Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2565/2022
Urteil vom15. Juni 2022
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler; Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien
vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2022 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 9. März 2022 in die Schweiz ein und reichte am 14. März 2022 ein Asylgesuch ein. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 21. März 2022 unterzeichnete er eine Vollmacht zu Gunsten der zugewiesenen Rechtsvertretung. Am 28. März 2022 fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin, die gleichzeitig als Vertrauensperson eingesetzt ist, die Erstbefragung UMA (Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende) statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten 1133339 [in der Folge A]16). Am 29. April 2022 fand, ebenfalls in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin respektive Vertrauensperson, die Anhörung zu den Asylgründen statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23).
Zum Beleg seiner Identität gab der Beschwerdeführer seine Tazkera zu den Akten.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Afghanistan verlassen zu haben, weil er sich gefürchtet habe, in den Fokus der Taliban zu geraten. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Sayyid und stamme aus dem Dorf B._______, im Distrikt C._______, in der Provinz Ghazni. Dort habe er bis zur Ausreise gewohnt und die Schule besucht.
Sein Vater habe ungefähr 35 Jahre lang für die ehemalige Regierung Afghanistans gearbeitet, zuletzt sei er in der Provinz D._______ als (...) der afghanischen Nationalarmee im Rang eines (...) tätig gewesen. Sein Vater habe während seiner Arbeit einige Angriffe erlebt. Diese jahrelange Tätigkeit seines Vaters für die damaligen afghanischen Behörden sei auch für den Beschwerdeführer und die übrige Familie problematisch und gefährlich gewesen. Ihm persönlich sei zwar nichts zugestossen, jedoch wäre er nicht verschont geblieben, wenn die Taliban etwas über seine Familie, insbesondere wer sein Vater sei, in Erfahrung gebracht hätten. Es gäbe zudem schon seit Jahren eine Feindschaft zwischen der Familie E._______ und den Taliban, zumal der Onkel mütterlicherseits seines Vaters ein Anhänger von Abdul Ali Mazari (Anmerkung Gericht: erster Generalsekretär der Partei Hezb-e Wahdat und 1995 von Angehörigen der Taliban ermordet) gewesen sei und vor Jahren gegen die Taliban gekämpft habe. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, aufgrund der unsicheren Lage und des Umstands, dass man unter den Taliban nicht frei leben könne, seinen Heimatstaat (...) 2019 verlassen zu haben.
Nach seiner Ausreise und der Machtübernahme der Taliban sei sein Bruder bei einer Hausdurchsuchung verhaftet worden, da die Taliban Fotos von ihm mit seinem Vater und Militärfahrzeugen entdeckt hätten; sie hätten überprüfen wollen, ob auch er für die Behörden gearbeitet habe. Er sei in der Haft misshandelt und schliesslich nach Bemühungen ihrer Mutter nach drei oder vier Monaten Haft entlassen worden. Auch er habe sich auf Anraten der Mutter aufgrund der schlechten Sicherheitslage und Befürchtungen, erneut mitgenommen zu werden, auf den Weg in den Iran gemacht.
Der Vater halte sich seit dem Sturz der afghanischen Regierung versteckt und käme nur seIten nach Hause.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Fotos seines Vaters, diverse Zertifikate und Bestätigungen seines Vaters sowie Berufsausweise zu den Akten.
C.
Am 6. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet und mit Eingabe vom selben Tag reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein (A27).
D.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den Kanton F._______ mit der Umsetzung.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 25. April 2022 (recte: 10. Mai 2022) seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
Praxisgemäss wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
4.
Der Rückweisungsantrag wird in der Beschwerde nicht begründet. Auf die Ansetzung einer Nachfrist kann aber verzichtet werden, da der Sachverhalt von der Vorinstanz sorgfältig abgeklärt und vollständig und richtig erfasst worden ist. Der Rückweisungsantrag ist entsprechend abzuweisen.
5.
Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, ist die angeordnete Wegweisung zu überprüfen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
7.
7.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der langjährigen Tätigkeit seines Vaters für die ehemaligen afghanischen Behörden betroffen zu sein, erweise sich als objektiv nicht begründet. Bereits die Angriffe auf seinen Vater seien nicht gezielt und persönlich auf ihn gerichtet gewesen, er halte sich nach wie vor im Heimatstaat auf und kehre sogar teilweise nach Hause zurück. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Taliban stehe, sei ihm doch anlässlich der Anhaltungen bei deren Checkpoints nie etwas geschehen. Seine durchaus nachvollziehbare subjektive Furcht für den Fall, dass die Taliban seinen familiären Hintergrund erfahren würden, sei objektiv nicht begründet. An dieser Einschätzung vermöchten die Profile seiner Cousins väterlicherseits seines Vaters - welche (...) gewesen seien - und seines Onkels mütterlicherseits seines Vaters, der in den 90er-Jahren gegen die Taliban gekämpft habe, nichts zu ändern, zumal seinen Aussagen keine Hinweise zu entnehmen seien, dass er wegen ihnen Nachteile erfahren oder zu befürchten habe. Auch habe der Onkel in G._______ gelebt und sei bereits vor sechs oder sieben Jahren verstorben und mit den Cousins habe er kaum Kontakt gepflegt (m.H.a. A23 F36-F38 und F41-F45). Eine reine Befürchtung, die Taliban könnten von diesen familiären Verbindungen erfahren, begründe keine Furcht vor Verfolgung. Dasselbe gelte für die drei bis viermonatige Haft seines Bruders. Er habe zwar anfänglich angegeben, der Bruder sei wegen den Tätigkeiten des Vaters mitgenommen worden, auf konkrete Nachfrage hin habe sich aber ergeben, dass er festgenommen worden sei, um seine Personalien zu kontrollieren und um zu überprüfen, ob auch er selbst für die Behörden gearbeitet habe und über Gegenstände wie beispielsweise Waffen verfüge (m.H.a. A23 F9-F12 und F50-F55). Ohne die Schwere von solchen Übergriffen, zu denen es bei solchen Hausdurchsuchungen kommen könne, zu verkennen, sei der über zehn Jahre ältere Bruder wohl vielmehr wegen der Überprüfung seiner eigenen Person als wegen der Tätigkeiten des Vaters festgenommen worden. Ausserdem lasse seine Inhaftierung noch keinen Schluss zu, dass die Taliban am Beschwerdeführer ein Interesse hätten, zumal er von der Haft seines Bruders auch keinen Konnex zu sich selbst herstelle. Die Tatsache, dass sich die Mutter wegen des Bruders bei den jetzigen Behörden habe melden können und dieser daraufhin freigelassen worden sei, spreche ebenfalls gegen eine Reflexverfolgung.
Als Angehöriger der konfessionellen Minderheit der Schiiten, so das SEM weiter, habe der Beschwerdeführer keine Nachteile erfahren (m.H.a. A16 1.08 und 7.03; A23 F31 und F46-F49). Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung seien sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H. sowie BVGE 2011/16 E. 5 und EMARK 1996 Nr. 21).
In der Stellungnahme werde geltend gemacht, der Vater lebe derzeit weitestgehend versteckt und die ganze Familie und damit auch der Beschwerdeführer stehe in besonderem Fokus der Taliban. Damit würden inhaltlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Einschätzung des SEM, die subjektive Furcht des Beschwerdeführers sei objektiv nicht begründet, kritisiert. Vielmehr erfülle der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seiner Verwandten, vorab seines Vaters, ein sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]) als auch vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen definiertes Risikoprofil, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
Für die detaillierte Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
8.
8.1 Das SEM legt detailliert und ausführlich dar, weshalb der Beschwerdeführer keine begründete Furch vor Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
8.2 Soweit in der Beschwerde eingewandt wird, das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweise, das sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom UNHCR sowie verschiedenen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen definiert worden sei, ist Folgendes festzuhalten:
In der Beschwerde wird auf das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 (a.a.O.) verwiesen und geltend gemacht, darin seien Gruppen von Personen definiert worden, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dieses Argument verkennt die Verfahrenskonstellation dieses Referenzurteils. Die Flüchtlingseigenschaft und damit Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Dasselbe gilt hinsichtlich dem Umstand, dass gewisse Personen, insbesondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden angehörten oder für sie oder ausländische Akteure arbeiteten, ein erhöhtes Risiko haben, in den Fokus der Taliban zu geraten. Die in diesem Zusammenhang genannten Berichte diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen ändern aber nichts daran, dass eine Kollektivverfolgung weder für Angehörige der vor der Machtergreifung der Taliban herrschenden afghanischen Behörden noch für deren Familienangehörige anzunehmen ist. Zu den sehr hohen Anforderungen an die Anerkennung einer Kollektivverfolgung kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen zur langjährigen Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung (dort im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Sayyid) verwiesen werden (ebd. II, Ziff. 1 letzter Abschnitt, S.5). Nach wie vor ist im Einzelfall zu prüfen, ob die asylsuchende Person die Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Auch aus dem Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 vermag der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesem liegt nämlich eine wesentlich andere Konstellation zu Grunde; insbesondere war der Beschwerdeführer in jenem Fall bereits in der Vergangenheit in den Fokus der Taliban geraten und hatte ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Aus dem Umstand alleine, dass die Taliban nach der Ausreise des Beschwerdeführers die Macht in Afghanistan übernommen haben, ergibt sich auch in Berücksichtigung der Tätigkeit seines Vaters keine Reflexverfolgung.
8.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und entsprechend sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
11.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Patricia Petermann Loewe