Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 421/01

Urteil vom 15. Januar 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 14. November 2001)

Sachverhalt:
A.
S.________, geboren 1961, war seit dem 17. Juli 1995 als Pflegehilfe beim Regionalen Pflegeheim X.________ angestellt und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 4. Januar 2000 meldete der Arbeitgeber der "Zürich", dass sich S.________ am 11. Dezember 1999 beim Umbetten einer Patientin vom Bett in den Lehnstuhl eine Diskushernie zugezogen habe. Mit Verfügung vom 3. Mai 2000 lehnte die "Zürich" die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2000).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. November 2001 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die beantragte Zeugeneinvernahme durchführe und anschliessend über den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen neu entscheide.

Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die als Mitbeteiligte beigeladene CSS Versicherung und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 11. Dezember 1999 einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Nach Lage der Akten stimmen die Verfahrensbeteiligten zu Recht darin überein, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) ausser Betracht fällt.
1.2 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie das Merkmal der Ungewöhnlichkeit (BGE 122 V 233 Erw. 1, 118 V 61 Erw. 2b, 283 Erw. 2a; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 421 f. Erw. 2a) und das Erfordernis der besonders sinnfälligen Umstände bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (BGE 99 V 138 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.3 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 13. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
In der Meldung vom 4. Januar 2000 gab die Beschwerdeführerin als Ursache das "Umbetten einer Bewohnerin vom Bett in den Lehnstuhl" an. Auf dem Frageblatt vom 17. Januar 2000 hielt sie fest: "Es passierte beim Transfer der Bewohnerin vom Bett in den Lehnstuhl." Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Versicherung erklärte sie am 18. April 2000, dass sie zusammen mit ihrer Arbeitskollegin eine Bewohnerin vom Bett zum Lehnstuhl transferiert habe. Dabei sei ihre Kollegin gestolpert. Die Bewohnerin sei aus ihren Händen gerutscht und das ganze Gewicht sei auf sie, die Versicherte, gefallen. In ihrer Einsprache vom 26. Mai 2000 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2000 machte sie geltend, dass durch das plötzliche Einknicken der Bewohnerin beim Transport vom Bett zum Lehnstuhl der grösste Teil des Gewichtes der Patientin unvorhergesehen und plötzlich auf ihr gelastet habe, worauf ein plötzlicher Schmerz in ihr Kreuz gefahren sei. Schliesslich reichte sie eine von ihr selbst sowie ihrer Kollegin K.________ unterzeichnete Erklärung vom 8. Juni 2000 ein. Demnach sei die Bewohnerin nach normalem Prozedere zuerst auf den Bettrand gesetzt worden. Beim anschliessenden Anheben habe K.________ die halbseitig
gelähmte Patientin nicht richtig zu fassen bekommen, worauf diese eingeknickt sei. Um ein Stürzen der Bewohnerin zu verhindern, habe die Versicherte deren gesamtes Gewicht stützen müssen, welches einseitig auf sie gefallen sei.
3.
Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie von K.________ ist das Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines äusseren Faktors beim Ereignis vom 11. Dezember 1999 erfüllt. Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen wird, richtig ausführt, fehlt es jedoch an der Ungewöhnlichkeit. Im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung sowie die Konstitution der Versicherten (62 kg) im Vergleich zur Patientin (66 kg) ist ein aussergewöhnlicher Kraftaufwand (BGE 116 V 138 f. Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 f. Erw. 2b) zu verneinen und sprengt das Ereignis den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht. Zudem bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber, weshalb auf Grund der von den Ärzten des Paraplegiker Zentrums Y.________, Institut für Radiologie, diagnostizierten Diskushernie (Bericht vom 16. Dezember 1999) nicht auf ein Unfallereignis im Rechtssinne geschlossen werden kann. Da die Kriterien des Unfallbegriffs nach dem Gesagten nicht erfüllt sind, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Weitere Beweisvorkehren sind nicht notwendig (BGE 124 V 94 Erw. 4b).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der CSS Versicherung zugestellt.
Luzern, 15. Januar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U_421/01
Datum : 15. Januar 2003
Publiziert : 02. Februar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
UVV: 9
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
BGE Register
116-V-136 • 118-V-59 • 121-V-362 • 122-V-230 • 124-V-90 • 127-V-466 • 99-V-136
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U_421/01
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