Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4762/2010

Urteil vom15. Juli 2011

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Urban Broger.

2.A._______,

2. B._______,
Parteien
beide vertreten durch C._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Recht und Abgaben,

Vorinstanz.

Gegenstand Abgabebefreiung im Grenzzonenverkehr.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 teilten A._______ und B._______ der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit, sie beabsichtigten, in der italienischen Gemeinde Castello dell'Aqua (Provinz Sondrio) landwirtschaftliche Grundstücke zu kaufen, um diese selbst zu bewirtschaften. Sie verlangten um Bestätigung, dass die Grundstücke in der sog. Parallelzone liegen, innerhalb welcher für Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs die zollfreie Ein- und Ausfuhr vorgesehen ist.

B.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 beantwortete die Zollkreisdirektion Schaffhausen das Gesuch dahingehend, dass die betroffenen Grundstücke nach nationalem Recht zwar in der Parallelzone lägen, jedoch internationale Abkommen über den Grenzverkehr bestünden. Im einschlägigen Abkommen mit Italien werde die Grenzzone als Gebiet beidseitig der Grenze verstanden, welches sich in einem Umkreis von zehn Kilometern, gemessen ab dem gewählten Grenzübergang, befinde. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die fraglichen Grundstücke ausserhalb dieser sog. Radialzone lägen. Zudem werde die Gemeinde Castello dell'Aqua im Anhang zum Abkommen mit Italien nicht genannt. Zwar messe die Luftlinie zwischen der Landesgrenze und den betroffenen Grundstücken weniger als 8.5 Kilometer, doch die massgebende Luftliniendistanz zwischen Grenzübergang Campocologno und den Grundstücken betrage mehr als zehn Kilometer. Ihren Bescheid bestätigte die Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Verfügung vom 13. März 2009. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom 3. Juni 2010 ab.

C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 gelangten A._______ und B._______ (Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und verlangten, «die beiden angefochtenen Entscheidungen» unter Kostenfolge zu Lasten des Bundes aufzuheben und festzustellen, dass die streitbetroffenen Grundstücke in der Grenzzone im Sinne von Art. 43 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) bzw. Art. 23
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) lägen. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2010 beantragte die OZD die Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel hielten sowohl die Beschwerdeführer (Replik vom 21. Oktober 2010) wie auch die OZD (Duplik vom 1. Dezember 2010) an ihren Rechtsbegehren fest.

D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Verfügungen der OZD sind regelmässig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 980/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1.2; Martin Kocher, in Zollgesetz [ZG], Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Bern 2009, N 99 zu Art. 116). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7), vorliegend also der Entscheid der OZD vom 3. Juni 2010. Die von den Beschwerdeführern ebenfalls angefochtene Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 13. März 2009 wurde durch den genannten Entscheid ersetzt. Damit erübrigt sich deren Beurteilung, Aufhebung oder Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht und auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 13. März 2009 richtet, nicht einzutreten. Mit dieser Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Art. 43
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG regelt unter der Marginalie «Grenzzonenverkehr» u.a. die Ein- und Ausfuhr von Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs innerhalb der Grenzzone (Art. 43 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG). Nach Art. 43 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG gilt als Grenzzone das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von zehn Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone). Die Zollverwaltung kann gestützt auf Art. 43 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. j
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG kann der Bundesrat Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern für zollfrei erklären, was er mit Erlass von Art. 23 f
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
. ZV getan hat.

2.2 Ähnliches wie Art. 43
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG statuiert bereits das Abkommen vom 2. Juli 1953 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr (nachfolgend als Abkommen bezeichnet, SR 0.631.256.945.41). Es wurde von der Bundesversammlung am 22. Dezember 1955 und damit rund 50 Jahre vor Erlass des (neuen) ZG genehmigt. In diesem Abkommen werden als Grenzzone zwei Gebietsstreifen beidseitig der gemeinsamen Grenze festgelegt (Art. 1 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
Abkommen). Die Ausdehnung jeder der genannten Zonen beträgt - ähnlich wie in Art. 43 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG vorgesehen - «ungefähr zehn Kilometer», vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, in welchen Fällen die Zonenausdehnung von den beiden vertragschliessenden Staaten auch über zehn Kilometer hinaus festgesetzt werden kann (Art. 1 Abs. 2 Abkommen). Zur Bestimmung der Gemeinden oder Gemeindefraktionen, die in den genannten Zonen eingeschlossen sind, verweist das Abkommen auf seinen Anhang I (Art. 1 Abs. 3 Abkommen). Als «Grenzverkehr» im Sinne des Abkommens gilt - von Ausnahmen abgesehen - der sich zwischen zwei gegenüberliegenden und anstossenden Zonen abwickelnde Ein- und Ausfuhrverkehr (definitiv oder vorübergehend), soweit es sich ausschliesslich um den Austausch zwischen den betreffenden Bewohnern zur Deckung des normalen eigenen Haushaltungsbedarfes oder zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke handelt (Art. 1 Abs. 5 Abkommen).

3.

3.1 Dass die im vorliegenden Verfahren betroffenen Grundstücke der italienischen Gemeinde Castello dell'Aqua innerhalb der von Art. 43 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG vorgesehenen 10-km-Parallelzone zur schweizerischen Grenze liegen, ist nicht strittig. Strittig ist jedoch, ob eine Differenz zwischen der Definition der Grenzzone gemäss Art. 43 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG und jener des Abkommens besteht. Dies ist zu bejahen. Wie dargestellt sieht das Abkommen zwar ebenfalls eine 10-km-Parallelzone vor, ergänzend aber sind die betroffenen Gemeinden in einem Verzeichnis aufgeführt. Castello dell'Aqua wird in diesem Verzeichnis nicht genannt. Daraus ist zu schliessen, dass die Gemeinde und damit die dort gelegenen Grundstücke nicht zur Grenzzone im Sinne des Abkommens gehören. Demnach besteht offensichtlich eine Differenz zwischen der Definition der Grenzzone gemäss Art. 43 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG und jener des Abkommens und es ist zu klären, welche der Definitionen beachtlich ist.

3.2 Gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
ZG hält zudem fest, völkerrechtliche Verträge blieben vorbehalten und bekräftig damit den verfassungsmässigen Grundsatz, wonach völkerrechtlich vereinbarte Regelungen und Verpflichtungen durch die nationale Zollgesetzgebung des Bundes grundsätzlich keine Änderung erfahren und davon unberührt bleiben (Thomas Cottier/David Herren, in Zollgesetz [ZG], a.a.O., N 4 zu Art. 2). Fraglich ist, wie der vorliegende Konflikt zwischen dem älteren Abkommen (1955) und dem neueren Bundesgesetz (2005) zu lösen ist. Das Bundesgericht hat in BGE 99 Ib 39 E. 3 die Praxis begründet, wonach zu vermuten ist, dass der Gesetzgeber sich an die Vorschriften der ordnungsgemäss abgeschlossenen Staatsverträge halten wollte, es sei denn, er hätte einen allfälligen Widerspruch zwischen einer Bestimmung des Landesrechts und dem internationalen Recht bewusst in Kauf genommen (Schubert-Praxis, bestätigt in BGE 136 III 168 E. 3.3.4; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2744/2008 vom 23. März 2010 E. 1.4; Yvo Hangartner, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich etc. 2008, N 29 ff. zu Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich etc. 2008, N 1925; Cottier/Herren, a.a.O., N 6 zu Art. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
). Entscheidend ist demnach, ob der Gesetzgeber bei Erlass von Art. 43 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG einen Widerspruch zum bestehenden Abkommen in Kauf nahm.

3.3 Der Bundesrat hatte ursprünglich vorgeschlagen, Art. 43 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG wie folgt zu formulieren: «Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern ab der nächstgelegenen benutzbaren Zollstelle» (Entwurf des Zollgesetzes, BBl 2004 681, 694). Derart wollte er die Grenzzone auf Gesetzesstufe als Radialzone umschreiben (Botschaft des Bundesrates über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 567, 623). In der Botschaft führte der Bundesrat aus, bislang sei Gleiches aus den Staatsverträgen mit Deutschland, Frankreich und Italien hervorgegangen. Diese Aussage war allerdings, zumindest was das Abkommen mit Italien betrifft, insofern unpräzise, als dass - wie in E. 2.2 erwähnt - dort zur Bestimmung der Grenzzone eine Parallelzone verbunden mit einem Gemeindeverzeichnis und nicht eine Radialzone vorgesehen war.

3.4 Die Debatte im Parlament war geprägt von der Befürchtung, dass schweizerische Bauernbetriebe in der deutschen Grenzzone günstiger produzieren und die Produkte zollfrei in den schweizerischen Markt einbringen könnten. Dennoch folgte der Ständerat als Erstrat dem Antrag seiner Kommission und nicht dem Bundesrat und verabschiedete für Art. 43 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG folgenden Wortlaut: «Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone)» (AB 2004 S 345). Vom Kommissionssprecher wurde die Differenz zum bundesrätlichen Vorschlag damit begründet, dass es heikel sei, die Grenzzone mithilfe eines Kreises um die Zollstelle zu bestimmen, denn werde eine Zollstelle aufgehoben, falle damit auch der Kreis weg (Votum David, AB 2004 S 345). Es sei gerechter, einen Streifen von zehn Kilometern entlang der Grenze vorzusehen. Sodann wurde auf die bereits bestehenden Regelungen mit den anderen Nachbarländern hingewiesen (Votum Germann, AB 2004 S 345) und ausgeführt, dass mit Österreich, gegenüber welchem Land bereits die Parallelzone gelte, keine Probleme bestünden. Es mache Sinn, den Grenzstreifen rund um die Schweiz einheitlich zu definieren. Der Ständerat folgte dem Vorschlag seiner Kommission, eine Parallelzone vorzusehen, einstimmig mit 28:0 Stimmen.

3.5 Auch die Diskussion im Nationalrat fand im Wissen um die bestehenden Staatsverträge mit den Nachbarländern statt. So wies eine Votantin darauf hin, dass mit den Nachbarländern - ausser Deutschland - bereits Staatsverträge bestünden, die eine Parallelzone vorsähen (Votum Meier-Schatz, AB 2004 N 1385). Der Staatsvertrag mit Deutschland hingegen sehe eine Radialzone vor und genau dort gäbe es Probleme bezüglich der Grenzzonenbewirtschaftung durch Schweizer Landwirte. Die Radialzone führe im Übrigen zu unnötigen Diskriminierungen unter den Grenzbauern und zu einer gewissen Willkür. In Anbetracht der Tatsache, dass in den kommenden Jahren verschiedene Zollstellen geschlossen würden, könne die Aufrechterhaltung der Radialzone unliebsame Auswirkungen für die Landwirte der betroffenen Regionen haben (Votum Meier-Schatz, AB 2004 N 1385). Schliesslich aber folgte der Nationalrat einem Minderheitsantrag (Radialzone) und schuf damit vorerst eine Differenz zum Beschluss des Ständerates. Zwischenzeitlich wechselte dann auch die zuständige Kommission des Ständerates das Lager und wollte nun doch dem Vorschlag des Bundesrates (Radialzone) folgen (Votum David, AB 2004 S 789). Sie tat dies mit der Begründung, der Bundesrat hange eben stark an seiner Fassung, dies insbesondere wegen den internationalen Verhandlungen, die im Speziellen mit Deutschland bezüglich des Grenzverkehrs und des Erwerbs von Landwirtschaftsgrundstücken durch Schweizer Bauern im benachbarten Baden-Württemberg geführt würden (Votum David, AB 2004 S 789). Trotzdem hielt der Ständerat in der Differenzbereinigung am ursprünglich Beschlossenen (Parallelzone) fest, worin ihm schliesslich und ohne weitere Diskussion auch der Nationalrat folgte. Das neue ZG passierte sodann die Schlussabstimmung in beiden Räten einstimmig (vgl. zur Debatte im Parlament Rolf Wüthrich, in Zollgesetz [ZG], a.a.O., N 29 ff. zu Art. 43).

3.6 Damit ist erstellt, dass sich das Parlament trotz Widerstandes der Exekutive explizit für die Parallelzone aussprach und dies offensichtlich im Wissen um teilweise anderslautende Staatsverträge. Zur Bestimmung, ob ein italienisches Grundstück in der Grenzzone liegt, ist damit allein auf Art. 43 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG («Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze») abzustellen und nicht auf das Abkommen.

4.

4.1 Einzugehen bleibt auf einzelne Argumente der OZD. Insbesondere unter Berufung auf ein Votum im Nationalrat kommt sie zum Schluss, den eidgenössischen Räten sei klar gewesen, dass die Parallelzone als Grundsatz nur insofern eingeführt werde, als dass der Staatsvertrag mit dem Nachbarstaat nichts anderes vorsehe (Votum Meier-Schatz, AB 2004 N 1385). Aus dem erwähnten Votum kann allerdings nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe bezüglich der Definition der Grenzzone anderslautende Staatsverträge vorbehalten wollen. Denn die Votantin fügte gleich bei, die Parallelzonen sollten «für die ganze Grenzzone» gelten. Im Übrigen wäre bei einem Vorbehalt und damit bei nur subsidiärer Anwendung von Art. 43 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZG diese Bestimmung zwecklos, da mit sämtlichen umliegenden Ländern (ausser mit dem Fürstentum Liechtenstein, welches Zollinland ist) entsprechende Staatsverträge bestehen (vgl. die Auflistung bei Wüthrich, a.a.O., N 33 zu Art. 43).

4.2 Weiter bringt die OZD vor, mit der Anwendung der Parallelzone bestehe die Gefahr, dass die Privilegien der Grenzbauern ausgebaut würden. Die Anwendung der Parallelzone habe zur Folge, dass Bauern in der Schweiz über grosse Distanzen irgendwo im Ausland zusätzlich Land pachten oder kaufen könnten. Zusammen mit den Beschwerdeführern ist festzuhalten, dass diese Frage im Parlament diskutiert und entschieden wurde und das Vorbringen der OZD auf eine Kritik am Gesetzgeber hinausläuft. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, eine Diskussion über Sinn und Unsinn einer gesetzgeberischen Entscheidung zu führen. Gleiches ist zum Vorbringen der OZD festzuhalten, wonach es der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts überlassen werden müsse, welchen Voten der parlamentarischen Debatten es ein die ganze Problematik erfassendes und juristisch zureichendes Fachwissen beimesse. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Anwendung eines Bundesgesetzes entgegen der offensichtlichen Auffassung der OZD nicht zu prüfen, ob die parlamentarische Beratung in der genügenden Tiefe erfolgte. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber (trotz Widerstandes der Exekutive) die Parallelzone einführte. Er erachtete dies offenbar für einfacher, transparenter, willkürfreier und praktikabler (Votum Bührer, AB 2004 N 1385).

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid der OZD vom 3. Juni 2010 ist aufzuheben. Ausgangsgemäss sind den obsiegenden Beschwerdeführern und der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Sie wird praxisgemäss auf gesamthaft Fr. 4'500.- (MWST inbegriffen) festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Entscheid der Oberzolldirektion vom 3. Juni 2010 wird aufgehoben.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird ihnen zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'500.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Urban Broger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-4762/2010
Datum : 15. Juli 2011
Publiziert : 26. Juli 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zollzahlungspflicht (Abgabebefreiung)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 1 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
2 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
8 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
43
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 43 Grenzzonenverkehr - 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
1    Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:
a  Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und
b  Waren des Marktverkehrs.
2    Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).
3    Das BAZG kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.
4    Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.
ZV: 23
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs - (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a  rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b  rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2    Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b  Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3    Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4    Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5    Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6    Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a  das Grundstück bewirtschaften;
b  Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c  die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
BGE Register
136-III-168 • 99-IB-39
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BVGer
A-2744/2008 • A-4762/2010 • A-980/2011
BBl
2004/567 • 2004/681
AB
2004 N 1385 • 2004 S 345 • 2004 S 789