Tribunal federal
{T 0/2}
5A.18/2003 /bnm
Urteil vom 19. November 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsberatung Muhajir,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1957 in Ghana) reiste im Juni 1988 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches am 22. März 1989 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hatte vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement keinen Erfolg; X.________ wurde Frist bis zum 15. Mai 1990 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
B.
Am 12. April 1990 heiratete X.________ die Schweizerbürgerin Y.________ (geb. 1945). Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich und ersuchte am 10. Juni 1994 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
X.________ stellte im Herbst 1996 ein zweites Gesuch. In diesem Zusammenhang hatte er und seine Ehefrau am 7. Mai 1997 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebe. Er wurde auch darüber informiert, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. X.________ erhielt mit Verfügung des BAP vom 23. Juni 1997 durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
C.
C.a Unter Hinweis auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Z.________ (geb. 25 Juni 1981), welche gemeinsam mit ihrem Vater eingebürgert worden war, sich hier in einer Ausbildung befand und weiterhin bei ihrer schweizerischen Stiefmutter lebte, wurde vom BFA gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
C.b Die von X.________ gegen die Verfügung des BFA erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 15. Juli 2003 ab.
D.
Mit Eingabe vom 15. August 2003 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Verfügung des EJPD sei aufzuheben. Er ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Das EJPD schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2003 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
1.2 Zur "materiellen Begründung im engeren Sinn" verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde an das EJPD. Dieser generelle Verweis ist unzulässig, denn die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst enthalten sein (Art. 108 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
2.
2.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag für seine eigene Wohnung bereits am 26. August 1997 (Mietbeginn: Oktober 1997) unterzeichnet. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung müsse die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - zumindest von Seiten des Beschwerdeführers - als beschlossene Sache angesehen werden. Nur gut zwei Monate vorher sei der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert worden; dies auf Grund der Annahme, dass er, wie er dies noch in der Erklärung vom 7. Mai 1997 bestätigt gehabt habe, nach wie vor in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebe. Er mache nicht geltend, dass in der Zeit zwischen der Erklärung bzw. Einbürgerung und dem Abschluss eines Mietvertrages für die eigene Wohnung etwas Besonderes vorgefallen wäre, das seinen Ehewillen abrupt zerstört haben könnte. Es widerspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine während sieben Jahren gelebte, tatsächliche, stabile eheliche Gemeinschaft ohne besonderen Vorfall innert so kurzer Zeit von einem Tag auf den andern zerbrechen könne. Dem Entschluss zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gehe normalerweise ein längerer Prozess der Entfremdung voraus. Das EJPD fährt fort, der Schluss, es müsse
schon lange vor der Unterzeichnung des Mietvertrages keine stabile Ehe mehr bestanden haben, werde durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer zugestandenermassen seit dem 25. Mai 1997 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung übernachtet gehabt habe. Das IMES (vormals BFA) habe dem Beschwerdeführer damit zu Recht vorgeworfen, die Einbürgerung erschlichen zu haben.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen vorerst geltend, es könne erst ab dem 1. Oktober 1997, als er eine eigene Wohnung bezogen habe, von einer faktischen Trennung gesprochen werden, was aber nach der Einbürgerung geschehen sei. Der Einwand geht fehl, denn gibt doch der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren zu, ab dem 25. Mai 1997 nicht mehr zu Hause übernachtet zu haben, also nur knapp einen Monat vor der erleichterten Einbürgerung am 23. Juli 1997 und rund zwei Wochen nach der Erklärung, in einer stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft zu leben. Entgegen seiner Ansicht wäre er gehalten gewesen, die Einbürgerungsbehörde über die in der Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten zu informieren. Dass die Ehe nach der 1998 erfolgten richterlichen Trennung erst nach 12 Jahren Dauer geschieden worden sein soll, ist ohne Belang. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Ehegemeinschaft nicht mehr erfüllt, und der Beschwerdeführer trägt keine Gründe vor, warum trotz seines Wegzugs die Ehe dennoch intakt gewesen sein soll (dazu: BGE 121 II 49 E. 2b S. 51/52). Dass sich die Ex-Ehefrau damals in einer schweren psychischen Krise befunden habe und die Ehe durch materielle Sorgen belastet gewesen sein soll, vermöchte einen Auszug in keiner Weise zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wäre in einer solchen Situation verpflichtet gewesen, seiner Ex-Ehefrau die notwendige Unterstützung zu gewähren (Art. 159 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
2.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich im Zeitpunkt der Nichtigerklärung bereits seit fast 13 Jahren in der Schweiz aufgehalten, und gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Das EJPD hat diesem Argument entgegengehalten, derjenige, der sich im erleichtertem Verfahren nach Art 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Diese Auffassung verletzt weder den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch denjenigen der Verhältnismässigkeit, wie der Beschwerdeführer meint, sondern ist bundesrechtskonform.
2.4 Nach dem bisher Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz, dass seitens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht gegeben waren, nicht zu beanstanden.
3.
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe mit der Einbürgerung in der Schweiz sein heimatliches Bürgerrecht (Ghana) automatisch verloren und sei mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung staatenlos geworden; diese Tatsache müsse von Amtes wegen berücksichtigt werden. Der Einwand wird mit keinem Wort näher begründet.
3.1 Gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951 (BBl 1951 II 669) hat das schweizerische Recht sich seit der Gründung des Bundesstaates bemüht, Staatenlosigkeit als Folge des schweizerischen Rechts zu vermeiden. Jeder Mensch solle eine Staatsangehörigkeit besitzen, aber nur eine; Staatenlosigkeit und Doppelbürgerrecht sollten jedoch nicht bestehen (S. 676). In den einleitenden Voten in den Räten zur Gesetzesnovelle war denn auch die Vermeidung von Staatenlosigkeit einerseits und von Doppelbürgerrecht anderseits eines der Hauptanliegen (Sitzung des Nationalrats vom 26. September 1951, AB S. 744 und 749; Sitzung des Ständerats vom 19. März 1952, AB S. 71). Mit Bezug auf das Doppelbürgerrecht hat in der Zwischenzeit ein Meinungsumschwung stattgefunden, bekämpft doch die Schweiz seit 1992 eine zweifache Staatsangehörigkeit nicht mehr (Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1957 Ziff. 2.5.2.3).
3.2 Die Schweiz ist dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40) und demjenigen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. September 1973 beigetreten (SR 0.141.0); das Letztere befasst sich nur mit der Staatenlosigkeit von Kindern. Gemäss Art. 38 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. |
|
1 | Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. |
2 | Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. |
3 | Er erleichtert die Einbürgerung von: |
a | Personen der dritten Ausländergeneration; |
b | staatenlosen Kindern.6 |
Mastronardi/Schweizer/Vallender], S. 509 unter Hinweis auf Grisel, in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [Hrsg.: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler], N. 56 zu Art. 44; gleicher Meinung auch: Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 373 Rz. 1315; zur Abstimmung vom 4. Dezember 1983: BBl 1984 I 614).
3.3 Das EJPD führt in seiner Vernehmlassung aus, ghanaische Staatsangehörige hätten gestützt auf den Citizenship Act 2002 (Act 591), in Kraft getreten am 3. Juli 2002, die Möglichkeit, ihr angestammtes Staatsbürgerrecht nebst einem neu erworbenen zu behalten, und falls sie es verloren hätten, wieder zu erlangen.
Falls der Beschwerdeführer, wie er behauptet, staatenlos geworden ist, kann dieser Umstand nach Franz-Xaver Burger für ihn als Familienoberhaupt, das für den Erschleichungstatbestand verantwortlich ist, die Nichtigkeit nicht verhindern. Für seine Familienmitglieder, die an der Erschleichung unbeteiligt sind, muss die drohende Staatenlosigkeit die Ausnahme von der Nichtigkeit begründen, umso mehr als die Bekämpfung der Staatenlosigkeit ein wesentliches Element schweizerischer Bürgerrechtsgesetzgebung ist (Die erleichterte Einbürgerung, Diss. Bern 1971, S. 150; anderer Ansicht mit Bezug auf die Nichtigkeit für einen Gesuchsteller: Oskar Etter, Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts, Diss. Zürich 1945, S. 125/126). Diesen Grundsatz haben die Vorinstanzen hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers beachtet, denn ihr wurde - wie erwähnt - das Schweizer Bürgerrecht nicht aberkannt. Dass seitens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht gegeben waren, er somit den Verlust des Schweizer Bürgerrechts selbst zu verantworten hat, ist in E. 2 hiervor dargetan worden. Er hätte deshalb eine allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen, denn diese Rechtsfolge aufgrund einer Nichtigerklärung ist bewusst in
Kauf genommen worden. Andernfalls wären potentiell Staatenlose vor einer Nichtigerklärung der Einbürgerung absolut geschützt; und eine Gleichstellung mit denjenigen Ausländern, welche die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erfüllen, ist mit der Absicht des Gesetzgebers, der wohl Staatenlosigkeit vermeiden, gleichzeitig aber auch vor allem die Bürgerrechtsehe unterbinden wollte (AB 1951, Nationalrat, S. 834 ff.), nicht vereinbar. Im Übrigen wird denn auch auf Grund der weiten völkerrechtlichen Schranken bei der innerstaatlichen Regelung der Staatsangehörigkeit Staatenlosigkeit nicht generell als völkerrechtswidrig angesehen; dies gilt namentlich - wie hier - für die selbstverschuldete Staatenlosigkeit (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage, München 2001, Rz. 92 S. 166).
4.
Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten weder Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: