Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-384/2013
Urteil vom 15. Juli 2015
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
S._______,
Parteien vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) und Wegweisung.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1972) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus Gaziantep. Ein nach seiner illegalen Einreise am 23. Februar 1998 eingereichtes Asylgesuch wurde vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) am 9. November 2000 abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht, BVGer) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2002 ebenfalls ab. Hierauf setzte ihm das BFF eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 8. Mai 2002. Am 28. Mai 2002 ehelichte der Beschwerdeführer eine um 18 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, worauf ihm vom Wohnsitzkanton F._______ am 27. Juni 2002 zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Lediglich drei Monate später, am 20. August 2002, wurde der eheliche Haushalt endgültig aufgehoben und die Ehegatten liessen sich in der Folge scheiden.
B.
Am 15. März 2004 verfügte der Migrationsdienst des Kantons F._______ (nachfolgend: R._______) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise bis zum 10. Mai 2004. Mit Beschwerdeentscheid vom 25. Mai 2005 wurde das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel zunächst vollumfänglich abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons F._______ wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2006 in Bezug auf die Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, ab. Soweit es galt, die Voraussetzungen einer Ermessensbewilligung zu prüfen, wurde die Sache an den dafür zuständigen Regierungsrat des Kantons F._______ überwiesen. Dieser wies in seinem Entscheid vom 9. Mai 2007 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise bis zum 22. Juni 2007.
C.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 dehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die kantonale Wegweisung vom 15. März 2004 auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein aus und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. In seinem Urteil vom 23. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
D.
Der Beschwerdeführer reiste jedoch nicht aus und liess beim R.______ wiederholt um eine Aufenthaltsregelung ersuchen. Am 21. Oktober 2011 beantragte er - mittels eines neuen Rechtsvertreters - die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Der R._______ trat mit Verfügung vom 8. Februar 2012 auf das Gesuch nicht ein.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer - wiederum durch einen neuen Rechtsvertreter - bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde einlegen. Diese wurde am 10. April 2012 gutgeheissen und die Sache wurde zur materiellen Beurteilung an den R._______ zurückgewiesen. Hierauf gelangte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. Mai 2012 an den R._______ und ersuchte um Beurteilung im Rahmen einer Härtefallbewilligung.
E.
Nachdem der R._______ am 24. September 2012 der Vorinstanz den Antrag auf Zustimmung zu einer Härtefallregelung gestellt hatte, verweigerte diese - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. November 2012 mit Beilagen) mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 die Zustimmung zur Erteilung der anbegehrten Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
|
1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Januar 2013 lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, den Antrag des R._______ gutzuheissen, beantragen.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. und am 7. März 2013 weitere Stellungnahmen ein.
I.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 22. April 2013 beantragt die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Stellungnahme zur ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Mai 2013 beantragt der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen die Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG) |
|
1 | Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). |
2 | Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199 |
3 | Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG) |
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1 | Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). |
2 | Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199 |
3 | Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
4.
4.1 Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung auf den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons F._______ vom 9. Mai 2007 sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011, worin bereits festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer weder sozial noch sprachlich überdurchschnittlich integriert sei. Ebenso wenig führe der Gesundheitszustand zu einem Härtefall, da die medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet sei. In den beiden Entscheiden sei zudem erkannt worden, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht stark gefährdet sei und dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegenstehe. Nach Ansicht der Vorinstanz stelle sich im vorliegenden Verfahren die identische Frage, weshalb auf die dort gemachten Erkenntnisse verwiesen werden könne. Im Wesentlichen mache der Beschwerdeführer dieselben Gründe geltend, die bereits abgeurteilt worden seien und es seien keine ausserordentlichen Gründe ersichtlich, welche zum heutigen Zeitpunkt die Ausnahme eines Härtefalles rechtfertigten.
4.2 Anders als Verfügungen erwachsen Beschwerdeentscheide in materielle Rechtskraft. Unter Vorbehalt der Revision können diese nicht mehr geändert werden. In dem Umfang, in dem über eine Verfügung bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache ergangen ist, kann sie daher nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Die erstinstanzlich zuständige Behörde kann jedoch, in Abweichung von diesem Grundsatz, ausnahmsweise auch in Fällen von rechtskräftig abgeurteilten Verfügungen neu verfügen, wenn ein Dauersachverhalt in Frage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle Rechtslage seit Erlass des rechtskräftigen Urteils wesentlich verändert haben (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2013, S. 262; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1025; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 233 und S. 323 ff.; BGE 97 I 748 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Dieser ausnahmsweise Anspruch auf Wiedererwägung ergibt sich aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
|
1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
4.3 Die Vorinstanz hat am 12. Dezember 2012 eine Verfügung erlassen, worin sie das Vorliegen eines Härtefalles verneinte. Mit dem Eintreten auf die Rechtssache musste sie folglich von veränderten Verhältnissen im Sinne der in E. 4.2 geschilderten Ausnahmen ausgegangen sein, hätte sie doch anderenfalls keine neue materielle Verfügung erlassen. Die Prüfungskriterien betreffend verwies die Vorinstanz auf den kantonalen Entscheid vom 9. Mai 2007, worin das Vorliegen eines Härtefalles verneint wurde, sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Soweit sie sich auf Letzteres bezieht, verkennt die Vorinstanz, dass die altrechtliche Ausdehnung der kantonalen Wegweisung (vgl. Art. 12 Abs. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
vorinstanzliche Verfahren eingebrachten zahlreichen Beweismittel des Beschwerdeführers zu würdigen und sich mit den einzelnen Elementen nach Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
5.
5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
5.2 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des BVGer
C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
6.
6.1 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Aufenthaltsdauer (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
hängigem Asylverfahren unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich zu einer Härtefallregelung führen kann (vgl. BGE 124 II 110 E. 3), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach dem Gesagten fraglich, inwiefern seine bisherige Anwesenheit die Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage bedeutend herabzusetzen vermag.
Dass die Verhältnisse des Beschwerdeführers eine Ausnahme vom Regelfall zu begründen vermögen, ergibt sich hingegen aus der Beurteilung der weiteren zentralen Elemente.
6.2
6.2.1 In Bezug auf die soziale Integration (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
6.2.2 In den Akten befinden sich unter anderem Schreiben seiner Vermieter vom 31. Oktober 2011 (vgl. Akten des R._______ S. 479), einem älteren Ehepaar, sowie von deren Kindern vom 31. Oktober 2011 (vgl. Akten des R._______, S. 488) und vom 17. November 2012 (Vorakten). In diesen Briefen wird das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Familie als eine über das Mietverhältnis hinausgehende freundschaftliche, beinahe familiäre Beziehung geschildert. Es wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer die Vermieter, welche aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr in der Lage seien, sämtliche anfallenden Arbeiten selbständig zu besorgen, tatkräftig unterstütze, sei dies im Haus oder im Garten. Nach einem unglücklichen Sturz des Vermieters, der einen Spital- und anschliessenden Kuraufenthalt notwendig gemacht habe, habe der Beschwerdeführer dessen sehbehinderte Ehefrau ins Spital begleitet und sie im Alltag unterstützt. An seinem Geburtstag sei er von den Vermietern zum Essen eingeladen worden (vgl. Geburtstagskarte vom 18. November 2012 [Vorakten]). Er nehme ebenfalls an den Familienfesten teil und spiele mit der jüngsten Generation Fussball. Der Beschwerdeführer sei Teil der Familie geworden.
6.2.3 In einem weiteren Referenzschreiben vom 17. November 2012 (Vorakten) berichten zwei Freunde des Beschwerdeführers, dass sie sich einmal pro Woche träfen und gemeinsam musizierten. Es wird betont, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Mitglied der Gitarrengruppe eine Bereicherung sei, sondern auch aufgrund seiner Persönlichkeit. Hervorzuheben ist sodann das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Arbeitskollegen, welches gemäss deren Ausführungen (vgl. die zahlreichen Schreiben von Oktober und November 2011 [Akten des R._______ S. 478-489]) über den üblichen sozialen Kontakt im Arbeitsalltag hinausgehe und sich auf das Privatleben erstrecke. Entsprechend nehme der Beschwerdeführer an diversen Freizeitaktivitäten, wie gemeinsames Bräteln oder Abendessen, regelmässig teil. Für eine geplante Wanderung habe er sich gar mit Wanderschuhen ausgerüstet. In den zahlreichen Referenzschreiben stehen nicht allgemeine Sympathiebekundungen im Vordergrund, sondern persönliche Schilderungen von individuellen Begegnungen, wodurch ein Bild entsteht, dass der Beschwerdeführer von seinem Umfeld offenbar sehr geschätzt wird.
6.2.4 Zusammenfassend kann aus den Referenzschreiben ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz ein solides soziales Netz aufgebaut hat und entsprechend hierzulande verankert ist. Im Übrigen hat er sich - soweit aktenkundig - klaglos verhalten (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
6.3 In Bezug auf die sprachliche Integration (vgl. Art. 4 Abs. 4
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
6.4 Hinsichtlich seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
Aktenkundig ist sodann der Besuch eines Englischkurses der Stufe A1 im Jahr 2010 (vgl. Akten des R._______ S. 388).
In finanzieller Hinsicht war der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthaltes nie auf Unterstützungsleistungen angewiesen und kam seinen finanziellen Verpflichtungen stets nach.
6.5 In Bezug auf die Familienverhältnisse (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
6.6
6.6.1 In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
6.6.2 Zu Gunsten des Beschwerdeführers fällt aus, dass seine psychischen Probleme ohne weiteres geeignet sind, die Integration in der Schweiz erheblich zu behindern, haben Depressionen, Ängste sowie zahlreiche weitere psychischen Störungen doch regelmässig zur Folge, dass sich Menschen zurückziehen oder gar gänzlich sozial isolieren. Im Falle des Beschwerdeführers haben zudem seine wahnhaften Vorstellungen vereinzelt zu Schwierigkeiten im sozialen Umfeld geführt (vgl. Arztbericht vom 28. Februar 2013 S. 4). Dass es ihm dennoch gelungen ist, sich in die Gesellschaft einzugliedern und einen festen Platz in einem beständigen sozialen Umfeld zu finden, verdeutlicht sein grosses Engagement um sozialen Anschluss in der Schweiz. Diesen hat er nach der vorliegenden Beurteilung erfolgreich erlangt.
6.6.3 In Bezug auf die medizinischen Beschwerden ist sodann festzustellen, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen. Krankenhäuser, in denen dies nicht der Fall ist, verlegen bei Bedarf die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, auch leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Die medizinische Versorgung basiert gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die Versorgung mit Medikamenten ist garantiert, solange die Patienten versichert sind oder selber für die Kosten aufkommen können. Das türkische Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Behandlungen psychischer Erkrankungen, etwa eines posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) oder einer depressiven Störung mit Suizidgefahr, werden auch in der Türkei durchgeführt. Die Behandlung einer paranoiden Schizophrenie ist in Istanbul und anderen grösseren Städten in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich. Zu erwähnen ist insbesondere die staatliche psychiatrische Klinik in Bakirköy/Istanbul, welche sowohl ambulante als auch stationäre Behandlung anbietet. Weil die Klinik auch als Ausbildungszentrum dient, ist sie besser ausgerüstet und verfügt über mehr Möglichkeiten für Therapien. Eine grosse Auswahl an neuroleptischer Depotmedikation ist in der Türkei ebenfalls vorhanden (vgl. zur Behandlung psychischer Probleme in der Türkei auch beispielsweise die Urteile des BVGer E-2170/2013 vom 19. August 2013 E. 10.3.3, D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.2.3.1, D-5797/2012 vom 12. März 2013 E. 12.5.3, D-7450/2009 vom 29. Juni 2011 E. 6.5). So kann sich der Beschwerdeführer beispielsweise an die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern wenden, welche zuständig ist für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass eine angemessene medizinische Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers grundsätzlich auch in der Türkei gewährleistet ist.
Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
6.7 Zu den Möglichkeiten der Reintegration im Herkunftsstaat (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
6.7.1 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland vor beinahe 21 Jahren verlassen. Soweit aus den Akten hervorgeht, ist er nicht wieder dorthin zurückgekehrt. Es ist unbestritten, dass eine bedeutende Desintegration stattgefunden hat, während die Integration hierzulande stetig fortgeschritten ist und zwischenzeitlich als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann. Dieser Umstand genügt jedoch für sich genommen nicht, um eine reelle Gefahr der Wiedereingliederung anzunehmen.
6.7.2 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, dass sein psychischer Zustand einer Reintegration im Heimatland entgegenstehe. Obwohl der behandelnde Psychiater selber wiederholt auf Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei hinwies, kam er abschliessend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer jegliches Vertrauen fehle, da er wahnhaft überzeugt sei, dass jede dort von ihm beanspruchte Behandlung erst recht dem Zweck seiner Verfolgung und Tötung diene, weshalb es in der Türkei "überhaupt keine" medizinische Behandlung für ihn gebe. Dass es in der Heimat geeignete Einrichtungen und Möglichkeiten gibt, um den Beschwerdeführer zu behandeln, kann objektiv nicht in Abrede gestellt werden. Ebenfalls unbestritten dürfte sein, dass die aufgezeigten psychischen Probleme zu einem bedeutenden Teil mit dem Verlust von Lebensperspektiven in der Schweiz, der drohenden Wegweisung und damit einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer leidet allerdings an einer paranoiden Störung mit Wahnvorstellungen und einem damit einhergehenden Realitätsverlust. Das Misstrauen als Symptom seiner Erkrankung beschränkt sich jedoch nicht auf seine Heimat. Selbst wenn es mit diesem im Zusammenhang steht, äussert es sich ebenso hierzulande, beispielsweise gegenüber dem behandelnden Psychiater oder dem Rechtsvertreter. Dies hat denn auch bereits dazu geführt, dass der Beschwerdeführer den behandelnden Arzt und den Rechtsvertreter gewechselt hat. Zu diesem Umstand konnte sich der Psychiater jedoch nicht äussern, da ihm der Beschwerdeführer die Gründe dazu verschwieg. Weiter legte er nicht dar, inwiefern das Misstrauen als Symptom einer schweren psychischen Erkrankung in der Heimat andere Auswirkungen haben soll als in der Schweiz. Ob die Wahnvorstellungen davon abhängig sind, wo sich der Beschwerdeführer aufhält, ist damit nicht geklärt. Es ist jedenfalls unbestritten, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers die Entfremdung zur Heimat bedeutend verstärkt (hat) und Symptome wie Wahnvorstellungen und Depressionen sowie Angstzustände es ihm nicht nur erheblich erschweren dürften, in seiner Heimat Fuss zu fassen, sondern dass er als Folge davon auch bei seinem Umfeld auf Ablehnung stossen wird. Die Reintegration in der Türkei dürfte unter diesen Umständen unverhältnismässig schwer fallen und für den Beschwerdeführer nicht zumutbar sein, hingegen kann vorliegend nicht von einer Unmöglichkeit ausgegangen werden. Zur Beurteilung der Wiedereingliederung im Heimatland ist jedoch nicht erforderlich, dass die Gründe, welche dagegen sprechen, eine solche vollkommen ausschliessen. Vielmehr genügt es, wenn diese Gründe eine Reintegration derart unverhältnismässig erschweren, dass sie der betroffenen Person nicht
zugemutet werden kann. Dies ist vorliegend der Fall.
7.
In Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Beschwerdeführer in sozialer, sprachlicher und in beruflicher Hinsicht als überdurchschnittlich integriert betrachtet werden kann. Angesichts seiner ausgewiesenen Integrationsanstrengungen, der verhältnismässig langen Aufenthaltsdauer sowie aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und den zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Reintegration im Heimatland sind die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG als erfüllt zu betrachten. Damit verletzt die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht (Art. 49
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt; |
b | die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
4 | Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn: |
a | die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG); |
b | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt. |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Dispositiv Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vom Kanton in Aussicht gestellten Bewilligung wird - unter Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen - die Zustimmung erteilt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 8. Februar 2013 entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (...)
- den R._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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