Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4061/2015

Urteil vom 15.Mai 2017

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting Schalch,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Mutter (N [...]) am 16. Februar 2011 und gelangte am 7. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 25. März 2011 gab er an, er habe an seinem Wohnort ein Internetcafe geführt. Während den Präsidentschaftswahlen habe sein Betrieb den Kandidaten Mousawi unterstützt. Am 17. Juni 2009 sei sein Internetcafe von der Polizei durchsucht worden, da jemand gemeldet habe, sie benutzten übriggebliebene Wahlposter für den Aufruf zu Demonstrationen. Sie hätten Filmaufnahmen von den Demonstrationen ins Internet gestellt und belastendes Material in einem Abstellraum versteckt. Zusammen mit zwei Arbeitskollegen sei er in einem Fahrzeug mitgenommen und drei bis vier Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Er sei einige Male zu seinen Aktivitäten befragt worden und habe immer gesagt, er habe nur Wahlposter angebracht. Einmal sei er nackt zum Verhör gebracht und gefoltert worden. Man habe ihm Handschellen angelegt und seine Hände über seinem Kopf an die Wand gebunden. Man habe ihn mit Schlagstöcken vergewaltigt. Am vierten Tag habe man seine Mutter angerufen und ihr erzählt, er sei wegen Urkundenfälschung festgenommen worden. Seine Mutter und sein Onkel, der für ihn gebürgt habe, hätten ihn abgeholt. Er habe sich verpflichten müssen, an keinen politischen Aktivitäten teilzunehmen. Zirka 20 Tage nach der Freilassung habe er seinen Betrieb wieder geöffnet. Ende Dezember 2009 hätten sie einen Aufruf von Herrn Mousawi erhalten, den sie an die Kunden verteilt hätten. Am 27. Dezember 2009 hätten sie an einer Kundgebung teilgenommen, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei. Am 31. Dezember 2009 seien vier Zivilpolizisten in das Geschäft eingedrungen. Er habe sich im Abstellraum befunden und habe alles beobachtet. Er habe eine dort deponierte Tasche mit Flugblättern und Propagandamaterial behändigt und das Geschäft unbemerkt verlassen. Sein Arbeitskollege C._______ sei festgenommen worden, dessen Ehefrau und ihm sei im letzten Moment die Flucht gelungen. Sie habe den Beamten mit einem Pfefferspray in die Augen gesprüht, sie seien zu seinem parkierten Wagen gerannt und davongefahren. Am selben Tag sei ihr Haus in B._______ durchsucht worden; man habe seine Mutter festgenommen. Da er nicht ohne sie habe ausreisen wollen, habe er sich bei seinem Onkel versteckt.

A.c Das damalige BFM hörte den Beschwerdeführer am 8. April 2011 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei vier Tage nach den Präsidentschaftswahlen von 1388 in seinem Laden festgenommen worden. Am ersten Tag seiner Inhaftierung habe man ihm die Augen verbunden und ihn zum Stürzen gebracht, wobei er sich verletzt habe. Danach sei er misshandelt worden und habe das Bewusstsein verloren. Am folgenden Tag habe man ihm Apparate in die Hand gegeben, mit denen er ein paar Sekunden durchgeschüttelt worden sei. Am dritten Tage habe er sich ausziehen müssen und sei an den Genitalien gefoltert worden. Am vierten Tag habe man ihn zu einem Beamten gebracht, der seine Adresse und die Telefonnummer verlangt habe. Seine Mutter und sein Onkel hätten ihn gegen Leistung einer Kaution abholen können. Er habe versprechen müssen, sich nicht gegen das Regime zu engagieren. Nach der Freilassung habe er 20 Tage lang nicht arbeiten können. Während vier Monaten habe er sich alle zwei Wochen bei der Polizei melden müssen; er habe die Stadt und die Provinz nicht verlassen dürfen. Nachdem er die Arbeit wieder aufgenommen habe, habe er seine Aktivitäten stark eingeschränkt. Im Dezember 2010 habe er sich mit Leuten, die er gut gekannt habe, auf eine Demonstration vorbereitet. Am 6.10.1388 habe er an dieser teilgenommen; es sei zu Auseinandersetzungen gekommen, aber ihm sei die Flucht gelungen. Vier Tage später sei ihr Laden gestürmt worden. Er habe sich auf der Galerie befunden und sei mit einigen Flugblättern und Farbsprays heruntergegangen. Die Frau seines Freundes habe einen Beamten mit einem Pfefferspray besprüht und ihnen sei die Flucht gelungen. Er sei nach D._______ zu seinem Onkel gegangen. Gleichentags sei ihr Haus durchsucht worden, man habe seinen Computer beschlagnahmt. Seine Mutter sei mitgenommen und einige Tage gefoltert worden. Im 3. Monat 1389 habe sie einen Suizidversuch begangen. Im Spital habe man eine psychiatrische Behandlung angeordnet. Von seiner Grossmutter habe er später erfahren, dass seine Mutter gegenüber dem Arzt von einer Vergewaltigung gesprochen habe. Er habe bei den Wahlen Herrn Mousawi unterstützt. Nach den Wahlen hätten die Studenten ihm Filmmaterial über die Auseinandersetzungen bei Demonstrationen gebracht, die sie ins Internet gestellt hätten. Man habe diese auf seiner Hardware gefunden. Er habe BBC ein Interview über die Ereignisse in B._______ gegeben. Er habe auch am 25.3.1988 an einer Demonstration teilgenommen, bei der sein Bruder angegriffen und am Knie verletzt worden sei.

A.d Mit Eingabe durch seinen Rechtsvertreter vom 30. Oktober 2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM mehrere Beweismittel (Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in E._______ zeigen, Fotografien des Grabes eines Kollegen, Ausdruck einer von ihm betriebenen Webseite und ein Internetartikel über Aussagen des Vorsitzenden der iranischen Staatsanwaltschaft). Am 2. Mai 2014 liess er weitere Beweismittel einreichen (zwei Internetartikel über die Verhaftung seines Bruders).

B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 - eröffnet am 28. Mai 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit durch seinen Rechtsvertreter übermittelter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2015, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere die Akten A3/2, A9/3, A10/2, A12/2, A14/2, A15/1 und A18/1 sowie die Beweismittel zu gewähren. Eventuell sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.

D.
Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akten A3/2, A9/3, A10/2, A12/2, A14/2, A15/1 und A18/1 zu gewähren. Zudem gewährte er ihm die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen seit Erhalt dieser Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Beweismittel beziehungsweise das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, wies er ab, da er davon ausging, die Beweismittel seien ihm im Rahmen der Akteneinsicht vom SEM zugestellt worden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG hiess er gut.

E.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 Einsicht in die vom Instruktionsrichter bezeichneten Akten.

F.
Am 14. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.

G.
Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. August 2015 zur Vernehmlassung an das SEM.

H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2015 die Abweisung der Beschwerde.

I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 an seinen Anträgen fest. Dieser lagen ein im März 2009 ausgestellter iranischer Führerschein (mit Übersetzung), eine Geburtsurkunde und mehrere Berichte über Hinrichtungen im Iran bei. Des Weiteren wurden Unterlagen zu einer Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers vom September 2015 und Berichte (inkl. einer CD-Rom) über die Verhaftung seines Bruders F._______ eingereicht.

J.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 gab der Beschwerdeführer Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen zeigten, und den Amnesty Report 2016, Iran, vom 4. März 2016 zu den Akten.

K.
Am 10. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie, die ihn bei einer Demonstration vom Juni 2016 in G._______ zeige, und ein dabei verteiltes Flugblatt sowie Fotografien, die ihn bei einer Demonstration vom September 2016 in E._______ zeige, und ein dabei verteiltes Flugblatt ein.

L.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 6. März 2017 eine Fotografie, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz zeige, sowie ein bei dieser verteiltes Flugblatt mit Übersetzung bei. Er fügte zudem die Monatszeitschrift Kanoun der DVF vom Januar 2017 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1

4.1.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zur Inhaftierung vom Juni 2009 und zur Meldepflicht gemacht habe. In der BzP habe er geltend gemacht, am 17. Juni 2009 mit zwei Arbeitskollegen festgenommen worden zu sein. In der Anhörung habe er ergänzt, nebst ihm seien sein Freund und ein Lehrling inhaftiert worden. Er habe keine Ahnung, was mit diesen geschehen sei, da er keinen Kontakt mehr zu ihnen und ihren Familien gehabt habe. Er habe weder die Adressen noch Telefonnummern gehabt. Diese Aussagen seien nicht nachvollziehbar, da er nach der Freilassung noch eineinhalb Jahre im Iran gelebt und der Freund noch weiterhin mit ihm gearbeitet habe. Zuerst habe er behauptet, er sei zusammen mit den beiden freigelassen worden, später habe er gesagt, sie seien einige Tage nach ihm freigelassen worden. Bei der BzP habe er vorgebracht, er sei in der Haft einige Male verhört und stets mit verbundenen Augen zum Verhör geführt worden. Während der Anhörung sei nur noch von einem Verhör die Rede gewesen. Seine Erklärung, es seien ihm auch während der Folter Fragen gestellt worden, könnten den Widerspruch nicht erklären. Zu Beginn der Anhörung habe er im Unterschied zu den Aussagen bei der BzP keine Meldepflicht geltend gemacht. Im Verlauf der Anhörung sei er mehrmals gefragt worden, was man ihm bei der Freilassung gesagt habe. Trotzdem sei er nicht auf die Meldepflicht zu sprechen gekommen. Erst nachdem er nochmals explizit darauf angesprochen worden sei, habe er wieder behauptet, man habe ihm bei der Freilassung gesagt, er müsse sich auf dem Polizeiposten melden.

Ebenso unterschiedlich seien seine Aussagen zum Ablauf der Razzia Ende Dezember 2009 ausgefallen. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, damals seien vier Polizisten ins Geschäft eingedrungen. In diesem Moment habe er sich im Abstellraum befunden, wo er eine Tasche mit Flugblättern und Spraydosen an sich genommen habe, mit der er das Geschäft unbemerkt verlassen habe. In der Anhörung habe er vorerst gesagt, er sei nach der Erstürmung des Ladens mit einigen Flugblättern und zwei Farbsprays zu den anwesenden Beamten gegangen. Nachdem die Frau seines Freundes einen Beamten besprüht habe, sei ihm die Flucht vorbei an den Polizisten gelungen. Später habe er präzisiert, er sei oben gestanden, als die Beamten gekommen seien, und habe durch eine Türe fliehen wollen, was von einem Beamten bemerkt worden sei. Dieser sei zu ihm gekommen und ihm sei die Flucht gelungen.

Des Weiteren habe er gesagt, er habe Filme ins Internet gestellt, die Auseinandersetzungen bei Protestkundgebungen gezeigt hätten. Diese seien von den Behörden nach seiner Verhaftung auf der Hardware seines Computers gefunden worden. In der Haft habe man ihn zudem damit konfrontiert, dass er mit dem Propagandazentrum in Verbindung stehe. Angesichts dieser Beweislage, der Tatsache, dass er der Pächter des Cafes gewesen sei und dass die iranischen Behörden massiv gegen regimekritisches Verhalten vorgingen, sei nicht nachvollziehbar, dass man ihn fünf Tage nach seiner Verhaftung wieder freigelassen habe.

Er habe bei der Anhörung nicht angeben können, ob am 31. Dezember 2009 im Cafe ausser seinem Freund noch jemand festgenommen worden sei. Er habe auch nicht sagen können, ob seine Mutter in der Haft etwas habe unterschreiben müssen.

Die eingereichten Beweismittel hätten in Anbetracht dieser Sachlage keine Beweiskraft. Hinzu komme, dass es keinen Beleg dafür gebe, dass die genannten Personen seiner Kernfamilie angehörten. Seine eigene Identität sei nicht rechtsgenüglich belegt, da er nur eine Kopie seines Identitätsbüchleins abgegeben habe. Hinzu komme, dass im Iran gegen Bezahlung bestimmte Dokumente ins Internet gestellt werden könnten. In Bezug auf den Kollegen, der 2010 festgenommen worden und im Gefängnis verstorben sei, sei anzumerken, dass der Name dieser Person aus dem Schreiben vom 30. Oktober 2013 nicht hervorgehe und er nirgends von der Inhaftierung eines Mannes, die im Jahr 2010 erfolgt sei, gesprochen habe. Die Auszüge, die auf Aussagen eines Sprechers des iranischen Justizministeriums Bezug nähmen, hätten keine Beweiskraft.

Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit den iranischen Behörden seien nicht glaubhaft. Gleiches gelte für seine Furcht vor einer Hinrichtung nach einer Rückkehr in den Iran.

4.1.2 Exilpolitische Aktivitäten könnten im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon auszugehen sei, diese würden im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, an einer Demonstration gegen die iranische Regierung in E._______ teilgenommen zu haben und eine eigene Webseite zu betreiben. Er habe Fotografien über seine Teilnahme an der Demonstration und Auszüge in deutscher Übersetzung der Webseite abgegeben.

Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sich für exilpolitische Aktivitäten von Bürgern interessierten, die über die Aktivitäten der Masse der iranischen Staatsangehörigen hinausgingen und als ernsthafte Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Massgebend sei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden und der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckten, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle.

Die Aktivitäten des Beschwerdeführers begründeten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Aus der Teilnahme an einer Protestkundgebung lasse sich nicht ableiten, dass er sich exponiert habe. Die Behauptung, er betreibe die genannte Webseite persönlich, könne er nicht belegen. In den eingereichten Auszügen erscheine sein Name nicht. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte, wonach die iranischen Behörden gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet hätten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung des Regimes wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

4.2

4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe nur teilweise Akteneinsicht gewährt und dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe es die Akte A18/1 lediglich als "interne Aktennotiz (Stellungnahme)" bezeichnet, womit es seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei. Die vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter eingereichten Beweismittel seien im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt und es sei kein Beweismittelumschlag erstellt worden. Damit habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie das Willkürverbot verletzt, da die eingereichten Beweismittel trotz beigelegter Übersetzung nicht offengelegt worden seien. Die eingereichten Beweismittel seien auch weitgehend nicht gewürdigt worden. Die Formulierung, "in Anbetracht der Sachlage hätten die Beweismittel bezüglich der Ereignisse vom 30. März 2014 keine Beweiskraft", sei derart pauschal, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Der Standpunkt, die Kopie eines Identitätsbüchleins reiche nicht aus, um die Identität zu belegen, und weshalb einer Kopie grundsätzlich nur geringer Beweiswert zukomme und auf welche Quellen sich das SEM gestützt habe, werde nicht erörtert. Die Auszüge, die sich auf Aussagen eines Sprechers des iranischen Justizministeriums bezögen, würden abgeschmettert, ohne dass spezifische Ausführungen gemacht würden. Zu weiteren Beweismitteln (Fotos, Internetausdrucke) habe es sich gar nicht geäussert. Das SEM hätte zwingend die Beweismittel würdigen und weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung und eine Prüfung der Echtheit sowie der materiellen Richtigkeit der Beweismittel - durchführen müssen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer während vier Tagen gefoltert und misshandelt worden sei und dass er BBC einmal ein Interview gewährt habe. Zudem sei unerwähnt geblieben, dass er mit seiner Mutter nie über ihre Haftzeit gesprochen habe. Es gehe nicht an, dass das SEM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran von den Behörden getötet werde. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer seit der Anhörung des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung über vier Jahre habe verstreichen lassen. Es sei offensichtlich, dass es eine weitere Anhörung hätte durchführen müssen; auch diesbezüglich sei die Abklärungspflicht verletzt worden. Zudem habe die Anhörung mehr als vier Stunden gedauert und es sei nicht vermerkt worden, wann die Pausen stattgefunden hätten. Gravierend sei, dass keine Mittagspause angesetzt worden sei. Auch dieser Abklärungsmangel wiege besonders schwer.

4.2.2 Der Beschwerdeführer habe an beiden Anhörungen gesagt, zusammen mit ihm seien zwei weitere Personen verhaftet worden. Bei der Anhörung habe er diese auch namentlich genannt. Er sei davon ausgegangen, dass er gefragt werde, ob er nach der zweiten Anhörung noch Kontakt zu seinem Freund C._______ gehabt habe, das SEM habe wissen wollen, was mit diesem nach der ersten Anhörung geschehen sei. Es sei zu einem Missverständnis gekommen, weshalb kein Widerspruch bestehe. Den Widerspruch hinsichtlich der Anzahl Verhöre habe er bereits in der Anhörung widerlegt; es sei offensichtlich, dass er keine Unterscheidung zwischen Verhör und Folter gemacht habe, da ihm bei den Folterungen auch Fragen gestellt worden seien. Ein eigentliches Verhör ohne Folter habe es nur einmal gegeben. In der Eingabe vom 30. Oktober 2013 sei angegeben worden, bei der verhafteten und verstorbenen Person habe es sich um den Kollegen des Beschwerdeführers gehandelt, mit dem er im Iran zusammengearbeitet habe und der 2010 festgenommen worden sei. Es sei offensichtlich, dass es sich um C._______ handle, dessen Name auf der eingereichten Fotografie lesbar sei. Der Beschwerdeführer habe bezüglich der Meldepflicht bereits zu Frage 33 der Anhörung ausgesagt. Als er erneut gefragt worden sei, was man nach der Freilassung von ihm verlangt habe, sei er nicht erneut darauf eingegangen, habe aber auf explizite Nachfrage ohne zu zögern darüber gesprochen. Hinsichtlich der Razzia vom Dezember 2009 habe er immer dieselben Aussagen gemacht. Er habe gleichlautend gesagt, er sei auf der Galerie gestanden, als die Beamten gekommen seien, habe dieselben Details (Flugblätter, Spraydosen) erwähnt und gesagt, C._______ Frau habe einem Beamten in die Augen gesprüht. Die entsprechenden Behauptungen des SEM seien aktenwidrig. Der Beschwerdeführer sei nicht nur wegen der durch seinen Onkel geleisteten Kaution, sondern auch wegen seiner Verpflichtung freigelassen worden, seine politischen Aktivitäten einzustellen. Dass er alles abgestritten habe, habe seine Freilassung ebenfalls begünstigt. Zudem sei es willkürlich, ihm vorzuwerfen, dass iranische Unrechtsregime habe sich realitätsfremd verhalten, weshalb seine Vorbringen unglaubhaft seien. Bei der Inhaftierung seiner Mutter habe es sich nicht um das zentralste seiner Vorbringen gehandelt. Sie sei seinetwegen inhaftiert worden. Er habe gesagt, er habe nicht von seiner Mutter, sondern über seine Grossmutter vom Vorgefallenen erfahren.

Es gehe nicht an, dass das SEM lediglich aufgrund belangloser Differenzen zwischen der BzP und der Anhörung von der Unglaubhaftigkeit aller Aussagen ausgehe. Die BzP sei kurz ausgefallen, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass sich das SEM derart überspitzt auf die trivialen Unterschiede der Befragungen stütze. Die Aussagen des Beschwerdeführers fielen durch die logische Konsistenz, Sprunghaftigkeit, Ausführlichkeit und Detailreichtum auf. Insbesondere deckten sie sich mit denjenigen seiner Mutter. Dies hätte zu seinen Gunsten gewürdigt werden müssen. Er habe wiedergeben können, wie sein Cafe geheissen habe, wann er es gepachtet habe, wie hoch der Zins gewesen sie und wie die Adresse gelautet habe. Auch seine politischen Tätigkeiten habe er ausführlich beschreiben können. Er habe auch in keiner Weise zu übertreiben versucht. Seine Kernaussagen stimmten in zahlreichen Details mit denjenigen seiner Mutter überein. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen und habe damit Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt. Die Verfügung müsse deshalb aufgehoben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werden.

4.2.3 Der Beschwerdeführer sei wegen seines politischen Engagements von den Behörden verhaftet und misshandelt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wäre er an Leib und Leben gefährdet. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien erfüllt.

4.2.4 Des Weiteren wird vorgebracht, das SEM gehe von falschen Tatsachen aus, wenn es an seinen Einschätzungen betreffend die asylrelevante Verfolgung von exilpolitisch Aktiven oder die begründete Furcht vor einer solchen festhalte. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, auf welche Quellen es sich stütze. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig an Demonstrationen teil und blogge über das Verbrechen im Iran. Es sei offensichtlich, dass er von den heimatlichen Behörden verfolgt werden würde, da er sich gegen das iranische Regime wende.

4.2.5 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, aus dem Personalienblatt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vollständige und richtige Angaben zu seiner Person gemacht habe. Es werde daran festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb eine Farbkopie einer Identitätskarte nicht ausreiche, die Identität einer Person zu belegen. Die an der BzP angegebene Nummer der Identitätskarte stimme mit der Nummer des eingereichten Dokuments überein. Dass das SEM eine Anfrage der Motorfahrzeugkontrolle erst nach erneuter Nachfrage beantwortet habe, bestätige den Vorwurf der nachlässigen Aktenführung.

4.3

4.3.1 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichten Beweismittel seien unter Punkt 3 des Sachverhalts aufgeführt und in den Erwägungen unter Punkt 1 und 2 eingehend gewürdigt worden. Im Sachverhalt sei auch auf den Ablauf der Ereignisse vom 17. Juni 2009 hingewiesen worden. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter nicht über deren Haft gesprochen, könne nicht gehört werden, da diese am 31. Dezember 2009 festgenommen worden sei. Die Anhörung habe erst eineinhalb Jahre später stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich mit seiner Mutter nicht ausgetauscht beziehungsweise nicht versucht habe, etwas über den Ablauf ihrer Haft zu erfahren. Das SEM habe die geäusserte Befürchtung, er könne nach einer Rückkehr von den Behörden getötet werden, aufgeführt und gewürdigt. Die Beweislast für die Asylvorbringen liege beim Gesuchsteller, dem die Mitwirkungspflicht zukomme. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen rechtserheblichen Sachverhalte, die im Entscheid nicht gewürdigt worden wären. Die nach der Anhörung eingereichten Beweismittel seien aufgeführt und gewürdigt worden. Die Anhörung des Beschwerdeführers habe genau vier Stunden gedauert. Die Behauptung, die Anhörung habe länger als vier Stunden gedauert, was der Praxis und Rechtsprechung widerspreche, grenze an Spitzfindigkeit, könnten doch die beiden Pausen nicht zur Dauer der Anhörung gerechnet werden. Die Pausen hätten etwa im gleichen zeitlichen Abstand gelegen, weshalb eine Mittagspause nicht notwendig gewesen sei. Das SEM habe in der Verfügung nicht behauptet, es gebe einen Widerspruch in Bezug auf die Anzahl der am 17. Juni 2009 verhafteten Personen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die in seine persönliche Freiheit eingreifende viermonatige Meldepflicht bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Aus den Entscheiderwägungen gehe zudem hervor, dass das SEM die Erwähnung der Meldepflicht zu Beginn der Anhörung nicht ignoriert habe. Es gehe vielmehr darum, dass er sie im weiteren Verlauf nicht mehr erwähnt habe, obwohl er mehrfach die Gelegenheit erhalten habe, etwas zu den Umständen der Freilassung zu sagen. Es sei ein markanter Unterschied, ob jemand unbemerkt fliehen könne, oder zu den Beamten gehe und danach an ihnen vorbei fliehe, nachdem eine andere Person einen Beamten mit einen Spray angegriffen habe.

4.3.2 Die Ausreisegründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, womit er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Visier der iranischen Behörden gestanden habe. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei auffällig, dass bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids nur von einer Demonstration in der Schweiz und vom Betreiben einer Webseite die Rede gewesen sei. Es ergebe sich der Verdacht, dass er einen Aufenthalt in der Schweiz mit exilpolitischen Aktivitäten erzwingen wolle. Die eingereichte Fotografie sei kein Beweis für die regelmässige Teilnahme an Demonstrationen und einer damit zusammenhängenden Exponierung. Abgesehen davon, dass es keine Beweise für einen von ihm in der Schweiz selbst geführten Blog gebe, begründe das Betreiben eines solchen noch keine Furcht vor Verfolgung. Die beiden Beweismittel, auf denen sein Name erkenntlich sei, seien Beiträge von anderen Personen, die er "gelikt" habe.

4.3.3 Bei der Leistung des Militärdienstes handle es sich um eine staatsbürgerliche Pflicht. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung an keiner Stelle angeführt, wie seine ID-Nummer laute.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die eingereichten Beweismittel seien zwar teilweise erwähnt, aber nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdeschrift wird wiederholt. Das SEM habe in der Verfügung erwähnt, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, sich habe nackt ausziehen müssen und mit einem Gegenstand vergewaltigt worden sei, sei aber nicht spezifischer darauf eingegangen. Er habe mehrmals angegeben, weshalb er nicht direkt von seiner Mutter über deren Inhaftierung informiert worden sei. Sie habe sich für die erlittene sexuelle Gewalt geschämt und aufgrund des kulturellen Hintergrundes könne nachvollzogen werden, dass sie nicht bereit gewesen sei, ihrem Sohn gegenüber davon zu berichten. Das SEM habe seine Aussage, er fürchte sich davor, getötet zu werden, zwar erwähnt, aber nicht richtig gewürdigt. Zahlreiche Berichte stützten die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach ihm bei einer Rückkehr der Tod drohe. Personen, die im Iran Verbrechen begangen und diesen verlassen hätten, würden strafrechtlich belangt. Auch bestätigt werde ein massiver Anstieg von Exekutionen. Das SEM hätte ihn über die eingereichten neuen Unterlagen anhören müssen. In der erfolgten Anhörung seien nicht regelmässig Pausen gemacht worden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die erforderliche Konzentration aufrecht zu erhalten. Er habe sich in der Anhörung nicht gut gefühlt und immer wieder um Pausen gebeten, was nicht gewährt worden sei. Hinsichtlich der nicht erneut erwähnten Meldepflicht sei auf die Beschwerde zu verweisen; zudem sei diese nicht das zentralste und fluchtauslösende Element gewesen. Er habe bei der Anhörung zwar angegeben, dass er das Geschäft unbemerkt habe verlassen können, habe damit aber gemeint, er habe es unversehrt verlassen können. Er habe hinzugefügt, er habe in letzter Sekunde fliehen können. Die Ausführungen des SEM dazu seien spitzfindig.

4.5 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wurde an den bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen festgehalten. Es sei eindeutig, dass er den heimatlichen Behörden bereits aufgefallen sei, da er den Iran nicht hätte verlassen dürfen und dort politisch tätig gewesen sei. Durch seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz habe sich die Gefahr verschärft.

4.6 Da der Beschwerdeführer den Militärdienst noch nicht absolviert habe, habe er keinen Pass erhalten und auch nicht legal ausreisen können. Er habe im Visier der Behörden gestanden, weshalb eine Rückkehr asylbeachtliche Folgen hätte. Er würde härter bestraft als ein normaler Dienstverweigerer. Zudem werde die Gefängnisstrafe für jedes Jahr Auslandaufenthalt um drei Monate erhöht.

4.7 Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet worden sei. Gemäss den Berichten sei er wegen Kontakten zu Aktivisten im Ausland und wegen Propaganda gegen das Regime festgenommen worden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran das gleiche Schicksal erleiden.

5.

5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

5.2

5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.).

5.2.2 Hinsichtlich der die Gewährung der Akteneinsicht und der Paginierungs- sowie Aktenführungspflicht betreffenden Rügen ist vollumfänglich auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 zu verweisen. Bezüglich der Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in die Akten A3/2, A9/3, A10/2, A12/2, A14/2, A15/1 und A18/1 wurde eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs festgestellt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist.

5.3

5.3.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b)

5.3.2 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige Aussagen des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt, ist auf das unter 5.3.1 Gesagte zu verweisen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde gab die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers, er sei festgehalten, verhört und gefoltert worden, unter Ziffer 1 der Erwägungen im dritten Abschnitt wieder, wo sie gar ausdrücklich auf erlittene sexuelle Gewalt hinwies. Inwiefern sie in der Verfügung spezifischer darauf hätte eingehen müssen, zumal sie die Inhaftierung als insgesamt unglaubhaft wertete, erschliesst sich nicht. Ebenso erwähnte sie seine Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr in die Heimat getötet (vgl. die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung). Dies wird in der Stellungnahme denn auch eingestanden, in der lediglich noch geltend gemacht wird, das Vorbringen sei nicht richtig gewürdigt worden. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung seiner Mutter unsubstanziiert seien und gab damit implizit zu verstehen, dass es seine Aussage, er habe nicht mit seiner Mutter über deren Haft gesprochen, als unglaubhaft erachtete (vgl. dazu die Ausführungen in der Vernehmlassung). Nicht erwähnt wurde das vom Beschwerdeführer erwähnte Interview mit BBC, wovon das SEM indessen berechtigterweise absehen konnte, da er dazu keine weiteren Ausführungen machte und nicht vorbrachte, ihm seien in diesem Zusammenhang Probleme erwachsen.

5.3.3 Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt, ist nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfügung wurden die eingereichten Beweismittel unter Ziffer 3 der Sachverhaltsfeststellung und Ziffer 2 fünfter Absatz erwähnt und das SEM äusserte sich unter Ziffer 1 zweitletzter Absatz und Ziffer 2 siebter Absatz ausreichend dazu. Da das SEM die eingereichten Beweismittel als nicht relevant für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erachtete und an deren Echtheit keine Zweifel äusserte, musste es diese weder auf ihre Echtheit noch auf ihre materielle Richtigkeit hin prüfen.

5.4 Aus der Tatsache, dass der vorinstanzliche Entscheid erst vier Jahre nach der Anhörung des Beschwerdeführers erlassen wurde, kann keine Verletzung der Abklärungspflicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer gab im Nachgang zur Befragung Beweismittel zu den Akten und erwähnte seine exilpolitischen Aktivitäten, die bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. In Anbetracht der Aktenlage ist der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten, weshalb sich das SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht veranlasst sehen musste, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Ebenso wenig kann aufgrund der Dauer der Anhörung und des Umstandes, dass keine Mittagspause angesetzt wurde, auf eine Verletzung der Abklärungspflicht geschlossen werden. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung zu verweisen. Dem Protokoll der Anhörung und dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gut gegangen sei und er um die Einlegung von Pausen ersucht habe, die ihm nicht gewährt wurden. Die erstmals in der Stellungnahme zur Vernehmlassung aufgestellte Behauptung vermag deshalb nicht zu überzeugen und ist als nachgeschoben zu werten.

5.5 Inwieweit der Umstand, dass das SEM erst ein zweites Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle H._______ vom 8. Oktober 2013 und nicht bereits das erste vom 27. August 2013 beantwortete, Hinweise auf eine nachlässige Aktenführung und unsorgfältige Dossierbearbeitung, die zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen sollte, geben sollte (vgl. Beschwerdeergänzung vom 14. August 2015), erschliesst sich nicht.

5.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die formellen Rügen - mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, die als geheilt erachtet ist - unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 4 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen.

6.

6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

6.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich belegt sei, da er nur eine Kopie seines Identitätsbüchleins eingereicht habe. In der Beschwerdeergänzung vom 14. August 2015 wird gerügt, das SEM habe nicht gesagt, weshalb eine Kopie nicht ausreiche, um die Identität zu belegen, zumal die Mehrzahl der Gesuchsteller ihre Identität nur durch kopierte Dokumente belegten. In der Replik vom 23. September 2015 wird ergänzt, auf der Farbkopie der Identitätskarte seien Nassstempel ersichtlich. Es wiege zudem schwer, dass das SEM die eingereichten Beweismittel keiner genaueren Prüfung habe unterziehen lassen, insbesondere hinsichtlich deren Echtheit und materiellen Richtigkeit.

Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Art. 1a Bst. c
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hält fest, dass es sich bei einem Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier um ein amtliches Dokument mit Fotografie handle, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde.

Aufgrund des Gesetzes und der Verordnung ist somit klar, weshalb das SEM Kopien von Identitätspapieren als nicht rechtsgenüglich bezeichnet, woran der geltend gemachte Umstand, dass die Mehrzahl von Gesuchstellern ihre Identität nur mit kopierten Dokumenten zu belegen suchten, nichts ändert. Die Behauptung, es seien auf der Kopie des eingereichten Identitätsbüchleins Nassstempel zu erkennen, was für die Echtheit des Dokuments spreche, ist unbehelflich, da auf einer Kopie eben gerade nicht festgestellt werden kann, ob sich auf dem Originaldokument Nassstempel oder mittels Offset-Druck angebrachte Stempel befinden. Bizarr erscheint die Rüge, das SEM habe das Dokument nicht auf seine Echtheit hin geprüft, da offensichtlich ist, dass nur Originale von Identitätspapieren über überprüfbare Echtheitsmerkmale verfügen. Die vorgebrachten Rügen sind somit nicht stichhaltig.

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Anhörungen geltend, er habe zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder nach der iranischen Präsidentschaftswahl vom 12. Juni 2009 an den öffentlichen Protesten gegen das amtlich bekannt gegebene Wahlergebnis teilgenommen. Trotz massivem Eingreifen der regimetreuen Sicherheitskräfte beteiligten sich viele Iraner und Iranerinnen bis im Winter 2009 weiterhin an Protestkundgebungen. Während den Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Teilnehmenden an Demonstrationen sollen nach Angaben der iranischen Opposition bis im Dezember 2009 Dutzende von Menschen getötet worden sein. Von den mehreren tausend Verhafteten - zu Verhaftungswellen kam es namentlich zu Beginn der Proteste im Juni 2009 und Ende Dezember 2009 nach dem Aschura-Tag - sind die meisten wieder freigelassen, einige jedoch hingerichtet worden, von anderen fehlt jede Nachricht. Das iranische Regime ging seit der (Wieder-)Wahl vom Mahmud Ahmadinedschad auch vermehrt gegen kritische Journalisten und Blogger vor, von denen einige zu langjährigen Haftstrafen oder gar zum Tod verurteilt wurden. Das Regime blockierte Internetseiten und versuchte, den Zugang zum Internet zu erschweren. Anfang 2012 wurden von der iranischen Cyber-Polizei neue Regeln erlassen, wonach Betreiber von Internetcafes innerhalb von 15 Tagen Überwachungskameras installieren mussten und verpflichtet wurden, die Personalien ihrer Kunden aufzunehmen und die von diesen besuchten Seiten zu registrieren.

6.3.2 Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 hat sich die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran nicht verbessert. Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist ebenso wenig erwünscht wie die Berichterstattung über politische Gefangene oder Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken systematisch die Meinungsäusserungsfreiheit, indem kritische Journalisten und Redakteure verhaftet und die Medien einer strengen Zensur beziehungsweise dem Zwang zur Eigenzensur unterworfen werden. Die Einschätzung der allgemeinen Lage im Iran durch das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2013 nicht wesentlich geändert und kann weiterhin Gültigkeit beanspruchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1).

6.4

6.4.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Befragungen an, er habe in B._______ ein Internetcafe geführt, das während den Präsidentschaftswahlen den Kandidaten Mousawi unterstützt habe. Nach den Wahlen sei es aufgrund des Wahlbetrugs zu Protestkundgebungen gekommen, an denen er teilweise zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder teilgenommen habe. Sein Bruder sei bei der Demonstration vom 25.3.1388 von Motorradfahrern angegriffen und am Bein verletzt worden. Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind in sich stimmig und entsprechen bezüglich der Teilnahme an der Demonstration und der Verletzung seines Bruders denjenigen seiner Mutter. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zusammen mit einem Kollegen ein Internetcafe geführt, von dem aus Regimekritiker dem Regime missliebige Botschaften ins Internet gestellt haben, als ebenso glaubhaft wie seine Schilderung, er habe sich vor den Wahlen für den Kandidaten Mousawi eingesetzt und nach den Wahlen an den Protestkundgebungen teilgenommen. Seine Antworten zu den ihm gestellten Fragen zu seiner Geschäftstätigkeit (act. A7/18 S. 5) sind ebenso schnörkellos und überzeugend wie auch seine Skizzierung der von ihm geleisteten Hilfe für den Wahlkampf von Mousawi (act. A4/8 S.4 und A7/18 S. 6). Auch seine Ausführungen zur Teilnahme an Demonstrationen und zum seinem Bruder Widerfahrenen sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

6.4.2 Angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit, seiner Unterstützung für den Kandidaten Mousawi, den Aktivitäten von Gästen seines Internetcafes und der damaligen allgemeinen Situation im Iran ist nachvollziehbar, dass die iranischen Behörden das Internetcafe - möglicherweise nach einem allfälligen Tipp von Drittpersonen (act. A4/8 S. 4) - durchsuchten und den Beschwerdeführer zur Befragung mitnahmen. Seine Angaben zur Haft und den dabei erlittenen Misshandlungen sind im Wesentlichen übereinstimmend und detailreich. So gab er bei der BzP an, einer der Aufseher, der ihn zum Verhör geführt habe, habe ihn vor einer Stufe gewarnt, wo es keine gegeben habe (act. A4/8 S. 4), ein Detail, das er bei der Anhörung wiederholte, bei der er sagte, man habe ihn über einen langen Weg geführt und ihm gesagt, es komme eine Treppe, worauf er das Bein gehoben und man ihm gegen den Fuss geschlagen habe (act. A7/18 S. 4). Übereinstimmend schilderte der Beschwerdeführer auch, dass man vor seiner Freilassung die Telefonnummer seiner Mutter verlangt und diese angerufen habe. Man habe ihr gesagt, er sei wegen Urkundenfälschung festgenommen worden, worauf seine Mutter mit ihrem Bruder gekommen sei, der für ihn gebürgt habe (act. A4/8 S. 4 und A7/18 S. 4). Bei der BzP führte er aus, er sei nach der Freilassung psychisch am Boden gewesen und habe seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können; erst zirka 20 Tage später hätten sie das Internetcafe wieder eröffnet (act. A4/8 S. 4). Im Rahmen der Anhörung sagte er, er sei nach der Freilassung vor allem psychisch sehr angeschlagen gewesen und habe 20 Tage lang nicht in den Laden gehen können (act. A7/18 S. 4). Bei beiden Befragungen wies er übereinstimmend darauf hin, dass er seine Aktivitäten nach der Inhaftierung stark eingeschränkt habe (act. A4/8 S. 4 und A7/18 S. 4). Ebenso übereinstimmend schilderte er, dass er an den am Aschura-Tag 2009 stattfindenden Demonstrationen teilgenommen habe, wobei es zu Ausschreitungen gekommen sei. Bei der BzP gab er an, am 31. Dezember 2009 seien vier Zivilpolizisten in sein Geschäft eingedrungen, bei der Anhörung sagte er vier Tage nach dem Aschura-Tag (27. Dezember 2009) sei ihr Laden gestürmt worden (act. A4/8 S. 4 und A7/18 S. 5). Übereinstimmend gab er an, er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der oberen Etage des Geschäfts befunden und habe Flugblätter und Spraydosen mitgenommen. Bei der bei der BzP protokollierten Aussage, er habe unbemerkt das Geschäft verlassen, muss es sich um ein Missverständnis bei der Übersetzung handeln, da er bei der BzP auch angab, die Frau seines Geschäftskollegen und er hätten im letzten Moment noch fliehen können; er präzisierte diese Aussage dahingehend, die Frau von
C._______ habe den Zivilbeamten Pfefferspray in die Augen gesprüht, so hätten sie fliehen können (act. A4/8 S. 5). Bei der Anhörung führte er aus, die Frau seines Freundes habe einen Beamten besprüht, so dass sie beide hätten fliehen können (act. A7/18 S. 5). Auch den weiteren Verlauf, wonach sie zu seinem Wagen gerannt seien, er die Frau nach Hause gefahren habe und selbst nach D._______ gefahren sei, gab er übereinstimmend wieder.

6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer das ihm Widerfahrene im Wesentlichen übereinstimmend schilderte und seine Erlebnisse nicht dramatisierte. In seinen Aussagen zur erlittenen Haft und der Razzia in seinem Internetcafe finden sich Details, die ebenfalls darauf hindeuten, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verhaftung nach den Wahlen des Jahres 2009 fügt sich zudem in den damaligen politischen Kontext ein, gingen die iranischen Behörden doch konsequent und hart gegen Anhänger des Kandidaten Mousawi vor. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers demnach als überwiegend glaubhaft.

7.

7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

7.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Menschenrechtssituation im Iran seit geraumer Zeit als schlecht. Nur in wenigen Bereichen werden die in den internationalen Menschenrechtskonventionen definierten Rechte der Bürgerinnen und Bürger respektiert. Miserabel sieht es vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die Versammlungsfreiheit wie auch die Religionsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. Die iranischen Behörden unterdrücken systematisch die Meinungsäusserungsfreiheit und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. Urteil des BVGer D-3357/2009 vom 9. Juli 2009). Die Menschenrechtsverletzungen dauern auch in jüngster Zeit unvermindert an. Politische Aktivisten und Nutzer sozialer Medien, die ihre abweichende Meinung zum Ausdruck gebracht haben, sind festgenommen, vor Gericht gestellt und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Sicherheitsdienste und die Justiz ziehen Bürgerinnen und Bürger zur Rechenschaft, die ihre Rechte ausüben wollen (vgl. HRW - World Report 2017: Schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran dauern an). Mehrere soziale Medien (u.a. Facebook, Twitter, Whatsapp) sind gesperrt worden und die Cyber Crime Unit der Revolutionsgarden blockierten hunderte von Accounts auf Telegram und Instagram. Das Regime unterdrückt weiterhin friedliche Proteste und zieht Teilnehmer an solchen durch Verurteilung zu Freiheits- und Körperstrafen zur Rechenschaft. Folter und Misshandlung von Festgenommenen und Inhaftierten sind weiterhin an der Tagesordnung und bleiben ungeahndet, falls sie angezeigt werden (vgl. Amnesty International, Annual Report Iran 2015/2016).

7.4 Wie vorstehend erwogen, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Mitbetreiber eines Internetcafes ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geriet und nach den Protesten im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen für einige Tage festgenommen wurde, nachdem das Internetcafe durchsucht worden war. Da die Behörden Hinweise auf seine Sympathien für den Kandidaten der Opposition hatten und wussten, dass von seinem Internetcafe aus missliebige Inhalte ins Netz gestellt worden waren, wurde er unter Gewaltanwendung verhört und unter Abnahme des schriftlichen Versprechens, sich nicht mehr gegen das Regime zu betätigen, auf freien Fuss gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es des Weiteren als nachvollziehbar, dass das Internetcafe und damit auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers von den iranischen Behörden weiterhin beobachtet wurden und dass in seinem Geschäft Kontrollen durchgeführt wurden. Nachdem der Beschwerdeführer an Protesten rund um den Aschura-Tag teilgenommen und zuvor einen Aufruf des ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Mousawi veröffentlicht hatte, erschienen erneut die Sicherheitsbehörden in seinem Internetcafe. Dabei kam es zu einem Disput zwischen diesen und den Betreibern des Internetcafes sowie herbeigeeilten Geschäftsnachbarn, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer zusammen mit der Ehefrau seines Geschäftspartners die Flucht ergriff. Während der Zeit bis zur Ausreise aus dem Iran hielt er sich bei einem ausserhalb von B._______ lebenden Onkel auf.

7.5 Aufgrund dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer einlässlichen Überprüfung unterzogen würde. Da er den Iran illegal verliess, würde er bereits bei der Wiedereinreise für weitere Abklärungen zur Seite genommen. Dabei würde festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus der Heimat in B._______ ein Internetcafe betrieb, das bereits ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten war. Des Weiteren würde bekannt werden, dass er bereits einmal inhaftiert wurde und das Versprechen abgab, sich nicht mehr politisch zu betätigen - ein Versprechen, das er in den Augen des iranischen Regimes brach. Aufgrund der bekannten Vorgehensweise der iranischen Behörden ist zu befürchten, dass die Befragungen, denen er im Rahmen seiner Überprüfung unterzogen würde, unter Gewaltanwendung stattfinden würden, würde er nicht zu Beginn weg eingestehen, was man vom erwartet. Da er aufgrund seines Profils der iranischen Opposition zugerechnet würde und sich für diese, wenn auch in einem eher beschränktem Mass, einsetzte, müsste er wohl mit der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe rechnen.

7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr in den Iran zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu attestieren. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4). Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft.

7.7 Aufgrund der im Iran gegebenen Verhältnisse ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte in einem Teil seines Heimatlandes Schutz vor Verfolgung finden, zumal er bereits bei der Einreise von den iranischen Sicherheitsbehörden überprüft und an die zuständigen Dienste übergeben würde. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen.

7.8 Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu entnehmen.

7.9 Angesichts des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, einzugehen.

8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2015 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
- 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4061/2015
Datum : 15. Mai 2017
Publiziert : 24. Mai 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylV 1: 1a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
11 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
126-I-97 • 136-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abklärung • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • abstimmungsbotschaft • abweichende meinung • abweisung • adresse • akte • akteneinsicht • amnesty international • angabe • angemessene frist • angewiesener • anhörung oder verhör • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • arzt • asylgesetz • asylverfahren • asylverordnung • ausführung • ausgabe • auslandaufenthalt • ausreise • ausserhalb • ausweispapier • beginn • begründung des entscheids • berechtigter • berichterstattung • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • beurteilung • beweiskraft • beweislast • beweismass • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • brunnen • bundesamt für migration • bundesverwaltungsgericht • cd-rom • dauer • druck • echtheit • eidgenossenschaft • einreise • empfang • entscheid • erleichterter beweis • erwachsener • familie • festnahme • film • flucht • flugblatt • folterverbot • form und inhalt • fotografie • frage • freiheitsstrafe • frist • gefangener • geheimhaltung • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • haftstrafe • handschellen • hardware • heimatstaat • innerhalb • internet • interview • iran • journalist • kandidat • kommunikation • konzentration • kopie • kosten • leben • lehrling • leiter • maler • mann • mass • medien • meinung • meldepflicht • mitarbeiter • mitwirkungspflicht • monat • mutter • onkel • opfer • original • pause • persönliche freiheit • politische rechte • privates interesse • profil • prozessvertretung • präsident • rasse • rechtsanwalt • reisepapier • replik • report • richterliche behörde • richtigkeit • rohrleitung • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schriftstück • schweizer bürgerrecht • sicherstellung • soziales netzwerk • staatsangehörigkeit • stein • stelle • stempel • student • sucht • suizidversuch • tag • tod • treppe • unentgeltliche rechtspflege • unternehmung • veranstaltung • verdacht • verfahrenskosten • vergewaltigung • verhalten • versammlungsfreiheit • verurteilter • verurteilung • verwirkung • voraussetzung • vorinstanz • vorteil • wahlkampf • wert • wesentlicher punkt • wiese • wissen • zahl • zensur • zins • zugang • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2014/26 • 2013/11 • 2011/37 • 2011/51 • 2010/57 • 2009/28
BVGer
D-3357/2009 • D-4061/2015
EMARK
2004/1