Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 586/2008

Urteil vom 15. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 2. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene B.________ war seit 1979 als Hilfsarbeiter und zuletzt als Kranführer bei der S.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Oktober 2002 klemmte er sich beim Entleeren eines Kippsilos die linke Hand ein, wobei er sich schwere offene Weichteiltraumata (Dorsum manus und Palma manus) sowie eine subkapitale Metacarpale-Mehrfragmentfraktur des Metacarpale III zuzog (Operationsbericht der Chirurgischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 3. Oktober 2002). Nach Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung per 31. August 2004, Taggeld per 13. April 2004; Schreiben vom 2. September 2004) sprach die SUVA B.________ ab 1. September 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 12. Oktober 2004). Mit Entscheid vom 11. April 2005 hiess die SUVA die dagegen erhobene Einsprache teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines handchirurgischen bzw. handorthopädischen Gutachtens an die Vorinstanz zurück. Nachdem der Versicherte durch Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Plastisch-rekonstruktive Chirurgie, Schwerpunkt
Handchirurgie und Chirurgie der peripheren Nerven, Klinik Y.________, am 25. August 2005 begutachtet worden war, bestätigte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 28 %, erhöhte jedoch die Integritätseinbusse auf 25 % (Verfügung vom 20. November 2006). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2007 fest.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Versicherten sodann ab 1. Oktober 2003 eine Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu.

B.
Die von B.________ gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2007 erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. April 2008 - soweit es darauf eintrat - insoweit gut, als es den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2007 aufhob und dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 34 % zusprach (Dispositiv-Ziffer 1).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2004 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 69 % zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid und im Einspracheentscheid werden die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183; 115 V 133) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351). Richtig wiedergegeben sind auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG [in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG]) und auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) im Besonderen. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 2004 Anspruch auf eine höhere als die ihm durch das kantonale Gericht zugesprochene Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34 % hat. Der Versicherte macht hiezu erstens eine psychische Gesundheitsschädigung geltend, die mit dem Unfall vom 2. Oktober 2002 in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehe. Zweitens bringt er vor, mit Blick auf den Einkommensvergleich sei beim Invalideneinkommen ein maximaler Abzug von 25 % vorzunehmen, was unter der Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 69 % führe.
3.1
3.1.1 Hinsichtlich der natürlichen Kausalität des psychischen Gesundheitsschadens verneinte die Vorinstanz namentlich gestützt auf das im Rahmen der IV-Anmeldung erstellte psychiatrische Gutachten der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2007, einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und psychischem Leiden. Die Psychiaterin sei zum Ergebnis gelangt, dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2002 käme keine auslösende Funktion zu, vielmehr sei für das psychische Leiden der Erhalt der Kündigung sowie die Erkrankung von Ehefrau und Kinder verantwortlich, wobei keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Daraus zog das kantonale Gericht den Schluss, die vorliegende Schmerzproblematik alleine genüge für die sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung unter diesen Umständen nicht; ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischem Leiden sei daher zu verneinen.
3.1.2 Im Rahmen ihres psychiatrischen Fachgutachtens führte Frau Dr. med. H.________, die mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostizierte, aus, mit Erhalt der Kündigung im Mai 2004 sei es, nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit, zu einer depressiven Dekompensation mit massivem Leistungseinbruch gekommen. Die Kündigung habe das Weltbild des Versicherten erschüttert, da er sich damit seiner Rolle als Familienvater und Ernährer beraubt sehe. Weiter kam sie zum Schluss, es handle sich um eine Komorbidität von Schmerzen einerseits, die primär durch eine Gewebeläsion verursacht worden seien und einer depressiven Störung andererseits. Hierbei komme es zu einer wechselseitig verstärkenden und aufrechterhaltenden Wirkung zwischen Schmerzen und depressiver Symptomatik. Beide Symptome bestimmten den Alltag in erheblicher Weise. Der Erkrankung von Ehefrau und zwei Kindern komme symptomverstärkende und aufrechterhaltende Funktion zu; es handle sich um unfallfremde, jedoch unmittelbar zur depressiven Erkrankung gehörende Faktoren. Diese ärztliche Beurteilung lässt jedoch gerade den Schluss zu, dass die depressive Symptomatik durch die Unfallfolgen ausgelöst
wurde und selbst bei einer symptomverstärkenden und aufrechterhaltenden Wirkung der psychosozialen Belastungssituation zumindest teilweise auf den Unfall vom 2. Oktober 2002 zurückzuführen ist, zumal die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen aufgrund der unfallbedingten, ungenügenden Leistungsfähigkeit erfolgte. Dies genügt für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 und 402 E. 4.3.1 S. 406).

3.2 Zu prüfen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Regeln (BGE 115 V 133).
Die im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2007 vorgenommene Einordnung des Ereignisses vom 2. Oktober 2002 in den Bereich der mittelschweren Unfälle ist nicht zu beanstanden. Damit muss entweder ein einzelnes der relevanten Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE 115 V 133 E. 6c/aa f. S. 140 f.) besonders ausgeprägt gegeben oder die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein.

3.3 Der Unfall ereignete sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder unter dramatischen Begleitumständen noch war er im Rahmen der Rechtsprechung besonders eindrücklich. Überdies erlitt er beim Unfall keine besonders schweren Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (vgl. Urteile U 339/05 vom 27. März 2007 E. 5.4 und U 134/03 vom 12. Januar 2004 E. 2.2). Was die Dauer der ärztlichen Behandlung betrifft, war diese hinsichtlich der somatischen Beschwerden nicht besonders lang. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass knapp sechs Monate nach dem Unfall am 28. März 2003 aufgrund der gebildeten Tendoadhäsionen am linken Handrücken eine (problemlos verlaufene) Adhäsiolyse notwendig wurde (Zwischenbericht der Frau Dr. med. A.________, Oberärztin Handchirurgie am Spital X.________, vom 30. April 2003); insgesamt ist die ärztliche Behandlung nicht als überlang zu werten. Am 24. September 2003 fand in der handchirurgischen Sprechstunde am Spital X.________ eine Endkontrolle statt, wobei die bis anhin durchgeführte Ergotherapie schon im Juni 2003 beendet worden war. Bereits am 1. Juli 2003 stellte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ ein schönes kosmetisches und funktionelles
Resultat fest (Berichte vom 1. Juli 2003 und 23. Januar 2004). Bezüglich der geklagten Dauerschmerzen ist angesichts der andauernden, erheblichen neuralen Schmerzen (kreisärztliche Untersuchung vom 23. Januar 2004), die gemäss handchirurgischem Gutachten des Dr. med. R.________ vom 25. August 2005, als Algie diffusante beschrieben wurden, dieses Kriterium zu bejahen, allerdings liegt es nicht besonders ausgeprägt vor. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile U 79/05 vom 10. Februar 2006, U 343/02 vom 25. Oktober 2002 und U 313/01 vom 7. August 2002). Solche Gründe sind hier nicht bereits deshalb gegeben, weil am 28. März 2003 eine Adhäsiolyse der Strecksehnen notwendig wurde. In den Akten findet sich denn auch kein Hinweis auf andere medizinische Vorkehren, die einer wesentlichen Verbesserung des somatischen Zustands dienen sollten. Es sind auch keine weiteren oder erheblichen Komplikationen im Rahmen der physischen Verletzungen aufgetreten. Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit sind ebenfalls nicht derart ausgeprägt vorhanden, als dass sie als ungewöhnlich lang zu bezeichnen sind. Seit dem 13. Juni 2003 war der Versicherte wieder zu 50 % arbeitsfähig (Zeugnis des Dr. med. von K.________, Assistenzarzt, Hand- und periphere Nervenchirurgie, Spital X.________, vom 30. Juni 2003). Knapp zwei Jahre nach dem Unfall war der Beschwerdeführer in einer leichten manuellen Tätigkeit in möglichst temperierter Umgebung und ohne Kraftgriff oder Repetitivität der linken Hand und ohne Anforderung an die Geschicklichkeit, auf festem Boden ganztags (mit einer um 20 % reduzierten Leistung) als einsatzfähig zu betrachten (vgl. kreisärztliche Einschätzung des Dr. med. W.________ vom 23. Januar 2004).
Nachdem die Kriterien weder gehäuft noch ein Einzelnes davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang der psychischen Leiden zu verneinen.

4.
Die sich aus dem Unfall vom 2. Oktober 2002 ergebende Leistungspflicht der SUVA beurteilt sich somit einzig nach den gesundheitlichen Folgen somatischer Art.

4.1 Gestützt auf die gesamte medizinische Aktenlage hielt das kantonale Gericht mit umfassender Begründung, wovon abzuweichen kein Anlass besteht und worauf verwiesen wird, fest, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit, bei der die Arbeit einhändig mit der rechten Hand und mit sporadischem Einsatz mit Halten durch die linke Hand ausgeführt wird (Gutachten des Dr. med. R.________ vom 23. September 2005 und Schreiben vom 27. September 2006) ganztägig, jedoch mit um 20 % reduzierter Leistung, zumutbar ist. Dies ist auch letztinstanzlich unbestritten geblieben.

4.2 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens für das Jahr 2004 (unbestrittener Zeitpunkt des Rentenbeginns) stellte die Vorinstanz auf den LSE-Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Männer ab (basierend auf 40 Wochenarbeitsstunden; inklusive 13. Monatslohn) und ermittelte unter Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und der statistischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" im Jahre 2004 von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 12-2006 S. 83 Tabelle B9.2) einen Betrag von Fr. 45'806.-.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Ausgangswert von Fr. 45'806.- zu Recht nicht. Allein aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung sei jedoch ein leidensbedingter Abzug in maximal zulässiger Höhe von 25 % (BGE 129 V 472 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. E. 4) vorzunehmen.

4.3 Ist über die ärztliche Bezeichnung des massgebenden Pensums hinaus zusätzlichen Einschränkungen - wie vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise, Bedarf nach ausserordentlichen Pausen - Rechnung zu tragen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, vermag dieser Umstand grundsätzlich einen leidensbedingten Abzug zu begründen (Urteil 9C 119/2008 vom 16. Juli 2008). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen. Mit der von der Vorinstanz anerkannten Pensenbeschränkung von 20 Prozent und der entsprechenden Reduktion des hypothetischen Invalideneinkommens sind die ärztlicherseits attestierten gesundheitlichen Einschränkungen und der vermehrte Pausenbedarf ausreichend berücksichtigt. Eine weitergehende Anrechnung beim leidensbedingten Abzug käme - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung derselben Einschränkung gleich. Ebenso wenig
vermögen die weiter geltend gemachten Kriterien "Nationalität" und "Dienstjahre" einen Abzug vom statistischen Tabellenlohn zu begründen. Die Ausländereigenschaft (Mazedonier) ist zu vernachlässigen, da er seit langem in der Schweiz erwerbstätig war und die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Diese wirkt sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 gegenüber dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden, hier massgebenden Totalwert tendenziell lohnerhöhend aus (LSE 2004 S. 69 TA12; BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79). Im Weiteren trifft zwar zu, dass der seit 1979 für die gleiche Arbeitgeberin tätig gewesene Versicherte den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre verliert. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre bestimmt. Zudem ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber nimmt jedoch die Bedeutung der Dienstjahre im
privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Urteil 8C 223/2007 vom 2. November 2007 E. 6.2.2), weshalb dem Merkmal der Dienstjahre auch keine relevante Bedeutung zukommt. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern allenfalls weitere praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien wie "Alter" und "Beschäftigungsgrad" (BGE 126 V 75 E. 5 S. 80 mit Hinweisen) im Lichte der hierfür erforderlichen Gesamtbetrachtung vorliegend zu Lohneinbussen führen sollten.

4.4 Gegen das vorinstanzlich gestützt auf die Angaben (vom 3. und 5. Februar 2004) der S.________ AG auf Fr. 69'164.- festgesetzte Valideneinkommen für das Jahr 2004 wird zu Recht nichts eingewendet. Mittels der Einkommensvergleichsmethode (Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]: Fr. 69'164.-; Einkommen, das er trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]: Fr. 45'806.-) gelangte die Vorinstanz zu einem Invaliditätsgrad von 34 %, was nach dem Gesagten zu bestätigen ist.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_586/2008
Date : 15. Januar 2009
Published : 02. Februar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 4  43  61
BGG: 66  95  96  97  105  106
UVG: 6  18
BGE-register
115-V-133 • 119-V-335 • 125-V-351 • 126-V-75 • 127-V-102 • 129-V-177 • 129-V-472 • 130-III-136 • 130-V-64 • 134-V-109 • 134-V-231
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AHI
2002 S.67