4 % (bei einem Anteil von 30 % einem Teilinvaliditätsgrad von 12,72 % entsprechend) bestehe, und somit nach der so genannten gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 47 % resultiere. Die Tatfrage nach der tatsächlichen Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit sei damit beantwortet. Dennoch sei ihr - so die Beschwerdeführerin - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, da sie aufgrund ihrer Invalidität für die Betreuung der Tochter und die Haushaltsarbeiten wesentlich mehr Zeit benötige als eine gesunde Person. Der Fall sei hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit analog zu beurteilen wie derjenige der Betreuung eines invaliden Kindes.

4.2 Gemäss Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. In Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
-8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB werden - nicht abschliessend - die für die Beurteilung dieser Frage und für die Festsetzung des Umfangs einer allfälligen Unterhaltspflicht massgebenden Kriterien aufgezählt (dazu BGE 127 III 136 E. 2a S. 138 f.; 130 III 537 E. 3.4 S. 543 f.).

Ob und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten ab einem bestimmten Zeitpunkt ein (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden darf, ist eine ausgesprochene Wertungsfrage, die das Sachgericht nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten hat. Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 5A 243/2007 vom 28. Januar 2008 E. 9.1; vgl. für die Eigenversorgungskapazität: BGE 127 III 136 E. 2c und 3a S. 140 f.; ferner zum Ermessen BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15 mit Hinweis).

4.3 In grundsätzlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass der Rückgriff der Vorinstanz auf Entscheid und Abklärungen der zuständigen IV-Stelle zur Abschätzung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, stellen die entsprechenden Daten doch häufig die einzigen objektiven Anhaltspunkte für dieses Unterfangen dar. Die Eigenheiten der involvierten Rechtsgebiete - Sozialversicherungs- und Unterhaltsrecht - dürfen dabei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden.

Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hat, indem sie gestützt auf BGE 125 V 146 E. 5 S. 153 ff. davon ausgegangen ist, dass Erwerbstätigkeit und Haushaltführung getrennt zu beurteilen seien und ein behaupteter, invaliditätsbedingter Mehraufwand für Haushaltführung und Kinderbetreuung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit demzufolge nicht berücksichtigt werden könne (vgl. zur neueren sozialversicherungsrechtlichen Praxis BGE 134 V 9, wonach Wechselwirkungen unter besonderen Voraussetzungen anerkannt werden können).

Von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen, besteht kein Anlass. Unter dem Gesichtswinkel des Invalidenversicherungsrechts ist die Beschwerdeführerin zu rund 50 % erwerbsfähig. Dieses Potenzial auszuschöpfen, ist ihr unterhaltsrechtlich zumutbar. Dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin (somatoforme Schmerzstörung) zu Einschränkungen in der Haushaltsarbeit führt, steht nach dem angefochtenen Urteil, welches auf den Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 31. Juli 2007 abstellt, zwar fest. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist der verminderten Fähigkeit, im Haushalt tätig zu sein, aber bereits bei der Berechnung des Invaliditätsgrades Rechnung getragen worden und die Beschwerdeführerin wird hiefür durch die ausgerichtete Viertelsrente zumindest zum Teil entschädigt. Dass die Vorinstanz die Einschränkung nicht ein zweites Mal, nämlich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Auch eine Analogie zur Betreuung eines behinderten Kindes drängt sich nicht auf, da in diesem Fall der sich eventuell ergebende Mehraufwand im Rahmen der genannten Zumutbarkeitsprüfung erstmals berücksichtigt wird. An dieser Beurteilung ändern auch die Berechnungen der
Beschwerdeführerin nichts, mit welchen sie ihre Mehrbelastung im Haushalt zu demonstrieren sucht. Einerseits zielen die Berechnungen auf die tatsächliche Frage, wieviel Zeit die Beschwerdeführerin für die Haushaltführung braucht. Entsprechende Feststellungen trifft die Vorinstanz nicht, doch hat diese eine ähnliche, wenn auch auf anderen Grundlagen beruhende Berechnungsmethode verworfen, ohne dass die Beschwerdeführerin hiegegen Einwände erhebt. Andererseits erscheint es aber auch methodisch fragwürdig, mit der Beschwerdeführerin den Haushaltsinvaliditätsgrad als solchen in einen zeitlichen Mehraufwand für jegliche Haushaltstätigkeit umzumünzen. Die Berechnungen der Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit darzutun. Im Übrigen wird die Mitarbeit der Tochter C.________ im Haushalt (Art. 272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
ZGB) einen Teil der Einschränkungen auffangen. Als bald Zwölfjährige ist ihr die Mithilfe zumutbar, wobei angebliche Hinweise auf ein ADHS-Syndrom als neue Tatsachenbehauptung nicht gehört werden können (vgl. E. 1 hievor).

Da der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bereits heute eine Erwerbsarbeit zuzumuten ist, braucht auf ihre Ausführungen zur Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere ab Volljährigkeit der Tochter C.________, nicht eingegangen zu werden.

5.
5.1 In einer Alternativbegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, der Vorsorgeunterhalt sei nicht richtig bemessen worden. Die Vorinstanz hat den Vorsorgeunterhalt unter Verweis auf ihr pflichtgemässes Ermessen bestimmt auf monatlich Fr. 300.-- bis zum Auszug der Tochter A.________, auf Fr. 250.-- bis zur Mündigkeit von C.________ und danach auf Fr. 150.--. Damit habe - so die Beschwerdeführerin - das Obergericht zu Unrecht nicht die in BGE 135 III 158 für die Bestimmung des Vorsorgeunterhalts verwendete Berechnungsweise angewandt.

5.2 Aus BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f. ergibt sich, dass die Anwendung anderer Berechnungsmethoden als der dort verwendeten für die Festlegung des Vorsorgeanteils nicht ausgeschlossen ist. Den Gerichten kommt weiterhin - auch im Bereich des Vorsorgeunterhalts - ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des Vorsorgebetrags - wie auch die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein - einer exakten mathematischen Berechnung entzieht (Urteil 5A 441/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 4.5 mit Hinweisen).

Das Obergericht hat die Vorsorgeanteile mit einer nicht näher begründeten Schätzung festgelegt, so dass im Einzelnen nicht nachvollzogen werden kann, wie es zu seinen Annahmen gekommen ist. Dennoch besteht im Ergebnis vorliegend keine Veranlassung, den Unterhaltsbeitrag im Hinblick auf den Vorsorgeanteil anzupassen. Eine Kontrollrechnung anhand der in der unpublizierten E. 7 von BGE 135 III 158 (Urteil 5A 210/2008 vom 14. November 2008) dargelegten Methode ergibt nämlich nur eine geringfügige Abweichung gegenüber dem vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag. Der Berechnung zugrunde zu legen sind für die Lebenshaltungskosten nur der Bedarf der Beschwerdeführerin selber, d.h. der Bedarf der unmündigen Tochter ist auszuklammern (vgl. dazu HAUSHEER/SPYCHER, Nachehelicher Unterhalt III, ZBJV 145/2009 S. 134 Fn. 4). Als Eigenverdienst ist ihr das hypothetische Einkommen von Fr. 1'648.-- anzurechnen. Bei den für die Eigenversorgungskapazität massgeblichen Gesamteinnahmen ist zusätzlich ihre IV-Rente als Erwerbsersatzeinkommen in Anschlag zu bringen. Zu beachten ist, dass ihr Bruttoeigenverdienst den Mindestlohn gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG (SR 831.40) zwar überschreitet, aber den Mindestbetrag des koordinierten Lohnes (Art. 8 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
1    Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
2    Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18
3    Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21

BVG) nicht erreicht, weshalb ihr koordinierter Lohn gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
1    Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 25 725 bis und mit 88 200 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16
2    Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3675 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18
3    Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21
BVG auf Fr. 3'420.-- aufzurunden ist. Daraus resultiert bei Annahme von Beiträgen von 10 % im Bereich der AHV und von 16 % im Rahmen des BVG ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'122.-- gegenüber der durch das Obergericht festgelegten Summe von Fr. 1'100.--. Die Festlegung des Obergerichts hält damit vor Bundesrecht stand, da sich die Abweichung ohne weiteres im Ermessensbereich der Vorinstanz hält. Zudem sind in der Kontrollrechnung Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften - 1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
1    Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn:145
a  Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b  lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c  die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d  geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
2    Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
3    Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.148
AHVG nicht miteinbezogen worden, welche die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin verbessern. Schliesslich hätte vorliegend selbst eine weit grössere verbleibende Lücke zwischen Bedarf und zugesprochenem Unterhalt ohne weiteres dadurch gerechtfertigt werden können, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihres Vorsorgebedarfs durch die - angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse - erhebliche Zahlung aus Güterrecht von rund Fr. 54'000.-- decken könnte. Die Beschwerde ist mithin auch unter diesem Aspekt unbegründet.

6.
Hält das Urteil der Vorinstanz vor Bundesrecht stand, ist auch das Feststellungsbegehren, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, unbegründet. Der gebührende Unterhalt ist durch die vorinstanzliche Unterhaltsfestsetzung nämlich abgedeckt.

7.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mangels Einholung von Vernehmlassungen wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 15. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_749/2009
Date : 15. Januar 2010
Published : 02. Februar 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


Legislation register
AHVG: 29sexies
BGG: 42  45  66  72  74  75  76  90  99  100  105  106
BVG: 7  8
ZGB: 125  272
BGE-register
125-V-146 • 127-III-136 • 130-III-537 • 131-III-12 • 134-V-9 • 135-III-158
Weitere Urteile ab 2000
5A_108/2007 • 5A_210/2008 • 5A_243/2007 • 5A_441/2008 • 5A_749/2009
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ZBJV
145/2009 S.134