Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2578/2007

{T 0/2}

Urteil vom 15. Oktober 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien
M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
M._______ (nachfolgend Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1940, ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und reiste, nachdem Einreisegesuche mehrmals abgelehnt worden waren, am 13. Oktober 1996 ein erstes Mal in die Schweiz ein. Sie verliess die Schweiz am 10. Februar 1997, einen Monat nach Ablauf ihres Visums. Am 2. August 1997 reiste sie erneut ein und heiratete am 11. August 1997 den 1926 geborenen Schweizer Bürger A._______. Gestützt auf diese Ehe wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig verlängert. Am 14. August 2002 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung.

B.
Am 17. Oktober 2002 ging beim Bundesamt für Ausländerfragen (BFA), heute Bundesamt für Migration (BFM), ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ein.
Am 8. November 2002 ersuchte das BFA das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau (nachfolgend kantonale Behörde) um einen Erhebungsbericht, welcher am 6. Januar 2003 von der Wohnsitzgemeinde erstellt und am 13. Januar 2003 ans BFA übersandt wurde. Dieser hält fest, dass gegen die Gesuchstellerin nichts vorliege, erwähnt jedoch, dass diese nur wenig Kontakt zur schweizerischen Bevölkerung pflege. Am 20. Februar 2003 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, die Adressen von mindestens sechs Referenz-Personen anzugeben. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach.
Am 23. März 2005 wurde der Vorinstanz telefonisch und vertraulich mitgeteilt, dass der Ehemann die Absicht habe, die Scheidung einzureichen. Es gebe keine ehelichen Aktivitäten mehr und die Gesuchstellerin kümmere sich nicht um ihren kranken Ehemann, welcher im Keller schlafe. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin ihren Ehemann mit einem Messer angegriffen.
Am 21. Mai 2005 verstarb der Ehemann. Im gleichen Jahr sprach die Gesuchstellerin zweimal bei der kantonalen Behörde vor, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nachdem die Vorinstanz davon Kenntnis erhalten hatte, beauftragte sie die kantonale Behörde erneut mit Abklärungen. Diese ergaben neben den bekannten Daten lediglich, dass die Gesuchstellerin nicht erwerbstätig sei und dass sie weder Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung noch Kenntnisse der deutschen Sprache habe. Im Bericht der Wohnsitzgemeinde wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin sei nicht auch nur ansatzweise integriert und es fehle ihr an einer genügenden Existenzgrundlage. Das Sozialamt habe sich bereits zu Lebzeiten des Ehemannes mit der Familie beschäftigt und die Gesuchstellerin würde eigentlich sowohl in finanzieller als auch organisatorischer Hinsicht Unterstützung benötigen.
Die Vorinstanz teilte der Gesuchstellerin daraufhin am 30. Dezember 2005 mit, es bestünden erhebliche Zweifel darüber, dass beim Tod des Ehemannes die Ehegemeinschaft intakt und stabil gewesen sei. Sie gab ihr die Möglichkeit, Adressen von Drittpersonen anzugeben, deren Auskünfte diese Zweifel ausräumen könnten. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin am 23. Januar 2006 nach. Gleichzeitig bestritt sie, ihren Mann bedroht zu haben; sie habe ihn geliebt und sich um ihn gekümmert. In der Folge gingen bei der Vorinstanz drei Referenzschreiben ein.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 wandte sich das Sozialamt der Wohnsitzgemeinde an die Vorinstanz. Es erklärte, die Gesuchstellerin und ihr Ehemann hätten seit längerer Zeit keine eheliche Gemeinschaft mehr geführt. Sie hätten getrennte Schlafräume gehabt, wobei die Gesuchstellerin im Keller des Wohnhauses gewohnt habe. Während des fast viermonatigen Klinikaufenthaltes des Ehemannes vor dessen Tod habe die Gesuchstellerin ihn nicht besucht. Das Sozialamt empfahl das Gesuch zur Ablehnung.
Am 25. April 2006 teilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 30. Dezember 2005 mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG nicht gegeben seien. Sie räumte ihr eine Frist von zwei Monaten ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Die Beschwerdeführerin machte am 23. Mai 2006 davon Gebrauch.

C.
Am 18. Juli 2006 gab die Vorinstanz der Gesuchstellerin erneut die Möglichkeit, sich zur Ehesituation in der Zeit vor dem Tod des Ehemannes zu äussern. Mit Schreiben vom 8. August 2006 liess sich die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter vernehmen. Sie hielt am Einbürgerungsgesuch fest und wies die erhobenen Vorwürfe vollumfänglich zurück.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht gegeben seien, und räumte der Gesuchstellerin wiederum eine Frist von zwei Monaten ein, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen.
Am 13. Dezember 2006, 19. Februar 2007 und 1. März 2007 ersuchte der Rechtsvertreter um die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung.

D.
Mit Verfügung vom 13. März 2007 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die erleichterte Einbürgerung nur verfügt werden könne, wenn zweifelsfrei erwiesen sei, dass die eheliche Gemeinschaft bis zum Tod des schweizerischen Ehegatten intakt und stabil gewesen sei. Aufgrund der Auskünfte des Sozialamtes der Wohnsitzgemeinde und der weiteren Erhebungen bestünden erhebliche Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein einer stabilen, intakten ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes. Zudem fehle es an der Integration der Gesuchstellerin.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin mit Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Gutheissung des Gesuches um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG. Der Rechtsvertreter macht geltend, die Beschwerdeführerin lebe seit "acht Jahren" in der Schweiz und habe zu keinen Klagen Anlass gegeben. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um erleichterte Einbürgerung habe die Beschwerdeführerin bereits mehr als fünf Jahre in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt. Sie sei in jeder Hinsicht gut in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Die Darlegungen des Sozialamtes der Wohnsitzgemeinde träfen nicht zu. Indem die Vorinstanz sich darauf abgestützt habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar festgehalten, dass die eingeholten Referenzen "grundsätzlich positiv" lauteten, dann aber das Gesuch trotzdem abgewiesen.

F.
Mit Vernehmlassung vom 10. August 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

G.
In seiner Replik vom 27. August 2007 hält der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin sowohl an den gestellten Anträgen als auch an deren Begründung fest.

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM über die erleichterte Einbürgerung (Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
i.V.m. Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
BüG).
1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

2.
Gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung setzt nach Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.
3.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin ihren schweizerischen Ehegatten am 11. August 1997 geheiratet. Seit dem 2. August 1997 lebt sie ununterbrochen in der Schweiz. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ging am 17. Oktober 2002 bei der zuständigen Behörde ein. Damit sind die formellen Voraussetzungen der Wohnsitz- und Ehedauer von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erfüllt. Allerdings verstarb der schweizerische Ehegatte am 31. Mai 2005 noch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens, so dass das Erfordernis der bestehenden ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides über das Einbürgerungsgesuch nicht gegeben war.
3.2 Gemäss der in BGE 129 II 401 (E. 2.4 S. 404) dargelegten Praxis kann eine erleichterte Einbürgerung trotz des Todes des Schweizer Ehegatten erfolgen, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und die Nichteinbürgerung eine unzumutbare Härte für die gesuchstellende Person darstellen würde. Vorliegend vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass Zweifel bezüglich der ehelichen Gemeinschaft vor dem Tod des Schweizer Ehegatten und der Integration der Gesuchstellerin (Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG) bestünden.
3.3 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG bedeutet praxisgemäss mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit Hinweisen).
Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass diese am 23. März 2005 einen vertraulichen Anruf erhielt. Die anrufende Person, welche aus dem engen Umkreis des Schweizer Ehegatten stammt, informierte darüber, dass der Ehemann der Gesuchstellerin die Absicht habe, die Scheidung einzureichen. Gemeinsame eheliche Aktivitäten des Ehepaars gebe es keine mehr. Die Gesuchstellerin kümmere sich nicht mehr um ihren kranken Ehemann, der im Keller schlafe. Sie sei mit einem Messer auf ihn los gegangen. Dieser Anruf veranlasste die Vorinstanz dazu, am 4. Oktober 2005 bei der kantonalen Behörde einen Zusatzbericht bezüglich der ehelichen Situation einzuholen. In der Folge verfassten sowohl die Kantonspolizei als auch die Gemeindekanzlei der Wohnsitzgemeinde ihre Berichte, die jedoch keine Rückschlüsse auf die eheliche Gemeinschaft zulassen. Am 18. April 2006 liess das Sozialamt der Wohnsitzgemeinde der Vorinstanz einen Bericht zukommen, aus dem hervorgeht, dass es von Familienmitgliedern im Wesentlichen die gleichen Auskünfte erhalten hatte. Zudem führte das Sozialamt aus, über den Ehemann sei zweimal der Konkurs eröffnet worden und das Ehepaar habe wegen Finanzproblemen seit Jahren Meinungsverschiedenheiten gehabt. Die Ehepartner hätten sich auseinander gelebt.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, diese Vorwürfe seien nicht wahr. Eine nähere Begründung oder Belege für ihre Position bringt sie nicht vor. Sie verweist jedoch auf die grundsätzlich positiv lautenden Referenz-Schreiben. Darin ist festgehalten, dass sie für ihren Ehemann gesorgt und ihn bis zuletzt gepflegt habe. Allerdings enthält eines dieser Schreiben den Hinweis, der Ehemann sei der Beschwerdeführerin untreu gewesen, weshalb diese traurig und eifersüchtig gewesen sei.
Diese sich widersprechenden Darlegungen wecken Zweifel daran, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Schweizer Ehegatten intakt und stabil war. Wie es sich damit verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. Gemäss der zitierten Praxis des Bundesgerichts kommt eine erleichterte Einbürgerung nach dem Tod des Schweizer Ehegatten nämlich nur dann in Frage, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Dieser Anspruch - dessen Voraussetzungen zu belegen gemäss BGE 129 II 401 E. 2.5 S. 405 der Gesuchstellerin obliegt - kann angesichts der Zweifel, die aufgrund der erwähnten Auskünfte bezüglich der ehelichen Gemeinschaft bestehen, nicht als erfüllt angesehen werden.
3.4 Aber selbst wenn keine Zweifel an der intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft bestünden, könnte die erleichterte Einbürgerung aus anderen Erwägungen nicht erfolgen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG ist die Integration in der Schweiz eine Einbürgerungsvoraussetzung. Nach Ansicht der Vorinstanz ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben. So habe die Beschwerdeführerin nur wenig Kontakt mit der schweizerischen Bevölkerung und habe die deutsche Sprache nicht gelernt. Ausführungen, die dieses Argument bestätigen, finden sich sowohl in den Erhebungsberichten von Polizei und Wohnsitzgemeinde als auch in der Mitteilung des Sozialamtes und den Referenzschreiben. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darlegungen, ohne jedoch Belege irgendwelcher Art einzureichen, die ihre sprachliche oder soziale Integration in der Schweiz bestätigen könnten. Zwar hat die Beschwerdeführerin offenbar nach dem Tod ihres Mannes Anstrengungen unternommen und einen Integrationskurs der Wohnsitzgemeinde besucht. Dieser Umstand wird jedoch von der Beschwerdeführerin selber weder geltend gemacht noch belegt. Allerdings spricht der Besuch eines solchen Kurses nach einem Aufenthalt von beinahe zehn Jahren nicht für eine gute Integration.
3.5 Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung, nachdem der Schweizer Ehegatte während des Verfahrens verstorben ist, nicht gegeben sind. Aufgrund dieser Schlussfolgerung erübrigt es sich, zu prüfen, ob mit der Verweigerung der erleichterten Einbürgerung eine besondere Härte für die Beschwerdeführerin verbunden ist. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (BGE 129 II 401 E. 4.3 S. 408).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 26
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
und Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG seien zum Zeitpunkt des Todes des Schweizer Ehegatten nicht offensichtlich erfüllt gewesen. Gemäss der zitierten Praxis des Bundesgerichts sind somit die Voraussetzungen für die Erteilung der erleichterten Einbürgerung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Verfügung ist daher im Ergebnis rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 10)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 21. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- Migrationsamt des Kantons Thurgau (Akten [...] zurück)
-

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2578/2007
Date : 15. Oktober 2008
Published : 29. Oktober 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Erleichterte Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BüG: 26  27  32
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VwVG: 5  48  49  62  63
ZGB: 159
BGE-register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
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C-2578/2007