Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4065/2011
Urteil vom15. Mai 2012
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Besetzung Richter Alain Chablais, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Energie Wasser Bern (ewb), Monbijoustrasse 11, 3001 Bern,
Parteien vertreten durch Fürsprecher Rolf Lüthi, Herzogenacker 13, 3654 Gunten,
Beschwerdeführerin,
gegen
swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anspruch auf KEV für ein Holzheizkraftwerk.
Sachverhalt:
A.
Die Energie Wasser Bern (ewb) baut eine Anlage zur Produktion von Wärme und Strom, die ab Mitte 2012 schrittweise in Betrieb genommen werden soll. Als Energieträger nutzt der hier interessierende Anlagenteil zum einen Holz in einem Holzheizkraftwerk, zum andern Erdgas in einem Gas- und Dampfkombikraftwerk. Diese beiden Kraftwerke verfügen über eine gemeinsame Dampfturbine und einen dadurch angetriebenen gemeinsamen Generator zur Stromproduktion, wodurch Synergieeffekte entstehen. Für das Holzheizkraftwerk reichte die ewb bei der swissgrid ag am 23. Mai 2008 eine Anmeldung für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gemäss Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730) sowie Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) ein. Die swissgrid ag teilte der ewb in einem sogenannten Bescheid vom 9. Dezember 2008 mit, die Anlage erfülle die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer KEV nicht.
B.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 gelangte die ewb an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) und beantragte für ihr Holzheizkraftwerk die Gewährung der KEV. Die ElCom ging davon aus, sie sei die erstinstanzlich verfügende Behörde. Sie führte das entsprechende Verfahren mit den erforderlichen Abklärungen zum Projekt inklusive Einholung einer Stellungnahme des Bundesamts für Energie (BFE) durch und hiess den Antrag der ewb mit Verfügung vom 9. Juni 2011 teilweise gut. Sie stellte fest, das Holzheizkraftwerk erfülle die Voraussetzungen für die KEV, wobei ein Abzug erfolgen müsse, um die Synergieeffekte auszugleichen. Hierfür legte sie eine Berechnungsmethode fest, welche die individuellen Umstände der Anlage berücksichtigte, und nahm diese im Dispositiv ihrer Verfügung als Ziff. 3 auf. In Ziff. 4 auferlegte sie der ewb einen Teil der Gebühr, nämlich Fr. 3'220.-.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 erhebt die ewb (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Ziff. 3 (Berechnungsweise der Vergütung) und Ziff. 4 (Kosten und Entschädigung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, namentlich da es keine Rechtsgrundlage für einen Synergieabzug gebe. Der Vergütungssatz für die KEV sei gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV auf mindestens 22,7 Rp./kWh festzusetzen. Eventuell sei dieser Vergütungssatz so zu reduzieren, dass sich auf die 30 Jahre Laufzeit eine Reduktion von maximal 15 Mio. Franken ergäbe, was dem Synergieeffekt durch die gemeinsam genutzten Anlagenteile entspräche.
D.
Die swissgrid ag (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Schreiben vom 2. September 2011 auf eine materielle Beschwerdeantwort und eigene Anträge. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob sie in diesem Verfahren zu Recht als Beschwerdegegnerin aufgenommen worden sei.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2011 Abweisung der Beschwerde und legt insbesondere nochmals dar, weshalb die KEV um einen Synergieabzug zu reduzieren sei.
F.
Das BFE bringt in seinem Fachbericht vom 3. November 2011, den es auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, im Wesentlichen vor, ein Pauschalabzug von 15 % sei geboten und angemessen. Die Beschwerdegegnerin stimmt den Ausführungen des BFE in ihrer Eingabe vom 23. November 2011 grundsätzlich zu. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2011, es sei an der von ihr zur individuellen Berechnung aufgestellten Formel festzuhalten. Die Beschwerdeführerin reicht mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 eine Stellungnahme zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten ein.
G.
Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen - 1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden. |
|
1 | Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden. |
2 | Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme |
3 | Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Allerdings liegt dem Bundesverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Fall auch ein Amtsbericht des BFE vor, in welchem teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden. Auch das BFE ist eine Fachbehörde des Bundes und verfügt als solche ebenfalls über spezifisches Fachwissen. In derartigen Fällen rechtfertigt sich eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts in der Ausübung seiner Überprüfungsbefugnis nicht. Es hat vielmehr sämtliche strittigen Aspekte des Verfahrens mit freier Kognition zu überprüfen.
3.
Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
|
1 | Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
2 | Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
3 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. |
4 | Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. |
5 | Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
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1 | Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
2 | Es bezweckt: |
a | die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; |
b | die sparsame und effiziente Energienutzung; |
c | den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
|
1 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
a | für die Stromkennzeichnung verwendet werden; |
b | Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder |
c | für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. |
2 | Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. |
3 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
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1 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
a | für die Stromkennzeichnung verwendet werden; |
b | Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder |
c | für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. |
2 | Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. |
3 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
|
1 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
a | für die Stromkennzeichnung verwendet werden; |
b | Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder |
c | für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. |
2 | Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. |
3 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
|
1 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
a | für die Stromkennzeichnung verwendet werden; |
b | Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder |
c | für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. |
2 | Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. |
3 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
|
1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
Seit dem vorinstanzlichen Entscheid gab es verschiedene Anpassungen und Ergänzungen der Energieverordnung (vgl. AS 2011 3477, 4067 und 4799 sowie AS 2012 607). Auf die materielle Beurteilung des vorliegenden Falls hätten die Änderungen auch dann keinen Einfluss, wenn sie bereits anwendbar wären; die Frage nach der Ausgestaltung des Übergangsrechts kann deshalb unter Vorbehalt der Änderung der Holzbonusregelung, die sogleich dargelegt wird, offen bleiben.
Die seit 1. März 2012 geltende Neuerung der Höhe des Holzbonus (Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Bst. d EnV) ist auf das hier strittige, voraussichtlich in diesem Jahr den Betrieb aufnehmende Holzheizkraftwerk anwendbar, da gemäss Art. 7a Abs. 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
|
1 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
a | für die Stromkennzeichnung verwendet werden; |
b | Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder |
c | für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. |
2 | Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. |
3 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
|
1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
4.
Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die swissgrid ag im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegnerin ist. Gemäss Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
Als nationale Netzgesellschaft (vgl. Art. 18 ff
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
|
1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
|
1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
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1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 18 Nationale Netzgesellschaft - 1 Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
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1 | Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. |
2 | Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Davon ausgenommen sind durch Dritte erstellte Leitungen, während der Dauer, für die ihnen eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 gewährt wurde.33 |
3 | Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. |
4 | Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten. |
5 | Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. |
6 | Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig. |
7 | Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
8 | Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen. |
9 | Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen. |
5.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, in welcher Höhe die KEV für das Holzheizkraftwerk der Beschwerdeführerin festzulegen ist. Zu prüfen ist, ob aufgrund des Synergieeffekts (vgl. Sachverhalt Bst. A) eine Reduktion gerechtfertigt, und wenn ja, wie diese zu berechnen ist. Die hier vorliegende - im Folgenden Mischanlage genannte - Konstellation, in der ein Kraftwerk erneuerbare Energien verwertet, aber einzelne Anlagenkomponenten mit einem andern Kraftwerk teilt, das fossile Energieträger nutzt, ist im Energierecht nicht geregelt.
5.1. Vorfrageweise ist zu klären, ob die Ausrichtung einer KEV für Mischanlagen grundsätzlich zulässig ist. Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob eine durch die rechtsanwendende Behörde zu schliessende Lücke vorliegt, oder ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber für Mischanlagen bewusst keine Regelung erlassen hat und diese dadurch von der KEV ausschliessen wollte. Eine Lücke liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz respektive der Verordnung zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher als ergänzungsbedürftig zu erachten ist (statt vieler je mit Hinweisen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 233 ff., 243 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 7 ff.).
Der Gesetzgeber regelte nicht nur die KEV für Anlagen, die mit einem einzigen Energieträger betrieben werden können, sondern auch für Hybridanlagen, d.h. Anlagen, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzen (Art. 1 Bst. o
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
Beim Füllen einer Lücke hat das Gericht nach der Regel zu entscheiden, die es als konsequenter Gesetz- oder Verordnungsgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
|
1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
Wie in Erwägung 3 erwähnt, bezweckt der Gesetzgeber mit der KEV die Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien. Deshalb entspricht es den Zielsetzungen des Energierechts, auch Mischanlagen zur KEV zuzulassen, statt diese davon auszuschliessen. Der KEV-Zulassung des hier strittigen Holzheizkraftwerks steht somit nichts im Weg, sofern es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Dies ist vorliegend nicht strittig.
5.2. Zu prüfen ist sodann, ob für die Mischanlage ein Synergieabzug auf der KEV zulässig oder gar geboten ist, und wie ein allfälliger Synergieabzug zu berechnen wäre.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es fehle an einer Rechtsgrundlage für einen Synergieabzug. Zudem decke selbst die Vergütung ohne Synergieabzug nicht alle Gestehungskosten. Der Gesetzgeber hätte aber eine kostendeckende Vergütung gewollt, um erneuerbare Energien zu fördern; eine Reduktion der KEV aufgrund der Synergien wäre deshalb höchstens zulässig, wenn ein Gewinn erzielt würde. Als Eventualbegehren beantragt sie, ein allfälliger Synergieabzug solle höchstens so hoch sein, wie bei den Gestehungskosten durch die gemeinsame Nutzung von Turbine und Generator eingespart werden könne. Diesen Betrag beziffert sie mit ca. 15 Mio. Franken. Von den beiden Berechnungsarten der Vorinstanz und des BFE sei letztere vorzuziehen, da sie näher am gesetzgeberischen Konzept sei. Beide Lösungen würden jedoch die KEV im Verhältnis zu den Synergieeffekten unverhältnismässig stark senken.
5.2.2. Die Vorinstanz begründet den Synergieabzug damit, die KEV wäre ohne diesen zu hoch, was zu einer Bevorzugung des Holzheizkraftwerks gegenüber andern Kraftwerken führen würde. Sie betont, nur die aus erneuerbaren Energien produzierte Elektrizität dürfe vergütet werden, da sonst die verfügbaren KEV-Mittel nicht für weitere Anlagen zur Verfügung stünden. Weder der Wortlaut von Art. 7a Abs. 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 3 Entwertung - 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
|
1 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunftsnachweise zu entwerten, die: |
a | für die Stromkennzeichnung verwendet werden; |
b | Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder |
c | für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert. |
2 | Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunftsnachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht. |
3 | Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugsstelle die Entwertungen unverzüglich zu melden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
5.2.3. Das BFE vertritt die Ansicht, ein Synergieabzug sei geboten und zulässig. Die Energieverordnung enthalte keine auf Mischanlagen zugeschnittenen Referenzanlagen respektive entsprechende Vergütungssätze. Aufgrund der Synergien würde eine Vergütung gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV zu hoch ausfallen. Soweit man Mischanlagen zur KEV zulasse, wäre ein neuer Typ Referenzanlage nötig, der auch den Synergien bei Mischanlagen Rechnung trage. Es bringt vor, der Gesetzgeber habe für die KEV-Bemessung bewusst eine pauschalisierende Regelung getroffen, da eine Berechnung im Einzelfall zu komplex und zu aufwändig wäre. Deshalb sei es systemgerecht, eine Pauschale abzuziehen und keine individuelle Berechnung vorzunehmen. Es legt sodann dar, weshalb ein Pauschalabzug von 15 % angemessen sei.
5.2.4. Die Beschwerdegegnerin bemerkt zum Synergieabzug lediglich, sie würde einen Pauschalabzug begrüssen, da dies nicht nur dem System der KEV entspräche, sondern auch für den Vollzug einfacher sei.
5.2.5. Da für Mischanlagen insgesamt keine Regelung besteht, gibt es folglich auch bezüglich der Frage des Synergieabzugs eine Lücke im geltenden Recht. Als Vorbild für die Lückenfüllung kann hierbei die Regelung für Anlagen dienen, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzen (sog. Hybridanlagen; Art. 1 Bst. o
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
|
a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; |
b | die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien; |
c | die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; |
d | die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; |
e | die Geothermie-Garantien; |
f | die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; |
g | den Netzzuschlag; |
h | die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; |
i | die Fördermassnahmen im Energiebereich; |
j | die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; |
k | die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung. |
Für die Frage, ob der Abzug individuell berechnet oder mittels einer Pauschale vorgenommen werden soll, ist wiederum eine Lücke zu füllen und hierfür nach einer Lösung zu suchen, die am ehesten den bereits bestehenden Regelungen entspricht. Das System der EnV sieht vor, die Höhe der KEV schematisch anhand von Referenzanlagen zu bestimmen (Art. 3b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung der Rechtsgleichheit rügt, lässt sich aus der Einstufung einer anderen, möglicherweise vergleichbaren Anlage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Synergieabzug erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als gesetzmässig, und die Beschwerdeführerin könnte aus einer einmaligen und vor dem vorliegenden Urteil erfolgten, abweichenden Behandlung einer allenfalls vergleichbaren Anlage keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu ihren Gunsten ableiten.
5.3. Zu prüfen bleibt, ob der Holzbonus vom Synergieabzug auszunehmen ist, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, oder ob die Vorinstanz und das BFE zu Recht davon ausgehen, der Synergieabzug habe von der gesamten KEV, d.h. inklusive Holzbonus, zu erfolgen. Keine der Parteien führt ihren jeweiligen Standpunkt näher aus.
Der Holzbonus ist wie folgt in die KEV eingebunden: Die Höhe der KEV richtet sich nach Referenzanlagen (vgl. vorne Erwägung 3). Die Energieverordnung regelt die Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen in Anhang 1.5, und das Holzheizkraftwerk gehört zur Kategorie übrige Biomasseenergieanlagen gemäss Ziff. 6 dieses Anhangs, was von keiner der Parteien bestritten wird. Die Vergütung wird nach Ziff. 6.5 berechnet: Die Grundvergütung hängt von der äquivalenten Leistung einer Anlage ab, und wird entsprechend den in Ziff. 6.5 Bst. c aufgelisteten fünf Leistungsklassen und den dafür vorgesehenen Vergütungsansätzen bemessen. Sodann sind Boni für verschiedene Energieträger vorgesehen; nämlich in Bst. d ein Holzbonus, in Bst. e und f ein Bonus für landwirtschaftliche Biomasse und in Bst. h ein Bonus für bestimmte Typen von Wärmekraftkoppelungsanlagen. Die je nach verwendetem Energieträger variierenden Gestehungskosten werden mit den entsprechenden Boni ausgeglichen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Revision der Energieverordnung in Erwägung 3). Somit setzt sich die KEV sowohl aus der Grundvergütung gemäss Anhang 1.5, Ziff. 6.5 Bst. c wie auch einem je nach verwendetem Energieträger vorgesehenen Bonus gemäss Bst. d bis h zusammen; beim Holzbonus handelt es sich folglich nicht um einen davon unabhängigen Zusatz. Der Holzbonus ist deshalb nicht vom Synergieabzug auszunehmen.
5.4. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf KEV gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV inklusive Holzbonus gemäss Bst. d.Davon sind aufgrund der Synergieeffekte 15 % abzuziehen. Da der Synergieabzug entgegen der vorinstanzlichen Verfügung pauschal vorzunehmen ist, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Haupt- und ihrem Eventualbegehren zur Höhe der KEV nicht durchdringt.
6.
Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Antrag, Ziff. 4 der vorinstanzlichen Verfügung, in welcher ihr eine Gebühr von Fr. 3'220.- auferlegt wird, aufzuheben. Sie begründet nicht, inwiefern die Auferlegung dieser Gebühr fehlerhaft sein soll. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung dar, wie sie die Gebühren gestützt auf Art. 21 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz StromVG Art. 21 Organisation - 1 Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
|
1 | Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
2 | Die ElCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat. |
3 | Die ElCom kann das BFE40 beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihm Weisungen erteilen. |
4 | Die ElCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf. |
5 | Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 730.05 Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) GebV-En Art. 13a Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion - Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit: |
|
a | der Stromversorgung; |
b | der Einspeisung netzgebundener Energie und dem Eigenverbrauch; |
c | den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze. |
7.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu entscheiden.
7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten; eine Kostennote reichte sie nicht ein. Die Parteientschädigung wird somit ausgehend von einem Obsiegen zu einem Drittel aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die kostendeckende Einspeisevergütung gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Energieverordnung auszurichten, inklusive Holzbonus und abzüglich einer Pauschale von 15%.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 941-09-008; Gerichtsurkunde)
- Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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