Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1527/2019

Urteil vom 15. September 2021

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter Christoph Rohrer,
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein,

Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat,

Beschwerdeführerin,

gegen

Suva,

vertreten durch Suva, Rechtsabteilung,

Vorinstanz.

Unfallversicherung, Einreihung im Prämientarif 2016
Gegenstand
für BUV/NBUV der Suva, Einspracheentscheid Suva
vom 25. Februar 2019.

Sachverhalt:

A.
Die A._______, (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Handel mit Automobilbestandteilen, insbesondere mit Brems- und Kupplungsbestandteilen, sowie die Ausführung mechanischer Arbeiten. Die Gesellschaft kann Beteiligungen an anderen Unternehmen und Grundeigentum erwerben, verwalten und veräussern (www.zefix.ch, zuletzt abgerufen am 15. September 2021). Gemäss den vorliegenden Akten ist das Personal der Beschwerdeführerin seit mindestens 2006 bei der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) unfallversichert (vgl. Suva-act. 6 f.).

B.

B.a Bis Ende 2014 war der Betrieb in der Berufsunfallversicherung (BUV) in der Klasse 52A, Unterklassenteil G0, Stufe 073, zu einem Nettoprämiensatz von 0.671 % (Suva-act. 60), sowie in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 52A, Stufe 084, zu einem Nettoprämiensatz von 1.147 % (Suva-act. 59) eingereiht. Einreihungsmerkmal war "Allgemeiner Handel; Gütertransport; Büro".

B.b Mit Verfügung vom 15. September 2014 (Suva-act. 72) reihte die Suva die Beschwerdeführerin gestützt auf die Betriebsbeschreibung vom 20. Dezember 2013 (Suva-act. 65) per 1. Januar 2015 sowohl in der BUV als auch in der NBUV neu im Prämientarif der Klasse 49A ein, was für die Beschwerdeführerin eine Prämienerhöhung in der BUV von 0.37 % (bei einem Nettoprämiensatz von 1.0410 % ab dem 1. Januar 2015) und in der NBUV von 0.118 % (bei einem Nettoprämiensatz von 1.2650 % ab dem 1. Januar 2015) zur Folge hatte. Mit Eingaben vom 14. Oktober 2014 (Suva-act. 73) sowie vom 23. Januar 2015 (Suva-act. 80) erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache bei der Vorinstanz. Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015 bestätigte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 15. September 2014 (Suva-act. 81).

B.c Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat lic. iur. Nikolaus Tamm, mit Eingabe vom 6. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-1505/2015, act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2015 (Beschwerdedossier C-1505/2015, act. 8) zog die Vorinstanz ihre Verfügung in Wiedererwägung mit der Begründung, dass ab dem 1. Januar 2016 ein neues Prämienreglement der Suva in Kraft treten werde und sie deshalb auf die Neueinreihung per 1. Januar 2015 verzichte. Sie wies indessen darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin im Sommer 2015 gemäss den neuen Regeln per 1. Januar 2016 einreihen werde. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid C-1505/2015 vom 2. Oktober 2015 als gegenstandslos geworden ab (Beschwerdedossier C-1505/2015, act. 14).

B.d Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Suva-act. 98 S. 4-6) wies die Suva die Beschwerdeführerin in der BUV und der NBUV per 1. Januar 2016 neu folgenden Tätigkeiten (Betriebsmerkmalen) zu: 10 % Grosshandel oder Umschlag von diversen Gütern, 20 % Strassentransport von Gütern, 53 % Bürotätigkeiten und 17 % Revision von Verbrennungsmotoren und Fahrwerkteilen. Gestützt darauf teilte die Suva den Betrieb in der BUV folgenden Risikogemeinschaften zu: zu 60 % der Klasse Strassentransporte, Strassentransport von Gütern (49A DO) bei einem Prämiensatz von 2,63 %, zu 33 % der Klasse Büros (60F CO) bei einem Prämiensatz von 0,163 % und zu 7 % der Klasse Maschinenbau, Externe Montage und Reparatur von Maschinen (13B CO) bei einem Prämiensatz von 1,147. In der NBUV teilte sie den Betrieb dementsprechend zu 60 % der Risikogemeinschaft der Klasse Strassentransporte (49A) bei einem Prämiensatz von 1,695 %, zu 33 % der Klasse Büros (60F) bei einem Prämiensatz von 0,815 % und zu 7 % der Klasse Maschinenbau (13B) bei einem Prämiensatz von 1,395 % zu. Dies hatte für die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Nettoprämiensätze in der BUV auf 0.8560 % sowie in der NBUV auf 1.3950 % zur Folge (Suva-act. 98 S. 6).

B.e Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 Einsprache bei der Vorinstanz (Suva-act. 108). Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2016 bestätigte die Suva die Verfügung vom 1. Oktober 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die administrativen Tätigkeiten seien nach den neuen Tarifregeln des Prämientarifs 2016 nicht mehr als Betriebsmerkmal zu berücksichtigen. Die für die Klassenzuweisung massgebliche betriebliche Tätigkeit sei der Strassentransport. Die übrigen Tätigkeiten würden insoweit prämiensenkend berücksichtigt, als deren Anteil das für die Klasse 49A branchenübliche Ausmass überschreite (Suva-act. 113).

B.f Mit Eingabe vom 27. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-2601/2016, act. 1). Mit Urteil
C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht) fest. Es hiess die Beschwerde entsprechend gut und wies die Sache zum erneuten Verfügungserlass zurück an die Vorinstanz (Beschwerdedossier C-2601/2016, act. 13).

C.

C.a Mit zwei (im Wesentlichen identischen) Verfügungen vom 3. Juli 2018, adressiert an lic. iur. Nikolas Tamm, Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, respektive an die Beschwerdeführerin selbst, reihte die Suva den Betrieb der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2016 in der BUV wiederum in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A DO (bei der Stufe 78 im Grundtarif) sowie in der NBUV in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A (bei der Stufe 88 im Grundtarif) ein. Den Nettoprämiensatz legte sie in der BUV auf 0.8560 % sowie in der NBUV auf 1.3950 % fest (Suva-act. 151).

C.b Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Nikolas Tamm, mit Eingabe vom 4. September 2018 Einsprache bei der
Vorinstanz (Suva-act. 153). Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 bestätigte die Suva ihre Verfügungen vom 3. Juli 2018. Sie hielt zur Begründung fest, beim Betrieb der Beschwerdeführerin fielen 20 % der Lohnsummen auf den Strassentransport von Gütern. Die bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorliegenden Betriebsmerkmale Bürotätigkeiten (53 %) und Revision von Verbrennungsmotoren (17 %) lägen ebenfalls über den entsprechenden Schwellwerten und würden daher prämiensenkend berücksichtigt. Die Vorinstanz erklärte im Einspracheentscheid insbesondere, dass sie keine Risikogemeinschaft führe, in welche Betriebe mit ausschliesslicher oder überwiegender Bürotätigkeit zugeteilt würden, da das Nettoprämienvolumen einer Büroklasse bei der Suva zu gering wäre, um die Kosten eines grösseren Schadenfalles finanzieren zu können. Die Klasse 60F bleibe daher bei der Suva leer (Suva-act. 168).

D.

D.a Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Advokat Niklaus Tamm, mit Eingabe vom 29. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und der Betrieb der Beschwerdeführerin sei im Prämientarif der Suva Klasse 60F (Büros) einzureihen. Unter dem Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie übe hauptsächlich Bürotätigkeiten aus und sei daher als ein reiner Bürobetrieb (Klasse 60F) zu qualifizieren. Hinsichtlich der Ausführung der Suva, wonach diese keine Risikogemeinschaft mit ausschliesslicher oder überwiegender Bürotätigkeit (mehr) führe, rügt die Beschwerdeführerin, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für diese willkürlich erscheinende teilweise Nichtanwendung des Prämientarifs. Der Prämientarif scheide eigens Klassen für öffentliche Verwaltungen (40M), Büros (kaufmännische und technische), Verwaltung und Betriebe des Bundes, Personalverleih,
soziale Institutionen und Lehrwertstätten (60F bis 71A) aus. Es sei nicht vorstellbar, dass die bei der Suva versicherten Organisationen, insbesondere die Bundesverwaltung, nicht genügend gross sein sollten, um Risikogemeinschaften bilden zu können. Ausserdem sei nicht geklärt, weshalb gewisse im Prämientarif aufgeführte Klassen bei der Bildung von Risikogemeinschaften nicht berücksichtigt werden sollten. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, indem sie als (mehrheitlicher) Bürobetrieb wesentlich gefahrgeneigtere Brachen quersubventionieren müsse.

D.b Der mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 (BVGer-act. 2) bei der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.- ging am 9. April 2019 in der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 5).

D.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise abzuweisen und die Zuteilung der Beschwerdeführerin zur Klasse 49A (Strassentransport) sei zu bestätigen. Zur Begründung führt sie aus, es handle sich bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Klassen nicht um überwiegende Bürobetriebe. Vielmehr beschäftigten diese verschiedenste Berufsgruppen, die nicht mehrheitlich im Büro tätig seien. Selbst wenn die Suva über eine Büroklasse verfügen würde, wäre die Beschwerdeführerin nicht dieser Klasse zuzuteilen, da mit 20 % der Lohnsumme der grösste Anteil ihrer betrieblichen Tätigkeiten auf den Strassentransport falle. Die Vorinstanz habe daher die Beschwerdeführerin zu Recht der Risikogemeinschaft Strassentransport zugeteilt. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 in der BUV in der Stufe 72 eingereiht gewesen. Da bei einer Neueinreihung die maximal zulässige jährliche Prämienänderung 4 Stufen betrage, sei vorliegend eine Erhöhung auf lediglich Stufe 76 zulässig. Sie ziehe daher ihren Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 in Wiedererwägung, insoweit sie die Beschwerdeführerin hiervon abweichend für das Jahr 2016 in Stufe 76 zu einem Nettoprämiensatz von 0.777 % einreihe. Für die Folgejahre werde die Beschwerdeführerin entsprechend der Stufenregelung an ihren Nettoprämienbedarf herangeführt werden (BVGer-act. 9).

D.d Mit Replik vom 18. Juni 2019 erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe davon Kenntnis genommen, dass der Einspracheentscheid teilweise in Wiedererwägung gezogen werde, insoweit die Vorinstanz feststelle, dass die Stufenregelung gemäss Art. 45 Abs. 3 Prämientarif nicht korrekt angewendet worden sei und die Beschwerdeführerin nunmehr in Stufe 76 statt 92 eingereiht werde. In der Hauptsache stelle sich die Vorinstanz jedoch weiterhin auf den Standpunkt, dass die Einreihung in die Klasse 49A rechtskonform sei, ohne eine entsprechende Begründung. Die Vorinstanz habe sich nicht ansatzweise mit den in der Beschwerde vorgetragenen Rügen auseinandergesetzt. Dies entspreche einer materiellen Rechtsverweigerung (BVGer-act. 11).

D.e Mit Duplik vom 12. August 2019 erklärt die Vorinstanz, sie habe sich in ihrer Vernehmlassung einlässlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und insbesondere auch den Einspracheentscheid ausführlich begründet, weshalb keine Rede von einer materiellen Rechtsverweigerung sein könne (BVGer-act. 13).

D.f Mit Verfügung vom 14. August 2019 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 14).

E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht sodann Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist damit gegeben.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019, mit welchem die Suva die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. September 2018 abgewiesen und die mit den Einreihungsverfügungen vom 3. Juli 2018 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 vorgenommene Einreihung des Betriebs der Beschwerdeführerin in die Klasse 49A bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin verlangt beschwerdeweise die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Februar 2019 und die Einreihung des Betriebs der Beschwerdeführerin in die Klasse 60F (Büros) des Prämientarifs der Suva. Damit hat sie (zumindest implizit) auch die im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 vorgenommene Prämienberechnung mitangefochten. Nachfolgend vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 in die Klasse 49A eingereiht hat. Darüber hinaus sind die von der Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 neu berechneten Prämiensätze zu überprüfen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

3.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 m. w. H.; siehe zum Ganzen auch Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; Reto Feller/Markus Müller, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).

3.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.

3.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).

3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., 2003, S. 348).

4.
Zunächst sind die zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die hier massgeblichen Bestimmungen des Suva-Tarifs (Ausgabe 2016) wiederzugeben.

4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG).

4.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden.

4.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).

4.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 m. w. H.), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.

4.5 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).

4.6 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- beziehungsweise Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 m. w. H.). Das eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b m. w. H.), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

4.7 Als Risikoeinheit gelten gemäss dem ab dem 1. Januar 2016 gültigen Suva-Prämientarif 2016 (Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung [Beilage B zu BVGer-act. 9]; nachfolgend: Prämientarif) Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne (Art. 7 Abs. 1 des Prämientarifs). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 des Prämientarifs). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der Suva aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 des Prämientarifs). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 des Prämientarifs).

4.8 Nach Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs wird jeder bei der Suva versicherte Betrieb oder Betriebsteil einer Risikogemeinschaft zugeteilt. Ausschlaggebend für die Zuteilung zu den Risikogemeinschaften sind die Betriebsmerkmale, wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs erfolgt die Zuteilung in jene Risikogemeinschaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen, wobei zunächst die Zuweisung in die Klasse, danach innerhalb dieser Zuweisung in die Unterklasse und schliesslich die Zuweisung in den Unterklassenteil vorgenommen wird. Nach Art. 18 Abs. 3 des Prämientarifs wird zur Erhebung der Betriebsmerkmale eine Betriebsbeschreibung aufgenommen.

5.
In ihrer Replik rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in materieller Hinsicht - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu prüfen.

5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 m. w. H.).

Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je m. w. H.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 E. 1a).

5.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, die Vorinstanz stelle sich in der Vernehmlassung weiterhin auf den Standpunkt, dass die Einreihung in die Klasse 49A rechtskonform sei, ohne eine über die blosse Wiederholung der entsprechenden Passagen des Einspracheentscheids gehende Begründung darzutun. Insbesondere habe sich die Vorinstanz mit den in der Beschwerde vorgetragenen Rügen nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Dies entspreche einer Art materiellen Rechtsverweigerung.

5.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Duplik, angesichts der zwölf Seiten umfassenden Beschwerdeantwort und des acht Seiten umfassenden Einspracheentscheids sei die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich einer mangelhaften Begründung und materiellen Rechtsverweigerung nicht haltbar. Insbesondere habe sie auf den Seiten 2 bis 4 der Beschwerdeantwort ausführlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Klassenstruktur der Suva und zu ihrer Klassenzuteilung Stellung genommen.

5.4 Die erwähnte Rüge der Beschwerdeführerin der materiellen Rechtsverweigerung betrifft nach ihren eigenen Angaben ausschliesslich die von der Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Vernehmlassung. In Bezug auf den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid rügt die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Replik eine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr gesteht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde explizit zu, dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wesentlich detailliertere Erläuterungen zur Klassenstruktur, Klassenzuteilung, den besonderen Betriebsverhältnissen sowie insbesondere zum vorliegend anwendbaren Prämienmodell und der Berechnung des Bonus/Malus enthält. Sie kritisiert jedoch, dass auch dies nicht zur anbegehrten materiellen Änderung der früheren Einreihung führe, sondern dass die Vorinstanz die Zuweisung in die Klasse 49A erneut als «gesetzmässig und korrekt» bezeichne.

Damit rügt die Beschwerdeführerin effektiv nicht eine unzureichende Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, sondern lediglich eine unzutreffende materielle Beurteilung durch die Vorinstanz. Sie war denn auch aufgrund der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zweifellos in der Lage, diesen sachgerecht vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Die Frage, ob und wie ausführlich sich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmen liess, würde für die Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann eine Rolle spielen, wenn bereits der Einspracheentscheid nicht hinreichend begründet wäre (im Sinne einer Heilung einer geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine nachgereichte Begründung im Beschwerdeverfahren). Nachdem vorliegend die Beschwerdeführerin jedoch selbst zugesteht, dass der angefochtene Einspracheentscheid detailliert begründet wurde, ist zum Vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (respektive der Begründungspflicht) auszumachen. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch zu den von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachten (im Vergleich zum vorausgegangenen Beschwerdeverfahren neuen) Rügen geäussert, so dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch in diesem Zusammenhang keine materielle Rechtsverweigerung auszumachen ist.

6.
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht darlegt, handelt es sich vorliegend bereits um das dritte Beschwerdeverfahren in derselben Streitsache beim Bundesverwaltungsgericht. Indessen hat sich das Bundesverwaltungsgericht nur im Beschwerdeverfahren C-2601/2016 materiell mit der vorliegend streitigen Frage der ab dem 1. Januar 2016 vorgenommenen Einreihung des Betriebs der Beschwerdeführerin in die Klasse 49A bereits auseinandergesetzt; das frühere Beschwerdeverfahren C-1505/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber infolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.1 Mit Urteil C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht) zum erneuten Verfügungserlass an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat in diesem Zusammenhang jedoch nicht nur die Begründungsdichte des in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids geprüft, sondern im Rahmen der Prüfung der beschwerdeführerischen Rüge, die Vorinstanz habe die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar begründet, sich auch zu den neuen Einreihungsregeln der Suva ab dem 1. Januar 2016 geäussert. Hierbei hat es namentlich festgestellt, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach diese - unter Hinweis auf Art. 18 des Tarifs - die administrativen Tätigkeiten bei der Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht berücksichtigt habe, nachvollziehbar seien (Urteil des BVGer C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 E. 6.2.1 i. V. m. E. 6.2.3). Auch den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die definitive prozentuale Zuteilung zu den Klassen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass administrative Tätigkeiten nicht als eigenes Betriebsmerkmal berücksichtigt würden, stimmte das Bundesverwaltungsgericht zu (Urteil des BVGer C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 E. 6.3.1 i. V. m. E. 6.4.1). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere die - im Rahmen ihres Ermessens (vgl. E. 3.2 hiervor) getroffene - Entscheidung der Suva, die Büroklasse 60F des ab dem 1. Januar 2016 gültigen Prämientarifs leer zu lassen (vgl. die im Anhang 4 zum Prämientarif der Suva erwähnte Ausnahme Bst. d) respektive administrative Tätigkeiten bei der Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs), geschützt. Die im vorliegenden Verfahren diesbezüglich erneut erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin - insbesondere die von ihr in diesem Zusammenhang beschwerdeweise geltend gemachte verfassungswidrige Ungleichbehandlung - sind damit infolge res iudicata nicht zu hören.

6.2 Darüber hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 namentlich auch zu der neuen Einreihung in die Klasse 49A eingehend geäussert. Hierbei hat es der
Vorinstanz in Bezug auf die von ihr in der Einreihungsverfügung respektive im Einspracheentscheid genannten rechtlichen Normen des Tarifs, die Basissätze und die Schwellenwerte, welche bei besonderen Betriebsverhältnissen zur Anwendung gelangen sollten, zugestimmt. Es hat lediglich bemängelt, die konkrete Berechnung (in Anwendung von Art. 24 und Anhang 5 des Tarifs) sei nicht nachvollziehbar, und beanstandet, dass aus dem Einspracheentscheid nicht hervorgehe, von welchem konkreten Schwellwert in Anhang 5 vorliegend ausgegangen werde und wie die Berechnung konkret (in Zahlen) zu erfolgen habe (Urteil des BVGer
C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 E. 6.4.1).

Im Beschwerdeverfahren C-2601/2016 war nach dem Gesagten lediglich die konkrete Berechnung der Prämiensätze für das Bundesverwaltungsgericht unklar und Grund für die von ihm verfügte Rückweisung zum erneuten Verfügungserlass an die Vorinstanz. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte damit aus Gründen der Transparenz (zwecks Verbesserung des angefochtenen Einspracheentscheids) und nicht etwa infolge einer Beanstandung der in materieller Hinsicht vorgenommenen neuen Einreihung des Betriebs der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr die damals wie auch vorliegend angefochtene neue Einreihung in die Klasse 49F nicht beanstandet.

6.3 Obschon die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren die Einreihung in die Klasse 49A anficht, bringt sie hierfür keine Argumente, welche nicht bereits im Beschwerdeverfahren C-2601/2016 vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden wären. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in der in jenem Verfahren eingereichten Replik ihren ursprünglichen Antrag, sie sei weiterhin in der bisherigen Kategorie 52A (Handelsbetriebe) einzuteilen, bereits angepasst auf den auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, sie sei neu in die Klasse 60A (Bürobetriebe) einzureihen. Die Zuteilung in die Klasse 49F (Strassentransporte) entspricht sodann der Betriebsbeschreibung des Jahres 2013 (vgl. Suva-act. 65), wonach die Beschwerdeführerin zu 53 % Administration und kaufmännische Tätigkeiten, zu 20 % Strassentransport von Gütern, zu 17 % Revision von Verbrennungsmotoren und Fahrwerkteilen sowie zu 10 % Handel oder Umschlag von diversen Gütern betreibt. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 20. Dezember 2013 ausdrücklich bestätigt, dass die erwähnte Betriebsbeschreibung die von ihrem Betrieb ausgeführten Tätigkeiten korrekt wiedergibt (Suva-act. 65 S. 6). Nachdem die Vorinstanz die vom beschwerdeführerischen Betrieb ausgeübten administrativen Tätigkeiten nicht für die Einreihung berücksichtigt (vgl. E. 6.1 hiervor) und der nächsthöhere Betriebsanteil mit 20 % auf den Strassentransport von Gütern fällt, erweist sich die von der Vorinstanz eingenommene Einreihung überdies als betriebskonform. Unter diesen Umständen sowie insbesondere in Anbetracht des grossen Ermessensspielraums der Suva, den sie rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. E. 3.2 hiervor), ist die Zuteilung des beschwerdeführerischen Betriebs in die Klasse 49F (Strassentransporte) zu schützen.

7.
Auf Grund des Rückweisungsentscheids C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 hat die Vorinstanz sodann mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid den vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Begründungsmangel behoben und ihre Berechnungen eingehend dargelegt. Diese Berechnungen sind nachfolgend zu überprüfen.

7.1 Wie bereits dargelegt, hat die Suva beim beschwerdeführerischen Betrieb den Strassentransport (mit 20 %) zu Recht als bestimmendes Betriebsmerkmal qualifiziert (E. 6.3 hiervor). In Bezug auf die weiteren bei der Beschwerdeführerin vorliegenden besonderen Betriebsmerkmale hat sie erklärt, dass sie diese zwecks möglichst risikogerechter Festlegung der Prämien bei der Prämienbemessung berücksichtige, sofern diese nicht bereits im entsprechenden Umfang im Basissatz der betreffenden Risikogemeinschaft enthalten seien. In diesem Zusammenhang hat sie auf Art. 24 Abs. 1 des Prämientarifs verwiesen. Hiernach können die für die Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht ausschlaggebenden Betriebsmerkmale anteilmässig bei der Prämienbemessung berücksichtigt werden, wenn sie die in Anhang 5 angegebenen Schwellwerte überschreiten. Im erwähnten Anhang 5 des Prämientarifs sind bei der Klasse 49A Schwellwerte für Bürotätigkeiten von 30 % und für gewerbliche Tätigkeiten (bezeichnet als "gewerblich") von 15 % vorgesehen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, dass die besonderen Betriebsmerkmale der Beschwerdeführerin von 53 % Administration sowie von 17 % Revision von Verbrennungsmotoren und Fahrwerkteilen die entsprechenden Schwellwerte (von 30 respektive 15 %) überschreiten. Implizit hat die Vorinstanz sodann das bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorhandene besondere Betriebsmerkmal des Handels oder Umschlags von diversen Gütern von 10 % als nicht relevant betrachtet, da dieses eindeutig den gewerblichen Schwellwert von 15 % unterschreitet. Soweit sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

7.2 Für das Ausmass, in welchem die besonderen Betriebsmerkmale einer Risikogemeinschaft zu berücksichtigen sind, sieht Art. 24 Abs. 2 des Prämientarifs vor, dass sich dieses aus dem den Schwellwert überschreitenden Anteil multipliziert mit dem Faktor 100 dividiert durch 100 minus den Schwellwert berechnet. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den zu berücksichtigenden Anteil besonderes Betriebsmerkmal (BBM) der von der Beschwerdeführerin betriebenen Bürotätigkeiten (Klasse 60F CO) korrekt angegeben mit 32.86 % (der von der Beschwerdeführerin betriebene Büroanteil von 53 % überschreitet zu 23 % den entsprechenden Schwellwert von 30 %; 23 % x 100 / [100 - 30 %] = 32.8571 % respektive gerundet 32.86 %). Den vorliegend ebenfalls zu berücksichtigenden Anteil der besonderen Betriebsmerkmale für die externe Montage und Reparatur von Maschinen (Klasse 13B CO) hat die Vorinstanz korrekt berechnet auf 2.35 % (der von der Beschwerdeführerin betriebene Anteil Revision von Verbrennungsmotoren von 17 % überschreitet zu 2 % den entsprechenden Schwellwert von 15 %; 2 % x 100 / [100 - 15 %] = 2.3529 % respektive gerundet 2.35 %).

7.3 Anschliessend hat die Vorinstanz den Wortlaut von Art. 24 Abs. 1ter des Prämientarifs wiedergegeben. Hiernach werden Anteile von Betriebsmerkmalen, welche nicht zu einer Berücksichtigung nach Abs. 1 und 1bis führen, proportional auf die zugeteilte Risikogemeinschaft und die Anteile der Risikogemeinschaften der besonderen Betriebsmerkmale verteilt, welche für die Bestimmung des Basissatzes massgebend sind und gewerblichen Charakter haben. Zur Berechnung dieser Verteilung hat die Vorinstanz vorerst den von ihr bereits zugewiesenen Anteil korrekt auf 55.21 % (20 % [Strassenverkehr] + 32.86 % [Bürotätigkeiten] + 2.35 % [externe Montage und Reparatur von Maschinen]) sowie den verbleibenden Restanteil auf 44.79 % (100 - 55.21 %) festgelegt. Diesen Restanteil hat die Vorinstanz daraufhin anteilsmässig den beiden gewerblichen Risikogemeinschaften 49A DO (Strassenverkehr) und 13B CO (externe Montage und Reparatur von Maschinen) zugeteilt. Dies ergab für die Risikogemeinschaft 49A einen Restanteil von 40.08 % (44.79 x 10 / [20 + 2.25] sowie für die Risikogemeinschaft 13B einen Restanteil von 4.71 % (44.79 x 2.23 / [20 + 2.35]). Die Gesamtanteile der gewerblichen Risikogemeinschaften 49A DO und 13B CO erhöhten sich damit auf gerundet 60 % (20 % + 40.08 % = 60.08 %) respektive 7 % (2.35 % + 4.71 % = 7.06 %). Jene der - nicht gewerblichen (vgl. den oben wiedergegebenen Wortlaut von Art. 24 Abs. 1ter des Prämientarifs) - Büroklasse 60F CO blieb hingegen unverändert bei 32.86 %, respektive gerundet 33 %. Dieses Vorgehen erweist sich ebenfalls als tarifkonform und ist nicht zu beanstanden.

7.4 Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Prämientarifs errechnete die Vorinstanz sodann den sich aus den einzelnen Basissätzen der verschiedenen Risikogemeinschaften ergebenden Mischsatz für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Diese Basissätze entsprechend jeweils einem Nettosatz im Suva-Tarif (Art. 13 Abs. 5 des Prämientarifs) und werden für jeden Unterklassenteil jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst (vgl. Klassenstruktur im Anhang 1 zum Prämientarif der Suva). Der 150-stufige BUV- und NBUV-Grundtarif befindet sich seinerseits auf der letzten Seite des Anhangs 1 des Prämientarifs (in der vorliegend anwendbaren Fassung des Prämientarifs 2016 auf S. 44). Die Zuordnung der einzelnen Unterklassen respektive Risikogemeinschaften (vgl. Art. 13 des Prämientarifs) ist ihrerseits in der Broschüre "Prämientarif 2016, Darstellung der meistgebrauchten Tarife für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung" der Suva (nachfolgend: Grundtarif) geregelt (vgl. Beilage zu BVGer-act. 20). Unter Berücksichtigung der in der BUV im Jahr 2016 geltenden Basissätze der Risikogemeinschaft 49A DO (Strassentransporte: Strassentransporte von Gütern) von 2.63 % (Stufe 101), der Risikogemeinschaft 13B CO (Maschinenbau: Externe Montage und Reparatur von Maschinen) von 1.147 % (Stufe 84) und der Risikogemeinschaft 60F CO (Büros) von 0.163 % (Stufe 44) sowie der erwähnten Anteile der besonderen Betriebsmerkmale von 60 % Strassentransport, 7 % Maschinenbau und 33 % Bürotätigkeiten resultierte in der BUV ein Mischsatz von 1.71204 % (60 % von 2.63 + 7 % von 1.1470 + 33 % von 0.1695), der gerundet auf die nächste Tarifstufe (Stufe 92) 1.695 % ergab. Aufgrund der in der NBUV im Jahr 2016 geltenden Basissätze der Risikogemeinschaft 49A (Strassentransporte) von 1.695 % (Stufe 92), der Risikogemeinschaft 13B (Maschinenbau) von 1.395 % (Stufe 88) und der Risikogemeinschaft 60F (Büros) von 0.815 % (Stufe 77) sowie der erwähnten prozentualen Anteile dieser drei besonderen Betriebsmerkmale resultierte in der NBUV sodann ein Mischsatz von 1.3836 % (60 % von 1.695 + 7 % von 1.395 + 33 % von 0.815 %), der gerundet auf die nächste Tarifstufe (Stufe 88) 1.395 % ergab. Beide (auf Tarifstufe gerundete) Mischsätze sind nicht zu beanstanden.

7.5 Aufgrund der Lohnsummen der Beschwerdeführerin in der BUV in den Jahren 2009 bis 2014 von rund Fr. 11'306'181.- (entsprechend durchschnittlich Fr. 1'884'363.5 pro Jahr) und des vorangehend errechneten Basissatzes von 1.695 % ermittelte die Vorinstanz die durchschnittliche Basisprämie der Beschwerdeführerin auf Fr. 31'940. - pro Jahr, womit in der BUV das BMS 03 (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Prämientarifs, 1. Satz), und damit das Bonus-Malus-System (vgl. Art. 37 des Prämientarifs), zur Anwendung gelangte. In den NBUV demgegenüber kam - ausgehend von denselben Lohnsummen - infolge des vorangehend errechneten Basissatzes von 1.395 % und einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 26'287.- die Einreihung zum Basissatz respektive Mischsatz zur Anwendung (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Prämientarifs, 2. Satz). In der NBUV entspricht der Nettoprämiensatz damit ohne Weiteres dem vorangehend errechneten Mischsatz von 1.395 %.

7.6 In Bezug auf das in der BUV anwendbare Bonus-Malus-System gab die Vorinstanz ferner Art. 37 des Prämientarifs wieder, wonach im BMS 03 für die Prämienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Betriebe im Umfang ihrer Kredibilität mitberücksichtigt werden. Die Kredibilität gibt hierbei an, in welchem Ausmass die betriebseigenen Risikoerfahrungen in die Prämienbemessung mit einbezogen werden (Abs. 1). Die Kredibilität zur Berücksichtigung der Heilkosten und Taggelder berechnet sich aus der Basisprämie dividiert durch die Basisprämie plus Fr. 90'000.-. Die Kredibilität zur Berücksichtigung der Renten berechnet sich aus der Basisprämie dividiert durch die Basisprämie plus Fr. 600'000.- für die Betriebe der Klasse 41 A beziehungsweise plus Fr. 1'800'000.- für die Betriebe der übrigen Klassen (Abs. 2). Massgebend für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind der während einer Beobachtungsperiode von sechs Jahren entstandene Aufwand für die Heilkosten und Taggelder bis Fr. 38'000.- pro Fall sowie der in derselben Periode entstandene Aufwand für die Renten bis Fr. 380'000.- pro Fall (Abs. 3). Zum Aufwand zählen die bereits angefallenen Unfallkosten und die für die erwarteten zukünftigen Kosten vorzunehmenden Rückstellungen (Abs. 4). Der Aufwand aus den Berufskrankheiten, Regressfällen und regressverdächtigen Fällen bleibt unberücksichtigt. Ausgenommen sind Unfälle, bei denen der Betrieb oder einer seiner Mitarbeitenden ganz oder überwiegend haftet (Abs. 5). Die Risikoerfahrungen des Betriebs werden mit den Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft verglichen. Die Abweichungen werden um die Amortisationskomponente der Risikogemeinschaft korrigiert und nach der Kredibilität des Betriebs gewichtet (Abs. 6). Die korrigierten und gewichteten Abweichungen bestimmen einen allfälligen Bonus oder Malus, der zum Basissatz der Risikogemeinschaft oder zum Mischsatz addiert oder von diesem abgezogen wird. Daraus ergibt sich der Bedarfssatz des Betriebs (Abs. 8). Der Nettoprämiensatz des Betriebs entspricht dem seinem Bedarfssatz am nächsten liegenden Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Abs. 9).

7.7 Diese Bestimmungen des Prämientarifs setzte die Vorinstanz in der Folge zur Berechnung des Bonus/Malus der Beschwerdeführerin in der BUV um. Die entsprechenden Ausführungen und Berechnungen der
Vorinstanz sind nachvollziehbar, zumal sie auf den von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise nicht in Frage gestellten, im Grundlagenblatt Zusatzblatt BUV 2016 vom 23. Mai 2019 (Beilage E zu BVGer-act. 9) enthaltenen Angaben basieren. Insbesondere ermittelte die Vorinstanz in Anwendung der Formel für den Bonus/Malus Heilkosten und Taggelder eine Kredibilität von 68.04 % respektive in Anwendung der Formel für den Bonus/Malus des Rentenkapitals eine Kredibilität von 9.62 %. Den BMS-Risikosatz des Betriebs für Invaliditäts- und Todesfallleistungen gab sie an mit 0.104 % sowie darauf basierend den Bonus für Invaliditäts- und Todesfallleistungen mit 0.0158 %. Den Bedarfssatz errechnete sie, ausgehend vom vorangehend errechneten Basissatz der Risikogemeinschaft von 1.7121 % (vgl. E. 7.4 hiervor), abzüglich der Bonus/Malus der Heilkosten und Taggelder sowie des Rentenkapitals auf 1,2618 %. Als Nettoprämiensatz in der BUV stellte die Vorinstanz in der Folge auf den diesem Bedarfssatz am nächsten liegenden Nettoprämiensatz des Suva-Grundtarifs, entsprechend die Stufe 86 mit einem Nettosatz von 1.265 %, ab. Diese Berechnungen der §Vorinstanz geben grundsätzlich ebenfalls zu keiner Beanstandung Anlass.

7.8 Indessen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 in der BUV in der Stufe 72 eingereiht war und gestützt auf Art. 45 Abs. 3 des Prämientarifs die maximal zulässige jährliche Prämienänderung 4 Stufen im 150-stufigen Suva-Grundtarif beträgt. Kann der Nettoprämiensatz aufgrund der Begrenzung der jährlichen Prämienänderung nicht vollständig dem Prämienbedarf angeglichen werden, wird die Prämienänderung über maximal vier Jahre verteilt vorgenommen (Art. 45 Abs. 6 des Prämientarifs). Daher hat die
Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung in Bezug auf den Nettoprämiensatz in der BUV eine teilweise Wiedererwägung vorgenommen, insoweit sie die Beschwerdeführerin - abweichend von dem angefochtenen Einspracheentscheid - für das Jahr in die Stufe 76 zu einem Nettoprämiensatz von 0.777 % eingereiht hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik diese teilweise Wiedererwägung durch die Vorinstanz nicht beanstandet. Nachdem sich diese teilweise Wiedererwägung nach dem Gesagten als tarifkonform erweist, ist der entsprechend in Wiedererwägung gezogene Einspracheentscheid vom Bundesverwaltungsgericht zu schützen.

7.9 Zusammenfassend erweisen sich die neuen Berechnungen der
Vorinstanz als nachvollziehbar. Nachdem die Vorinstanz nach dem Gesagten einerseits den beschwerdeführerischen Betrieb zu Recht in die Klasse 49A eingereiht und andererseits die verfügten Nettoprämien (unter Berücksichtigung der mit Vernehmlassung bezüglich des Nettoprämientarifs in der BUV vorgenommenen teilweisen Wiedererwägung) richtig berechnet hat, ist der von der Vorinstanz teilweise in Wiedererwägung gezogene angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 zu bestätigen. Die Beschwerde vom 29. März 2019 ist entsprechend abzuweisen.

8.

8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der mit Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung gezogene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 wird bestätigt.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und
Unfallversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1527/2019
Datum : 15. September 2021
Publiziert : 30. September 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung, Einreihung im Prämientarif 2016 für BUV/NBUV der SUVA, Einspracheentscheid SUVA vom 25. Februar 2019


Gesetzesregister
ATSG: 59
BGG: 42  48  82
BV: 8  9
UVG: 61  89  92  109
UVV: 113
VGG: 32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3  5  31  48  49  63  64
BGE Register
112-V-291 • 112-V-316 • 119-V-347 • 124-V-180 • 125-II-369 • 126-V-344 • 126-V-75 • 128-V-124 • 128-V-159 • 131-V-107 • 131-V-164 • 132-I-157 • 132-V-368 • 133-II-35 • 133-V-42 • 135-I-279 • 135-II-286 • 135-II-296 • 136-I-229 • 138-II-77 • 139-II-185
Weitere Urteile ab 2000
9C_257/2011 • U_240/03
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • einspracheentscheid • bundesverwaltungsgericht • replik • bundesgericht • versicherer • frage • kostenvorschuss • rechtsgleiche behandlung • beilage • beschwerdeantwort • ermessen • frist • berufskrankheit • leiter • stelle • wiese • richtigkeit • anspruch auf rechtliches gehör • eidgenössisches versicherungsgericht
... Alle anzeigen
BVGE
2007/27
BVGer
C-1505/2015 • C-1527/2019 • C-2601/2016 • C-539/2009 • C-541/2011
VPB
69.73