Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5707/2017

Urteil vom15. November 2017

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richter Walter Lang,
Besetzung
Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

A._______,
geboren am (...),

Parteien (...)

vertreten durch (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Das SEM (damals Bundesamt für Migration; BFM) hörte ihn am (...) zu den Asylgründen an.

B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil (...) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers (...) gut und stellte fest, das Verfahren vor dem SEM dauere zu lange. Es wies das SEM an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.

C.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 wandte sich das SEM an eine andere Bundesstelle und bat um Stellungnahme im Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers.

D.
Mit Schreiben vom 28. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um baldigen Erlass eines Entscheids.

E.
Am 1. Dezember 2016 gelangte er ein weiteres Mal an das SEM und forderte dieses auf, sein Asylgesuch bis zum Ende des Jahres 2016 zu behandeln, andernfalls er sich erneut zur Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde veranlasst sehe.

F.
Am 6. Januar 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe bei anderen Bundesstellen Abklärungen in Auftrag gegeben, wobei es auf deren Dringlichkeit hingewiesen habe. Sobald die Ergebnisse vorliegen würden, werde das Asylgesuch in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt.

G.
Auf telefonische Anfrage des Rechtsvertreters zum Verfahrensstand vom 18. Januar 2017 antwortete das SEM, dass eine Fortsetzung des Verfahrens Anfang Februar 2017 angestrebt werde.

H.
Auf die erneuten Ersuchen des Beschwerdeführers um baldigen Entscheid mittels Schreiben vom 1. März 2017 sowie E-Mails vom 6. und 11. April 2017 teilte das SEM am 20. April 2017 schriftlich mit, aufgrund der koordinierten Behandlung mit Verfahren anderer Asylsuchender aus C._______ sowie umfangreicher Abklärungen bei anderen Bundesstellen würden sich die einzelnen Verfahren verzögern. Gleichzeitig liess es dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zukommen und bat um Stellungnahme bis zum 11. Mai 2017.

I.
Mit E-Mail vom 21. April 2017 wies die Rechtsvertretung das SEM auf den grossen Leidensdruck des Beschwerdeführers hin und forderte eine Erklärung für die überlange Verfahrensdauer. Gleichzeitig stellte sie für den Fall, dass ihr das SEM keine Antwort zukommen lassen sollte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht.

J.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 stellte der Beschwerdeführer dem SEM seine Antworten zum Fragekatalog zu und bat erneut um einen baldigen Entscheid.

K.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 reichte er zwei Zeitungsartikel als Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten.

L.
Die Rechtsvertretung wandte sich mit E-Mail vom 20. Juni 2017 erneut an das SEM. Sie legte dar, sie mache sich ernsthafte Sorgen um den Beschwerdeführer, der das Warten kaum noch ertrage und depressiv wirke. Gleichzeitig bat sie um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs.

M.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren unverzüglich, bis spätestens Ende 2017, abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde war nebst mehreren vorinstanzlichen Dokumenten ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2017 beigelegt.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und lud das SEM zu einer Vernehmlassung ein. Die Fürsorgebestätigung ging am 17. Oktober 2017 fristgemäss beim Gericht ein.

O.
Das SEM liess sich am 26. Oktober 2017 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

2.

2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG), wobei der Grundsatz von Treu und Glauben die Grenze bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die Beurteilung der Angemessenheit bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der beschwerdeführenden Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15 E. 3.2; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1606).

2.3 Das SEM beantwortete die Ersuchen des Beschwerdeführers um bal-dige Bearbeitung seines Asylgesuchs regelmässig verspätet und mit pauschalen Hinweisen auf Abklärungen anderer Bundesstellen in koordinierten Verfahren. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine letzte Eingabe vom 20. Juni 2017 weder eine Antwort erhielt noch das SEM weitere Instruktionsmassnahmen tätigte und auch kein Entscheid erging, durfte er Anfang Oktober 2017 nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

4.

4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung (als abgeschwächte Form) ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG).

5.

5.1 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er habe vor über fünf Jahren ein Asylgesuch eingereicht. Mit Urteil vom (...) habe das Bundesverwaltungsgericht eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen. Trotz mehrfacher Intervention habe die Vorinstanz nicht über sein Asylgesuch entschieden. Die Situation sei für ihn sehr belastend.

5.2 In der Vernehmlassung entgegnet das SEM, es habe in der Absicht zur prioritären Entscheidung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. Juli 2016 eine andere Bundesstelle um Stellungnahme gebeten. Äussere Umstände hätten jedoch dazu geführt, dass das Asylgesuch nicht wie beabsichtigt rasch habe entschieden werden können. Der Fall des Beschwerdeführers hänge eng mit dem Asylgesuch (...) zusammen, weshalb eine koordinierte Behandlung unabdingbar sei. Im besagten Fall habe das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Neubeurteilung unter Auflagen angewiesen. Aufgrund der engen Verknüpfung der Asylgesuche (...) Gesuchsteller habe jene Anweisung auch Einfluss auf das Gesuch des Beschwerdeführers. Die entstehende Verzögerung sei in Anbetracht der vorliegenden Verfahrensdauer bedauerlich, allerdings sei es rechtlich nicht zu vertreten, das Asylgesuch ohne Berücksichtigung der Erkenntnisse der vorgenommenen Abklärungen zu entscheiden. Es seien deshalb zwingend weitere Instruktionen zu veranlassen. Es werde namentlich beabsichtigt, den Beschwerdeführer erneut zu einer Anhörung vorzuladen.

6.

6.1 Mit Urteil (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gut und wies die Vorinstanz an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. Zur Begründung führte es aus, die Vorinstanz sei im Zeitpunkt der (damaligen) Beschwerdeerhebung mindestens zweieinhalb Jahre untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit sei unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange.

6.2 Trotz gerichtlicher Anweisung und diverser zwischenzeitlicher Ersuchen des Beschwerdeführers um rasche Erledigung hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers bis anhin noch keinem Entscheid zugeführt. Es sind den Akten - entgegen der erklärten Absicht der Vorinstanz - auch keine ernsthaften Bemühungen zu entnehmen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu einem raschen Abschluss zu bringen. Zwar hat das SEM mit Schreiben vom 21. Juli 2016 eine andere Bundesbehörde um Stellungnahme zum Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Form eines gerichtsverwertbaren Dokuments ersucht. Es fehlt darin aber ein Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit der Angelegenheit (SEM act. 26) und die erbetene Stellungnahme ist, soweit ersichtlich, bis heute nicht erfolgt. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb die Vorinstanz bei der Bundesbehörde nicht nachgefragt hat. Dem Dossier sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach das Verfahren tatsächlich mit anderen koordiniert worden wäre; ein Hinweis auf eine koordinierte Behandlung fehlt namentlich auch im besagten Schreiben an die Bundesbehörde. Soweit das SEM in der Vernehmlassung auf das Asylgesuch (...) verweist und festhält, in jenem Fall sei es vom Bundesverwaltungsgericht zur neuen Beurteilung unter Auflagen angewiesen worden, erschliesst sich aus den Akten weder der Zeitpunkt jenes Urteils, noch die Art der Auflagen, noch der sich daraus für den Beschwerdeführer im einzelnen ergebende Instruktionsbedarf. In diesem Zusammenhang kündigt das SEM in seiner Vernehmlassung zwar eine erneute Anhörung an, lässt es aber offen, welches die "zwingend zu veranlassenden weiteren Instruktionen" sind. Es ist seit Erlass des Urteils (...) als getätigte Instruktionsmassnahme - abgesehen von der Anfrage an eine Bundesstelle im Juli 2016 - einzig die Aufforderung an den Beschwerdeführer vom 20. April 2017 zur Beantwortung eines Fragekatalogs zu erkennen. Diese Aufforderung steht vermutungsweise - solches wird auch nicht dargelegt - nicht in direktem Zusammenhang zu anderen Asylverfahren und vermag damit die lange Verfahrensdauer nicht zu begründen.

6.3 Bei einer gesamten Verfahrensdauer von mittlerweile über fünf Jahren und in Anbetracht dessen, dass das Gericht bereits im Juli 2016 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen hat, ist das aufgezeigte Verhalten der Vorinstanz durch nicht spezifizierte Hinweise auf eine koordinierte Behandlung mit anderen Gesuchen, pendente Abklärungen einer anderen Bundesstelle, äussere Umstände und im Einzelnen nicht genannte weitere Instruktionsmassnahmen nicht zu rechtfertigen und damit nicht hinzunehmen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet und es ist festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

7.
Das Instruktionsverfahren ist vorliegend noch nicht abgeschlossen. Das SEM hat in Aussicht gestellt, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich daraus weitere Abklärungen, allenfalls auch bei weiteren Bundesstellen, ergeben. Vor diesem Hintergrund verzichtet das Gericht darauf, dem SEM eine Frist zum Abschluss des Verfahrens des Beschwerdeführers zu setzen. Dennoch gilt zu bemerken, dass aus aktueller Sicht - namentlich ohne konkret umschriebenen (in sachlicher und zeitlicher Hinsicht) Koordinationsbedarf und ohne ersichtliche Instruktionsmassnahmen, die über eine Anhörung und allenfalls eine mit dem Hinweis auf zeitliche Dringlichkeit zu versehende weitere Anfrage an eine Bundesbehörde (welche kaum mehr als acht Wochen in Anspruch nehmen dürfte) hinausgehen - bei einer beförderlichen Erledigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung innert drei Monate ab Urteilsdatum zu rechnen ist. Andernfalls wäre das SEM gehalten, dem Beschwerdeführer konkret Aufschluss darüber zu erteilen, inwiefern sein Verfahren von welchen anderen Asylverfahren und welchen äusseren Umstände abhängt, welche Abklärungen offen sind und mit welcher zeitlichen Verzögerung im Einzelnen zu rechnen ist.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die eingereichte Kostennote vom 6. Oktober 2017 über einen Aufwand von drei Stunden à Fr. 200.- inklusive Barauslagen à 15.- erweist sich als angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 615.- zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.

2.
Das SEM wird angewiesen, das Instruktionsverfahren beförderlich fortzusetzen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers innert kürzester Zeit einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 615.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5707/2017
Date : 15. November 2017
Published : 23. November 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Subject : Rechtsverzögerung; Asyl und Wegweisung


Legislation register
AsylG: 105
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31
VGKE: 7
VwVG: 5  6  46a  48  50  61  63  64
BGE-register
130-I-312
Weitere Urteile ab 2000
2P.16/2002
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