Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4350/2018
Urteil vom15. Juli 2019
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren am (...),
Iran,
Parteien
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende -
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Iran eigenen Angaben zufolge zirka am 30. Januar 2018 und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Am 14. April 2018 reiste sie mit gefälschten Dokumenten per Flugzeug von B._______ nach C._______. Schliesslich fuhr sie per Zug weiter nach D._______, wo sie sich am 15. April 2018 bei der Polizei meldete. Die Kantonspolizei nahm die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Haft, wozu sie am 16. April 2018 von einem Beamten im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen wurde. Am 17. April 2018 wurde sie aus der Haft entlassen und ins EVZ Kreuzlingen überführt, wo sie am 18. April 2018 ein Asylgesuch stellte. Gleichentags teilte ihr die Vorinstanz mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 23. April 2018 wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum ihre Personalien aufgenommen (MIDES Personalienaufnahme). Am 9. Juli 2018 hörte die Vorinstanz sie im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs und zu ihrem persönlichen Hintergrund machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Grossstadt E._______, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und den beiden Schwestern gelebt habe. Sie habe einen Bachelorabschluss in Jurisprudenz und zudem eine Konditorinnen-Ausbildung abgeschlossen. Sie habe bereits während dem Studium als Konditorin zu arbeiten begonnen, und nach Studienabschluss eine eigene kleine Konditorei eröffnet. Ihre Mutter besitze mehrere Liegenschaften und betreibe eine eigene Kleider-Boutique. Vor etwa eineinhalb bis zwei Jahren sei sie Christin geworden, wobei sie sich mit Glaubensbrüdern und -schwestern im Ausland via Skype und IMO ausgetauscht habe. Ende Dezember 2017 habe sie an einer grossen Demonstration auf der F._______-Strasse in E._______ teilgenommen, wobei sie Proteste und dagegen gerichtete Polizeigewalt - wie alle Mitdemonstranten um sie herum - gefilmt habe. Sie habe beabsichtigt, das Material an eine in New York lebende amerikanische Journalistin weiterzugeben. Am folgenden Tag sei sie zu Hause vom Sicherheits- und Nachrichtendienst abgeholt und in ein Gefängnis verbracht worden, wo sie (...) Tage festgehalten und dabei verhört sowie sexuell belästigt und vergewaltigt worden sei. Der Vergewaltiger habe ihr schliesslich gegen das Versprechen zukünftiger sexuelle Verfügbarkeit zur Freilassung verholfen. Nach Ihrer Freilassung sei sie zu einem Gerichtstermin vorgeladen worden, wobei ihre Familie für ihre Freilassung eine Immobilienbesitzurkunde als Garantie bis zur Urteilsverkündung beim Gericht habe deponieren müssen. In der Folge sei sie ein weiteres Mal von ihrem Vergewaltiger abgeholt, in ein Haus verbracht und erneut vergewaltigt worden, woraufhin sie aus Verzweiflung versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Schliesslich habe eine Freundin - die einzige Person, der sie sich anvertraut habe - ihr einen Schlepper vermittelt und so zur illegalen Ausreise aus dem Iran verholfen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Ausweisdokumente (Identitätskarte im Original; Kopien von Reisepass, Führerschein und Geburtsurkunde), ein Foto, zwei Zeugnisse der Gastronomieausbildung sowie ihr Universitätszeugnis zu den Akten.
B.
Der Entscheidentwurf der Vorinstanz wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Diese nahm am 17. Juli 2018 - nach Besprechung mit der Beschwerdeführerin im Beisein des Psychiaters - ausführlich Stellung. Insbesondere seien die Vorwürfe der fehlenden Logik und Übertriebenheit der Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch im Landeskontext Iran - unangebracht. Andernfalls seien entsprechende Informationsquellen zu bezeichnen. Sodann sei die Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM einseitig ausgefallen, und seien die Aussagen der Beschwerdeführerin - gerade betreffend den sexuellen Missbrauch - lebensnah und substanziiert, wobei die Beweiswürdigung des SEM in Bezug auf diese Hauptvorbringen einseitig und somit unzulässig ausgefallen sei. Auch seien die Schilderungen im Kontext der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu würdigen. Zur Erstellung des medizinischen Sachverhalts und der Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Aussagefähigkeit sei der Arztbericht abzuwarten. Zur Nachreichung dieses Berichts beantragte die Rechtsvertretung eine Fristverlängerung bis am Abend desselben Tages. Zudem drohe der Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in den Iran weiterer sexueller Missbrauch sowie Verfolgung wegen ihrer Konversion zum Christentum. Für die weiteren Inhalte der Stellungnahme kann an dieser Stelle auf die Akten verwiesen werden.
Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Psychiatrischen Poliklinik der Stadt D._______, unterzeichnet von G._______ und datiert vom 12. Juni 2018, zu den Akten. Zudem legte sie - ebenfalls von der Psychiatrischen Poliklinik - eine aktuelle Stellungnahme des behandelnden Psychiaters H._______ datiert vom 17. Juli 2018 zu den Akten. Beide diagnostizieren eine posttraumatische Belastungsstörung.
C.
Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - gleichentags eröffnet - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - erhob mit Eingabe vom 27. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung und - eventualiter - die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Ebenfalls am 31. Juli 2018 erkundigte sich die für den Fall der Beschwerdeführerin zuständige Sachbearbeiterin des SEM telefonisch bei H._______ nach dem genauen Ablauf in Bezug auf die psychiatrischen Abklärungen und Berichte bezüglich der Beschwerdeführerin.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2018 nahm das SEM Stellung zu den Beschwerdevorbringen.
H.
Mit Replik vom 30. August 2018 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, die Ausführungen der Vorinstanz enthielten keine neuen Erkenntnisse, und hielt - unter Verweis auf die dortigen Ausführungen - vollumfänglich an der Beschwerdeschrift fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25.9.2015).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im angefochtenen Entscheid sei keine Rücksicht darauf genommen worden, welche Konsequenzen ihr aktenkundiges psychisches Leiden gemäss der Einschätzung des behandelnden Psychiaters auf ihre Aussagefähigkeit habe. Allenfalls seien weitere Abklärungen betreffend die Auswirkungen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf das Aussageverhalten zu tätigen. Dieses Begehren ist vorab zu beurteilen, da es gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnte.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde wurde auf die vom behandelnden Psychiater abgegebene Einschätzung des Einflusses des aktenkundigen psychischen Leidens der Beschwerdeführerin auf deren Aussagefähigkeit in der angefochtenen Verfügung Rücksicht genommen. So führte das SEM aus, dass selbst bei verminderter Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen würden. Zudem wurde vom SEM zu Recht moniert, dass der Einfluss der psychischen Beschwerden auf die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Anfang an geltend gemacht und ein ausführlicher Arztbericht erst einen Monat nach dessen Erstellung eingereicht worden sei. Vor diesem Hintergrund gibt das Verhalten des SEM bei den erstinstanzlichen Verfahrensschritten keinen Anlass zu Beanstandungen. Weitergehende Abklärungen zum Einfluss der psychischen Beschwerde auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sind nicht angezeigt. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Aussagen zur angeblichen Mitnahme durch den Nachrichtendienst (zivile Kleidung und ohne Ausweise, aber mit Sicherheits- und Nachrichtendienst beschriftetes Fahrzeug) unlogisch. Weiter werfe das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Festnahme - angesichts ihrer juristischen Ausbildung - Fragen auf. So habe sie erklärt, dass gemäss den iranischen Gesetzen Vertreter der Sicherheitsbehörden das Recht hätten, eine Wohnung zu betreten und eine Person abzuführen, sofern sie sich ausweisen würden. Weshalb sie dann fremden Männern, die sich nicht ausgewiesen hätten, den Zutritt zu ihrer Wohnung gewährt und Zugriff auf ihre persönlichen Gegenstände gegeben habe, sowie mit diesen ohne Erklärung mitgegangen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Zuletzt seien ihre Vorbringen bezüglich ihres letzten Arbeitstags als Konditorin und des geltend gemachten Ausreisezeitpunkts auch widersprüchlich ausgefallen. Im Übrigen mache die Beschwerdeführerin geltend, vor eineinhalb bis zwei Jahren zum Christentum konvertiert zu sein, wobei Religion für sie Privatsache sei, sie über ihre Konversion nicht mit vielen Personen gesprochen habe, und es für sie in Ordnung gewesen sei, ihren christlichen Glauben nicht nach aussen zu leben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bis zu den Ereignissen rund um die F._______-Kundgebung keinerlei Probleme wegen der Konversion gehabt zu haben. Wie dargelegt, könne aber auch die Verfolgung durch die iranischen Sicherheits- und Nachrichtendienstbehörden nicht geglaubt werden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Konversion erübrigten. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vermerkte das SEM, einige der dortigen Erklärungen so zur Identifikation durch die Behörden, zum Verhalten der Beamten bei der Festnahme und zu den fehlenden Gerichtsunterlagen seien nicht im Rahmen der Anhörung, sondern erst in der Stellungnahme vorgebracht worden und mithin als nachgeschoben zu qualifizieren. lm Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren erstaune insbesondere, dass sie als Juristin die angeblich gegen Sie eingeleiteten rechtlichen Schritte nicht mit den Fachbegriffen habe benennen können. Sodann werde aufgrund der divergierenden Aussagen in den Stellungnahmen nicht klar, ob die Beschwerdeführerin geltend mache, dass ihre Aussagen über den sexuellen Missbrauch als lebensnah und substanziiert zu qualifizieren seien, oder ob sie aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung keine ausführlichen und lebensnahen Aussagen habe machen können. Weiter sei für das SEM nicht ersichtlich, weshalb die Einwände bezüglich der Aussagefähigkeit nicht längst vorgebracht worden seien, obwohl das Verfahren bereits drei Monate dauere. Insbesondere wäre eine diesbezügliche Meldung vor der Anhörung zu den Asylgründen angezeigt gewesen, sodass entsprechende Massnahmen getroffen oder Abklärungen in die Wege hätten geleitet werden können. Zudem sei der psychiatrische Bericht vom 12. Juni 2017 erst am 17. Juli 2018 eingereicht worden, und das Schreiben des behandelnden Psychiaters erst nach der Eröffnung des Entscheidentwurfs und als Reaktion auf diesen verfasst worden, wobei spezifisch auf die Argumente der vorliegenden Verfügung eingegangen werde. Abschliessend sei festzustellen, dass selbst bei verminderter Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen würden. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zum sexuellen Missbrauch sei zu bemerken, dass sie in diesem Zusammenhang einige persönliche innere Vorgänge, Emotionen und Reaktionen genannt habe, so dass es durchaus möglich sei, dass sie in ihrem Leben tatsächlich Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sei. Aufgrund der dürftigen Aussagen zu den (geltend gemachten) Umständen des Missbrauchs sowie der allgemein übersteigerten und stereotyp erscheinenden Geschichte habe die Beschwerdeführerin aber nicht glaubhaft darlegen können, dass sich der sexuelle Missbrauch tatsächlich unter den geltend gemachten Umständen ereignet hat, respektive namentlich dass sie sexuelle Gewalt durch Vertreter der iranischen Behörden erlitten habe. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte die Vorinstanz zudem zur Beweiskraft
einer psychiatrischen Diagnose von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, es sei nicht möglich, aufgrund der Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben müsse, und eine solche Diagnose bilde für sich alleine keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung. In Bezug auf ihre Konversion zum Christentum drohe der Beschwerdeführerin - im Kontext der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - ebenfalls keine Verfolgung.
4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen die in der Stellungnahme bereits geäusserte Rüge der Einseitigkeit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung entgegen. Zudem sei keine Rücksicht auf die vom behandelnden Psychiater abgegebene Einschätzung des Einflusses ihres aktenkundigen psychischen Leidens auf deren Aussagefähigkeit genommen worden. Weiter sei bei einer Argumentation wie derjenigen der Vorinstanz - namentlich, dass verschiedene ihrer Aussagen der Logik des Handelns widersprächen und nicht nachvollziehbar seien - Vorsicht geboten, zumal eine solche Beurteilung immer vor dem Hintergrund einer individuellen, kulturgebundenen und nicht ohne Weiteres auf einen anderen Kontext übertragbaren Einschätzung erfolge. Die Vorinstanz würde denn auch keine diesbezüglichen Quellen angeben. Insbesondere blende die Vorinstanz bezüglich der Frage, weshalb sich der Sicherheitsdienst für sie interessiert haben sollte, aus, dass es im Iran anlässlich von regimekritischen Demonstrationen immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen komme. Ferner könne nicht von ihr erwartet werden, das Verhalten der Sicherheitsbehörden zu erklären, zumal sich deren Motive naturgemäss ihrem Wissen entzögen. Auch die Aussagen bezüglich des Gerichtsverfahrens seien - gemäss einschlägiger Quellen - schlüssig. Es sei bereits im Schweizer Kontext üblich, dass eine Person aus der Untersuchungshaft entlassen werde, bevor überhaupt Anklage erhoben werde, das Untersuchungsverfahren jedoch weiterlaufe, bis schliesslich ein Urteil gefällt werde. Auch sei bekannt, dass Gerichtsurteile im Iran oft nicht schriftlich ausgehändigt würden (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2015 zu Iran). Zuletzt müsse die Vorinstanz offenlegen, worauf sie ihre Behauptung stütze, dass Fahrzeuge des Geheimdiensts (im Iran) nicht angeschrieben seien, zumal sie nicht im Rahmen einer geheimen Operation festgenommen worden sei. Folglich seien die Ausführungen der Vorinstanz betreffend angeblich unlogische Aspekte in den Vorbringen haltlos und liessen - ohne Vorlage entsprechender Quellen - keine objektiven Zweifel an den Aussagen entstehen. Ferner seien letztere auch nicht widersprüchlich, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung nur auf einen einzigen Widerspruch beziehe, den sie bereits anlässlich der Anhörung einleuchtend erklärt habe, und der entsprechend am Gesamteindruck einer stimmigen und widerspruchsfreien Schilderung der Geschehnisse nichts zu ändern vermöge. Jedoch sei der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als sie in Bezug auf Inhaftierung und Gefangenschaft wenig lebensnahe Aussagen habe machen können, was vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung allerdings nicht dazu führen dürfe, ihre
Aussagen als Unglaubhaft einzustufen. Die psychischen Probleme habe sie bereits während des Dublin-Gesprächs vom 27. April 2018 geltend gemacht. Bereits am 6. Juni 2018 sei ihr vom I._______ eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Seit dem 12. Juni 2018 sei sie in psychiatrischer Behandlung. Im Vorfeld der Anhörung zu den Asylgründen hätten Gespräche zwischen ihr, der damals zuständigen Psychiaterin, der Rechtsvertretung und der Vorinstanz stattgefunden, bei welchen es um ihre psychische Verfassung gegangen sei. Insbesondere sei dort thematisiert worden, ob sie bei der Anhörung durch die damals behandelnde Psychiaterin begleitet werden solle. Dem Arztbericht von H._______ vom 17. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb sie nicht in der Lage sei, ausführlich über die erlebten Traumata zu berichten. Es gehöre zu ihrem Krankheitsbild, dass sie keine ausführlichen und lebensnahen Aussagen über die Vorfälle rund um die Inhaftierung und Vergewaltigung mache, und diese Einschränkungen müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Sie zeige offensichtlich eine grosse Emotionalität, wenn sie über die erlebte sexuelle Gewalt spreche (A19 F112 ff. und F193). Zudem schildere sie eindrücklich, was die Vorfälle in ihr ausgelöst hätten, und wie sie sich deswegen fühle (A19 F112 ff. und F185). Diese Ausschnitte enthielten zahlreiche Realkennzeichen, dass sie Opfer von sexueller Gewalt geworden sei. Der vorinstanzlichen Vermutung, sie sei in einem anderen Kontext Opfer von sexueller Gewalt geworden, könne nicht gefolgt werden. Auch wenn sich in Bezug auf die Inhaftierung nur wenige Realkennzeichen in ihren Aussagen fänden, müssten deren Vorbringen als relativ ausführlich, widerspruchsfrei und stimmig bezeichnet werden, und werde aus ihnen ersichtlich, dass sich ihre Wut wegen der sexuellen Gewalt gegen das Regime richte (A19 F114). Insgesamt seien die Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Sofern aus Sicht des Gerichts dennoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit beziehungsweise an den Auswirkungen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf ihr Aussageverhalten bestünden, wären hierzu ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen.
Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung im Rückkehrfall ohne weiteres erfüllt, habe sie doch weitere sexuelle Ausbeutung durch den Geheimdienstmitarbeiter oder aber Verfolgung aufgrund ihrer Konversion zum Christentum zu befürchten.
4.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM an, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin lediglich auf ihre inneren Vorgänge und Emotionen nach dem sexuellen Missbrauch Realkennzeichen aufwiesen. Es könne könne nicht nachvollzogen werden, dass sie aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung keine substanziierten und erlebnisbasierten Aussagen rund um ihre Festnahme und Gefangenschaft, wohl aber über Gedanken, Emotionen und innere Vorgänge machen könne. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass sich die sexuellen Übergriffe in einem anderen Kontext zugetragen hätten. Zum Vorwurf, das SEM belege seine Einschätzung der fehlenden Logik der Vorbringen mit keinen Quellen sei festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen nicht als tatsachenwidrig qualifiziere, weshalb nicht angezeigt sei, die Einschätzungen mit Quellenangaben zu untermauern. Vielmehr habe das SEM in der angefochtenen Verfügung mehrere Elemente genannt, die realitätsfremd und nicht plausibel erschienen und in ihrer Summe den Eindruck einer übersteigerten und stereotypen Verfolgungsgeschichte erweckten. Ferner könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich - als gebildete Person - Gedanken über Umstände der Identifizierung und Festnahme gemacht hätte, selbst wenn sie die genauen Hintergründe nicht wisse. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin im Nachgang der von ihr geltend gemachten massiven Verfolgung darüber informiert hätte, welche Nachteile die Mitdemonstrierenden erfahren hätten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe sich aufgrund ihrer zeitnahen Verhaftung nicht informieren können, respektive dass sie in Zürich und via BBC erfahren habe, dass es Festnahmen gegeben habe. Es sei lebensfremd, dass sie keine weiteren Recherchen oder persönlichen Nachfragen unternommen habe. Zuletzt beziehe sich der vom SEM angeführte Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf ein zentrales Element der Verfolgungsgeschichte, nämlich die Zeit kurz vor der Ausreise aus der Heimat. Es scheine ausgeschlossen, dass eine Person, welche die geltend gemachten Probleme tatsächlich erlebt habe, nicht angeben könne, ob sie bis einen Monat oder eine Woche vor ihrer Flucht als Konditorin gearbeitet habe.
5.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.2 Die Erwägungen der Vorinstanz wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, sind zu bestätigen. Dem in der Beschwerde geäusserten Vorwurf der einseitigen Würdigung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei der vorliegenden Glaubhaftigkeitsprüfung fällt für das Gericht insbesondere das Argument der mangelnden Substanziierung ins Gewicht. So machte die Beschwerdeführerin zwar durchaus - wie auch vom SEM anerkannt - substanziierte Ausführungen zum sexuellen Missbrauch. Ihre Aussagen zur Verhaftung und den Haftumständen sind hingegen sehr allgemein und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Hierzu kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese Erzählweise stimmt nicht überein mit dem, was von einer jungen Frau zu erwarten wäre, die eine (...)-tägige Haft mit massivem Missbrauch erlebt hat. In der Beschwerde wird dies denn auch bestätigt, wenn auch als Grund dafür die Krankheit der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Im Gegensatz zu der Behauptung in der Beschwerde berücksichtigte das SEM die attestierte posttraumatische Belastungsstörung. Es hielt aber fest, dass selbst bei verminderter Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen würden. Diese Ansicht wird vom Gericht geteilt. Weiter hielt das SEM zu Recht fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie gerade den sexuellen Missbrauch substanziiert schildern könne, aber nicht die Begleitumstände der Haft. Auch gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts müsste es genau umgekehrt sein. Das SEM gelangte vor diesem Hintergrund denn auch zum Schluss, dass sich der sexuelle Missbrauch in einem anderen Kontext zugetragen haben muss. Dieser Schluss wird in der Beschwerde zwar negiert. Dem Bundesverwaltungsgericht scheint er aber überzeugend. Bestätigt wird dies denn auch durch die Akten. Beim ersten psychiatrischen Gespräch im I._______ am 6. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht nämlich an, der Missbrauch habe sich nach der Ausreise auf der Flucht aus dem Iran ereignet und sie habe auf der Flucht Schlimmes erlebt (vgl. A16). Überdies weist auch die manifestierte Angst der Beschwerdeführerin vor dunkelhäutigen und beziehungsweise afrikanischstämmigen Männern in diese Richtung (vgl. A22). Dass sie von einem dunkelhäutigen Mann missbraucht wurde, scheint im Kontext der Flucht wahrscheinlicher als im Iran, wenn auch die Beschwerdeführerin den iranischen Beamten, der sie missbraucht habe, auch in der Anhörung als Mann mit dunkler Haut beschrieb. (vgl. A 19 F 184).
5.3 Wenn sich auch das SEM im Weiteren, wie in der Beschwerde zu Recht angemerkt, auf einen einzigen Widerspruch stützt, gilt es anzumerken, dass es dies nur in Ergänzung zu zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeitselementen machte. Zudem handelt es sich beim angesprochenen Widerspruch um ein zentrales Element, sollte doch die Beschwerdeführerin wissen, ob sie nach der Haft noch einmal in der Konditorei gearbeitet hat oder nicht. Jedoch gilt es festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung unklar ausgefallen sind. So verstand sie offenbar schon bei der ersten Befragung zu diesem Sachverhalt die Frage nicht ganz (vgl. A19 F23 ff.). Bei der zweiten Befragung zu diesem Sachverhalt, gab sie denn auf den Widerspruch angesprochen auch an, es sei doch kein Widerspruch und natürlich habe sie zuvor gemeint, dass sie bis eine Woche vor der Haft gearbeitet habe, danach natürlich nicht mehr (vgl. A19 F159 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist der vom SEM geltend gemachte Widerspruch zu entkräften. Da er aber ohnehin nur als zusätzliches und nicht als ausschlaggebendes Argument in der Verfügung verwendet wurde, ändert dies im Resultat nichts.
5.4 Zu den Erwägungen des SEM im Zusammenhang mit der Plausibilität der Aussagen der Beschwerdeführerin gilt es zunächst festzuhalten, dass beim Einbezug der Plausibilität in die Glaubhaftigkeitsprüfung Vorsicht angezeigt ist. Ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers kann der Beschwerdeführerin nur mit Zurückhaltung angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Nichtsdestotrotz könnte von der Beschwerdeführerin, wie vom SEM richtig festgehalten, erwartet werden, dass sie sich zu ihrer Identifikation durch die Behörden im Nachgang zur Demonstration Gedanken gemacht hätte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass während der (...)-tägigen Einzelhaft ihre Gedanken wohl unter anderem auch um diese Frage gekreist sind. Weiter scheint auch dem Gericht die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug der Beamten sei mit Sicherheits- und Nachrichtendienst beschriftet gewesen, sehr unwahrscheinlich. Ein quellenbasierter Nachweis ist für diese Wahrscheinlichkeitsaussage - wie das SEM richtig festhält - nicht nötig. Auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem geltend gemachten Vergehen (Filmen einer Demonstration ohne gleichzeitiges politisches Engagement oder vorgängigen Kontakt mit den Behörden) und der Reaktion der Behörden (Art der Verhaftung und Haftumstände) kann dem SEM vorliegend zugestimmt werden. Dieses Missverhältnis wirft auch im iranischen Kontext Fragen auf, insbesondere da die Beschwerdeführerin angab, alle anwesenden Personen hätten die Ereignisse an der Demonstration gefilmt und sie habe keinen politischen Hintergrund. Der allgemeine Verweis auf willkürliche Verhaftungen bei regimekritischen Demonstrationen vermag hier nicht zu verfangen. Dass die juristische Ausbildung der Beschwerdeführerin sie nicht davon abhielt, aggressiv auftretenden Sicherheitskräften den Eintritt in ihre Wohnung zu gewähren und mit diesen mitzugehen, scheint dem Gericht nachvollziehbar, auch wenn sie wusste, dass Vertreter der Sicherheitsbehörden sich gemäss Gesetz ausweisen müssten. Dass aber die Aussagen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Gerichtsverfahren insbesondere angesichts ihrer juristischen Ausbildung nicht überzeugend ausgefallen seien, sieht auch das Gericht so. Zwar sind die Erwägungen zu den fehlenden schriftlichen Dokumenten nach Erkenntnissen des Gerichts zu relativieren und auch der Verweis auf ein allfälliges zukünftiges Urteil, zu einem Zeitpunkt, wo noch gar keine Anklage erhoben wurde, ist nicht auszuschliessen. Trotzdem wären von der Beschwerdeführerin als Juristin mit Bachelorabschluss in diesem Zusammenhang mehr Kenntnisse und eine professionellere Erzählweise zu erwarten gewesen, auch wenn die Ausbildung bereits vier Jahre
zurückgelegen und sie inzwischen als Konditorin gearbeitet hat. Ihren diesbezüglichen Aussagen fehlt es wiederum an Realkennzeichen.
5.5 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass sich die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht so, wie von ihr geltend gemacht, zugetragen haben. Sie erfüllen demnach die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.
Zur Konversion der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3 der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Dies kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden. Zwar erzählte sie gewissen Menschen in ihrem Umfeld von ihrem Glaubenswechsel. Von einer missionierenden Tätigkeit kann aber nicht die Rede sein. Sie machte denn in diesem Zusammenhang, abgesehen von der angeblichen Erwähnung durch die iranischen Beamten anlässlich der unglaubhaften Haft, auch gar keine Probleme geltend.
7.
Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
9.5 Gemäss Vorinstanz ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin verschiedene Ausbildungen, Berufserfahrung und stamme aus einer wohlhabenden Familie. Zudem habe sie zahlreiche Verwandte, mithin ein grosses familiäres Netz, welches sie nach einer Rückkehr unterstützen könne. In der Grossstadt E._______ gäbe es zudem zahlreiche psychiatrische Einrichtungen, in welchen sie sich behandeln lassen könne, wobei es ihr freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Diesen Erwägungen kann zugestimmt werden, zumal ihnen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten, insbesondere in grösseren Städten wie dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im Iran erhältlich. Zudem ist die psychiatrische Behandlung und Betreuung inklusive Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung, die vom iranischen Staat gewährleistet wird (vgl. Urteile des BVGer E-3121/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.4.5, E-6582/2016 vom 12. Juni 2018 E. 6.4, D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.4 jeweils m.w.H. sowie World Health Organization (WHO), Mental Health Atlas 2017 - Islamic Republic of Iran, 2017, https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/IRN.pdf?ua=1, abgerufen am 27. Juni 2019). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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