Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-882/2018

Urteil vom 15. August 2018

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

A._______, geboren am (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Oktober 2014 in Richtung Türkei. Er reiste am 26. Oktober 2015 über die Balkanroute in die Schweiz ein, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte.

B.

Am 6. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 28. August 2017 fand eine einlässliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in B._______, Provinz Ninewa, Zentralirak, geboren und aufgewachsen. Während ein bis zwei Jahren respektive vier Jahren habe er die Schule besucht. Danach habe er bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Im August 2014 sei er mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder aus seinem Heimatdorf geflohen, weil dieses vom sogenannten Islamischen Staat (IS) angegriffen worden sei respektive weil der IS kurz vor der Einnahme ihres Dorfes gestanden habe. Sie hätten sich fortan in C._______, Provinz Dohuk, Nordirak, aufgehalten. Dort sei er von einem kurdischen Sicherheitsbeamten dazu aufgefordert worden, mit den kurdischen Behörden zusammenzuarbeiten und Informationen über den IS in B._______ zu beschaffen. Aufgrund ihrer Herkunft aus B._______ seien er und seine Familie in C._______ als Bürger zweiter Klasse behandelt worden. Man habe sie auch als Araber beschimpft. Sie hätten keiner Arbeit nachgehen dürfen und seien vom Staat nicht unterstützt worden. Die Lebensbedingungen seien sehr schwierig gewesen. Auch seien sie wegen ihrer Herkunft jeweils beschuldigt worden, kriminelle Handlungen begangen zu haben. Er, der Beschwerdeführer, sei zweimal auf dem Polizeiposten verhört worden, weil man ihn einmal beschuldigt habe, an einem Überfall beteiligt gewesen zu sein, und weil er ein anderes Mal in eine Auseinandersetzung mit einem Arbeitgeber geraten sei. Weil er Angst vor weiteren Behelligungen seitens der kurdischen Sicherheitskräfte gehabt habe, er in C._______ Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei und weil er vom Arbeitgeber, mit welchem er in einen Streit geraten sei, bedroht worden sei, sei er aus dem Irak ausgereist.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte zu den Akten.

C.

Mit Schreiben vom 20. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die eingereichte irakische Identitätskarte beinhalte gemäss einer internen Dokumentenprüfung Elemente, welche auf eine Fälschung hinweisen würden. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt.

D.

Mit Eingabe vom 9. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein vom 27. September 2017 datiertes Bestätigungsschreiben des Regierungsrates in Dohuk, Hilfskommission und humanitäre Angelegenheiten, zu den Akten. Gemäss diesem Schreiben soll sich seine Mutter im Flüchtlingslager D._______ in Dohuk, Nordirak, aufgehalten haben.

E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018, eröffnet am 17. Januar 2018, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F.

Mit Faxeingabe vom 22. Januar 2018 ersuchte der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten.

G.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 sandte das SEM dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der freigegebenen Aktenstücke zu.

H.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen; sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollumfängliche Einsicht in die Akten A13/2, A16/1, A24/1, A25/1, A28/17 und A31/6; eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten A13/2, A16/1, A24/1, A25/1, A28/17 und A31/6 sowie - nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs - um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben des Kantonsspitals E._______ vom 27. September 2017 zu den Akten.

I.

Mit Verfügung vom 23. März 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde sodann eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen.

J.
Mit Schreiben vom 4. April 2018 liess sich das SEM vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replikeingabe vom 24. April 2018 Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG SR 142.31 ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Beschwerde werden zunächst verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG) und eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes (Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BV).

3.1 Gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG).

3.3 Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Rz. 39 ff. zu Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BV).

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend und führt hierzu aus, das SEM habe es unterlassen, ihm Einsicht in die Akten A13/2, A16/1, A24/1, A25/1, A28/17 und A31/6 zu gewähren. Das SEM sei auch seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Soweit die Verfügung des SEM aufgrund der Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht aufgehoben werde, sei ihm nach Einsicht in die betreffenden Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in der Beschwerde zu äussern (vgl. Beschwerde, S. 3, Nr. 2 bis Nr. 8).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 23. März 2018 festgestellt, dass das SEM die Einsicht in die betreffenden Akten mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bezüglich des Aktenstückes A24/1 hat es festgehalten, dass dessen wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer offenzulegen ist, was aus prozessökonomischen Gründen in derselben Verfügung durch die zuständige Instruktionsrichterin vorgenommen wurde. Es hielt weiter fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschwerdeergänzung nicht gegeben seien, weshalb der Antrag auf entsprechende Fristansetzung abgewiesen wurde. Auf die Verfügung vom 23. März 2018 ist an dieser Stelle zu verweisen und auf die entsprechenden Anträge nicht mehr einzugehen. Der Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, kann mit Ausnahme der berechtigten Rüge, die Offenlegung des wesentlichen Inhaltes des Aktenstückes A24/1 sei nicht gewährt worden, nicht gefolgt werden. Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach abzuweisen, zumal der berechtigte (vorliegend allerdings als minimal einzustufende) Mangel auf Beschwerdeebene geheilt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, das SEM habe mit der Bezeichnung des Aktenstückes A13/2 als "Interne E-Mail, Absage Anhörung" sowie der Aktenstücke A25/1, A28/17 und A31/6 als "Interne Aktennotiz" beziehungsweise "Aktennotiz Sonderabgaben" seine Aktenführungs- und Paginierungspflicht verletzt, weil daraus nicht hervorgehe, um was es sich bei diesen Aktenstücken handle, ist dem nicht zuzustimmen. Die Bezeichnung eines zu Recht als intern qualifizierten Aktenstückes im Aktenverzeichnis kann und darf nämlich nicht einen derart konkreten und detaillierten Substantiierungsgrad aufweisen, dass damit eben gerade die Qualität als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Einsicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu können (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.1 oder E-4393/2016 vom 7. September 2016 E. 6.3). Die erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.

3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe es offenbar unterlassen, seine Vorbringen vollständig abzuklären. So gehe aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass das SEM eine weitere Anhörung angesetzt, diese aus organisatorischen Gründen jedoch abgesagt und danach keine weitere Anhörung durchgeführt habe. Da die Anhörung lediglich aus organisatorischen Gründen abgesagt worden sei, habe das SEM einen neuen Anhörungstermin festlegen und ihn erneut anhören müssen. Weil das SEM darauf verzichtet habe, obwohl offensichtlich ein Abklärungsbedarf bestanden habe, habe es dadurch seine Abklärungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 6 f., Nr. 12 bis Nr. 14).

Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM mit Verfügung vom 23. März 2018 dazu eingeladen, sich bezüglich der Absage des auf den 21. Dezember 2017 angesetzten Anhörungstermins (vgl. dazu A22/2 und A23/1) zu äussern. Das SEM hat dazu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Beurteilung der Asylvorbingen keine ergänzende Anhörung mehr notwendig gewesen sei, nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 28. August 2017 die Gelegenheit erhalten habe, die Gründe für sein Asylgesuch ausführlich darzulegen, ihm nach der Analyse der eingereichten Identitätskarte das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er am 9. November 2017 kommentarlos ein Beweismittel (Bestätigung Flüchtlingslager) eingereicht habe. Die Anhörung sei aufgrund eines organisatorischen Missverständnisses beim SEM angesetzt worden, obwohl keine weitere Anhörung vorgesehen gewesen sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Abklärungspflicht ist vor diesem Hintergrund nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang weiter auf den Standpunkt, eine ergänzende Anhörung hätte insbesondere stattfinden müssen, nachdem das SEM an seinen Angaben in Bezug auf seine Herkunft gezweifelt und eine Wegweisung in den Nordirak angeordnet habe, obwohl er glaubhaft dargelegt habe, dass er aus dem Zentralirak stamme (vgl. hierzu auch Beschwerde, S. 20, Nr. 41). Ihm sei anlässlich der Anhörung nicht das rechtliche Gehör zum angeblichen Täuschungsversuch betreffend seine Herkunft gewährt worden (vgl. Beschwerde, S. 7 f., Nr. 14). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich ebenfalls nicht feststellbar, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör sich in der Regel nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben bezieht (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2). Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien nicht glaubhaft. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Würdigung seiner Aussagen, weshalb das SEM nicht gehalten war, den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung dazu anzuhören oder weitere Abklärungen zu tätigen.

3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, weil es seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt habe, obwohl er in der Anhörung darauf hingewiesen habe, dass er gesundheitliche Probleme habe. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei es für ihn nicht zumutbar, in den Nordirak zu reisen (vgl. Beschwerde, S. 8, Nr. 15 und Nr. 16).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe und dem Schreiben des Kantonsspitals E._______ (Beschwerde, Beilage 2), wonach sich der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 einer ambulante Behandlung hätte unterziehen sollen, erschliesst sich vorliegend nicht, mit welchen gesundheitlichen Problemen dieser zu kämpfen hatte beziehungsweise heute noch hat. Unklar bleibt auch, um was für eine Art medizinischer Behandlung es sich bei der vorgesehenen Behandlung handelte und ob sich der Beschwerdeführer dieser tatsächlich unterzogen hat. Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe gesundheitliche Probleme mit dem linken Bein (vgl. A3/10, S. 7, Ziff. 8.2; A15/24, F183), weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass die medizinische Behandlung im Zusammenhang mit diesen Beschwerden stand. Daraus ergibt sich aber noch kein Abklärungsbedarf seitens des SEM, führt eine Fussverletzung für sich alleine und auch eine allfällige Operation nicht per se zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer keine Arztzeugnisse zu den Akten, welche über seinen aktuellen Gesundheitszustand Auskunft geben würden. Nachdem es aber ihm obliegt, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft zu machen, wäre er gehalten gewesen, sofern medizinische Vollzugshindernisse vorliegen, diese entsprechend geltend zu machen und dazu medizinische Berichte unaufgefordert einzureichen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Unterlässt er dies, kann er dem SEM jedenfalls nicht den Vorwurf machen, es habe diesbezüglich seine Abklärungspflicht verletzt.

3.4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Abklärungspflicht geltend, indem er vorbringt, das SEM habe eine stark verkürzte BzP durchgeführt und ihm später zu Unrecht vorgehalten, gewisse - in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisierte - asylrelevante Ausführungen erst in der Anhörung vorgebracht zu haben, weshalb es diese in willkürlicher und unfairer Weise als nachgeschoben qualifiziert habe (vgl. Beschwerde, S. 12, Nr. 17, Nr. 18 und Nr. 25).

Diese Auffassung des Beschwerdeführers teilt das Gericht nicht. Bei der BzP, deren Durchführung im Übrigen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, handelt es sich um eine summarische Kurzbefragung zur Identität, dem Reiseweg und zu den Gesuchsgründen der asylsuchenden Personen. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich dieser Befragung, welche 35 Minuten dauerte, insbesondere auch die Möglichkeit gegeben, sich in einem freien Bericht zu seinen Gesuchsgründen zu äussern (vgl. A3/10, S. 6, Ziff. 7.01). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er also die Möglichkeit gehabt, die wesentlichen asylrelevanten Vorbringen summarisch vorzutragen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Protokoll der Befragung nach Rückübersetzung in eine ihm geläufige Sprache vorbehaltlos unterzeichnet. Es liegt mithin keine Verletzung der Abklärungspflicht vor. Das Vorgehen des SEM ist weder willkürlich noch unfair.

Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, anlässlich der BzP sei es zu Verständigungsproblemen und falschen Übersetzungen gekommen (vgl. Beschwerde, S. 9, Nr. 19), erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. So machte der Beschwerdeführer während der Befragungen keine Verständigungsprobleme geltend. Im Gegenteil erklärte er sowohl zu Beginn als auch am Schluss der BzP auf Nachfrage hin, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A3/10, S. 2, Bst. h) beziehungsweise gut verstanden zu haben (vgl. A3/10, S. 7, Ziff. 8.02). Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte er den Inhalt des Protokolls sodann unterschriftlich als richtig (vgl. A3/10, S. 7). Das SEM konnte mithin bei der Beurteilung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen.

3.4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, weil es die aktuelle Situation der Kurden im Nordirak nicht abgeklärt habe (vgl. Beschwerde, S. 10, Nr. 20).

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region (Kurdistan Regional Government [KRG]) stützt sich das SEM unter anderem auf ein als Referenzurteil publiziertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, insbesondere E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Sichtweise hält das Bundesverwaltungsgericht weiterhin fest (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1231/2017 vom 10. April 2017, E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 und D-4372/2016 vom 11. Mai 2018). Der Vorinstanz kann im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihrem Entscheid diese nach wie vor gültige Rechtsprechung zugrunde gelegt und dadurch ihre Abklärungspflicht verletzt zu haben. An dieser Einschätzung ändert vorliegend auch das am 25. September 2017 in der KRG-Region durchgeführte Referendum nichts, in welchem eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte und welche insbesondere in der Region Kirkuk Sanktionsmassnahmen der irakischen Zentralregierung nach sich gezogen hat. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.

3.4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht geltend und führt hierzu aus, das SEM habe keine eigentliche Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorgenommen (vgl. Beschwerde, S. 10, Nr. 21).

Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe teils unglaubhaft und teils nicht asylrelevant seien (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2-6; vgl. dazu auch nachstehende Erwägung 5). Folglich erwog es zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs richtigerweise, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen würden, wonach dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
EMRK verbotene Strafe in seinem Heimatstaat drohe. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, inwieweit das SEM diesbezüglich gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu tätigen oder inwieweit das SEM damit seine Begründungspflicht verletzt hätte. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet.

3.4.7 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe beziehungsweise indem es sich auf den Standpunkt gestellt habe, diesen komme aufgrund einer leichten Fälschbarkeit kein Beweiswert zu. Aus der Analyse seiner Identitätskarte gehe aber hervor, dass lediglich Hinweise auf eine Fälschung vorliegen würden (vgl. Beschwerde, S. 11, Nr. 22). Weiter habe das SEM die eingereichte Bestätigung betreffend den Aufenthalt seiner Mutter im Flüchtlingslager pauschal als leicht fälschbar bezeichnet beziehungsweise ignoriert, ohne eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, was ebenfalls eine willkürliche Vorgehensweise des SEM darstelle (vgl. Beschwerde, S. 11, Nr. 23; S. 21, Nr. 42 f.).

Hierzu ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und diese in Bezug auf ihre Beweiserheblichkeit gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 und S. 5). In Bezug auf die Analyse der eingereichten Identitätskarte hat es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2017 (vgl. A17/3) sodann den wesentlichen Inhalt der Analyseergebnisse mitgeteilt. Die in dieser Mitteilung gewählte Formulierung, wonach Hinweise auf eine Fälschung vorliegen würden, hat das Gericht mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 insoweit korrigiert, als es festhielt, die Analyse habe ergeben, dass es sich bei der Identitätskarte eindeutig um eine Fälschung handle. Des Weiteren hat das SEM in Bezug auf die eingereichte Bestätigung des Flüchtlingslagers D._______ festgehalten, dass derartige Dokumente im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und folglich einen äusserst geringen Beweiswert hätten. Dies deshalb, weil das Vergleichsmaterial der eingereichten Bestätigung keine schlüssige Überprüfung zulasse und die Beschaffung von Vergleichsmaterial sowie eine Überprüfung der Dokumente vor Ort kaum möglich seien. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Abklärungspflicht erweist sich somit als unbegründet. Die Vorgehensweise des SEM in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel kann auch nicht als willkürlich bezeichnet werden.

3.4.8 Im Umstand, dass die Anhörung insgesamt 6 Stunden und 50 Minuten gedauert hat, sieht der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens (vgl. Beschwerde, S. 11, Nr. 24).

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch verunmöglicht wird, ihre Asylgründe uneingeschränkt darzulegen. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich indes nur im Einzelfall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG). Zwar sieht das SEM in einer internen Weisung vor, dass eine Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern sollte. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Anhörung nicht länger dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf für die Erfassung des wesentlichen Sachverhalts besteht. In erster Linie mass-gebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5).

Vorliegend erscheint die gesamte Anhörungsdauer zwar durchaus lang, integriert in die Anhörung waren jedoch drei Pausen, davon eine Mittagspause. Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer konkretisiert die ihn behauptungsgemäss belastende Unfairness in diesem Zusammenhang auch auf Beschwerdeebene nicht. Eine solche ist vorliegend auch nicht erkennbar. Die Dauer der Anhörung war somit weder unzumutbar lange noch verletzte sie den Grundsatz eines fairen Verfahrens.

3.4.9 Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, das SEM habe den Grundsatz eines fairen Verfahrens und das rechtliche Gehör verletzt, indem es seine - in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisierten - Ausführungen aufgrund von Widersprüchen als nicht glaubhaft befunden habe, ihm aber nicht die Möglichkeit gegeben habe, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde, S. 12, Nr. 26), erweist sich ebenfalls als unbegründet. Diesbezüglich kann auf das Anhörungsprotokoll verwiesen werden, aus welchem hervorgeht, dass das SEM den Beschwerdeführer mit den wesentlichsten Widersprüchen konfrontiert und ihm die Möglichkeit gegeben hat, sich dazu zu äussern (vgl. hierzu A15/24, F186 ff.). Die Frage der Beurteilung der Glaubhaftigkeit betrifft ohnehin die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, zu welchem das rechtliche Gehör nicht zu gewähren ist.

3.5 Der allgemeine Hinweis auf das Willkürverbot (Beschwerde, S. 12, Nr. 28) geht schliesslich fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfeli/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind.

3.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie, seiner Herkunft und zu seinen Lebensumständen im Heimatstaat den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. Es folgerte daraus, dass der Beschwerdeführer versuche, seine wahre Identität zu verschleiern und eine Herkunft aus dem Zentralirak vorzutäuschen.

Hierzu hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Fragen zu seiner Biographie, seiner Herkunft und den Lebensumständen in der Heimat widerspruchsfrei, substantiiert und lebensnah zu beantworten. So habe er beispielsweise in der BzP angegeben, er sei von B._______ nach C._______ geflüchtet, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe, bevor er im Oktober 2014 in die Türkei gereist sei. Bei der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er habe sich ungefähr ein Jahr lang in C._______ aufgehalten, bevor er im Oktober 2015 aus dem Irak ausgereist sei. Seine Angaben zur geographischen Lage von B._______ und der Umgebung seien sodann oberflächlich geblieben. So habe er beispielsweise angegeben, nebst Dohuk mehrheitlich in F._______ (recte: G._______ oder H._______) verkehrt zu haben. Zu G._______ habe er aber nur vage Äusserungen gemacht und lediglich Gemeinplätze genannt. Obwohl er ausgesagt habe, in G._______ auf dem Grossmarkt Ernteerträge verkauft zu haben, habe er keine substantiierten Angaben zur Lage des Grossmarktes machen können. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass er sich in der Ortschaft auskenne und dort regelmässig verkehrt habe, wie von ihm geltend gemacht.

Ferner erstaune es, dass der Beschwerdeführer im Dorf B._______ geboren sein solle und seine Eltern ebenfalls von dort stammen sollen, auf der von ihm eingereichten Identitätskarte hingegen I._______ als Geburtsort genannt werde. Zu I._______ habe der Beschwerdeführer aber keine Angaben machen können, obwohl dieser Ort und der gleichnamige Distrikt nur rund zehn Kilometer südlich von B._______ liegen würden. Ohnehin müsse die eingereichte Identitätskarte aufgrund der Ergebnisse der amtsinternen Prüfung als verfälscht angesehen werden. Diese Tatsache werde dadurch bestärkt, als der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs keine Stellung dazu genommen habe. Die Schilderungen zur geltend gemachten Flucht aus B._______ wegen der dort herrschenden Konfliktsituation befand das SEM ebenfalls als nicht glaubhaft. Hierzu erwog es, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien schemenhaft und stereotyp ausgefallen. So würden seine Ausführungen dazu keine persönlichen Eindrücke enthalten, welche bei derartigen Ausnahmesituationen jedoch zu erwarten gewesen seien. Danach gefragt, was von der Flucht in Erinnerung geblieben sei, habe der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt, er habe viele Frauen und Kinder gesehen, die zu Fuss unterwegs gewesen beziehungsweise geflüchtet seien.

Insgesamt folgerte das SEM, dass der Beschwerdeführer aus der KRG-Region stamme oder zumindest länger als vorgebracht dort gelebt und über einen geregelten Aufenthalt verfügt habe.

5.2 Auch die geltend gemachten Behelligungen durch kurdische Sicherheitskräfte in C._______ befand das SEM als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Es erwog hierzu, der Beschwerdeführer habe sich insoweit in Widersprüche verwickelt, als er in der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei belästigt und aufgefordert worden, mit den kurdischen Behörden zusammenzuarbeiten, um Informationen über den IS in B._______ zu beschaffen. Zudem sei er in C._______ drei Tage inhaftiert gewesen. Bei der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei zweimal auf den Polizeiposten gebracht und dort je rund eine halbe Stunde festgehalten worden. Dies zum einen, weil er verdächtigt worden sei, einen Laden überfallen zu haben, und zum anderen im Zusammenhang mit Lohnstreitigkeiten, welche er mit einem Arbeitgeber gehabt habe.

5.3 Betreffend die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachten Diskriminierungen in C._______ und die dortigen Lebensumstände, kam das SEM weiter zum Schluss, es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer von den kurdischen Behörden oder Dritten persönlich und gezielt aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe verfolgt worden wäre oder in Zukunft eine solche Verfolgung zu befürchten habe. Vielmehr seien die geltend gemachten Nachteile auf die allgemeinen Lebensbedingungen zurückzuführen und somit nicht asylrelevant.

5.4 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM im Wesentlichen entgegen, dieses sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung willkürlich vorgegangen, indem es diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprechen, nicht beachtet habe. Es habe sich auf unbedeutende und unwesentliche Widersprüche gestützt und seine Ausführungen nicht gesamthaft betrachtet. So sei beispielsweise der genannte Widerspruch des SEM betreffend die Aufenthaltsdauer in C._______ unwesentlich. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Aufenthaltsdauer im Nordirak oder in der Türkei von Bedeutung sei, zumal er ausgeführt habe, B._______ am 2. oder 3. August 2014 in Richtung C._______ verlassen zu haben. Er habe an beiden Befragungen das gleiche Ausreisedatum genannt, was ein Glaubhaftigkeitselement darstelle, welches vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei es in der BzP zu einer falschen Übersetzung durch den Dolmetscher gekommen. Das SEM habe es weiter unterlassen, seine glaubhaften und mit Realkennzeichen versehenen Ausführungen zur Umgebung in seiner Heimatregion zu erwähnen, so beispielsweise die Wegbeschreibung von B._______ nach G._______ und die Beschreibung des Ortes G._______ oder seine Ausführungen zur Flucht aus B._______ nach C._______. Zu betonen sei insbesondere, dass er nicht zu Fuss nach C._______ geflüchtet sei, sondern mit dem Auto. Da er geflüchtet sei, bevor der IS sein Heimatdorf angegriffen habe, sei es anlässlich der Flucht zu keinen Gefechten oder besonders hektischen Situationen gekommen. Zudem habe die Fahrt nach Dohuk lediglich etwas über drei Stunden gedauert. Es könne ihm aus all diesen Gründen nicht vorgeworfen werden, dass er nichts Spezielles über seine Flucht erwähnt habe, wenn nichts Derartiges passiert sei. Das SEM sei ferner willkürlich vorgegangen, als es sich hinsichtlich seines Geburtsortes einerseits auf die in der Identitätskarte enthaltenen Angaben bezogen habe, andererseits aber behaupte, diese stelle eine Fälschung dar. Er selbst sei stets davon ausgegangen, dass er in B._______ geboren sei. Da er nicht gut lesen und schreiben könne, hätten ihn die Angaben auf der Identitätskarte auch nicht weiter gekümmert. Er sei jedenfalls in B._______ aufgewachsen und habe dort gelebt. Insgesamt habe er glaubhaft dargelegt, dass er aus B._______ und damit aus dem Zentralirak stamme.

5.5 Hinsichtlich des Vorwurfes, wonach er in der BzP und in der Anhörung jeweils verschiedene Gründe genannte habe, weshalb er aus dem Irak ausgereist sei, müsse wiederholt betont werden, dass der BzP nur wenig Gewicht beigemessen werden könne, weil es zu Verständigungsproblemen und folglich zu falschen Übersetzungen gekommen sei und weil die BzP nur sehr kurz ausgefallen sei. Er habe anlässlich der Anhörung zudem klar geäussert, dass er die Vorgehensweise des SEM nicht verstanden habe. So seien ihm in der Anhörung mehrheitlich Fragen zu seiner Arbeit und der Polizei gestellt worden. Er habe aber erwartet, dass ihm spezifische Fragen zu seinen getätigten Vorbringen und seiner Verfolgung gestellt würden, weshalb er sich dazu nicht von sich aus geäussert habe.

6.

6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie, seiner Herkunft und seinen Lebensumständen im Irak zu Recht als nicht glaubhaft befunden hat.

6.1.1 Der Beschwerdeführer hat eine irakische Identitätskarte eingereicht. Dabei handelt es sich um einen Ausweis, der zum Zwecke des Nachweises der Identität und Staatsangehörigkeit durch die heimatlichen Behörden ausgestellt wird, deren Beweiswert also entsprechend hoch ist. Wie bereits erwähnt, ergaben sich bei der Analyse dieses Dokuments durch das SEM jedoch verschiedene objektive Fälschungsmerkmale (vgl. A16/1), aufgrund derer für das Bundesverwaltungsgericht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handelt. Nur schon deshalb sind erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzubringen. Nachdem der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine weiteren Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, bleibt seine Identität letztlich unklar.

6.1.2 Auch wenn der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, einige umliegende Ortschaften um B._______ herum richtig zu benennen (vgl. A15/24, F42-45), lässt dies jedenfalls noch nicht den Schluss zu, er stamme selbst aus dieser Ortschaft. Dagegen spricht beispielsweise der Umstand, dass seine Ausführungen zur nächstgrösseren Ortschaft G._______, wo er gemäss eigenen Angaben regelmässig auf dem Markt Gemüse verkauft haben soll (vgl. A15/24, F62), nur sehr oberflächlich ausgefallen sind. So antwortete er auf die Frage, was in der Nähe des Marktes gelegen habe, dort habe es ein Spital und Geschäfte, zum Beispiel Kleidergeschäfte gegeben (vgl. A15/24, F64 ff.). Nach weiteren wichtigen Gebäuden, Institutionen, Hotels oder Parks in G._______ gefragt, gab er weiter an, die (namentlich nicht genannte) Burg dort sei noch bekannt (vgl. A15/24, F67) und es gebe auch einen Park, welcher "G._______-Park" heisse (vgl. A15/24, F68). Diese Ausführungen gehen nicht über das hinaus, was beispielsweise eine Person beschreiben könnte, die lediglich ein- oder zweimal in G._______ gewesen wäre. Sodann mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer von der ebenfalls nur wenige Kilometer von B._______ entfernten grösseren Ortschaft I._______ noch nie etwas gehört haben will (vgl. A15/24, F79), diese Ortschaft auf der eingereichten Identitätskarte aber als sein Geburtsort genannt wird. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das SEM sei willkürlich vorgegangen, als es sich hinsichtlich seines Geburtsortes einerseits auf die in der Identitätskarte enthaltenen Angaben bezogen habe, andererseits aber behaupte, diese stelle eine Fälschung dar, ist dem nicht zuzustimmen. Das SEM hat sich nämlich nicht auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer stamme aus I._______. Es hat hierzu lediglich festgehalten, dass seine Angaben zu seinem Geburtsort nicht mit denjenigen auf der Identitätskarte übereinstimmen würden und, dass der Beschwerdeführer zu I._______ keine Angaben habe machen können, obwohl diese Ortschaft und der gleichnamige Distrikt nur rund zehn Kilometer südlich von B._______ entfernt liegen würden.

6.1.3 Ferner weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flucht aus B._______ nicht geglaubt werden können, nachdem diese schemenhaft und stereotyp ausgefallen sind und nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe eine solche Flucht auch tatsächlich selbst erlebt (vgl. A15/24, F116 f., F123 ff.). Sein Argument, es sei auf der Flucht nichts Aussergewöhnliches passiert, weshalb er auch nichts Spezielles erwähnt habe, ist nicht nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in B._______ geboren und aufgewachsen und hätte er diesen Ort tatsächlich von heute auf morgen derart fluchtartig und unter Angst verlassen müssen, wie von ihm beschrieben, wäre in seinen Schilderungen unzweifelhaft eine persönliche Betroffenheit erkennbar gewesen.

6.1.4 Betreffend die Aufenthaltsdauer in C._______ hat das SEM sodann ebenfalls zu Recht Unstimmigkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers festgestellt. So gab dieser in der BzP auf die Frage, wann er C._______ verlassen habe, ausdrücklich zu Protokoll, er habe sich lediglich zwei Monate dort aufgehalten und sei dann weiter in die Türkei gereist (vgl. A3/10, S. 4, Ziff. 2.02). Auf die Frage, wie lange er in C._______ gewohnt habe, erklärte er in der Anhörung demgegenüber, er sei etwa ein Jahr lang dort gewesen (vgl. A15/24, F27). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es handle sich hierbei um einen unwesentlichen Widerspruch, ist dem nicht zuzustimmen, zumal der Beschwerdeführer selbst geltend machte, den Irak insbesondere aufgrund der Behelligungen in C._______ verlassen zu haben (vgl. A15/24, F 113 f., F134, F148 ff.), und es vor diesem Hintergrund einen wesentlichen Unterschied macht, ob er die vorgebrachten Behelligungen lediglich während eines Zeitraumes von zwei Monaten oder während zwölf Monaten erdulden musste. Dass der Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung in etwa dasselbe Datum nennt, wann er B._______ verlassen haben will (vgl. A3/10, S. 4, Ziff. 2.02; A15/24, F25), ändert nichts daran, dass er sich hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in C._______ und damit in einem wesentlichen Punkt widersprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei in der BzP zu falschen Übersetzungen gekommen und diese sei ohnehin nur verkürzt durchgeführt worden, ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 3.4.4 zu verweisen.

6.1.5 Gesamthaft betrachtet überwiegen die unglaubhaften Elemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls davon ausgeht, dass er mit seinem Verhalten versucht, seine wahre Herkunft zu verschleiern. Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM folglich anzunehmen, dass er aus der KRG-Region stammt oder vor seiner Ausreise aus dem Irak zumindest länger als vorgebracht in der KRG-Region gelebt und dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt hat. An dieser Einschätzung vermag das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben des Flüchtlingslagers D._______ (vgl. A21/1), wonach seine Mutter eine Zeit lang in diesem Lager gelebt haben soll, nichts zu ändern, zumal sich daraus nichts über die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der KRG-Region ableiten lässt und dieses auch keine Auskunft über seine Identität und seine Herkunft gibt.

6.2 Ferner erweisen sich auch die geltend gemachten Behelligungen durch kurdische Sicherheitskräfte in C._______ aufgrund wesentlicher Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Nach seinen Gesuchsgründen befragt, machte der Beschwerdeführer in der BzP nämlich unter anderem geltend, er sei in C._______ zur Zusammenarbeit mit kurdischen Behörden aufgefordert worden, indem er Informationen über den IS in B._______ beschaffen sollte (vgl. A3/10, S. 6, Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte er eine solche Aufforderung zur Zusammenarbeit hingegen nicht, sondern führte aus, er sei mehrmals von der Polizei verhört worden, weil er Streitigkeiten mit einem Arbeitgeber gehabt habe und jeweils zu Unrecht beschuldigt worden sei, kriminelle Handlungen begangen zu haben (vgl. A15/24, F113). Seine Schilderungen zu diesen Vorbringen blieben in der Folge aber substanzlos. So war er auf Nachfrage hin beispielsweise nicht einmal in der Lage, einen konkreten Vorfall zu beschreiben (vgl. A15/24, F136).

6.3 Zu den vom Beschwerdeführer allgemein geltend gemachten Diskriminierungen in C._______, namentlich den Beschimpfungen als Araber, ist festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Rechtsgüter im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes dann asylrelevant sind, wenn sie derart intensiv erscheinen, dass den Betroffenen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist. Selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Diskriminierungen ist nach Auffassung des Gerichts nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer deswegen einem unerträglichen psychischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn ausgesetzt gewesen wäre.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, aufgrund der allgemein schlechten Lebensbedingungen im Nordirak aus dem Heimatstaat ausgereist zu sein, ist diesbezüglich mit dem SEM festzuhalten, dass entsprechende Nachteile keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen.

6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

7.

Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.3 Nachdem es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft als wahrscheinlich erachtet, dass dieser vor seiner Ausreise aus dem Irak länger als vorgebracht in der KRG-Region gelebt hat und damit über einen geregelten Status verfügt haben dürfte (vgl. vorstehende Erwägung 6.1), ist der Vollzug der Wegweisung dorthin zu prüfen. Diesbezüglich ist jedoch, wie bereits das SEM bemerkt hat, darauf hinzuweisen, dass es auch dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers letztlich nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zum Wegweisungsvollzug zu äussern.

8.4

8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine ihm allfällig drohende konkrete Gefahr konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte.

8.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.5

8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.5.2 Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende Erwägung 3.4.5), hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis überprüft und festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6).

8.5.3 Der Beschwerdeführer ist jung, mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten (wieder) gesund, ohne familiäre Verpflichtungen und hat den grössten Teil seines bisherigen Lebens im Irak verbracht. Seine Familie lebt gemäss eigenen Angaben im Nordirak, womit der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zwar hat der Beschwerdeführer nur eine kurze Schulbildung im Irak genossen. Gleichwohl konnte er vor seiner Ausreise bereits langjährige Berufserfahrungen in der Landwirtschaft und als Gemüseverkäufer sammeln. Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr in den Nordirak wieder entsprechend zu betätigen, um sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Unter Berücksichtigung der gesamten - vorliegend allerdings nicht uneingeschränkt überprüfbaren - persönlichen Umstände, ist es ihm somit zuzumuten, in den Nordirak, wo er sich bereits vor seiner Ausreise aufgehalten hat, zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar.

8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
4 AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Arta Rapaj

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-882/2018
Datum : 15. August 2018
Publiziert : 24. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
30 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  29  48  49  52  63  65
BGE Register
131-II-169 • 132-II-485 • 133-I-149 • 135-II-286 • 136-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • irak • weiler • vorinstanz • region • sachverhalt • heimatstaat • flucht • frage • ausreise • dauer • richtigkeit • beweismittel • anspruch auf rechtliches gehör • analyse • beschuldigter • arbeitgeber • druck • mutter • monat
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/35 • 2009/50 • 2008/34
BVGer
D-1231/2017 • D-2157/2017 • D-233/2017 • D-3994/2016 • D-4372/2016 • D-5017/2014 • D-7841/2016 • E-3737/2015 • E-4122/2016 • E-4393/2016 • E-6430/2016 • E-882/2018