Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-955/2008

Urteil vom15. Juli 2011

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

M._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Indien stammende Beschwerdeführer (geb. 1964) reiste am 5. Januar 1990 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein, wo er am 16. März 1990 die Schweizer Bürgerin D._______ (geb. 1940) heiratete. Am 3. Mai 1990 erhielt er vom Kanton Basel-Stadt eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

B.
Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Beschwerdeführer im April 1998 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Aufgrund einer nicht gelöschten Vorstrafe aus dem Jahre 1994 verzögerte sich das Einbürgerungsverfahren.

Nach Wiederaufnahme des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 17. Dezember 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann. Gleichentags unterzeichnete der Beschwerdeführer zudem eine Erklärung betreffend Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung nach Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
bzw. 26
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG.

Am 14. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Basel-Stadt sowie das Gemeindebürgerrecht von Basel.

C.
Nachdem die Vorinstanz im April 2006 von einer Drittbeziehung des Beschwerdeführers mit der deutschen Staatsangehörigen U._______ (geb. 1977 in Pakistan) erfahren hatte, der die gemeinsamen Kinder J._______ (geb. 6. August 2003) und S._______ (geb. 17. Februar 2005) entsprangen, eröffnete sie am 2. Oktober 2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ehefrau von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft, Zivilrechtsabteilung 1, Bürgerrechtswesen, am 19. Juli 2007 in Liestal zur ehelichen Gemeinschaft und zur ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers zu U._______ befragt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Rechtsvertreter, der ab September 2007 auch die schweizerische Ehefrau vertrat, nahmen an dieser Befragung teil. Ferner nahm die Vorinstanz einen Bericht des Bundesamtes für Polizei (fedpol) vom 27. Juli 2007 betreffend Verdacht des widerrechtlichen Erlangens der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie der Benutzung einer falschen Identität zu den Akten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau von der Vorinstanz aufgefordert worden waren, einige Ergänzungsfragen schriftlich zu beantworten, reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 eine entsprechende Stellungnahme ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens. In einer abschliessenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2007 wiederholte er diesen Antrag und verlangte, dass der Bericht der Bundeskriminalpolizei, der ihm in der Zwischenzeit zur Einsicht zugestellt worden war, aus den Akten zu weisen sei.

D.
Am 10. Januar 2008 erteilte der Kanton Basel-Stadt als Heimatkanton des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

E.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Entfernung sämtlicher Akten der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei aus dem Beschwerdedossier sowie um Nichtverwendung für die Beurteilung im Beschwerdeverfahren. Ferner sei er vom Bundesverwaltungsgericht persönlich zu befragen.

G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

H.
Dem Bundesamt für Polizei (fedpol) wurde mit Zwischenverfügung vom 16. April 2008 die Rechtsmitteleingabe samt Beilagen sowie die vor-instanzliche Vernehmlassung vom 14. April 2008 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde fedpol eingeladen, eine Stellungnahme sowie allfällige Beweismittel zu den Akten zu reichen.

I.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 reichte fedpol eine Stellungnahme sowie das Protokoll der Einvernahme von U._______ als Auskunftsperson vom 19. Juni 2007 zu den Akten.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper für den Entscheid in der Sache sowie die vorinstanzliche Vernehmlassung inklusive der Stellungnahme von fedpol samt Beilage zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig unter Fristansetzung Gelegenheit geboten, eine Replik und entsprechende Beweismittel zu den Akten zu reichen.

K.
Mit Replik vom 8. September 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren fest.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 wurde der Vorinstanz die Replik vom 8. September 2008 sowie die ergänzende Eingabe vom 11. November 2008 zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig unter Fristansetzung Gelegenheit zu einer weiteren Vernehmlassung geboten. Am 14. Januar 2009 wurde der Vorinstanz die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2009 im Rahmen dieses Schriftenwechsels übermittelt.

M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von fedpol.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 wurden dem Beschwerdeführer die ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Februar 2009 sowie die Eingabe des BFM vom 27. Februar 2009 jeweils mit Beilagen zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) unter Fristansetzung als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladen.

O.
Am 14. April 2009 wurde fedpol unter Fristansetzung die Möglichkeit geboten, als Fachbehörde Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm fedpol mit Eingabe vom 17. Juni 2009 war.

P.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme von fedpol vom 17. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.

Q.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 nimmt der Beschwerdeführer zu den Akten abschliessend Stellung.

R.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die vom Beschwerdeführer mit seinen Eingaben eingereichten Beweismittel) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.

3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

3.2. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft spricht auch, wenn über Jahre hinweg eine Doppelbeziehung geführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2).

3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bisBüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.

4.1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

4.2. Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.; Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).

4.3. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_40/2011 vom 28. März 2011 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

5.
Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Basel-Stadt als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der Frist der hier anwendbaren Bestimmung von aArt. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3).

6.
Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Sie schliesst dies vor allem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine ehewidrige Drittbeziehung mit U._______ geführt habe. Kurz vor der erleichterten Einbürgerung vom 14. Januar 2003 habe der Beschwerdeführer mit U._______ ein aussereheliches Kind gezeugt, welches U._______ am 6. August 2003 geboren habe. Sie habe am 17. Februar 2005 sowie 7. Mai 2006 zwei weitere vom Beschwerdeführer gezeugte und anerkannte Kinder geboren. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom 17. Dezember 2002 weder auf diese aussereheliche Beziehung zu U._______ noch auf das Bestehen eines sogenannten Leihmutterschaftsverhältnisses hingewiesen und auch bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine entsprechende Nachmeldung zu diesen wichtigen Punkten gemacht. Im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sei die Ehe weniger durch Stabilität und Zukunftsgerichtetheit im familien- und bürgerrechtlichen Sinne als durch wirtschaftliche Notwendigkeit gekennzeichnet und geprägt gewesen. Geschäftliche respektive private finanzielle Interessen würden in diesem Zeitpunkt auf eine reine Zweckehe schliessen lassen. Aufgrund sämtlicher Umstände gelte es als erwiesen, dass die erleichterte Einbürgerung aufgrund nicht zutreffender Erklärungen beziehungsweise aufgrund der Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 14. Januar 2003 erschlichen worden sei, weshalb die Voraussetzungen von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfüllt seien.

7.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2008 im Wesentlichen geltend, die Behauptung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, er habe in Bezug auf die eheliche Gemeinschaft falsche Angaben gemacht beziehungsweise erhebliche Tatsachen verheimlicht, beruhe auf blossen Annahmen, Vermutungen und Unterstellungen. Damit habe die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten. Im Übrigen stelle sie auch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten mit der Erklärung vom 17. Dezember 2002 bestätigt, dass sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an der Wohnadresse in Binningen (BL) leben würden und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Da zudem weder die Bundeskriminalpolizei noch die Bundesanwaltschaft für ausländerrechtliche Belange zuständig seien, seien deren Akten aus dem ausländerrechtlichen Dossier zu entfernen. Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stelle die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bediene sich nötigenfalls der Urkunden, der Auskünfte der Parteien, der Auskünfte oder des Zeugnisses von Drittpersonen, des Augenscheins und des Gutachtens von Sachverständigen als Beweismittel. Die angefochtene Verfügung missachte diese gesetzlichen Vorgaben in grober Weise, orientiere sie sich doch an Zeitungsartikeln und Journalistenelaboraten, verdrehe Protokollaussagen von Parteien und Mitbeteiligten, urteile aufgrund von Hörensagen ohne eigene Wahrnehmung, biege Sachverhalte und Vorkommnisse nach eigenem Gutdünken solange zurecht, bis sie ins vorgefasste Bild passen würden, interpretiere Berichte einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers und verletze mehrfach das Gebot der Wahrung von Objektivität. Weder Ausländer- noch sonstige Behörden seien berechtigt noch hätten sie sich anzumassen, in fremden Betten zu forschen und das Intimleben von Ehepaaren zu kontrollieren. Im Übrigen sei die aussereheliche Drittbeziehung des Beschwerdeführers seiner Ehefrau bestens bekannt und auch gewollt gewesen. Der Vorwurf der Vorinstanz, obwohl U._______ bereits seit der ersten Hälfte November 2002 in Erwartung gewesen sei, habe der Beschwerdeführer in seiner Erklärung vom 17. Dezember 2002 weder auf die aussereheliche Beziehung zu U._______ noch auf das Bestehen eines Leihmutterschaftsverhältnisses hingewiesen und bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung auch keine entsprechende Nachmeldung gemacht, verkenne die Wirklichkeit grob. Werdende Mütter würden ihre Schwangerschaften nicht vor dem vollendeten dritten Schwangerschaftsmonat bekannt geben, da in der ersten Zeit nichts sicher sei. Zudem würden Schwangerschaften oftmals in den ersten Monaten gar nicht als solche
erkannt. Das Argument der Vorinstanz, das häufige ausserhäusliche Verbleiben des Beschwerdeführers deute auf eine fehlende Intaktheit der Ehe hin, könne nicht gehört werden. Auch Zweckehen seien stabile, ungetrennte Lebensgemeinschaften. Jede Ehe sei im täglichen Leben eine Zweckehe, manchmal sei der Zweck die Liebe, manchmal die Angst vor dem Alleinsein, dann wiederum könne der Zweck das Geld oder ein anderes Zweckmotiv sein. Alles in allem sei die angefochtene Verfügung das Ergebnis eines unfairen Verfahrens. Der Beschwerdeführer sei vom Gericht persönlich anzuhören, denn es könne nicht sein, dass derart existenzielle Fragen wie der Entzug des Bürgerrechts vom Schreibtisch aus aufgrund von Papieren entschieden werde.

8.

8.1. Bezüglich der Akten von fedpol gilt es vorab festzuhalten, dass diese - soweit sie die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen betreffen - zwar für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind und somit auch für die Beurteilung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine Rolle spielen. Soweit jedoch in den bundeskriminalpolizeilichen Einvernahmen (Beschwerdeführer, Ehefrau und U._______) Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (u.a. Ehe, Kinder, Beziehung zu U._______, Wohnverhältnisse) gemacht werden, ist nicht einzusehen, weshalb sie für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden können. Ganz generell gilt nämlich, dass gestützt auf Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zum Nachteil einer Partei auf Aktenstücke abgestellt werden darf, wenn die betroffene Partei von deren wesentlichem Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde und ihr ausserdem die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. In casu hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Einsicht in diese Aktenstücke zu nehmen, und er hat sich dazu auch jeweils schriftlich äussern können. Mit seiner Replik vom 8. September 2008 reichte er sogar selbst Aktenkopien von Polizeieinvernahmen ein. Es besteht daher kein Anlass, die Akten von fedpol aus dem Dossier zu entfernen und für die Beurteilung - sofern relevant - nicht zu verwenden.

8.2. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf persönliche Befragung durch das Gericht, zumal nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse eine solche Befragung zu vermitteln vermöchte, nachdem er sich sowohl bei der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren mehrmals schriftlich äussern konnte. Im Übrigen stellt die Parteibefragung ein Beweismittel dar, welches mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 62 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 62 - 1 Die Partei kann zum Beweise einer Tatsache dem Verhör unterzogen werden. Kommt eine Wahrnehmung beider Parteien in Betracht, so sollen beide verhört werden.
1    Die Partei kann zum Beweise einer Tatsache dem Verhör unterzogen werden. Kommt eine Wahrnehmung beider Parteien in Betracht, so sollen beide verhört werden.
2    Die Parteien sind vor dem Verhör zur Wahrheit zu ermahnen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Beweisaussage unter Straffolge angehalten werden können. Artikel 46 ist entsprechend anwendbar.
. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Gemäss Art. 12 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG haben Auskünfte der Parteien grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Nur bei Verfahren, in denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind, besteht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf persönliche Befragung. Das vorliegende Verfahren, welches das Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat, gehört weder in die eine noch in die andere Kategorie (vgl. Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6 Bei N. 243; ferner Andreas Kley-Struller, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N. 1; Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

9.

9.1. Aus den Akten ergibt sich der folgende nicht bestrittene Sachverhalt: Im Dezember 1988 lernte der Beschwerdeführer in Mailand die 24 Jahre ältere Schweizer Bürgerin D._______ kennen, welche er am 16. März 1990 in der Schweiz heiratete. Im Sommer 2002 - also noch vor der Abgabe der gemeinsamen Erklärung vom Dezember 2002 und der erleichterten Einbürgerung vom Januar 2003 - begann er eine aussereheliche Beziehung mit U._______. Dieser Beziehung entsprangen drei Kinder (geb. August 2003, Februar 2005 und Mai 2006). Die Kinder wuchsen nach der Geburt bei der leiblichen Mutter auf, die sich ab 2005 in L._______ aufhielt (offiziell war sie dort vom 1. Oktober 2006 bis 25. September 2009 angemeldet). Sie war in einer am 1. Juli 2005 gegründeten Firma in L._______ (...) von Beginn an als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift tätig. Zu dieser Zeit lebte der Beschwerdeführer, obwohl immer in B._______ angemeldet, überwiegend in L._______ an derselben Adresse. Sein Aufenthalt in L._______ war vorab beruflich bedingt (...). Am 15. Oktober 2009 erteilte die Vormundschaftsbehörde von L._______ dem Beschwerdeführer und U._______ das gemeinsame Sorgerecht über die drei Kinder. Am 22. Oktober 2009 wurde das im Jahre 2003 geborene Kind in B._______ angemeldet, wo es schon seit einem Jahr den Kindergarten besucht haben soll. Danach wurde auch das zweitälteste Kind am Wohnort des Beschwerdeführers angemeldet.

9.2. Das Zeugen von drei ausserehelichen Kindern mit derselben Frau, mit welcher der Beschwerdeführer während seiner Ehe über Jahre hinweg eine aussereheliche Beziehung pflegte, spricht gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ehefrau (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2). Mit der Aufnahme dieser ausserehelichen Beziehung hat er eine Zweitfamilie aufgebaut, wobei die Frage, ob der Beschwerdeführer auch der Vater der weiteren von ihm bis jetzt nicht anerkannten Kinder von U._______ ist, offen gelassen werden kann. Zusammen mit dem grossen Altersunterschied zwischen der schweizerischen Ehefrau und dem Beschwerdeführer und den Angaben der Beteiligten (insbesondere U._______) ergibt sich die tatsächliche Vermutung, dass der Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr intakt war. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft darlegt, dass er zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

10.

10.1. Der Beschwerdeführer gibt zu, vor der Abgabe der gemeinsamen Erklärung zur Ehe und vor der erleichterten Einbürgerung eine aussereheliche Beziehung begonnen zu haben mit dem ausdrücklichen Ziel, Kinder zu zeugen. Dies sei jedoch mit Wissen und Einverständnis der schweizerischen Ehefrau erfolgt. Seine Ehe sei durch diese Beziehung, die er als "Leimutterschaft" bezeichnet, nicht unstabil geworden. Schliesslich habe er sich bis heute nicht von der schweizerischen Ehefrau getrennt. Zudem lebten die Kinder jetzt am ehelichen Wohnsitz in B._______.

10.2. Abgesehen davon, dass eine Leihmutterschaft nach schweizerischem Recht verboten ist, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau diesbezüglich verwendeten Bezeichnung der ausserehelichen Beziehung um eine reine Schutzbehauptung. Eine Leihmutter ist eine Frau, die für die Dauer einer Schwangerschaft ihre Gebärmutter "verleiht", um anstelle einer anderen Frau ein Kind zur Welt zu bringen. Reproduktionsmedizinisch gibt es dafür folgende Möglichkeiten: Der Embryo, der das genetische Potenzial der bestellenden Eltern hat, kann der "Tragemutter" implantiert werden. Die genetische Mutter, die den Auftrag gegeben hat, wird später die soziale, die "Sorgemutter" sein. Die soziale Mutter und die gebärende Frau sind verschiedene Personen. Bei der zweiten Variante kann die "Tragemutter" mit dem Sperma des Mannes des auftraggebenden Paares inseminiert werden. Dann sind genetische und austragende sowie gebärende Frau identisch. Die soziale Mutter ist "lediglich" die Frau des genetischen Vaters. Damit von einer Leihmutterschaft gesprochen werden kann, braucht es somit eine entsprechende Vereinbarung (vor Aufnahme der Beziehung und der Insemination bzw. Zeugung) und die Trennung der Kinder von der Tragemutter unmittelbar nach der Geburt. Typisch für Leihmutterschaften ist ferner der regelmässige Kontakt zwischen der Tragemutter und der auftraggebenden Sorgemutter während der Schwangerschaft. In casu wurde anfänglich nichts vereinbart. Insbesondere fanden keine regelmässigen Kontakte zwischen der schweizerischen Ehefrau und U._______ statt. Ferner übernahm die schweizerische Ehefrau nach der Geburt nicht die Rolle der sozialen Mutter, ja sie konnte nicht einmal die Namen der Kinder im Gedächtnis behalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst U._______ einmal als Lebensgefährtin bezeichnet hat (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an das Passamt H._______/DE vom 7. April 2006) und sich U._______ vom Gurdwara-Sikhcenter am 18. Juni 2003 in Frankfurt eine Heiratsurkunde ("Marriage Certificate") ausstellen liess, die sie als Ehefrau des Beschwerdeführers auswies. Im Weiteren spricht die Aussage von U._______ anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2007, der Beschwerdeführer sei ihr Freund, als Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ihr Lebenspartner sei, ebenfalls gegen ein gemeinsam geplantes Leihmutterschaftsverhältnis. Nicht mit einer Leihmutterschaft vereinbar ist zudem, dass die werdende Mutter - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - die Schwangerschaft erst nach drei Monaten bekannt gibt. Ob eine versuchte Zeugung vom Erfolg gekrönt ist, ist bei einer Leihmutter gerade das zentrale Element. Wäre die versuchte Zeugung erfolglos geblieben, hätte sie
möglichst rasch, also während der nächsten fruchtbaren Tage der Leihmutter, wiederholt werden müssen. Auch wenn die Kinder nach Erreichen des schulpflichtigen Alters an die Adresse des Beschwerdeführers und seiner schweizerischen Ehefrau gezogen sind (der drohende Verlust der erleichterten Einbürgerung mag dabei wohl eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben), kann man die Beziehung zu U._______ daher nicht als Leihmutterschaft bezeichnen. Letztlich hat dies der Beschwerdeführer selbst eingesehen, indem er in seinen abschliessenden Bemerkungen (vgl. Ziff. 7 der Eingabe vom 28. Juni 2010) Folgendes festhielt: "Etwas unpräzis fand der Begriff Leihmutter Eingang in die Akten".

10.3. Kein Zweifel besteht, dass der Beschwerdeführer noch während des hängigen Einbürgerungsverfahrens eine auf Dauer ausgerichtete aussereheliche Beziehung unterhielt und dies eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG darstellt. Denn hätte die Vorinstanz gewusst, dass er während des Einbürgerungsverfahrens eine solche Beziehung hat mit der Absicht, Kinder zu zeugen, wäre er damals zweifelsohne nicht erleichtert eingebürgert worden. Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde gestützt auf ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht unaufgefordert darüber zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f.). Daran ändert nichts, dass es sich unter Umständen um sehr Persönliches handelt, das preisgegeben werden muss. Sind bestimmte Tatsachen, wie dies hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens der Fall ist, der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich, gebieten Treu und Glauben seitens der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte bzw. Hinweise über einschlägige Tatsachen zu erteilen. Diese Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Betroffenen auswirkt (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f. oder das Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). Von daher wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, das BFM über die aussereheliche Beziehung und - falls er damals wirklich noch nichts von der bestehenden Schwangerschaft wusste - zumindest über die Absicht der Zeugung von Kindern aus dieser Beziehung zu orientieren. Indem er dies unterliess, hat er in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung wesentliche Tatsachen verschwiegen.

10.4. Der Umstand, dass die schweizerische Ehefrau von dieser Beziehung wusste, die Ehe bis heute nicht aufgelöst wurde und diese (auf dem Papier) bereits über 20 Jahre dauert, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E.3). Denn das vom Beschwerdeführer geführte Doppelleben beziehungsweise diese Parallelbeziehung ist mit einer stabilen Ehegemeinschaft, wie es Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG für die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, nicht vereinbar. Insofern trifft es - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - eben nicht zu, dass eine Zweckehe, welche beispielsweise zur Sicherung des Aufenthalts beziehungsweise des Bürgerrechtes oder wegen des Geldes weitergeführt wird, eine stabile Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG darstellt, wenn daneben noch eine aussereheliche Beziehung der vorliegenden Art besteht. Zwar steht die Wahl der Lebensform und damit verbunden die Gestaltung von Beziehungen einem Ehepaar frei. Werden jedoch aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung Ansprüche abgeleitet, beispielsweise im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2010 vom 7. März 2011 E. 3.3). Die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG knüpft, wie bereits erwähnt, an den Bestand nicht irgendeiner, sondern einer ehelichen Beziehung im Sinne von Art. 159 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist daher nicht von Bedeutung, ob sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gut verstanden haben, sondern ob sie den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als eine Ehe - wie oben beschrieben - weiterzuführen. Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine solche eheliche Gemeinschaft im massgebenden Zeitpunkt nicht bestand.

10.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit der erleichterten Einbürgerung in der Schweiz seine indische Staatsbürgerschaft verloren und er würde durch die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung staatenlos. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A.18/2003 vom 19. November 2003 (in: ZBl 105/2004 S. 454) mit der Frage einer allfälligen Staatenlosigkeit infolge Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eingehend auseinandergesetzt. Es stellte fest, dass der direkte Adressat der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung eine allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen habe. Für seine Familienmitglieder, die an der Erschleichung unbeteiligt seien, müsse die drohende Staatenlosigkeit zwar die Ausnahme sein. Für ihn selbst jedoch, der den Verlust des Schweizer Bürgerrechts zu verantworten habe, treffe dies nicht zu. Andernfalls wären potenziell Staatenlose vor einer Nichtigerklärung absolut geschützt (E. 3.3; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 3). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Grund. Der Beschwerdeführer muss eine allfällige Staatenlosigkeit demzufolge hinnehmen.

11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften vermochte. Bei der mit der schweizerischen Ehefrau im massgebenden Zeitraum geführten Gemeinschaft - auch wenn der äussere Schein etwas anderes vorgibt - handelte es sich nicht mehr um eine wirklich intakte Beziehung. Mit dem Verheimlichen erheblicher Tatsachen bzw. der Nichtbekanntgabe von Änderungen des Sachverhalts hat er die erleichterte Einbürgerung erschlichen, weshalb diese zu Recht für nichtig erklärt wurde.

12.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Sollten die nach der erleichterten Einbürgerung geborenen Kinder die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangt haben, wären sie von der Nichtigkeit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind aber nicht ersichtlich, zumal die Kinder - wie aus den Akten hervorgeht - die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und somit nicht Gefahr laufen, staatenlos zu werden.

13.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv Seite 18)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück)

- das Zivilstandsamt Basel-Stadt, Bürgerrechtsdienst

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-955/2008
Date : 15. Juli 2011
Published : 22. Juli 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40  62
BüG: 14  26  27  41  51
EMRK: 6
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  3
VwVG: 2  5  12  13  19  28  48  49  62  63
ZGB: 8  159
BGE-register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
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BBl
1987/III/310