Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3957/2008
{T 0/2}
Urteil vom 15. Dezember 2008
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien
1. Segelfluggruppe Oberaargau, Obmann A._______,
2. Segelfluggruppe Lägern, Flugplatz, 8718 Schänis,
3. Alpine Segelflugschule Schänis AG, Flugplatz, 8718 Schänis,
4. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühr für die laufende Aufsichtstätigkeit.
Sachverhalt:
A.
Mit Kostenverfügungen (Rechnung 798292509 und 798293289) vom 2. Juni 2008 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Segelfluggruppe Oberaargau für laufende Aufsichtstätigkeiten für im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge Gebühren von insgesamt Fr. 3'200.-- (13 x Fr. 200.--, 2 x Fr. 300.--) in Rechnung gestellt.
Ebenso hat das BAZL von der Segelfluggruppe Lägern mit Kostenverfügung (Rechnung 798292708) vom 2. Juni 2008 für laufende Aufsichtstätigkeiten für im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge Gebühren von insgesamt Fr. 3'000.-- (15 x Fr. 200.--) eingefordert.
Auch der Alpinen Segelflugschule Schänis AG hat das BAZL mit Kostenverfügung (Rechnung 798292314) vom 2. Juni 2008 unter anderem für laufende Aufsichtstätigkeiten für im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge Gebühren von insgesamt Fr. 1'900.-- (5 x Fr. 200.--, 3 x Fr. 300.--) berechnet.
Schliesslich hat das BAZL von B._______ mit Kostenverfügung (Rechnung 798292398) vom 2. Juni 2008 für laufende Aufsichtstätigkeiten für ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug eine Gebühr von Fr. 200.-- verlangt.
B.
Die Segelfluggruppe Oberaargau (Beschwerdeführende 1), die Segelfluggruppe Lägern (Beschwerdeführende 2), die Alpine Segelflugschule Schänis AG (Beschwerdeführende 3) sowie B._______ (Beschwerdeführender 4) führen mit Eingaben vom 27. Juni 2008, 30. Juni 2008, 3. Juli 2008 und 16. Juli 2008 gegen die obgenannten Verfügungen des BAZL (Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 beantragen die Streichung der Gebühr für laufende Aufsichtstätigkeiten von Fr. 200.-- bzw. Fr. 300.-- bzw. die Reduktion der Gebühr auf Fr. 40.-- bzw. Fr. 60.--. Sie fordern ausserdem Befreiung von den Verfahrenskosten.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtenen Gebühren seien unangemessen. Zudem sei die Gesetzesmässigkeit der fraglichen Tarifposition zu überprüfen. Mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung des BAZL vom 28. September 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) würden sich die für die Prüfung und Aufsicht eines Flugzeugs zu entrichtenden Kosten massiv erhöhen. Allein durch den Umstand, dass nun jährlich und nicht mehr wie bis anhin nur alle zwei Jahre eine Prüfung durchgeführt werde, rechtfertige sich die Preissteigerung nicht. Die Leistung der Vorinstanz sei genau dieselbe geblieben wie all die Jahre zuvor. Welcher tatsächliche Aufwand mit der Gebühr abgedeckt werden soll, sei nicht ersichtlich. Insbesondere würden sie keine Behördenleistung erhalten, was die Erhebung einer Gebühr ausschliesse. Was genau unter laufenden Aufsichtstätigkeiten zu verstehen sei, sei zudem unklar. Dass die Kosten des Luftfahrzeugregisters gedeckt sein sollten, sei nachvollziehbar. Doch gehe es nicht an, diese mit einer durch keine Gegenleistung begründete Pauschalgebühr abzudecken. Insgesamt erscheine die Gebührerhebung als willkürlich und es liege der Kostendeckungsteil in den spezifischen, sie betreffenden Teilen weit über 100%.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren.
D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden. Sie führt aus, die wichtigste Änderung im Zusammenhang mit der Einführung der GebV-BAZL liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtspauschale. Früher sei der Betreiber eines Luftfahrzeugs nicht gehalten gewesen, die Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zu übernehmen. Mit der GebV-BAZL werde zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Gebühr für die laufenden Aufsichtstätigkeiten an einem im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeug verrechnet (Art. 16 Abs. 7
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister - 1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: |
|
1 | Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: |
1 | eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons |
2 | eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers |
3 | eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers |
a | für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister |
b | für die Eintragung: |
c | für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung |
d | für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung |
e | für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung |
2 | Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. |
3 | Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. |
4 | Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. |
5 | Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. |
6 | Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18 |
7 | Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19 |
a | für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon |
b | für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber |
c | für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber |
8 | Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20 |
9 | Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21 |
E.
In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2008 hält die Beschwerdeführerin 3 an ihren Anträgen fest und macht insbesondere geltend, eine Reihe der vom BAZL genannten Aufsichtsarbeiten hingen nicht mit dem Luftfahrzeugregister, sondern mit der periodischen Prüfung der Flugzeuge zusammen; dafür seien eigenständige Gebühren vorgesehen. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 verzichteten auf weitere Stellungnahmen.
F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 B-16/2006 E. 1.3, vom 30. Juni 2008 A-4471/2007 E. 6.4 sowie vom 2. September 2008 A-632/2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der Vorinstanz erfüllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, welche die ehemalige Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216) ersetzt hat. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre zurückliegt. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebühren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jahrespauschale). Gebühren nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewogener als Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch die Vorinstanz erbrachten Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitgehend standardisierten Geschäften wendet die Vorinstanz aber weiterhin Pauschalgebühren an, da eine Rechnung nach Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht wäre. Die Gebührenerhöhung deckt zudem die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz, welche zunehmend komplexer und umfangreicher wird (vgl. zum Ganzen: "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008).
4.
Umstritten ist vorliegend die Gebühr für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges gemäss Art. 16 Abs. 7 Bst. a
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister - 1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: |
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1 | Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: |
1 | eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons |
2 | eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers |
3 | eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers |
a | für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister |
b | für die Eintragung: |
c | für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung |
d | für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung |
e | für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung |
2 | Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. |
3 | Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. |
4 | Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. |
5 | Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. |
6 | Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18 |
7 | Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19 |
a | für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon |
b | für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber |
c | für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber |
8 | Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20 |
9 | Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21 |
5.
Die vorliegend zu beurteilende Gebühr gehört zu den Kausalabgaben und ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2623 ff.).
5.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs-siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
5.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs- und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Die den Be-schwerdeführenden auferlegten Kosten wurden alle im Rahmen der Prüfung der Luftfahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war somit eine von den Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie würden keine Behörden- bzw. Gegenleistung erhalten, was die Erhebung einer Gebühr ausschliesse, geht somit fehl. Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip uneingeschränkt Anwendung (PIER-RE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 56 Rz. 18, 25).
6.
Die Vorinstanz stützt die Erhebung ihrer Gebühr auf die revidierte GebV-BAZL ab. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die neue Gebührenordnung sei gesetzeswidrig.
6.1 Die Bundesaufsicht im Bereich der Zivilluftfahrt ist in Art. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
|
1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
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1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
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1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
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1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
6.2 Die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Flugzeugs durch das zuständige Bundesamt sind als luftfahrtrechtliche Aufsichtstätigkeiten zu qualifizieren, wird doch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staatlichen Kontrolle unterstellt (Art. 58
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 58 - 1 Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210 |
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1 | Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210 |
2 | Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.211 |
3 | Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen. |
4 | Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 16 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis - 1 Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung. |
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1 | Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung. |
2 | Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
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1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
6.3 Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
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1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
6.4 Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
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1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
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1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
6.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
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1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Gebühr für laufende Aufsichtstätigkeiten stütze sich auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage, kann somit nicht gefolgt werden.
7.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die umstrittenen Gebühren für die laufenden Aufsichtstätigkeiten dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhalten.
7.1 Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL. Gemäss Art. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) GebV-BAZL Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf: |
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1 | Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf: |
a | die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung; |
b | die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der Europäischen Union.3 |
2 | Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt.4 |
3 | Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen. |
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) GebV-BAZL Art. 3 Gebührenpflicht - Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. |
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. |
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1 | Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. |
2 | Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. |
3 | Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. |
4 | Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6 |
7.2 Wie bereits in E. 6 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt aufgrund von Art. 3 Abs. 3
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
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1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
7.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt den Betroffenen relativ wenig Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufgaben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen. Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. zum Ganzen: "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass - wie bereits erwähnt (E. 5.1) - nach dem Kostendeckungsprinzip die Gesamterträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen sollen. Es ist somit von Bedeutung, dass die Erträge die Kosten des ganzen Verwaltungszweiges insgesamt nicht überstiegen. Das Verhältnis zwischen Erträgen und Kosten ist für den Verwaltungszweig gesamthaft zu betrachten und nicht für jede einzelne Leistung innerhalb desselben. Somit kann der Einwand der Beschwerdeführenden, der Kostendeckungsteil der Gebühr in den spezifischen, sie betreffenden Teilen liege weit über 100%, nicht gehört werden.
7.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühr in ausreichender Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Bestimmungen an diesen Grundsatz halten.
7.5 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Gebühr sei allein aufgrund des erhöhten Prüfungsintervalls nicht gerechtfertigt. Die Leistungen der Vorinstanz seien genau dieselben geblieben wie im Jahr zuvor. Zudem sei nicht ersichtlich, welcher Aufwand durch die Gebühr abgedeckt werde bzw. was genau unter laufenden Aufsichtstätigkeiten zu verstehen sei.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Gebühr für die laufenden Aufsichtstätigkeiten an einem im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeug decke Aufsichtsarbeiten ab, die nicht direkt bei einer Prüfung am Objekt verrechnet werden könnten.
7.6 Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 200.-- bzw. Fr. 300.-- für die laufenden Aufsichtstätigkeiten ist festzuhalten, dass das Amt für wiederkehrende, weitgehend standardisierte Geschäfte wie einfache Bewilligungen oder Lizenzen auch in seiner neuen Gebührenverordnung weiterhin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rechnung nach Aufwand wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl. "Gründe für die neue Gebührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008). Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) GebV-BAZL Art. 5 Gebührenbemessung - 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. |
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1 | Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens. |
2 | Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken. |
3 | Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden. |
4 | Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6 |
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister - 1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: |
|
1 | Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: |
1 | eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons |
2 | eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers |
3 | eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers |
a | für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister |
b | für die Eintragung: |
c | für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung |
d | für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung |
e | für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung |
2 | Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. |
3 | Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. |
4 | Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. |
5 | Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. |
6 | Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18 |
7 | Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19 |
a | für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon |
b | für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber |
c | für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber |
8 | Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20 |
9 | Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21 |
7.7 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 16 Abs. 7 Bst. a
SR 748.112.11 Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) GebV-BAZL Art. 16 Luftfahrzeugregister - 1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: |
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1 | Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: |
1 | eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons |
2 | eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers |
3 | eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers |
a | für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister |
b | für die Eintragung: |
c | für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung |
d | für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung |
e | für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung |
2 | Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben. |
3 | Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben. |
4 | Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben. |
5 | Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben. |
6 | Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90-7000 Franken bemessen.18 |
7 | Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19 |
a | für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon |
b | für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber |
c | für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber |
8 | Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20 |
9 | Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21 |
8.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch dem Vorwurf der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden kann, die Höhe der Gebühr für die laufenden Aufsichtstätigkeiten könne, da die Leistung der Vorinstanz dieselbe geblieben sei, nicht allein Folge des erhöhten Prüfungsintervalls sein. Da bei der Bemessung dieser Gebühr eine im Gesetz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt es keine Rolle, ob Art und Umfang der Daten sowie die Leistung der Vorinstanz noch dieselben sind bzw. ob sich der Aufwand der Überprüfung in zeitlicher Hinsicht erhöht hat oder nicht.
Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und sind abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
10.
Den Beschwerdeführenden ist, da sie unterliegen und im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 werden abgewiesen.
2.
Von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je Fr. 1'000.--, der Beschwerdeführenden 3 Fr. 800.- und dem Beschwerdeführenden 4 Fr. 200.-- auferlegt. Die Anteile der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 werden je mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführende 4 hat seinen Anteil von Fr. 200.-- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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