Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4852/2019

Urteil vom 15. Juli 2020

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______,

vertreten durch Daniel Stucki, Rechtsanwalt,
Parteien
Keller Schmutz Eisenhut Stucki,

Beschwerdeführerin,

gegen

Fachstelle Personensicherheitsprüfungen

Bundeskanzlei,

Gurtengasse 5, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist Mitarbeiterin der Fachstelle Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS). In ihrer Funktion als (...) führt sie unter anderem Personensicherheitsprüfungen durch. Im Jahr 2013 wurde sie ihrerseits einer erweiterten Personensicherheitsprüfung durch die Fachstelle PSP VBS unterzogen und von dieser als unbedenklich eingestuft.

B.
Am 17. August 2018 eröffnete die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) mit Ermächtigung von A._______ das Verfahren für die notwendige Wiederholung der erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung und forderte A._______ u.a. auf, zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse die angefügte Ermächtigungserklärung für die Einsichtnahme in ihre Steuerakten unterschrieben einzureichen. Damit sollte A._______ die Fachstelle PSP BK ermächtigen, bei den Steuer- und Steuerjustizbehörden die Steuererklärungen ab dem Jahr 2012 inkl. der Steuerveranlagungs- und Inkassodaten sowie Auskünfte über allfällige steuerliche Verwaltungs- und Strafverfahren einzuholen und hierzu die Steuerbehörden von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

C.
Mit Schreiben vom 30. August 2018 erklärte A._______ gegenüber der Fachstelle PSP BK, sie möchte zuerst über die möglichen Alternativen zur Ermächtigungserklärung, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 beschrieben seien, informiert werden und anschliessend einen Entscheid treffen.

D.
Daraufhin bot die Fachstelle PSP BK A._______ mit Schreiben vom 11. September 2018 an, die Unterlagen bis zum 2. Oktober 2018 selbst bei den Steuerbehörden zu besorgen und einzureichen. Alternativ wies sie auf die Möglichkeit hin, noch zu erstellende Tabellen mit den den Steuerunterlagen zugrundeliegenden Finanzdaten selbst auszufüllen und diese zusammen mit einer Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde, dass keine ausstehenden Steuerforderungen vorliegen würden und keine steuerlichen Verwaltungs- und Strafverfahren eingeleitet, abgeschlossen oder zu erwarten seien, der Fachstelle PSP BK einzureichen. Ferner bat sie A._______, die noch fehlenden Angaben zu ihrem Ehemann nachzureichen.

E.
Mit Schreiben vom 25. September 2018 ersuchte A._______ die Fachstelle PSP BK um Zustellung der angebotenen Tabellen. Ferner erklärte sie, dass sich weitere Angaben zu ihrem Ehemann erübrigen würden, da sie sich per 11. September 2018 von diesem habe scheiden lassen.

F.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 liess die Fachstelle PSP BK A._______ die Tabellen zukommen und setzte ihr Frist bis zum 25. November 2018, um diese inkl. Bestätigung der Steuerbehörde, dass keine ausstehenden Steuerforderungen vorliegen würden und keine steuerlichen Verwaltungs- und Strafverfahren eingeleitet, abgeschlossen oder zu erwarten seien, auszufüllen und zu retournieren. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass zur Personensicherheitsprüfung die Datenerhebung über die persönlichen Beziehungen, die familiären wie auch die finanziellen Verhältnisse gehöre und diese somit für den Zeitraum von 2012 bis 2018 auch ihren Ex-Ehemann erfasse. Sofern bei der Eheschliessung keine Gütertrennung vereinbart worden sei, seien auch seine finanziellen Verhältnisse während der Ehe anzugeben.

G.
Am 31. Oktober 2018 ersuchte A._______ um eine Fristerstreckung, um bestehende Unklarheiten juristisch abklären zu können. Zudem müsse sie hinsichtlich der Offenlegung von Daten ihres Ex-Ehemannes mit diesem Rücksprache nehmen. Mit Schreiben vom 5. November 2018 erstreckte die Fachstelle PSP BK die Frist bis zum 9. Dezember 2018.

H.
Mit E-Mail vom 3. Dezember 2018 leitete A._______ der Fachstelle PSP BK ein Schreiben ihres Ex-Ehemannes vom 30. November 2018 weiter, worin dieser festhält, dass kein ersichtlicher Grund vorliege, seine Steuerdaten zugänglich zu machen, weshalb sich die Fachstelle PSP BK bei der Datenerhebung alleine auf die Angaben seiner Ex-Ehefrau stützen müsse. A._______ fragte die Fachstelle PSP BK in diesem Zusammenhang an, ob rechtliche Grundlagen für die Offenlegung der Steuerdaten von Ex-Ehegatten bestehen würden und ob sie sich strafbar mache, wenn sie gegen den Willen ihres Ex-Ehemannes die Ermächtigung zur Einsicht in dessen Steuerdaten gebe. Bevor diese rechtlichen Fragen nicht geklärt seien, könne sie keine Ermächtigungserklärung unterzeichnen bzw. die Tabellen nicht ausfüllen.

I.
Die Fachstelle PSP BK teilte A._______ mit E-Mail vom 4. Dezember 2018 mit, dass sie die Ermächtigung zur Einsicht in die Unterlagen der Steuerverwaltung verweigern dürfe. Da sie indes zur Mitwirkung verpflichtet sei, müsse sie bei einer Verweigerung der Akteneinsicht die Informationen zu ihren finanziellen Verhältnissen, wozu bei Vorliegen eines ordentlichen Ehegüterstandes auch die Errungenschaft während der Ehe gehöre, auf andere Weise beibringen.

J.
Am 7. Dezember 2018 reichte A._______ die unterzeichnete Ermächtigungserklärung für die Einsichtnahme in ihre Steuerakten ein. Darauf merkte sie handschriftlich an, sie wolle nochmals auf das Schreiben ihres Exmannes hinweisen, der einer Offenlegung seiner Steuerdaten nicht zustimme.

K.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern teilte der Fachstelle PSP BK am 19. Dezember 2018 auf Anfrage hin telefonisch mit, dass sie aufgrund der expliziten Einschränkung der Ermächtigung lediglich dann Einsicht in die Steuerakten gewähren könne, wenn A._______ selbst ein Gesuch um Akteneinsicht stelle. Die Fachstelle PSP BK forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 auf, ihr die Steuerakten (allenfalls mit gewissen Einschwärzungen betreffend das Eigengut des Ex-Ehepartners) oder die ausgefüllten Tabellen sowie die zusätzlichen Bestätigungen betreffend fehlender steuerlicher Verwaltungs- und Strafverfahren bis zum 25. Januar 2019 zukommen zu lassen. Erneut wies sie darauf hin, dass auch die Informationen zur Errungenschaft der Fachstelle PSP BK zur Verfügung stehen müssten.

L.
A._______ monierte mit Schreiben vom 11. Januar 2019, dass ihre Fragen vom 3. Dezember 2018 bis heute unbeantwortet geblieben seien. Im Weiteren beantragte sie erneut eine Fristerstreckung.

M.
Die Fachstelle PSP BK teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 14. Januar 2019 mit, dass sie gestützt auf Art. 157 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG, BSG 661.11) ein Recht auf Einsicht in ihr Steuerdossier habe, sofern keine privaten oder öffentlichen Interessen dem entgegenstehen würden. Zudem seien der Fachstelle PSP BK keine gesetzlichen Bestimmungen bekannt, welche eine Privatperson daran hindern würden, die Steuerunterlagen unverändert einer Behörde zukommen zu lassen. Für Privatpersonen bedürfe es auch keiner gesetzlichen Grundlage, um die eigenen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Eine weitere Fristerstreckung lehnte die Fachstelle PSP BK ab.

N.
A._______ gelangte am 21. Januar 2019 erneut mit der Bitte um Fristerstreckung an die Fachstelle PSP BK, da sie die Unterlagen von der Steuerverwaltung noch nicht erhalten habe. Im Weiteren machte sie insb. darauf aufmerksam, dass es ein rechtliches Problem zwischen der Fachstelle PSP BK und der Steuerbehörde sei, wenn keine Akteneinsicht gewährt werde. Die Fachstelle PSP BK nahm die entsprechende E-Mail zu den Akten.

O.
Am 24. Januar 2019 liess die Steuerverwaltung des Kantons Bern A._______ die Steuererklärungen 2012-2017 sowie die Veranlagungsverfügungen 2012-2016 zukommen.

P.
Am 6. Februar 2019 fand die persönliche Befragung von A._______ durch die dafür zuständigen Personen der Fachstelle PSP BK statt. Sie wurde insb. zu ihren engen persönlichen Beziehungen, ihren familiären Verhältnissen und ihrer finanziellen Lage befragt. Anlässlich dieser Befragung reichte A._______ ihre Steuerunterlagen (Inkasso 2012, 2013, 2017, 2018; Steuererklärungen 2012-2017; Veranlagungsverfügungen 2012-2016) zu den Akten, wobei sie die ihren Ex-Ehemann betreffenden Angaben (namentlich seine Erwerbseinkommen und Vermögenswerte sowie Wohnadresse und Geburtsdatum) zuvor geschwärzt hatte.

Q.
Mit Schreiben vom 11. April 2019 teilte die Fachstelle PSP BK A._______ mit, dass sie aufgrund der erhobenen Daten sowie der aktuellen Aktenlage beabsichtige, keine Verfügung mit Sicherheitserklärung zu erlassen und übermittelte ihr den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. A._______ beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2019, vom Erlass der beabsichtigten Verfügung sei Umgang zu nehmen und es sei ihr die Sicherheitserklärung zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren weiter zu führen und die Frage neu prüfen. In ihrer Stellungnahme rügte sie insb. die Verfahrensführung und die Sachverhaltserstellung und -darstellung durch die Fachstelle PSP BK. Zudem teilte sie mit, sie sei innerhalb der Fachstelle PSP VBS in eine Führungsposition befördert worden und reichte unter anderem weitere Unterlagen betreffend ihr Vermögen per 31. Dezember 2018 ein.

R.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 beurteilte die Fachstelle PSP BK A._______als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) und der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) und erliess eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe infolge verschiedener Risikoquellen keine Gewähr für ein integres, zuverlässiges und vertrauenswürdiges Verhalten von A._______ im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.

S.
Gegen den Entscheid der Fachstelle PSP BK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Sicherheitserklärung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV zu erlassen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Verfahren weiterzuführen und im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr Verhalten, in welchem die Vorinstanz Sicherheitsrisiken zu sehen glaube, sei auf ihre grosse Verunsicherung zurückzuführen, die ihr Ex-Ehemann durch seine Weigerung, Informationen über seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, hervorgerufen habe. Die wahrgenommenen Mängel an Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit würden sich sachlich nicht begründen lassen und im Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen.

T.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückweisen.

U.
In ihren Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und macht einige ergänzende Ausführungen.

V.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Organisationseinheit der Bundeskanzlei und damit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt (insb. nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG und Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG; Urteile des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.1 und A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 1.2; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
BWIS und statt vieler das Urteil des BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.1).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (vgl. statt vieler Urteil des BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
BV). Eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entsteht, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat üben, gegen den Staat selbst arbeiten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollen. Für solche Funktionen sollen daher nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (Botschaft vom 7. März 1994 zum BWIS und zur Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei», BBl 1994 II 1147). Um dies sicherzustellen, sieht das BWIS im Sinne einer vorbeugenden Massnahme unter anderem Personensicherheitsprüfungen vor (Art. 2 Abs. 2 Bst. a
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
BWIS). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insb. Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. das Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2 und A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.2).

3.2 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
. BWIS ist es, bei gewissen Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken (vgl. das Urteil des BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 2.4). Nach Art. 20 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der geprüften Person erhoben, insb. über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, die die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Bei einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 12 Abs. 2
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung - 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
1    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
a  regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b  regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c  der Fachstelle PSP BK angehören;
d  die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
e  ...
2    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a  vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
abis  gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden;
a1  die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
a2  ...
a3  die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
a4  die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
a5  die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
b  der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
c  der Fachstelle PSP VBS angehören.
3    Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
4    Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
5    Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.
PSPV erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten durch persönliche Befragung der betroffenen Person (Art. 12 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung - 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
1    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
a  regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b  regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c  der Fachstelle PSP BK angehören;
d  die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
e  ...
2    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a  vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
abis  gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden;
a1  die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
a2  ...
a3  die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
a4  die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
a5  die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
b  der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
c  der Fachstelle PSP VBS angehören.
3    Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
4    Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
5    Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.
PSPV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. f
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung - 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
1    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
a  regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b  regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c  der Fachstelle PSP BK angehören;
d  die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
e  ...
2    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a  vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
abis  gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden;
a1  die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
a2  ...
a3  die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
a4  die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
a5  die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
b  der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
c  der Fachstelle PSP VBS angehören.
3    Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
4    Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
5    Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.
BWIS). Sie kann zusätzlich die Daten durch Befragung von Drittpersonen erheben, wenn die betroffene Person zugestimmt hat (Art. 12 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung - 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
1    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
a  regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b  regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c  der Fachstelle PSP BK angehören;
d  die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
e  ...
2    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a  vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
abis  gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden;
a1  die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
a2  ...
a3  die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
a4  die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
a5  die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
b  der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
c  der Fachstelle PSP VBS angehören.
3    Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
4    Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
5    Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.
PSPV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. e
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung - 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
1    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
a  regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b  regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c  der Fachstelle PSP BK angehören;
d  die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
e  ...
2    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a  vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
abis  gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden;
a1  die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
a2  ...
a3  die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
a4  die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
a5  die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
b  der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
c  der Fachstelle PSP VBS angehören.
3    Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
4    Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
5    Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.
BWIS). Damit eine Personensicherheitsprüfung ihren Zweck erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass diejenigen Informationen, welche für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos relevant sind, auch tatsächlich erhoben werden können und dass die Informationen, auf welche die Fachstelle ihren Entscheid stützt, korrekt sind. Wenn unter anderem eine seriöse Beurteilung einer möglichen Erpressbarkeit, aber auch der Vertrauenswürdigkeit und Integrität einer Person gemacht werden soll, kann es unter Umständen notwendig sein, die Aussagen der betroffenen Person durch das Konsultieren weiterer Quellen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. das Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.).

3.3 Gestützt auf die erhobenen Daten wird eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (Urteil des BGer 1C_635/2014 vom 29. September 2015 E. 2.3; statt vieler Urteil des BVGer A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3.4).

Die Prüfbehörde erlässt eine Sicherheitserklärung, wenn sie die Person als unbedenklich beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. a
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV), eine Sicherheitserklärung mit Auflagen, wenn sie die Person als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV), eine Risikoerklärung, wenn sie die Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV) oder eine Feststellungserklärung, wenn für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. d
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV).

4.
Die Vorinstanz begründet den Erlass einer Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV mit dem Vorliegen diverser Risikoquellen, die in ihrer Gesamtheit ein Sicherheitsrisiko darstellen würden.

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf eine Teilabklärung abstützt, die bereits ausreichende Daten ergeben habe, um einen Entscheid in der Sache zu treffen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aufhebt, ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Sache zwecks Erhebung sämtlicher Daten aller Lebensbereiche nach Art. 19
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
BWIS und neuem Entscheid an sie zurückzuweisen wäre.

4.2 Der massgebende Sachverhalt dreht sich gemäss der Vorinstanz um die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei aus Gründen des Datenschutzes verpflichtet, Ehegatten resp. Ex-Ehegatten über die Datenerhebung bei der zu prüfenden Person zu informieren, da diese als Drittpersonen plötzlich Gegenstand eines Verfahrens würden. Art. 12 Abs. 2 Bst. d
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) verbiete privaten Personen insb. ohne Rechtfertigungsgrund, Daten einer anderen Person gegen deren ausdrücklichen Willen zu bearbeiten. Verbiete eine Person die Bearbeitung ihrer Daten, dann falle die Einwilligung als möglicher Rechtfertigungsgrund dahin. Verbleiben würden die gesetzlichen Grundlagen bzw. das überwiegende öffentliche oder private Interesse als Möglichkeiten, die Widerrechtlichkeit aufzuheben. Die meisten Personen würden die Ermächtigung für die Einsicht in die Steuerdaten während einer Ehe wie auch nach einer Ehe damit rechtfertigen, dass ihr privates Interesse an der Durchführung der Personensicherheitsprüfung, der Ausübung der Funktion und der vereinfachten Darlegung der finanziellen Verhältnisse wie auch das öffentliche Interesse an der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse bei verheirateten/geschiedenen Ehepartnern im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung höher gewertet würden als das Interesse des Partners und insb. des Ex-Ehepartners an der Geheimhaltung der allgemeinen Angaben zur Person, der finanziellen Daten oder auch der Steuerdaten. Die Daten würden im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht veröffentlicht, sondern nur zu einem gesetzlich vorgesehenen, bestimmten und eingeschränkten Zweck (Prüfen der finanziellen Verhältnisse) von der Vorinstanz, welche dem Amtsgeheimnis unterstehe, zur Kenntnis genommen. Trotz der datenschutzrechtlichen Rechtfertigungsmöglichkeit bestehe kein Zwang und keine Pflicht für die zu prüfenden Personen, die Ermächtigung zur Einsicht in die Steuerdaten zu erteilen. Die Datenerhebung im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung zur Feststellung der finanziellen Lage gemäss BWIS könne auch auf anderem - allenfalls für die betroffene Person aufwändigerem - Wege als den Steuerunterlagen erfolgen. Die betroffene Person könne jedoch auch trotz Rechtfertigungsmöglichkeit des Datenschutzgesetzes für eine Datenerhebung, die sich auf Steuerunterlagen, Tabellen oder Surrogate abstützt, diese Interessensabwägung anders vornehmen. Sie dürfe sich explizit darauf berufen, diese Rechtfertigungsmöglichkeiten nicht in Anspruch zu nehmen und die Interessen der Drittperson vor ihre eigenen und die öffentlichen Interessen zu stellen. Die daraus entstehenden Folgen müssten allerdings bei der Entscheidfindung gewürdigt werden.

4.3 Gestützt auf den erhobenen Sachverhalt macht die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin folgende Risikoquellen aus:

1. Vernachlässigung der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber

2. Unwissenheit und Unfähigkeit, gesetzeskonformes Handeln abzuklären

3. Handlungen gegen Treu und Glauben

4. Nichtbeachtung behördlicher Hinweise

5. Fehlendes Verständnis betreffend Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und dessen Datenerhebung

6. Zuweisen der (eigenen) Güter- und Interessenabwägungen an die Behörden und Flucht in die Unwissenheit

7. Widerspruch zwischen Aussagen und Handeln der betroffenen Person

8. Zweifelhafte Gesetzestreue

9. Nichtoffenlegen von möglichem Interessenskonflikt und Befangenheiten

10. Verschleierung der effektiven finanziellen sowie der steuerlichen Verhältnisse des Ehepaares während der Dauer der Ehe

11. Unvermögen, die eigene finanzielle Lage innert nützlicher Zeit darzulegen und Abhängigkeit/Angriffsmöglichkeit wegen einer Lebensführung über dem eigenen Erwerbseinkommen

4.3.1 Unter Ziff. 1 wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, dass ihr zwar das angebliche Problem, dass sich Ex-Ehepartner weigern, Einsicht in die Steuerunterlagen zu geben, schon vor ihrem eigenen Verfahren bekannt gewesen sei, sie darüber aber weder ihren Vorgesetzten, noch den Rechtsdienst oder den Leiter der Fachstelle PSP VBS informiert habe. Eine Mitarbeitende des Bundes, die der Meinung sei, dass ihre Verwaltungseinheit regelmässig rechtliche Grundlagen wie die Vorschriften des Datenschutzes missachte, aber nichts dagegen unternehme bzw. darüber schweige, verstosse nach Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber - 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
1    Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren.
2    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) gegen die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

4.3.2 Die Vorwürfe gemäss den Ziff. 2 bis 8 betreffen die Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bemängelt insb., dass die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich verhalte. So habe sie etwa Angst, sich strafbar zu machen, könne aber keine Grundlage für eine allfällige Strafbarkeit liefern und sie befürchte nicht, dass ihr Ex-Ehemann sie anzeigen würde, habe aber dennoch in den eingereichten Steuerunterlagen sämtliche ihn betreffenden Informationen (Adresse, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Emailadresse, Telefonnummer, Kontenbezeichnungen etc.) eingeschwärzt. Bei der Befragung sei die Beschwerdeführerin um Ermächtigung gebeten worden, den Ex-Ehemann über seine Weigerung sowie über die finanziellen Verhältnisse während der Ehe befragen zu dürfen. Diese habe sie nicht erteilt und erklärt, sie erachte eine Befragung ihres Ex-Ehemannes als nicht notwendig, sondern werde wenn nötig selber nochmals mit diesem sprechen. Im Anschluss seien diesbezüglich aber keine Informationen eingegangen (Ziff. 2 und 7). Sie verhalte sich treuwidrig, wenn sie für ihr Vorgehen Argumente bzw. Sachzwänge vorbringe, welche faktisch gar nicht gegeben seien (Ziff. 3). Zudem habe sie sich mehrfach als unwissend ausgegeben, obwohl ihr die Relevanz der eingeforderten Daten mehrfach aufgezeigt worden sei (Ziff. 4 und 6). Sie nehme Hinweise auf die Mitwirkungspflicht persönlich und verzögere das Verfahren (Ziff. 5). Überdies sei sie unfähig, im privaten Bereich verschiedene Interessen oder Güter gegeneinander abzuwägen, was begründete Zweifel daran aufkommen lasse, ob sie eben solche Abwägungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (...) im rechtlich geforderten Umgang wahrnehmen könne (Ziff. 6). Da versäumt worden sei, bis am 17. Juli 2018 die notwendige Wiederholung ihrer Personensicherheitsprüfung einzuleiten, habe sie am 3. August 2018 eine Prüfung nach Art. 10
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 10 Grundsicherheitsprüfung - 1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
1    Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
2    Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:
a  bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
b  bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
c  bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;
d  bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;
e  bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
f  anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
f1  VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
f2  Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.
3    Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.
4    Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:
a  die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:
b  für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
c  die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
5    Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
PSPV durchführen lassen, dabei jedoch die Adressen des Wohnsitzes und Wochenaufenthalte der letzten fünf Jahre nicht angegeben, obwohl diese massgebend seien. Zugleich habe sie trotzdem unterschriftlich bestätigt, dass die Angaben inkl. Adressen vollständig und korrekt seien (Ziff. 8; vgl. auch Vernehmlassung).

4.3.3 Unter Ziff. 9 äussert sich die Vorinstanz zur seit Februar 2018 geführten Beziehung der Beschwerdeführerin mit einem Ermittler des Rekrutierungszentrums B._______ dahingehend, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb lediglich die direkten Vorgesetzten, nicht aber der Leiter der Fachstelle PSP VBS darüber informiert worden sei. Sofern es seit Beginn der Beziehung zu keiner Zusammenarbeit gekommen sei, dürfte diese Information nämlich keine Konsequenzen nach sich ziehen. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Stellenbeschreibung aber bei dienstlicher Notwendigkeit (...) und im März 2018 dreimal (...) im Rekrutierungszentrum B._______ tätig gewesen sei, sei nicht ausgeschlossen, dass sie genau jene Dossiers behandelt und zum Entscheid geführt habe, die ihr Partner - der jedenfalls an einem der fraglichen Tage krankheitsabwesend war - zuvor vorbereitet habe.

4.3.4 Schliesslich wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Ziff. 10 und 11 vor, ihre finanzielle Lage zu verschleiern und erkennt eine potenzielle Erpressbarkeit zufolge einer Lebensführung über dem Ewerbseinkommen. Insb. habe sie in den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2017 die Konten und das Erwerbseinkommen des Ehepartners, aber auch die Berufsauslagen oder Kreditkartenschulden eingeschwärzt. Aus den Unterlagen sei auf negative Kontostände und ein geringes Geschäftsvermögen des Ehemannes zu schliessen. Dennoch habe er nach den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Befragung kurz vor der Scheidung genügend Geld aufbringen können, um seine GmbH in eine AG umzuwandeln und sich im Jahr 2018 ein Auto für Fr. 60'000.- zu kaufen. Diese Umstände liessen Zweifel an den Aussagen und Einschätzung der Beschwerdeführerin über die Korrektheit der steuerlichen Angelegenheiten zu. Die Beschwerdeführerin habe auch die mehrfach erwähnte und erbetene Bestätigung der Steuerbehörde über allfällige steuerrechtliche Verwaltung- und Strafverfahren bis zum Erlass der Verfügung nicht eingereicht. Desweiteren falle auf, dass die liquiden Mittel der Beschwerdeführerin Ende 2012 rund Fr. 100'000.- betragen hätten, während Ende 2017 nach Abzug der Negativsalden des Ehepartners noch Fr. 512 vorhanden gewesen seien; zugleich habe das Aktienportfolio schrittweise abgenommen. Es ergebe sich, dass die Lebensführung der letzten Jahre nicht nur durch das eigene Erwerbseinkommen der Ehegatten finanziert worden sei. Eine gewisse Abhängigkeit vom Elternhaus oder von weiteren Einnahmequellen erachtet die Vorinstanz unter diesen Umständen als sachlogisch erstellt, wodurch eine Erpressbarkeit und Bestechlichkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Die am 6. Juni 2019 eingereichten Unterlagen zeigten, dass die liquiden Mittel Laufe des Jahres 2018 wieder auf mindestens Fr. 63'172.- angestiegen seien. Diese Zunahme bei einem Nettojahreslohn von Fr. 93'000.- sei erklärungsbedürftig, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, mit ihrem Partner viele Reisen zu unternehmen. Es sei nicht bekannt, woher das nun belegte Geld stamme. Das Vorhandensein von Vermögenswerten und das Fehlen von Betreibungen oder Schulden würden auf jeden Fall eine mögliche Erpressbarkeit oder Bestechlichkeit nicht ausschliessen.

4.4 In der Summe erkennt die Vorinstanz in den genannten Punkten einen in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin liegenden vielschichtigen Mangel in deren Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Aufgrund dieser Unzulänglichkeit müsse an der korrekten Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben gezweifelt werden. Der Beschwerdeführerin sei die Schlüsselfunktion als (...) in einem Rekrutierungszentrum und als (...) in der Zentrale der Fachstelle PSP VBS in Bern übertragen gewesen. In dieser Funktion habe sie laut eigenen Ausführungen in Bezug auf ihren Einsatz im Jahr 2018 und gestützt auf die Stellenbeschreibung als (...) in einem Rekrutierungszentrum Verfahren nach Art. 113
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) oder als (...) Personensicherheitsprüfungen nach Art. 19 ff
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
. BWIS durchführen sollen. Zu ihren Aufgaben habe insb. die Durchführung von Sicherheitsprüfungen bezüglich der persönlichen Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der sicherheitsempfindlichen Funktion und/oder entsprechendem Risikoprofil gehört. Ausserdem sei sie mit dem Erlass formell und materiell korrekter, beschwerdefähiger Verfügungen mit Beschwerdeinstanz Bundesverwaltungsgericht / Bundesgericht, der Durchführung von Abklärungen und Verifikationen bei Schweizerischen Gerichten, in- und ausländischen Behörden sowie Drittpersonen, sowie auch dem Gewähren des rechtlichen Gehörs bei Sicherheitsrisiken gemäss BWIS, PSPV und VwVG betraut gewesen. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2019 habe sie über ihre Beförderung in die Stelle (...) Rekrutierungszentrum C._______ informiert. Da der Vorinstanz die Stellenbeschreibung des bisherigen Stelleninhabers bekannt sei, dürfe sie davon ausgehen, dass die Führungsfunktion in einer höheren Lohnklasse eingereiht sei und neben Führungsverantwortung auch mehr Verantwortung für die korrekte Durchführung der Personensicherheitsprüfung beinhalte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeige in Bezug auf die ihr übertragene Funktion schwerwiegende Risikoquellen und lasse keine positive Prognose für das künftige Verhalten im Zusammenhang mit der bisherigen und der neuen Tätigkeit zu. Die Risikoerklärung erweise sich als verhältnismässig. Der Erlass einer der in Art. 22 Abs. 1 Bst. a
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
, b oder d PSPV genannten Verfügungsarten komme als mildere Massnahme nicht in Betracht, da sie nicht gleich geeignet wären. Es sei ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden und es mangle an geeigneten Massnahmen oder Auflagen zur Eindämmung des Risikos, weil dieses sich gestützt auf ein vielfältiges Erscheinungsbild niederschlage.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Entscheid insb. vor, sie habe sich zu Beginn der Personensicherheitsprüfung im Scheidungsverfahren befunden. Ihr Ex-Ehemann habe die Bekanntgabe von Informationen über seine finanziellen Verhältnisse verweigert und in ihr einen Loyalitätskonflikt ausgelöst. Die Vorinstanz habe ihr anlässlich der Befragung keine konkreten Fragen zur finanziellen Situation gestellt und damit die Untersuchungspflicht gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verletzt, welche der Mitwirkungspflicht nach Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG vorgehe. Sie sei immer davon ausgegangen, dass aufgrund ihrer Ermächtigung mindestens die Bestätigung der Steuerbehörde über allfälliges steuerrechtliche Verwaltungs- und Strafverfahren direkt bei der Steuerverwaltung eingeholt würden, da es sich diesbezüglich einzig um Daten über sie handle. Zudem sei eine entsprechende Bestätigung anders als andere Dokumente (Stellenbeschrieb, Arbeitsvertrag, Scheidungsurteil) anlässlich der Befragung nicht eingefordert worden. Sie habe somit davon ausgehen können, dass sie alles eingereicht habe, was die Vorinstanz von ihr benötigt habe und dass sie andernfalls noch kontaktiert werde.

5.2 Die aufgrund der mangelhaften Befragung entstanden Lücken hätten die Vorinstanz veranlasst, ein undurchsichtiges, verdächtig wirkendes Bild ihrer finanziellen Lage zu zeichnen, welches schliesslich als Risikosignal gedeutet worden sei. Sie sei vermögend (mehrere 100'000 Franken) und habe in ihrem ganzen Leben bis heute noch nie Betreibungen oder Schulden gehabt. Wie die Vorinstanz in dieser Situation den Vorwurf der Erpressbarkeit/Bestechlichkeit erheben könne, sei unerfindlich. Reduziert habe sich ihr Vermögen, weil sie zwei Jahre lang nur zu 50% gearbeitet und im Jahr 2015 auf Stellensuche gewesen sei. Ferner habe sie ihrem Ex-Ehemann während den gemeinsamen Jahren finanziell stark unterstützt. Die Zunahme ihrer liquiden Mittel im Jahr 2018 ergebe sich durch eine Erbschaft von Fr. 50'000.-.

5.3 Fast alle von der Vorinstanz aufgezählten Risikoquellen würden lediglich ihr Verhalten während des Verfahrens betreffen. Die Verhaltensweisen, in welchen die Vorinstanz Sicherheitsrisiken zu sehen glaube, seien aber allein auf die grosse Verunsicherung zurückzuführen, in welche sie durch den Entscheid ihres Ex-Ehemannes geraten sei. Dass ihre Unsicherheit als Mangel und Hinweis auf ein Sicherheitsrisiko gedeutet werde, sei rechtlich unzulässig und verletze das Willkürverbot. Von den möglichen Sicherheitsrisiken (vgl. vorne E. 3.1) werde ihr lediglich eine allfällige finanzielle Abhängigkeit von den Eltern bzw. eine Lebensführung über dem eigenen Erwerbseinkommen unterstellt, die aber nicht der Realität entspreche. Ihre Eltern bezahlten an ihren Unterhalt seit Jahren nichts mehr. Sie sei finanziell völlig selbständig und von keinerlei weiteren Einnahmequellen abhängig.

Die weiteren Vorwürfe gegen ihre Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit seien unbegründet. Selbst wenn man ihr Verhalten im Verfahren kritisieren könne, liege darin kein Sicherheitsrisiko. Im Rahmen der einfachen Personensicherheitsprüfung nach Art. 10
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 10 Grundsicherheitsprüfung - 1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
1    Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
2    Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:
a  bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
b  bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
c  bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;
d  bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;
e  bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
f  anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
f1  VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
f2  Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.
3    Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.
4    Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:
a  die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:
b  für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
c  die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
5    Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
PSPV vom 3. August 2018 habe sie den verantwortlichen Prüfenden vor Unterzeichnung darauf hingewiesen, dass die aufgelisteten Adressen beim Formular nicht mehr auf dem neusten Stand gewesen seien. Dieser habe entgegnet, dass dies für die Prüfung nach Art. 10
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 10 Grundsicherheitsprüfung - 1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
1    Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
2    Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:
a  bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
b  bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
c  bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;
d  bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;
e  bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
f  anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
f1  VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
f2  Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.
3    Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.
4    Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:
a  die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:
b  für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
c  die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
5    Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
PSPV keine Rolle spiele. Der Pflicht, ihren direkten Vorgesetzten über ihre neue Beziehung zu orientieren, sei sie bereits im Februar 2018 nachgekommen. Er habe darin keinen Interessenkonflikt und keine Befangenheit gesehen. Auf Wunsch des Chefs Rekrutierungszentren habe sie am 10. Oktober 2018 zusätzlich die zuständige Ombudsstelle kontaktiert, die ebenfalls keine Pflicht zur Meldung an den Chef Fachstelle PSP VBS gesehen habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihr Verhalten als Risikosignal betrachte. Am Dienstag, 6. März 2018, seien am Arbeitsort ihres Partners, an dem sie an jenem Tag tätig gewesen sei, praxisgemäss keine Personensicherheitsprüfung abgeschlossen worden, weshalb ihr kein fehlbares Verhalten vorgeworfen werden könne.

6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV erlassen hat.

6.1 Die Mitwirkungspflicht nach Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG besteht im Verwaltungsrecht allgemein für Tatsachen, die eine Partei, die das Verfahren durch eigenes Begehren einleitet oder die eigene Rechte geltend macht, besser kennt als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (BGE 143 II 425 E. 5.1). Im vorliegenden Fall verlangt die Mitwirkungspflicht, dass sich die Beschwerdeführerin an der Erhebung des für die Personensicherheitsprüfung relevanten Sachverhaltes beteiligt. Die Beschwerdeführerin hat eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion inne, welche vertiefte Abklärungen zu ihrer finanziellen Situation rechtfertigt (vgl. das Urteil des BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3.5 f.). Zur Abklärung derselben sind - da die Beschwerdeführerin vom (...) bis zum (...) verheiratet war und mit ihrem Mann im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebte, womit gemeinsame Besitzstände vorhanden waren - neben ihren Konten und weiteren Vermögenswerten auch die Vermögenswerte ihres Ex-Ehemannes in den Jahren 2013 bis 2018 offenzulegen - mit Ausnahme von dessen Eigengut. Dies wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mehrfach mitgeteilt.

6.1.1 Die Beschwerdeführerin machte im Laufe des Verfahrens deutlich, dass ihr Ex-Ehemann der Offenlegung seiner resp. der gemeinsamen Steuerdaten nicht zustimme und sie sich Sorgen um eine mit der Missachtung seines Willens einhergehende Strafbarkeit mache. Zur Frage der möglichen Strafbarkeit äusserte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Januar 2019. Anlässlich der Befragung vom 6. Februar 2019 erklärte sie nochmals explizit, dass ihr keine Strafnormen bekannt seien, derer sich die Beschwerdeführerin schuldig machen könnte. Im Entwurf der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz schliesslich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Bst. d
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
DSG ausführlich aus, wie gestützt auf das Datenschutzgesetz die Offenlegung der Steuerdaten von Ehepartnern gerechtfertigt werden könne (vgl. vorne E. 4.2). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, wie sie eine uneingeschränkte Offenlegung der Steuerdaten gegenüber der Vorinstanz rechtfertigen könnte. Die notwendigen Unterlagen reichte sie jedoch selbst mit ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 6. Juni 2019 und auch im Beschwerdeverfahren nicht ein. Ebenso wenig ermächtigte sie die Vorinstanz auf deren Nachfrage bei der Anhörung, ihren Ex-Ehemann zu seiner finanziellen Situation resp. seiner Stellungnahme (betreffend die Nichtgewährung der Einsicht in seine Steuerdaten) zu befragen.

6.1.2 Mit der durch das Schreiben ihres Ex-Ehemannes eingeschränkten Ermächtigung hat es die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunmöglicht, die Steuerdaten bei der kantonalen Steuerbehörde einzuholen. Zudem hat sie durch die Schwärzung sämtlicher Konten und weiterer Angaben betreffend ihren Ex-Ehemann in den Steuererklärungen sowie durch die Nichteinreichung der eingeforderten Bestätigung über allfällige steuerrechtliche Verwaltung- und Strafverfahren eine hinreichende Erhebung sicherheitsrelevanter Daten über ihre finanzielle Situation im Sinne von Art. 20 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
BWIS und damit die Prüfung der finanziellen Situation in den Jahren 2012 bis 2017 verhindert. Es war der Vorinstanz auch nicht zuzumuten, anlässlich der Befragung detaillierte Ergänzungsfragen zu den erst in jenem Zeitpunkt eingereichten geschwärzten Steuererklärungen zu stellen, ohne die entsprechenden Unterlagen zur Vorbereitung zur Verfügung gehabt zu haben (vgl. das Urteil des BVGer A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3.5).

6.1.3 Die Vorinstanz geht von einem Leben über den eigenen finanziellen Verhältnissen und einer Abhängigkeit von den Eltern aus und bezweifelt die Korrektheit der steuerlichen Angaben. Zu dieser Einschätzung kommt sie, obwohl sie die Steuerdaten nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat und ihre Annahmen nicht untermauern kann. Die Beschwerdeführerin hingegen gibt Erklärungen für gewisse Schwankungen in ihrem Vermögen ab, plausibilisiert diese aber nicht durch entsprechende Beweismittel. Die vorhandenen Unterlagen genügen nicht, um die finanziellen Verhältnisse einer Prüfung der höchsten Prüfstufe nach Art. 12
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung - 1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
1    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
a  regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b  regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c  der Fachstelle PSP BK angehören;
d  die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
e  ...
2    Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a  vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
abis  gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200125 angestellt werden;
a1  die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
a2  ...
a3  die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
a4  die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
a5  die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
b  der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
c  der Fachstelle PSP VBS angehören.
3    Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
4    Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
5    Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.
PSPV zu unterziehen. Gestützt auf die unvollständigen Daten ist daher auch nicht seriös das Risiko beurteilbar, ob die Beschwerdeführerin allenfalls bereit wäre, sich durch die Offenbarung sensitiver Informationen finanzielle Mittel zu beschaffen oder sich in ihrer Amtstätigkeit beeinflussen zu lassen.

6.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist und den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin soweit möglich richtig und vollständig erhoben hat. Der Umstand, dass für die Beurteilung der finanziellen Lage in den Jahren 2012 bis 2017 keine vollständigen Daten vorhanden sind, ist alleine der Beschwerdeführerin anzulasten. Indessen hält die Würdigung der Vorinstanz der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Gestützt auf die fehlenden Steuerdaten resp. die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes ist diesbezüglich eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - nicht möglich.

6.2 Die weiteren durch die Vorinstanz ermittelten Risikoquellen erlauben sodann nicht den Erlass einer Risikoerklärung.

Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt, erweist sich als unbegründet. Aus der Befragung vom 6. Februar 2019 geht nicht hervor, dass ihr bei ihrer Arbeit die Konstellation eines der Dateneinsicht nicht zustimmenden Ehegatten bekannt gewesen wäre und sie dieses Problem bewusst nie angesprochen habe. Aus dem teilweise widersprüchlichen und ungeschickten Verhalten der Beschwerdeführerin während des vorinstanzlichen Verfahren kann kein schwerer Mangel an Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit oder an der fachlichen Eignung für die von ihr übernommenen Stellen abgeleitet werden. Die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel an der Persönlichkeit und am Verhalten der Beschwerdeführerin sind zu wenig bedeutend, als dass sie alleine oder in der Summe den Erlass einer Risikoerklärung zu rechtfertigen vermöchten. Auch hinsichtlich der nur teilweisen Offenlegung ihrer Beziehung zu ihrem neuen Partner (Offenlegung nur gegenüber dem direkten Vorgesetzten) kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, zumal nicht ausreichend erstellt ist, dass es jemals zu Überschneidungen der Arbeit beider Partner gekommen ist.

6.3 Nach dem Gesagten darf keine Risikoerklärung verfügt werden, da eine solche gestützt auf den erhobenen Sachverhalt nicht begründet werden kann resp. hierfür bezogen auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2012 zu wenig Daten vorhanden sind. Stattdessen ist reformatorisch eine Feststellungserklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. d
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV zu erlassen. Dabei handelt es sich um einen Nichtentscheid, der lediglich die ungenügende Datenlage festhält und zu treffen ist, wenn die vorhandenen Daten unter gleichzeitiger Würdigung einer allfälligen Auskunftsverweigerung der zu prüfenden Person für eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht ausreichen (vgl. die Urteile des BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 und A-2677/2017 vom 13. März 2018 E. 5.2, je m.w.H.). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen ist nicht angezeigt, da auch bei einer vollständigen Abklärung aller Lebensbereiche bei gleichzeitiger Festhaltung der Beschwerdeführerin an der Nichtoffenlegung der ehelichen Finanzdaten voraussichtlich eine Feststellungsverfügung zu treffen wäre. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, der Vorinstanz die von ihr geforderten Daten nachzureichen, was es dieser unter Vornahme weiterer Abklärungen gegebenenfalls erlaubt, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (vgl. die Urteile des BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3 und A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.6.4).

7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass für die Beurteilung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu wenig Daten vorhanden sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. d
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung.

8.1 Die Spruchgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

8.2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich ihres Begehrens 1 und unterliegt mit ihrem Begehren 2 resp. dem Eventualantrag. Aufgrunddessen ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Im Umfang ihres Unterliegens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- aufzuerlegen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag (Fr. 750.-) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

8.3 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz antragsgemäss eine reduzierte Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Es erweist sich als angemessen, der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzusprechen. Der ebenfalls teilweise obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für die Beurteilung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu wenig Daten vorhanden sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. d
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 22 Verfügung - 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
1    Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
a  Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
b  Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
c  Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
d  Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2    Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4    Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
PSPV). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt. Im Umfang von Fr. 750.- werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

(Fortsetzung nächste Seite)

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. PSP_BP_2018/49_P-453017; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Simona Risi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.19
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4852/2019
Date : 15. Juli 2020
Published : 28. Juli 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Personensicherheitsprüfung


Legislation register
BGG: 42  46  48  82
BPG: 20
BV: 57
BWIS: 2  19  20  21
DSG: 12
MG: 113
PSPV: 10  12  22
StG: 157
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  7  14
VwVG: 5  12  13  44  48  49  50  52  63  64
BGE-register
143-II-425
Weitere Urteile ab 2000
1C_142/2018 • 1C_635/2014 • 8C_788/2011
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • access records • access • acquisition • acquisitional participation • address • adult • advance on costs • appeal concerning affairs under public law • authorization • autonomy • beginning • behavior • calculation • communication • conflict of interests • contract of employment • cooperation obligation • correctness • cost • costs of the proceedings • data protection • day • decision • decision draft • declaration • director • discretion • divorce decree • document • doubt • drawer • drawn • duration • duties record book • e-mail • effect • employer • encashment • end • evaluation • evidence • ex officio • extension of time limit • extremism • federal administrational court • federal chancellery • federal court • federal department • federal law on data protection • federal law on measures ensuring internal security • federal servants law • file • financial circumstances • flight • foreign agency • formation of real right • function • good faith • hamlet • illegality • income • infringement of a right • instructions about a person's right to appeal • intention • judicial agency • justifiability • knowledge • lausanne • lawyer • legal demand • legal service • life • lower instance • man • marriage • marriage • material defect • meadow • meeting • milder measure • money • notification of judgment • officialese • person concerned • personal interest • planned goal • position • prediction • pressure • presumption • private person • property • protective measures • publishing • purpose • question • repetition • request to an authority • rice • right to review • secrecy • signature • sport • spouse • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • telephone • terrorism • time limit • vbs • wage bracket • within • writ
BVGer
A-2154/2018 • A-2677/2017 • A-4486/2017 • A-4852/2019 • A-5099/2016 • A-7512/2006
BBl
1994/II/1147