Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3476/2014/mel

Urteil vom 15. Mai 2015

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren (...),

Syrien,

vertreten (1.) durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Parteien und (2.) durch Liliane Blum,

(...),

und (3.) durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

vormals Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Syrien, kurdischer Ethnie und jezidischer Religionszugehörigkeit - ersuchte am 19. Juni 2011 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 27. Juni 2011 wurde er vom BFM (heute: SEM) zu seiner Person sowie summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei gab er an, er sei kurdischer Ethnie, er stamme aus B._______ und er habe seine Heimat (... [gegen Ende]) Mai 2011 vor dem Hintergrund einer unmittelbar drohenden Verhaftung über die grüne Grenze in Richtung der Türkei verlassen. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere führte er an, sein Reisepass sei (... [zu Anfang]) März 2011 vom Sicherheitsdienst eingezogen worden und über seine Identitätskarte verfüge er derzeit nicht.

A.b Kurz nach der summarischen Befragung reichte er seine syrische Identitätskarte zu den Akten. Mit Eingaben vom 10. August 2011 und vom 20. September 2011 reichte er zudem über die für ihn zuständige Betreuungsorganisation seinen syrischen Führerausweis, einen Familienregisterauszug, eine Bestätigung betreffend seine Zugehörigkeit zur Glaubensgruppe der Yeziden und einen Datenträger (USB-Stick) nach.

A.c Am 14. November 2011 sandte die schweizerische Botschaft in Damaskus dem BFM einen kurzen Abklärungsbericht zu. Darin wurde in Beantwortung einer Anfrage des Bundesamtes vom 30. Juni 2011 festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich [1.] um einen syrischen Staatsangehörigen, welcher [2.] über einen heimatlichen Reisepass verfüge, ausgestellt 2009 in B._______, und welcher [3.] (... [an einem bekannten Datum gegen Ende]) Mai 2011 auf dem Landweg über den (offiziellen) Grenzposten C._______ von Syrien in die Türkei ausgereist sei. Zudem wurde festgehalten, gegen den Beschwerdeführer laufe [4.] keine Suche der syrischen Behörden.

A.d Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 30. September 2013 statt. Im Rahmen der Anhörung reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel sechs Fotos betreffend eine Demonstrationsteilnahme, einen zweiten Datenträger (CD-ROM) und zwei Bestätigungen des Vereins D._______ vom 25. September 2013 zu den Akten.

B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er habe aufgrund seiner Verbindungen zu kurdischen Kreisen in der Heimat Haft und Folter erlitten, und da er ab (... [Mitte]) Mai 2011 vonseiten des politischen Sicherheitsdienstes gesucht worden sei, habe er Syrien (... [gegen Ende]) Mai 2011 aus Furcht um sein Leben mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrollen in Richtung der Türkei verlassen. In diesem Zusammenhang führte er das Folgende aus: Er sei von Beruf (... [Handwerker]) und an sich politisch nicht aktiv, den heimatlichen Behörden aber trotzdem schon länger wegen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Musiker bekannt. Als solcher sei er in der Heimat nicht nur an Hochzeiten, sondern auch regelmässig an Nevroz-Feiern und Festen verschiedener kurdischer Parteien aufgetreten. Wegen dieser Aktivitäten sei er in der Vergangenheit schon mehrfach von den Behörden für jeweils einen Tag festgenommen und verwarnt worden. Ende Februar 2011 sei er vom politischen Sicherheitsdienst aufgefordert worden, (... [zu Anfang]) März 2011 mit seinem Reisepass auf dem örtlichen Posten zu erscheinen. Als er sich dort gemeldet habe, sei ihm vorgehalten worden, er habe sich im Vorjahr um die Ausstellung eines Visums für E._______ [ein europäischer Staat] bemüht. Tatsächlich habe er 2010 zweimal erfolglos ein Touristenvisum beantragt, was er dem Sicherheitsdienst zu erklären versucht habe. Vom Sicherheitsdienst sei ihm daraufhin sein Reisepass abgenommen und gesagt worden, er dürfe das Land nicht mehr verlassen. Nachdem es auch in B._______ zu Demonstrationen gekommen sei, sei er (... [gegen Ende]) März 2011 vom Sicherheitsdienst zuhause abgeholt und bis (... [gegen Ende]) April 2011 inhaftiert worden. Der Sicherheitsdienst habe über ihn an Informationen über die Kurden und über geplante Demonstrationen gelangen wollen. Zwar habe er zuerst abgelehnt, nachdem man ihm aber nach Schlägen auch noch mit Elektroschocks gedroht habe, habe er zugesagt, in kurdischen Kreisen als Spitzel tätig zu werden. Er sei daraufhin freigelassen worden, in der Folge aber trotz mehrfacher telefonischer Aufforderungen vonseiten der Behörden untätig geblieben und nach einer zweiwöchigen Erholungszeit wieder seinem Beruf (...) nachgegangen. Politische Kundgebungen habe er nach seiner Haft jedoch nicht mehr besucht. Wegen seiner Untätigkeit seien (... [Mitte]) Mai 2011 erneut Angehörige des politischen Sicherheitsdienstes und des Kriminalsicherheitsdienstes zu ihm nachhause gekommen, um ihn zu verhaften. Da er nicht anwesend gewesen sei, seien seine Frau und Kinder von den Beamten geschlagen worden. Dabei hätten die Beamten seiner Frau gesagt, dass er umgebracht werden soll, respektive dass er
sich bei ihnen auf dem Posten melden solle. Nachdem ihn seine Frau umgehend per Telefon über diesen Vorfall informiert habe, habe er mit Hilfe seines Vaters seine Ausreise aus Syrien organisiert. Zur Stützung seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf den eingereichten USB-Stick, auf welchem seine Auftritte als Musiker an Nevroz-Feiern und Parteianlässen in der Heimat verzeichnet seien. Auch wenn er an diesen Anlässen nur als Musiker teilgenommen habe, so werde dies von den heimatlichen Behörden doch als politisch motiviertes Engagement betrachtet, womit er aus politischen Gründen aus Syrien geflohen sei. Auf Vorhalt der Abklärungsergebnisse der Botschaft betreffend seine registrierte Ausreise aus Syrien (... [gegen Ende]) Mai 2011 über den Grenzposten C._______ (ein grosser Grenzübergang an einer der Hauptverkehrsachsen in die Türkei [...]), hielt er am Vorbringen betreffend seine illegale Ausreise aus Syrien (... [gegen Ende]) Mai 2011 fest. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung machte er sodann geltend, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz schon mehrfach in kurdischen Kreisen als Musiker aufgetreten, was von den heimatlichen Behörden als politischer Akt verstanden werde. Zudem habe er in der Schweiz auch an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen, welche von Kurden und Arabern gemeinsam veranstaltet worden sei. Dabei verwies er auf die eingereichte CD-ROM, auf welcher seine Teilnahme als Musiker an kurdischen Anlässen in der Schweiz verzeichnet sei, sowie auf die eingereichten Fotos betreffend seine Teilnahme an einer Demonstration.

C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (eröffnet am 24. Mai 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Wegweisungsvollzuges ordnete das BFM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014
- handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde. In seiner Eingabe ersuchte er [1.] um Gewährung der Einsichtnahme in den "internen Antrag" des BFM betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter [2.] um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Aktenstück, verbunden mit der Zustellung der schriftlichen Begründung, sowie [3.] um Ansetzung einer angemessenen Frist zur diesbezüglichen Beschwerdeergänzung. In der Hauptsache beantragte er sodann [4.] die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, verbunden [5.] mit der Feststellung, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahm nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehe, eventualiter [6.] die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter [7.] die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf dieser Grundlage, subsubeventualiter [8.] die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gelte in der Schweiz als vorläufig aufgenommen, das Gesuch um Einsicht in das BFM-Aktenstück "interner Antrag" abgewiesen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kostentragungspflicht für den Fall des Unterliegens verzichtet und das BFM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlassung eingeladen.

F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Im Rahmen seiner Replik vom 17. Juli 2014 bekräftigte und ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen.

Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer das BFM im Verlauf der Anhörung vom 30. September 2013 darum ersucht hatte, bei den Behörden von F._______ [ein weiterer europäischer Staat] vorstellig zu werden, da seine Ehefrau und seine fünf Kinder aufgrund der mittlerweile unerträglichen Verhältnisse in Syrien dorthin geflüchtet seien. Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 machte er ergänzende Angaben zum Aufenthalt seiner Familie. Schliesslich liess er mit Eingabe vom 22. Januar 2014 über ein Hilfswerk um eine Überstellung seiner Angehörigen aus F._______ in die Schweiz nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens ersuchen, wobei er verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte. Vom BFM wurde das Gesuch um eine Überstellung seiner Familie nicht beantwortet, indes sandte das Bundesamt am 30. Januar 2014 betreffend die Ehefrau und die fünf Kinder des Beschwerdeführers ein Auskunftsbegehren an die (...) Behörden [von F._______]. Das Auskunftsbegehren wurde von F._______ trotz Mahnung vonseiten des BFM nicht beantwortet. Ein halbes Jahr später - mit Erklärung von 4. August 2014 - lehnte das BFM ein zwischenzeitlich eingelangtes Ersuchen der (...) Behörden [von F._______] um eine Übernahme der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ab. Zwar wurde dieser Entscheid von F._______ remonstriert, das Bundesamt hielt jedoch mit Erklärung vom 4. September 2014 an der Ablehnung einer Überstellung fest. Gemäss Aktenlage reisten die Angehörigen des Beschwerdeführers am 10. März 2015, ausgestattet mit (...) Flüchtlingsausweisen [der Behörden von F._______], selbständig in die Schweiz ein. Die von der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers am folgenden Tag eingereichten Asylgesuche sind beim SEM hängig. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine auf seinen dritten Rechtsvertreter lautende Vollmacht vom 11. März 2015 einreichen liess, welche sich gemäss der Betreffzeile der Vollmacht und dem Titel des Begleitschreibens auch auf sein Asylverfahren bezieht (vgl. act. C3). Schon ein halbes Jahr zuvor, am 22. September 2014, hatte er in Zusammenhang mit den vorerwähnten Ersuchen betreffend seine Angehörigen seiner zweiten Rechtsvertreterin Vollmacht auch in seinem Asylverfahren erteilt (vgl. act. A47).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Im Rahmen seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer vorab auf das Vorliegen einer Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör sowie eine angeblich unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. In seinen diesbezüglichen Ausführungen verkennt er jedoch, dass dem von ihm zur Einsicht- und Stellungnahme einverlangten Aktenstück der Vorinstanz, die BFM-Akte A33/1 "interner Antrag" betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, praxisgemäss kein Beweischarakter zukommt, sondern das Aktenstück der Vorinstanz lediglich als Hilfsmittel bei der internen Entscheidfindung und Verfahrensleitung diente, womit es nicht der Akteneinsicht gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG unterliegt (vgl. dazu BGE 115 V 297 E. 2g/aa). Ebenso verkennt er, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Einzelfalles nicht zu jeder möglichen Quelle zu äussern hat, sondern der Begründungspflicht Genüge getan wird, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung wurde das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung gerecht. Da - wie nachfolgend aufgezeigt - die Beschwerde aufgrund der Aktenlage in der Hauptsache gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, kann auf weitere Erwägungen zu den angeblichen formellen Mängeln der angefochtenen Verfügung jedoch verzichtet werden.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angeblich illegale Ausreise aus Syrien, über die angeblich erlittenen Nachstellungen vonseiten des politischen Sicherheitsdienstes und über die angeblich nach ihm laufende Suche seien aufgrund von Tatsachenwidrigkeiten, Widersprüchen und unlogischen Elementen im Sachverhaltsvortrag insgesamt unglaubhaft, und es hält ausdrücklich fest, alleine wegen seiner Betätigung als kurdischer Musiker erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Rahmen der Begründung verweist das Bundesamt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärungen, womit belegt sei, dass der Beschwerdeführer seine Heimat nicht wie behauptet illegal, sondern (...[gegen Ende]) Mai 2011 legal über den Grenzposten C._______ verlassen habe. Sodann habe er sich in seinen Schilderungen über die geltend gemachte Haft und über die angebliche Suche nach seiner Person aktenkundig in Widersprüche verstrickt. Darüber hinaus entbehrten seine Schilderungen betreffend sein Verhalten nach der behaupteten Freilassung (angeblich ... [gegen Ende] April 2011) jeglicher Logik, zumal er ja bei der von ihm geltend gemachten Untätigkeit als Spitzel (angeblich bis ... [Mitte] Mai 2011) mit Nachstellungen vonseiten der Sicherheitskräfte habe rechnen müssen. Gerade die legale Ausreise über einen offiziellen Grenzposten spreche schliesslich gegen das Vorliegen der behaupteten Verfolgungssituation. Ohnehin bleibe aufgrund seiner Ausführungen offen, warum die heimatlichen Sicherheitskräfte überhaupt ein Interesse am Beschwerdeführer hätten haben sollen, zumal er zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer kurdischen Partei, sondern bloss ein Musiker gewesen sei.

4.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe bestreitet der Beschwerdeführer die vorgenannten Schlüsse, indem er seine Sachverhaltsschilderungen als insgesamt überzeugend respektive nachvollziehbar, substanziiert und widerspruchsfrei darstellt. Die anders lautenden Erwägungen des BFM erklärt er aufgrund der Aktenlage als unbegründet. Richtig sei vielmehr, dass er ausführlich und konsistent über das behördliche Vorgehen gegen seine Person berichtet habe. So habe er insgesamt glaubhaft und mit Beweismitteln unterlegt über seine Teilnahme an zahlreichen politischen Veranstaltungen als Musiker berichten können, wobei sein Bericht sehr ausführlich ausgefallen sei, indem er in freier Rede ununterbrochen logisch und konsistent seine Probleme in der Heimat geschildert habe. Diese Realkennzeichen müssten zwingend Berücksichtigung finden. Dabei bekräftigt er namentlich die geltend gemachte Abnahme seines Reisepasses durch die syrischen Behörden zu Anfang März 2011 und die geltend gemachte illegale Ausreise aus Syrien. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das Vorliegen von Tatsachenwidrigkeiten, Widersprüchen und unlogischen Elementen erklärte er unter Verweis auf verschiedene Aktenstellen als unbegründet. Schliesslich hält er dafür, vom BFM sei verkannt worden, dass er für die syrischen Behörden von hohem Interesse gewesen sei, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker stets sehr gut über alle Vorgänge innerhalb der kurdischen Kreise informiert gewesen sei, ohne gleichzeitig eine Führungsfunktion innezuhaben. Da er wegen seiner politisch-musikalischen Tätigkeit von den heimatlichen Behörden gezielt gesucht, inhaftiert und misshandelt worden sei, habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

4.3 Für den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung und der diesbezüglichen Replik des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden, zumal sich die Parteien in diesen Rechtsschriften vornehmlich zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz exilpolitischer Aktivitäten äusserten.

5.

5.1 Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über eine angeblich ab (... [Mitte]) Mai 2011 unmittelbar drohende Verhaftung durch den politischen Sicherheitsdienst Mängel aufweisen, welche geeignet sind, den Sachverhaltsvortrag in diesem Punkt als überwiegend unglaubhaft erscheinen zu lassen. Gleichzeitig ist mit der Vorinstanz aufgrund der Auskünfte der schweizerischen Botschaft in Damaskus davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seine Heimat nicht über die grüne Grenze, sondern (... [an einem bekannten Datum gegen Ende]) Mai 2011 über einen offiziellen Grenzposten in Richtung der Türkei und damit mutmasslich legal verlassen. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Pass oder lediglich mit seiner Identitätskarte die Grenze zur Türkei überquert hat, bleibt aufgrund der Auskunft der Botschaft unklar. Die Registrierung eines Grenzübertritts an sich spricht jedoch gegen das Vorliegen einer unmittelbaren Verhaftungsgefahr im Ausreisezeitpunkt. Anders verhält es sich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers über einen offenbar zunehmenden behördlichen Druck auf seine Person im Anfangsstadium der zuerst noch friedlichen Volkserhebung in Syrien vom Frühjahr 2011. Aufgrund der in diesem Punkt überwiegend nachvollziehbaren Schilderungen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im März 2011 von den heimatlichen Sicherheitsbehörden zu einer Vorsprache aufgeboten worden, worauf ihm Vorhaltungen wegen eines Visumsgesuches vom Vorjahr gemacht wurden. Soweit ersichtlich wurde er bei dieser Gelegenheit vonseiten der syrischen Sicherheitskräfte primär eingeschüchtert, was zu diesem frühen Zeitpunkt der syrischen Volkserhebung als plausibel erscheint, zumal vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, er sei schon zuvor einmal mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden in einen ernsthaften Konflikt geraten. Seinen Angaben zufolge verblieb es bei früheren Vorsprachen im Wesentlichen bei blossen Kontrollen. Sodann ist aufgrund seiner Schilderungen insgesamt glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende März und Mitte April 2011 nochmals vom heimatlichen Sicherheitsdienst angegangen wurde, indem er von zuhause abgeholt wurde, was soweit ersichtlich zu einer (gewollten) weiteren Einschüchterung führte. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt, mithin kurz nach dem Nevroz 2011 und insbesondere nach den regimekritischen kurdischen Demonstrationen im nordsyrischen Qamishli, die Kurden vonseiten des Regimes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter verschärfter Beobachtung standen. Als in kurdischen Kreisen bekannte Person (vgl. dazu nachfolgend, E. 5.2) dürfte sich der Beschwerdeführer als Ziel von
zunächst noch präventiven Massnahmen geradezu angeboten haben. In Übereinstimmung mit dem BFM ist aber festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über die angeblich erlittene mehrwöchige Haft und Folter wegen des weitgehenden Fehlens von Realkennzeichen für ein deutliches Überzeichnen der tatsächlichen Abläufe sprechen. Trotz Abstrichen an seinen Vorbringen muss jedoch davon ausgegangen werden, er sei den heimatlichen Sicherheitsbehörden schon vor dem Ausbruch des Bürgerkrieges bekannt gewesen und mit der zunehmenden Verschärfung der Sicherheitslage gerade auch in B._______ von diesen ins Visier genommen worden. Das Interesse der Sicherheitsbehörden ist gerade angesichts der danach aufbrechenden Konfliktlage nachvollziehbar, zumal es sich beim Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht und nachfolgend aufgezeigt - tatsächlich um einen sehr bekannten kurdischen Musiker handeln dürfte, was von der Vorinstanz nicht erkannt worden ist.

5.2 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf seine umfangreichen Aktivitäten als kurdischer Musiker hingewiesen und diesbezüglich Beweismittel vorgelegt. Dieser Aspekt wurde vom BFM nur am Rande behandelt respektive als weitgehend irrelevant dargestellt. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel - der auf dem vorerwähnten Datenträger (USB-Stick) verzeichneten Fotos und insbesondere der Videoaufzeichnungen - ist der Beschwerdeführer in kurdischen Kreisen jedoch schon seit Jahren als Musiker sehr bekannt. So handelt es sich bei ihm nicht bloss um einen "einfachen Musiker", wie vom BFM erwogen, sondern erkennbar um einen Musiker mit einem relevanten Berühmtheitsgrad. In dieser Hinsicht sticht unter den vorgelegten Videodokumenten besonders eine (undatierte) Aufnahme eines Auftritts im Rahmen eines Grossanlasses in Syrien heraus. Der Beschwerdeführer ist gemäss dieser Aufnahme (der erste Teil der Videodatei mit einer Laufzeit von insgesamt 26:35 Minuten Dauer) zusammen mit einer kleinen Sängergruppe und einem Begleitmusiker auf der Hauptbühne einer Freilicht-Grossveranstaltung aufgetreten, als tragender Spieler der Gruppe (...). Dieser Auftritt wurde gemäss Videodokument mindestens von hunderten, eher aber von mehreren tausend Kurden verfolgt. Dabei hatte die Veranstaltung gemäss der Aufnahme keineswegs bloss einen kulturellen Hintergrund, wurde doch gegen Ende des Auftritts vor der Masse der Zuschauer von einer Gruppe von Männern an einem Berghang auch eine riesige kurdische Flagge entrollt (vgl. a.a.O., ab 12:55 Minuten). Vom Beschwerdeführer wurde ein zweites Videodokument vorgelegt, welches einen Auftritt des Beschwerdeführers mit einer Gruppe von Musikern im Rahmen einer Sendung des (...) Fernsehsenders G._______ zeigt (aus technischen Gründen waren für das Gericht nur 29 Sekunden der Aufzeichnung visionierbar). Auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vorgelegten Fotos und dem zweiten Teil der oben erwähnten Videodatei, in welcher der Beschwerdeführer bei einer Hochzeit und einer anderen kurdisch-alevitischen Veranstaltung gezeigt wird, kann verzichtet werden, da ein relevanter Bekanntheitsgrad in kurdischen Kreise bereits aufgrund der oben beschriebenen Teilnahme an einer Grossveranstaltung als gegeben zu erkennen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei den heimatlichen Sicherheitsbehörden wegen seiner Aktivitäten als Musiker in kurdischen Kreisen schon seit langem persönlich bekannt und er sei deswegen wiederholt angegangen und verwarnt worden, vermag aufgrund der Aktenlage zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer ab dem Frühjahr 2011 zunehmend unter Druck geraten sein dürfte, wurde vorstehend aufgezeigt (E. 5.1).

5.3 Diese Umstände sind insofern von Bedeutung, als sich die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Frühjahr 2011 in erheblicher Weise verändert, mithin drastisch verschlechtert hat. Zwar stehen in der derzeitigen Bürgerkriegslage die Kurden momentan nicht als erste im Fokus des syrischen Regimes. Das zunehmend eigenständige Auftreten der Kurden, bei gleichzeitiger Bewaffnung eigener Verbände, steht jedoch in direktem Widerspruch zu den Interessen des Regimes, welches schon früher jeglichen autonomistischen oder gar sezessionistischen Tendenzen der Kurden konsequent entgegnet ist. Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syrischen Behörden brutal und rücksichtslos gegen tatsächliche und bloss vermeintliche Regimegegner vorgehen (vgl. das Referenzurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.7.2), muss zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bekanntheitsgrades in kurdischen Kreisen ein relevantes Profil aufweist, indem er den syrischen Sicherheitskräften persönlich bekannt ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dem Kreis der potentiellen Regimegegner zugerechnet wird (vgl. a.a.O., E. 5.8). Dem Beschwerdeführer kann vor dem Hintergrund der heute in Syrien herrschenden Verhältnisse nicht entgegen gehalten werden, durch seine Tätigkeit als Musiker habe er sich in erster Linie in einem kulturellen Umfeld und nicht mit einem politischen Engagement exponiert. Diese Grenzen sind im Kontext des syrischen Bürgerkrieges und mit Blick auf das willkürliche Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte gegen alle möglichen Staatsfeinde längst verwischt, weshalb aufgrund der bereits vor seiner Ausreise bestehenden Exposition des Beschwerdeführers von einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen ist. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach er alleine wegen seiner Betätigung als kurdischer Musiker die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, vermag daher im Urteilszeitpunkt nicht mehr zu überzeugen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist gemäss den Erwägungen im erwähnten Referenzurteil ebenfalls zu verneinen (vgl. a.a.O., E. 5.9).

6.

6.1 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe (im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG) kann bei dieser Sachlage unterbleiben, womit auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden kann.

6.2 Nach dem Gesagten ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6.3 Das SEM ist gehalten, der Asylgewährung des Beschwerdeführers im Rahmen der Behandlung der Asylgesuche seiner Ehefrau und Kinder die gebührende Beachtung zu schenken.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
- 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. dazu Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht, auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), da der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die Parteientschädigung daher aufgrund der Aktenlage auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

8.
Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren verschiedene Vollmachten zur Rechtsvertretung unterzeichnet hat. Im Urteilszeitpunkt kann aus prozessökonomischen Gründen auf Instruktionsmassnahmen zur Bestimmung einer gemeinsamen Zustelladresse (gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG) verzichtet werden, da alle Rechtsvertreter durch Zustellung einer Urteilskopie über den Abschluss des vorliegenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden können.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen, welche ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3476/2014
Date : 15. Mai 2015
Published : 16. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  12  54  105  108
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 26  48  52  63  64
BGE-register
115-V-297
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
music • syria • lower instance • circle • departure • federal administrational court • preliminary acceptance • evidence • pressure • illegal departure • main issue • host • asylum procedure • counterplea • home country • identification paper • family • question • correctness • day
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BVGer
D-3476/2014 • D-5779/2013