Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-4150/2015

Urteil vom 15. November 2016

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Richterin Marianne Teuscher,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Gegenstand
für B._______, C._______ und D._______.

Sachverhalt:

A.
Am 7. Januar 2015 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1948; nachfolgend Gesuchsteller 1), C._______ (geb. 1950; nachfolgend Gesuchstellerin 2) und D._______ (geb. 1986; nachfolgend Gesuchsteller 3) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen. Den Gesuchen beigelegt waren Auszüge aller Gesuchstellenden aus dem syrischen Zivilstandsregister, Arztzeugnisse betreffend den Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 sowie ein Behindertenausweis des Gesuchstellers 3.

B.
Mit Formularverfügung vom 9. Februar 2015 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem wurde festgehalten, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung habe nicht erbracht werden können, weshalb die "Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012" nicht erfüllt seien.

C.

C.a Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2015 Einsprache bei der Vorinstanz ein und beantragte die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen für die Gesuchstellenden. Bei diesen handle es sich um seine Eltern und seinen behinderten Bruder. Sie befänden sich in einer schwierigen Situation. Sie seien Kurden. Früher hätten sie in X.______ gelebt, seit ein paar Monaten wohnten sie im Süden der Türkei in einem kleinen Zimmer. Sie hätten Syrien mit den wenigen Sachen verlassen müssen, die sie noch hätten packen können. (Angaben zu Gesundheitszustand und Behinderung) Seine Eltern versuchten, seinen Bruder so gut es gehe zu unterstützen und zu pflegen. Aufgrund des Alters der Eltern sei dies aber auf die Dauer keine Lösung. In der Türkei erhielten sie keine Unterstützung und könnten sich aufgrund fehlender Sprachkenntnisse auch nicht für ihre Rechte einsetzen.

C.b Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 7. April 2016 Gelegenheit darzulegen, inwiefern die Gesuchstellenden, die sich in der Türkei, einem Drittstaat, aufhielten, einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien. Am 3. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, es bestehe keine direkte akute Gefahr durch den Krieg in Syrien. Durch die Flucht habe seine Familie alles zurücklassen müssen. Sie hätten in Syrien alles verloren. In Bezug auf seinen Vater, (...), bestehe eine akute Gefahr für Leib und Leben, da es in der Kleinstadt an modernen medizinischen Einrichtungen fehle, wenn es zu (...) gesundheitlichen Problemen kommen sollte. Seine Mutter leide (Angaben zum Gesundheitszustand). Zusammen mit den traurigen Umständen in der Türkei könnten diese Beschwerden zu einem Zusammenbruch der Gesundheit eines Menschen führen. Der (...) Bruder sei dringend auf Betreuung angewiesen. Auch in der Türke sei sein Leben nicht in Sicherheit. Er brauche Betreuung und sein Gesundheitszustand verschlechtere sich von Tag zu Tag. Die Eltern, die selbst Betreuung bräuchten, könnten ihm nur beschränkt helfen. Werde seinen Familienmitgliedern die Einreise in die Schweiz bewilligt, werde er, der Beschwerdeführer, vollumfänglich für sie aufkommen.

D.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, angesichts der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Region, aus der die Gesuchstellenden stammten, würden viele Personen versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb sei das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch einzustufen. Es sei nicht dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden besondere persönliche Gründe hätten, welche eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums seien daher nicht erfüllt.

Es lägen überdies keine besonderen, insbesondere humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Ein humanitäres Visum könne nur ausgestellt werden, wenn aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsse sich in einer akuten Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die vorgebrachten individuellen Gründe liessen auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Zwar seien die Lebensumstände in der Türkei schwierig. Allerdings fänden syrische Flüchtlinge dort hinreichenden Schutz vor Verfolgung und seien daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet. Die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen seien in der Türkei gewährleistet. Den Gesuchstellenden drohe auch keine Abschiebung nach Syrien. Aus den eingereichten Unterlagen zum Gesundheitszustand der Gesuchstellenden gingen keine Hinweise auf einen akut bedrohlichen Zustand hervor. Im Weiteren zeigte die Vorinstanz den Gesuchstellenden Möglichkeiten auf, wie sie in der Türkei Dienst- und Hilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten.

E.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2015 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juni 2015 und die Erteilung der beantragten Visa. Er macht geltend, die Situation der Gesuchstellenden habe sich inzwischen grundlegend geändert. Nach Verweigerung der Visa hätten sie sich Mitte Juni 2015 entschieden, nach Syrien zurückzukehren. Sie würden wohl nicht lange dort bleiben, da die medizinische Versorgung nicht ausreichend sei. Sie würden alles, was sie hätten, verkaufen, um die Behandlungskosten zu decken. Eine Woche nach ihrer Rückkehr nach Syrien sei dann der Kontakt abgebrochen. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Die Sicherheitslage in Syrien habe sich in den kurdischen Gebieten, vor allem in der Region Al-Hasaka, wegen der Angriffe des Islamischen Staats (IS) verschlechtert. Die ganze Welt habe gesehen, wie in Kobane mehr als 400 Menschen vom IS geköpft worden seien. Er, der Beschwerdeführer, habe Angst, seine Familie nie wieder zu sehen.

F.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Seine Familie befinde sich immer noch in Syrien und es gehe ihr schlechter als zuvor. Die allgemeine Kriegssituation in Syrien belaste seine Familie mehr als andere, da seine Eltern alt und krank seien und weil sein Bruder im Rollstuhl sitze. Sie seien ernsthaft an Leib und Leben gefährdet.

G.
Auf Einladung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 13. Oktober 2015 reichte die Vorinstanz am 26. Oktober 2015 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Gesuchstellenden hätten sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten, so dass sie nicht mehr unmittelbar und konkret gefährdet gewesen seien. Gemäss Beschwerdeschrift seien die Gesuchstellenden nach Syrien zurückgekehrt. Allerdings gehe daraus nichts zu den Gründen und Umständen der Rückkehr hervor. Eine unmittelbare Gefährdung werde nicht dargelegt. Es werde lediglich vorgebracht, die Gesuchstellenden verfügten in Syrien über keine finanziellen Mittel mehr und würden wegen der mangelhaften medizinischen Versorgung wieder ausreisen. Der Hinweis auf Kobane sei unbehelflich, da der Versuch, die Stadt einzunehmen bereits vor längerer Zeit gescheitert sei und überdies keine Hinweise vorlägen, wonach sich die Gesuchstellenden dort aufhielten.

H.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Oktober 2015 eingeladen, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.

I.
Am 1. Juli 2016 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen von der Abteilung V an die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts übergeben.

J.
Am 6. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Seine Familie sei auch heute noch gefährdet. Das Schreiben wurde am 31. August 2016 beantwortet.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; BVGE 2015/5 E. 2 m.H., BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung kommen und die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
4 AuG).

3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige), müssen für die Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eins Zeitraums von 180 Tagen die in Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Bst. a - e des Schengener-Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 vom 9. März 2016, kodifizierter Text, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016, nachfolgend: SGK-K) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem muss der Drittstaatsangehörige über gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen (Bst. a), und über ein Visum verfügen, sofern dieses gemäss der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 31.3.2001) erforderlich ist (Bst. b); ferner hat er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und über genügende finanzielle Mittel dafür zu verfügen (Bst. c).

3.3 Sind eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum nicht erfüllt, so haben die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK-K die Möglichkeit, namentlich aus humanitären Gründen die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu bewilligen (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, VrG). Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmung erliess die Vorinstanz in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (vgl. Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) am 28. September 2012 eine Weisung (Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen", Nr. 322.126, zuletzt geändert am 30. August 2016; vgl. zur Entstehungsgeschichte ausführlich BVGE 2015/5 E. 4 m.H. sowie E. 7.2 m.H. zur Rechtsnatur von Weisungen).

3.4 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von Staatsangehörigen Syriens um Erteilung eines sog. einheitlichen Schengen-Visums beziehungsweise eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen zugrunde. Die Gesuchstellenden unterstehen nach den eben dargelegten Rechtsgrundlagen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Visumspflicht.

4.
Der Beschwerdeführer hat sich auf Beschwerdeebene nicht mit dem Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung einheitlicher Schengen-Visa - die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, fristgerecht wieder auszureisen - auseinandergesetzt. Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Ausstellung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fällt, da begründete Zweifel daran bestehen, dass die Gesuchstellenden die Schweiz respektive den Schengen-Raum vor Ablauf der maximalen zeitlichen Gültigkeit der Visa verlassen würden. Gegen die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise sprechen sowohl der in Syrien herrschende Bürgerkrieg, dessen Ende zum heutigen Zeitpunkt nicht abzusehen ist, als auch die Schilderungen der persönlichen Situation (vgl. E. 6). Auch wenn die Gesuchstellenden sich noch in der Türkei aufhalten würden (vgl. E. 5.2), könnte dies zu keinem anderen Resultat (vgl. die zutreffende Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid, S. 2). Zu prüfen bleibt daher, ob aus humanitären Gründen ein Visum nur für die Schweiz auszustellen ist (vgl. E. 3.3 und E. 5.1).

5.

5.1 Ein Visum aus humanitären Gründen kann gemäss Ziff. 2 der erwähnten Weisung erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen ist, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich eine Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Erteilung eines humanitären Visums nach den erwähnten Weisungen ist somit an sehr restriktive Voraussetzungen geknüpft (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.).

5.2 Während des erstinstanzlichen Verfahrens hielten sich die Gesuchstellenden in der Türkei auf (vgl. Akten SEM 1 - 56). Gemäss Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2015 sind die Gesuchstellenden Mitte Juni 2015 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Wohin genau sich die Gesuchstellenden begeben haben, wird aus den Akten nicht klar. In der Beschwerdeschrift ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die Gesuchstellenden sich wegen der mangelhaften medizinischen Versorgung und fehlender finanzieller Mittel nicht lange in Syrien aufhalten würden. Allerdings hielten sie sich offenbar am 5. Oktober 2015 noch immer dort auf (Bst. F), wobei es wiederum an näheren Angaben zum Aufenthaltsort fehlt. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu dieser Frage geäussert (Bst. H und Bst. J).

5.3 Vorliegend braucht aufgrund der wesentlichen Änderung der Sachlage (Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien, vgl. Bst. E) nicht auf die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung eingegangen werden, soweit sie sich auf die Situation der Gesuchstellenden in der Türkei bezogen hat (zur Lage syrischer Flüchtlinge in der Türkei vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 3931/2015 vom 9. März 2016 E. 9.2 oder D 6116/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Vielmehr ist, wie schon während des ganzen Beschwerdeverfahrens, auf die Behauptung des Beschwerdeführers abzustellen, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zurückgekehrt.

6.

6.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der zitierten Weisung auszugehen.

6.2 Vorliegend fehlt es insbesondere an näheren Informationen über den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden. Die Sicherheitslage in Syrien ist je nach Region oder Stadt sehr unterschiedlich, so dass ohne Kenntnis des genauen Aufenthaltsorts nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden kann, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlichen machen würde (E. 5.1). Aus der Beschwerdeschrift geht lediglich hervor, dass die Gesuchstellenden nach Syrien zurückgekehrt seien und das dort verbliebene Hab und Gut verkaufen wollten. Hierin ist ein mögliches Indiz dafür zu sehen, dass sie sich Mitte Juni 2015 in ihren Herkunftsort X._______ begeben haben. Allerdings kann hierauf vorliegend nicht abgestellt werden, da die Angaben zu vage sind und sich überdies auf einen inzwischen mehr als 1 Jahr zurückliegenden Zeitpunkt beziehen. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Aufenthaltsort der Gesuchstellenden nicht bekannt ist, obwohl der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu äussern (z.B. im Rahmen einer Replik; Bst. H und J).

6.3 Auch aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellenden ist keine relevante Gefährdung (E. 5.1) ersichtlich.

6.3.1 Aus der englischen Übersetzung der Arztzeugnisse des Gesuchstellers 1 und der Gesuchstellerin 2 geht nicht hervor, wann und wo sie ausgestellt wurden. Aufgrund des Datums der Übersetzung kann lediglich geschlossen werden, dass sie vor dem 21. Dezember 2014 verfasst wurden. Bezüglich den Gesuchsteller 1 wird darin folgendes festgehalten: (Inhalt Arztzeugnis). In Bezug auf die Gesuchstellerin 2 wird folgendes festgehalten: (Inhalt Arztzeugnis). Nach Angaben des Beschwerdeführers leiden seine Eltern überdies an (Angaben zum Gesundheitszustand).

Woran genau der Vater des Beschwerdeführers leidet, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Unklar bleibt, ob er (...) oder (...) erlitten hat. Ferner fehlen Angaben zum Zeitpunkt dieses Ereignisses. Auch der Zeitpunkt der geltend gemachten (...) des Vaters bleibt ungenannt - zudem gibt es (...) keinerlei Belege in den Akten.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Eltern des Beschwerdeführers zwar beeinträchtigt ist und sie deshalb auf Medikamente angewiesen sind. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sie trotz schwieriger Verhältnisse Zugang zu den notwendigen Medikamenten haben. Aus den eingereichten Arztzeugnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage. Eine akute Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der erwähnten Weisung ist daher weder gestützt auf die Arztzeugnisse noch aufgrund der ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers erkennbar.

6.3.2 Was den Gesuchsteller 3 anbelangt, so ist er nach Angaben des Beschwerdeführers (Angaben zur Behinderung). Als Beleg wurde die Kopie eines im Jahre (...) ausgestellten Behindertenausweises eingereicht. Gemäss Beschwerdeführer ist der Gesuchsteller 3 dringend auf Betreuung angewiesen. Die Eltern könnten sich wegen ihrer eigenen Probleme nicht mehr selbst um ihn kümmern. Die Situation der Gesuchstellenden ist zweifellos nicht einfach; allerdings war es ihnen offenbar ohne weiteres möglich, Mitte Juni 2015 die Reise von der Türkei nach Syrien zu bewältigen. Da es an konkreten und neueren Angaben (z.B. zum Pflegebedarf, zur aktuellen Situation, etc.) fehlt, kann nicht auf eine ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben bzw. eine besondere Notlage geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.

7.
Die Verweigerung der Erteilung von Visa an die Gesuchstellenden durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen für die Erteilung von einheitlichen Schengen-Visa (E. 4) als mit Blick auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 5 - E. 6) zu Recht erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-4150/2015
Datum : 15. November 2016
Publiziert : 28. November 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Visum aus humanitären Gründen (VrG)


Gesetzesregister
AuG: 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
1    Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
2    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3    Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4    Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.6
5    Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.7
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VEV: 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • syrien • vorinstanz • leben • bundesverwaltungsgericht • weisung • gesundheitszustand • einreise • familie • beschwerdeschrift • tag • aufenthaltsort • angewiesener • drittstaat • region • vater • dauer • verfahrenskosten • zimmer • einspracheentscheid • sachverhalt • betroffene person • mitgliedstaat • arztzeugnis • ausreise • entscheid • visum • stichtag • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • schriftstück • kommunikation • replik • schengen-besitzstand • richterliche behörde • begründung des entscheids • behandlungskosten • bescheinigung • unterhaltspflicht • schweizer bürgerrecht • gefahr • angabe • eintragung • kostenvorschuss • monat • konkretisierung • bedingung • ermessen • indiz • wiese • einladung • rollstuhl • rechtsnatur • herkunftsort • weiler • reis • englisch • innerhalb • eda • wissen • flucht • zweifel • mutter • hilfeleistung • frage • eidgenössisches departement • frist • bezogener • kopie • zivilstandsregister • kenntnis
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2015/5 • 2014/1
BVGer
D-3931/2015 • D-6116/2015 • F-4150/2015
EU Verordnung
539/2001